BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 244/10 Verkündet am: 28. März 2012 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 138 Ba, 280, 281, 434, 442 a) Bei einer Internetauktion rechtfertigt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Maximalgebot eines Bieters und dem (angenommenen) Wert des Versteig e- rungsobjekts nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesi n- nung des Bieters. b) Aus eine sich keine Rückschlüsse auf den Wert des Versteigerungsobjekts. c) Ob und mit welchem Inhalt bei einer Internetauktion durch die Angebotsb e- schreibung des Anbieters eine Beschaffenheitsvere inbarung mit dem Meis t- bietenden zustande kommt, ist unter umfassender Würdigung der abgeg e- benen Willenserklärungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einze l- falls zu beurteilen. d) Grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers von der Unechtheit eines im I nte r- net unter Angabe des Markennamens versteigerten Luxusobjekts kann nicht mit der Begründung bejaht werden, es sei erfahrungswidrig, dass ein solcher Gegenstand mit einem Startpreis von nur einem Euro angeboten werde. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - VIII ZR 244/10 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. August 2010 aufg e- hoben, soweit hinsichtlich des Hauptantrages auf Zahlung von worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions - und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Pa r- teien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufve r trages Sch a- denser satz. Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Mobiltelefon zum Verkauf unter der B e- zeichnung " Vertu Weiss Gold " an. Zur Beschre i- 1 2 - 3 - bung heißt es in dem Angebot " Zustand gebraucht " . Außerdem teilte die B e- klagte dazu Folgendes mit: " Hallo an alle Liebhaber von Vertu . Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausg e- packt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene en t- schieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf , daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten. " den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Mobiltel e- fon s verweigerte der Kläger mit der Begründung, es handele sich um ein Plag i- at . Er behauptet, bei dem im Übergabet ermin angebotenen Mobiltelefon habe es sich um eine Imitation der Firma Veptu gehandelt , ein Original des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefon s koste Der Aufforderung des Klägers, ihm ein " Original Vertu Handy Signature weiß - gold " zur Verfü gung zu stellen oder Schadensersatz zu zahlen, kam die Beklagte nicht nach. Der Kläger nimmt r- Ersta t- tung vorge richtlicher Rechtsanwaltsg ebühren in Anspruch ; hilfsweise hat er die Erfüllung des Kaufvertrages sowie die Feststellung begehrt , dass sich die B e- klagte im Ver zug befinde . Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg g e- habt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl äger sein Klag e- begehren hinsichtlich des Hauptantrag s weiter. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt : Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger w e- der aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB noch gemäß diesen Besti m- mungen in Verbindung mit §§ 434, 437 Nr. 3, § 440 BGB zu. Zwischen den Parteien sei zwar ein Kaufvertrag zustande gekommen. Ein Schadensersatzanspruch scheitere nach dem eigenen Vortrag des Klägers aber daran, dass der mit der Beklagten geschlossene Kaufvertrag als wuche r- ähnliches Rechts geschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Hiervon sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wenn zw i- schen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis bestehe und mindestens ein weiterer Umstand hinzukomme, der den Vertrag bei Zusa m- menfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig ersche i- nen lasse . E in besonders großes Missverhältnis lasse dabei bereits den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu. Diese Vermutungsregel sei auch auf im Rahmen von Internetauktionen abgeschlossene Kaufverträge anwendbar. Danach s ei der zwischen den Pa r- teien geschlossene Kaufvertrag unter Zugrundelegung des klägerischen Vo r- trags nichtig. Insoweit sei bei dem erforderlichen Wertvergleich allerdings nicht auf den Preis abzustellen, zu dem der Vertrag geschlossen worden sei, so n- dern a uf den Preis, den der Kläger zu zahlen bereit gewesen sei, also sein M a- Mobiltelefon s 5 6 7 8 9 - 5 - übersteige dieses Gebot um mehr als das Zwölffache. Die demnach gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung habe der Kläger nicht erschüttern können. Der Annahme der Sittenwidrigk eit des Vertrages stehe die Behauptung des Klägers nicht entgegen, die Beklagte habe sich bei Vertragsschluss argli s- tig verhalten. Insoweit habe der Kläger bereits nicht behauptet, dass die Bekla g- te bei Vertragsschluss Kenntnis davon gehabt habe, dass es s ich nicht um ein Original m obiltelefon handele. Im Übrigen spreche bereits der Umstand, dass die Beklagte das Mobiltelefon angeboten habe , gegen die Annahme, sie habe die Bieter bewusst über die Echtheit des Mobilt e- lefon s täuschen wollen. Unabhängig hiervon stünde dem Kläger aber auch dann ein Schaden s- ersatzanspruch nicht zu, wenn der Kaufvert rag wirksam wäre. Ein Sachmangel des Mobiltelefon s läge selbst dann nicht vor, wenn es sich nicht um ein Original m obiltelefon handel t e, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass Gegenstand des Kaufvertrages ein Original - Vertu - Mobiltelefon weiß - gold gewesen sei. Zwar könne auch die Echtheit der Kaufs a- che Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung sein, dies setze aber eine entsprechende Abrede der Parteien voraus. An einer ausdrücklichen Vereinb a- rung des Mobiltelefon s als Original fehle es. D ie Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die A n- nahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Mobiltelefon s als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenh eitsvereinbarung spreche vor allem, dass die l- m obiltelefon - nach der Behauptung des Klägers - a- be. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Ve reinbarung einer 10 11 12 1 3 - 6 - Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert ha be , der Käufer Kenntnis von dem Wert ha be und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrüc klich als Original bezeichne. Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadense r- satzanspruch des Klägers aus, weil ihm der Mangel infolge grober Fahrlässi g- keit unbekannt geblieben sei (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es sei erfahrungswi d- rig, da ss ein Mobiltelefon mit einem - wie vom Kläger behauptet - derart hohen habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon nicht um e in Original handele. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen habe, habe der Kläger nicht dargetan. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann e in Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ve r- neint werden. 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts scheitert der vom Kl ä- ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht bereits daran, dass un ter Zugrundelegung seines eigenen Vorbringens der mit der Beklagten geschlo s- sene Kaufvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig wäre (§ 138 Abs. 1 BGB). a) Das Berufungsgericht stützt sich für seine Annahme der Sittenwidr i g- keit des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages auf die ständige 14 15 16 17 - 7 - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbri ngenden Leistung besteht, dann nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind, wenn weitere Umstände hinzutreten wie etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Une r- fahrenheit des Partners für das eigene unangemessene Gewinnstreben. B e- steht ein grobes, besonders krasses Missverhältnis zwischen Leistung und G e- genleistung, so rechtfertigt dieser Umstand regelmäßig den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils und damit auf einen si t- tenwidrigen Charakter des Rechtsgeschäfts. Ein solches auffälliges, grobes Missverhältnis wird bei Grundstückskaufverträgen sowie Kaufverträgen über vergleichbar wertvolle bewegliche Sachen regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie derjenig e der Gegenlei s- tung (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1991 - V ZR 260/90, WM 1992, 441 unter II 2 a; vom 4. Februar 2000 - V ZR 146/98, NJW 2000, 1487 unter II 3; vom 8. Dezember 2000 - V ZR 270/99, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 9. Okt o- ber 1996 - VIII Z R 233/95, WM 1997, 230 unter III 1 und 1a, und vom 26. N o- vember 1997 - VIII ZR 322/96, WM 1998, 932 unter IV 2 a und c; jeweils mwN). Das Berufungsgericht ist der Ansicht, diese Rechtsprechung sei auch auf Inte r- netauktionen, bei denen das vom Käufer abgege bene Maximalgebot in einem auffälligen Missverhältnis zum Wert des Gegenstandes steh e , zu übertragen. Demgegenüber wird in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum die Auffassung vertreten, aufgrund der Besonderheiten einer