ECLI:DE:BGH:2019:100419UVIIIZR244.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 244/16 Verkündet am: 10. April 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312g Abs. 1, § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 6. Zivilkammer - vom 26. September 2016 auf- gehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin vertreibt gewerblich Kamine und Kachelöfen. Die Beklagten sind Verbraucher. Am 19. Januar 2015 schlossen die Parteien anlässlich der " Internationalen Grünen Woche " , einer auch für das interessie rte Publikum ge- öffneten Messe in Berlin, an einem Stand der Klägerin einen schriftlichen , mit " Werkvertrag über eine Bausatzlieferung mit Montage " bezeichneten V ertrag über einen von der Klägerin zu liefernden und zu montierenden Kamin ofen. Der von den Bek lagten zu zahlende P reis von ( brutto) setzt sich nach der im Vertrag aufgeführten Berechnung zusammen aus einem " Verk auf s preis " in 1 - 3 - Eine Widerrufsbe- lehrung enth ält der V er trag nicht. Bereits am vierten Tag nach Vertragsschluss, a m 23. Janu ar 2015 , er- klärten die Beklagten den Widerruf ihrer auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung en und verweigerten Zahlungen auf den Vertrag. Die Klägerin akzeptiert den Widerruf nicht und beanspr ucht von den Beklagten die vereinbar- te Vergütung abzüglich der Umsatzsteuer ( 862,19 ), der Materialkosten ( ) sowie der kalkulierten Montagekosten ( ) , insgesamt also 1.763 Mit der Klage nimmt die Klä gerin die Beklagten auf Zahlung dieses Be- trags nebst Zinsen in An spruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiese n. Auf die Berufung de r Kläger in hat das Landgericht der Klage in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgericht- lichen Urteils. Der I . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der (ebenfalls) zu beurteilen hatte, ob ein Mess e stand, den ein Unternehmer auf der " Grünen Woche " 2015 in Berlin zu Verkaufszwecken betrieb, als beweglicher Gewerberaum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen i st, hat dem Gerichtshof der Europä- ischen Union unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgelegt, ob es sich bei einem nur wenige Tage im Jahr zum Verkauf genutzten Messestand um einen beweglichen Gewerberaum im Sinne von A rt. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie 2011/83/EU handelt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 135/16, WRP 2017, 1091). Im Hinblick hierau f hat der erkennende Senat das v orliegende Verfahren mit Beschluss vom 18. Oktober 2 3 4 - 4 - 2017 gemäß § 148 ZPO analog bis z ur Entscheidung des Gerichtshofs ausge- setzt. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe die geltend gemachte Vergütung in Höhe von 1.76 [aF] aus dem am 19. Januar 2015 ge- schlossenen Werkvertrag zu. Zwar könne ein Verbraucher Verträge, die außer- halb von Geschäftsräumen geschlossen würden, nach § 312g Abs. 1 BGB wi- derrufen. Im Streitfall sei der Vertrag übe r den Kamin aber nicht außerhalb ei- nes Geschäftsraums der Klägerin geschlossen worden. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge seien nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge , die bei gleichzeitiger Anwesenheit des Ver- brauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen würden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers sei. Geschäftsräume seien nach der Le- galdefinition des § 312 b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Ge werberäume , in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübe, und " bewegliche G ewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich aus- übt " . Im Streitfall handele es sich bei dem Messestand der Klägerin um einen beweglichen Ge werberaum , an dem die Klägerin ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübe, so dass das Widerrufsrec ht der Beklagten ausgeschlossen sei. 5 6 7 8 - 5 - D er Inhalt des in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB verwendeten Begriffs des beweglichen Ge we rberaums , " in de m der Unternehmer seine Tätigkeit für ge- wöhnlich ausübt " sei umstritten. So sei nach einer Auffassung maßgeblich, wi e der Unternehmer seine Tätigkeit organisiere, insbesondere, ob der Unterneh- mer seine Ware vorwiegend über bewegliche Ge werberäume vertreibe, wäh- rend die andere Auffassung darauf abstelle, ob der Verbraucher am Ort des in Rede stehenden Geschäfts mit dem A uftreten des Unternehmers und dem Ver- kauf des angebotenen Produkts habe rechnen müssen. Die Kammer folge der zweitgenannten Auffassung, da sie dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen , eher gerec ht werde und sie der im Erwägungsgrund 21 der Ver- braucherrechterichtlinie 