BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 24 4 /14 vom 25 . August 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die V orsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 25 . August 201 5 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision de s Klä ger s gegen das U rteil de s 20 . Z ivil senats des Oberl and es gerichts Köln v om 16 . Mai 201 4 gemäß § 552a Satz 1 ZPO z u- rückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binne n eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer kapitalbildenden L e- bensve rsicherung . Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Januar 199 6 nach dem so genannten Police n- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1 - 3 - § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte er die Versi cherung s- prä mien . Z um 1. Januar 2004 wurde die Versicherung beitragsfrei g e- stellt und d. VN erhielt zum 1. Januar 2008 eine vertragsmäßige Teillei s- tung. Aufgrund eines Kündigungss chrei ben s d. VN vo m 30. Oktober 2012 zahlte der Versicherer den Rückkaufs wert aus. Mit Schreiben vom 2 7 . März 201 3 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versich e- rungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformat i- on nach § 10a des Versicherung saufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits ausgezahlten Te i l- leistung und des bereits gezahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- der spruch noch erklärt werden können. II. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandes g e- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufung s- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel ei s- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- 2 3 4 - 4 - sam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoß e nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs we i- ter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da es mei n- te, es sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob d as Policenm o- dell als solches europarechtskonform ist . Die se Frage stellt sich hier j e- doch nicht. a) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, der Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerspruchsfrist belehrt. Soweit es im ersten Satz der Belehrung heißt, "wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen", entspricht dies dem Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Soweit der zweite Satz der Belehrung darauf abstellt, dass der Lauf der 14tägigen Widerspruchsfrist b eginnt, o.g. 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. so vorgesehen. Diese Formulierung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht den unzutreffenden Eindruck vermitteln, der Tag des Zugangs zähle entgegen § 187 Abs. 1 BGB mit. O hne dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer diese Vorschrift und die damit korrespondierende Bestimmung des § 188 Abs. 1 BGB kennen muss, 5 6 7 8 - 5 - wird er nach seinem maßgeblichen Empfängerhorizont die Belehrung so verstehen, dass die Frist durch den Zugang der genannten Unterlagen in Gang gesetzt wird und 14 Tage später am gleichen Wochentag abläuft. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksa mkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revis i- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Unio n sche i- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemei n- schaftsrechtswidrigkeit des Policenmo dells nach Treu und Glauben w e- gen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einze l- nen zu den Maßstäben S enatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruch s- frist ließ e r bei Vertrags beginn 1996 ungenutzt verstrei chen. D. VN za h l- te acht Jahre die Versicherungsprä mien , ließ sich 2008 eine vertraglich vereinbarte Teilleistung auszahlen, kündigte erst über vier Jahre später und ließ bis zur Erklärung des Widerspruchs nochmals mehrere Monate vergehen. Die ses Verhalten de s be reits be i Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN ha t bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand 9 - 6 - des Vertrages begründet. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. 2. Aus den dargelegten Gründen hält das Berufungsurteil jede n- falls im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Mayen Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 20.01.2014 - 9 O 278/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2014 - 20 U 31/14 - 10
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