Internetauktion könne nic ht bereits aus einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auf das für § 138 BGB erforderliche subjektive Tatbestandsmoment einer verwerflichen Gesinnung geschlossen werden (OLG Oldenburg, NJW 2004, 168, 169; OLG Köln, CR 2007, 598, 600 f.; LG Bonn , Urteil vom 12. November 2004 - 1 O 307/04, juris Rn. 33 ff.; LG München I, Urteil vom 7. August 2008 - 34 S 18 - 8 - 20431/04, juris Rn. 19; Heckmann in: jurisPK - Internetrecht, 3. Aufl., Kap. 4.3 Rn. 97 ff.; Spindler/Schuster/Müller, Recht der elektronischen Medi en, 2. Aufl., § 138 BGB Rn. 20a; Ernst, CR 2000, 304, 310; Eickelmann, JURA 2011, 451, 45 4 f.). Diese Ansicht trifft zu. b) Der Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus de m Erfahrung s- satz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder einen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteile vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 1 46, 298, 302 f.; vom 5. Oktober 2001 - V ZR 237/00, NJW 2002, 429 unter II 2 d bb (3) ; jew. mwN). Von einem solchen Beweisa n- zeichen kann indes bei einer Onlineauktion nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung un terscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Ve r- tragsverhandlungen, die zu den Zugeständnissen der objektiv benachteiligten Seite führten, nur die Vertragspartner gegenüberstanden. Hier kann aus einem deutlich unter dem Wert des angebotenen Gege n- standes liegenden Gebot des Bieters nicht auf dessen verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Zwar ist der Kaufpreis für den Bieter durch den von ihm eingegebenen Höchstpreis zunächst nach oben begrenzt. Es macht jedoc h g e- rade den Reiz einer (Internet - )Auktion aus, mit der Abgabe eines zunächst nie d- rigen Gebots die Chance wahrzunehmen, den Auktionsgegenstand zum " Schnäppchenpreis " zu erwerben, während umgekehrt der Anbieter die Chance wahrnimmt, durch den Mechanismus de s Überbietens am Ende einen für ihn vorteilhaften Kaufpreis zu erzielen. F ür den Bieter kann es daher durchaus ta k- tische Gründe geben, zunächst nicht sein äußerstes Höchstgebot anzugeben, sondern - etwa kurz vor Ablauf der Auktion - noch ein höheres Gebot zu platzi e- 19 20 - 9 - ren, zu dem er indes keine Veranlassung hat, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Auktionsverlaufes bereits Chancen ausrechnen kann, den G e- genstand zu dem von ihm zunächst gebotenen Höchstpreis zu erwerben. B e- reits aus diesem Grund ist d er vom Berufungsgericht angenommene Schluss einer verwerflichen Gesinnung alleine aus dem Verhältnis des abgegebenen Höchstgebots zum Wert nicht gerechtfertigt. Es bedürfte vielmehr zusätzlicher - zu einem etwaigen Missverhältnis von Leistung und Gegen leistung hinzutretender - Umstände, aus denen bei einem Vertragsschluss im Rahmen einer Internetauktion geschlossen werden kann, der Bieter habe trotz der hier bestehenden besonderen Preisbildungssituation die Not oder einen anderen den Anbieter hemmenden Umstand in verwerflicher Weise zu seinem Vorteil ausgenutzt. Derartige Umstände hat das Berufungsg e- richt nicht festgestellt. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht zum Wert des von der B e- klagten angebotenen Mobiltelefons keine Feststellungen getroffe n , sondern seiner Beurteilung den vom Kläger behaupteten Ladenpreis eines neuen Vertu - Mobiltelefons des Modells " Signature weiß - gold " zugrunde gelegt. Das ist o f- fensichtlich unzutreffend . Das angebotene Mobiltelefon war nicht neu , sondern gebraucht. Die Be klagte hatte zudem angegeben, es selbst ersteigert und damit nicht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben, zudem fehl e die G e- brauchsanleitung. Ein derartiger Gegenstand hat ersichtlich nicht ansatzweise den Marktwert eines vom Fachh andel angebotenen neuen Original geräts . 2 . Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann a uch eine Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen Mobiltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, nicht verneint werden. Das Berufungsgericht meint, gegen die Annahme einer entspreche n- 21 22 23 - 10 - den Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ) spreche " vor a l- lem " Diese B e- gründung trägt nicht. Das Berufungsgericht verkennt, dass dem Startpreis angesichts der B e- sonderheiten einer Internetauktion im Hinblick auf den Wert des angebotenen Gegenstandes grundsätzlich kein Aussagegehalt zu entnehmen ist. Denn der bei Internetauktion en erzielbare Preis ist von dem Startprei s völlig unabhängig, da er aus den Maximalgeboten der Interessenten gebildet