BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 244/13 vom 12. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2014 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - R äntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. August 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirf t keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsurteil ist allerdings - was die Nichtzulassungsb e- schwerde zu Recht rügt - in einem Punkt rechtsfehlerhaft. Das B e- rufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Dienstbarkeit nicht mit dem in Satz 1 der Bewilligung bezeichneten Inhalt, dem Verbot in dem auf dem Grundstück erricht - as wide r- spr icht dem Rechtsgrundsatz, dass das Grundbuch bei einem Wegfall eines unzulässigen Teils einer Eintragung nicht insgesamt unrichtig wird, wenn der bestehen bleibende Teil einer Eintragung den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung g e- nügt und von der Einigung der Parteien gedeckt ist (Senat, Urteil vom 20. Mai 1966 - V ZR 182/63, NJW 1966, 1656, 1657, Meikel/ Strack, GBO, 10. Aufl., § 53 Rn. 134). - 3 - D ies führt aber nicht zur Zulassung der Revision, weil die angegri f- fene Entscheidung aus einem anderen Grund richtig ist. Das Ber u- fungsgericht hat dahinstehen lassen, ob d ie Eintragung im Grun d- buch selbst ( r- wendun g des Grundstücks für die Stadt . ) de m an die Buchung einer Dienstbarkeit (nach § 1018 oder § 1090 BGB) zu stellenden Mindesterfordernis genügt, wonach es wenigstens einer schla g- wortartige n Kennzeichnung des wesentlichen Inhalts des einz u- tragenden Recht s bedarf (Senat, Beschluss vom 22. September 1961 - V ZB 16/61, BGHZ 35, 378, 382; Urteil vom 29. September 2006 - V ZR 25/06, WM 2006, 2226 Rn. 13; Urteil vom 15. November 2013 - V ZR 24/13, NJW 2014, 311 Rn. 8). Das ist hier zu verneinen , weil der Eintra gungsvermerk schon nicht die Art der Belastung als Benutzungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 1 BGB) oder Unterlassungsdienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 Fall 2 i.V.m. § 1018 Fall 2 BGB) erkennen lässt . Selbst wenn man die Eintragung der beschränkten persönlich en Diens t- barkeit dahin versteht, dass eine Nutzungsbeschränkung zugun s- ten de r Stadt Inhalt des gebuchten Rechts sein soll, bleibt vol l- kommen un bestimmt , welche Nutzun gen dem Grundstückse ige n- tümer durch die Dienstbarkeit untersagt sind. Die Beklagte trägt d ie Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 20.02.2013 - 9 O 313/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.08.2013 - 12 U 41/13 -
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