wird, so dass auch Artikel mit einem sehr geringen Startpreis einen hohen Endpreis erzielen kö n- nen , wenn mehrere Bieter bereit sind, entsprechende Beträge für den Artikel zu zahle n. Dieses System kann den Anbieter veranlassen, auch hochwertige Art i- kel zu einem niedrigen Einstiegspreis anzubieten. Der Anbieter kann mit einem solchen Startpreis beispielsweise versuchen, das Interesse einer Vielzahl von Interessenten zu wecken , und si ch dabei von der Hoffnung leiten lassen, durch eine Vielzahl von Geboten einen hohen Preis zu erzielen, oder durch einen niedrigen Startpreis die Angebotsgebühr zu minimieren (vgl. OLG Oldenburg, aaO S. 168 f.; OLG Köln, aaO S. 599 f.; vgl. LG Frankfurt am Main, MMR 2007, 677 ). Ein Rückschluss darauf, ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinb a- rung über wertbildende Eigenschaften getroffen haben, kann daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus dem Startpreis einer Internetauktion nicht erfolgen ( LG Frankfurt am Main, aaO). Ob durch die Angebotsbeschreibung eine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Inhalts, dass es sich bei dem angebotenen M o- biltelefon um ein Originalexemplar der Marke Vertu handelt, getroffen wurde, erfordert vielmehr eine umfassende Würdigung der abgegebenen Willenserkl ä- rungen unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falls , die das 24 25 - 11 - Berufungsgericht - von seinem Standpunkt folgerichtig - bislang nicht vorg e- nommen hat . 3. Aus den unter II 2 dargelegten Gründen kann dem Berufungsgericht schließlich auch insoweit nicht gefolgt werden, als es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch mit der Hilfsbegründung verneint hat, dem Kläger sei der unterstellte Mangel der Unech theit des von der Beklagten angebotenen Mobiltelefons infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil es erfahrungswidrig sei, dass ein Mobiltelefon mit dem von iner Interne t- plattform angeboten werde . III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit es mit der Revision angegriffen worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuh e- ben (§ 557 Abs. 1, § 562 Abs. 1 ZPO) . Die Sache ist , da d er Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ), auf deren Grundlage das Berufungsgericht in um fassender Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen haben wird, ob das Angebot der Bekla g- ten aus der Sicht eines verständigen Empfängers ein Originalgerät der Marke Vertu zum Gegenstand hatte. Ausgangspunkt dieser Beurteilung ist das Angebot der Be klagten, we l- ches in der Überschrift ein Mobiltelefon mit der Bezeichnung " Vertu " anbietet und sich ausdrücklich " an alle Liebhaber von Vertu " richtete. Dies sind Umstä n- 2 6 27 28 29 - 12 - de, die für eine Beschaffenheitsvereinbarung sprechen können. Hinzu kommt, dass eBay den Verkauf von Repliken und Fälschungen ausdrücklich verbietet (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, CR 2011, 259 Rn. 3 - Kinde r- hochstühle im Internet ) . Dieses Verbot ist auch bei der Auslegung der Willen s- erklärung des Anbieters zu berücksichti g en . Denn wie der Senat bereits en t- schieden hat, richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) bei Abschluss des Kaufvertrages im Rahmen der bei eBay durchg e- führten Internetauktion auch nach den Bestimmungen in den Allgemeinen G e- schäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben (Senatsurteile vom 3. November 2004 - VIII ZR 375/03, NJW 2005, 53 unter II 2 a aa; vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 15). Bezie ht sich das Angebot ausdrücklich auf einen Markennamen, kann und darf der Kunde, soweit sich nicht aus dem A n- gebot eine Einschränkung ergibt, daher im allgemeinen die berechtigte Erwa r- tung haben, dass das angebotene Produkt diesen Vorgaben entspricht und k ein Plagiat ist. Andere Umstände erscheinen dagegen geeignet, Zweifel am Bestehen einer Beschaffenheitsvereinbarung zu wecken. So gab die Beklagte an, das streitgegenständliche Telefon und ein weiteres Vertu - Mobiltelefon selbst erste i- gert und damit nic ht im autorisierten Fachhandel erworben zu haben; auch fehle die Gebrauchsanleitung. Zudem enthält der Angebotstext - für Luxusobjekte ungewöhnlich - keine Modellbezeichnung. Ob sich hinsichtlich des angebote - 30 - 13 - n e n Modell s aus dem Foto, das dem Angebot bei gefügt war , Näheres ergibt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.08.2009 - 12 O 75/09 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 26.08.2010 - 8 U 472/09 - 122 - -
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