2011/83/EU zum Ausdruck kommenden Sichtweise des europäischen Gesetzge bers entspreche . Die allein am Wortlaut orientierte Ge- genauffassung vermöge nicht zu erklären, warum der Verbrau cher, der den Vertriebsweg des Unternehmers nicht kenne, bei bloß gelegentlicher Nutzung beweglicher Ge werbe räume durch den Unternehmer schutzwürdiger sein solle als bei deren dauerhafter Nutzung. Zudem würden " Messestände " sowohl in der Gesetzesbegründung zu § 312b BGB a ls auch im Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie ausdrücklich als Beispiele für bewegliche Ge werbe- räume erwähnt. Ausgehend von diesem Verständnis habe die Klägerin im Streitfall ihre Verkaufstätigkeit für gewöhnlich über den hier in Rede stehenden Messestand auf der " Grünen Woche " 2015 ausgeübt. D enn die Beklagten hätten aufgrund d es offenkundigen Verkaufscharakters der " G rünen Woche " damit rechnen können, dass ihnen auf der Messe von Händlern Waren zum Kauf angeboten werden würden. 9 10 11 - 6 - D er von der Klägerin an ihrem Stand angebotene Kamin stel le auch kein fachfremdes Produkt auf der " Grünen Woche " dar. Hierfür könn t e zwar spre- chen, dass die " Grü ne Woch e " von den Veranstaltern und in den M edien als eine internationale A uss tellu ng der Er nähr ungs - und Landwirtschaft sowie des G artenbaus bezeichnet werde. Der Name der M ess e k önne jedoch n u r ein schwa ches Indiz bei der Prü fung de r Fachfremdheit eines dort angebotenen Produkts sei n. Maßgeblich sei vielmehr, welche Art von Produkten t atsächlich - und für den Verbraucher ohne größeren Aufwand erkennbar - angeboten wür- den. Die " Grüne Woche " sei - wie dem Übersichts plan e ntnom men werden könne - eine auf 26 Hallen verteilte Messe, auf der Produkte aus einem sehr breit gefächerten Segment, das nicht auf den Bereich der Ernährungs - und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus beschränkt sei, angeboten würden. So existiere für den Bereich der Haustechnik, unter den a u ch der streitgegenständ- liche Kamin falle, in Halle 11.1 ein eigener Ausstellungsr aum, der in dem zur Akte gere i chten Übersichtsplan farblich deutlich hervorgehoben werde. Das Angebot der Kläge rin zum Kauf eines Studiokamins habe daher für die Beklag- ten nicht überraschend kommen können. Bei dieser Bewertung spiele es auch keine Rol l e, dass d er streitgegen- ständliche Kamin nicht in der Hall e 11.1 (Haustechnik) , sondern in der Halle 8.1, die thematisch dem Bereich " Gartenbau " zugeordnet gewesen sei, verkauft worden sei. Denn auc h in dieser Halle hätte sich , ausweislich der Ausstellerlis- te , eine Vielzahl von Ständen aus dem Bereich " Haustechnik " befunden, so al- lein weitere sieben Anbieter von Kaminöfen. Hierdurch werde auch ein Mess e- besucher, der sich keine weiteren Gedanken über die Produktpalette gema cht und der den Lageplan nicht studi ert ha be, hinsichtlich de s Vorhandensein s sol- cher Produkte hinreichend " gewarnt " . 12 13 - 7 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Auf den von den Parteien am 19. Januar 2015 geschlossenen Ver trag finden - was das Be rufungsgericht verkannt hat - kaufrechtliche Vorschriften Anwendung. Die Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin hier geltend gemachten entgangenen Gewinn kann daher nicht der vom Berufungsgericht herangezogene § 649 Satz 2 BGB aF sein, sondern ist in § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 252 BGB zu finden . Ob der Klägerin der geltend gemachte Anspruch im Hinblick auf den von den Beklagten erklärten Wi derruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Wil- lenserklärungen zusteht, lässt sich auf der Grundlag e der bisher getroffenen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen, unter denen der Vertrag auf der " Grünen Woche " 2015 geschlos sen wurde, nicht abschließend beurteilen. 1. Bei dem im Strei tfall zu beurteilenden Rechtsgeschäft handelt es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen - entgegen dessen nicht näher be gründeten Rechtsa uffassung - nicht um einen Werkvertrag, son- dern um einen Kaufvertrag mi t Montageverpfl i chtung , da nach der vorzuneh- menden Gesamtbetrachtung (vgl. Senatsbes chluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 3 75/11, juris Rn. 6 ff.; Senatsurteil vom 3 . März 2004 - VIII ZR 76/03, NJW - RR 2004, 850 unter II 1; jeweils mwN) der (wirtschaftliche) Schwerpunkt der nach dem Vertrag vom 19. Januar 2015 von der Klägerin zu erbringende n Leistung nicht auf der Montage , sondern in der Eigentumsverschaffung der einzelnen Bauteile des Kamins liegt . Dies wird vorliegend daran deutlich, dass die im Ver- trag als " Verkaufspreis " bezeichnete Vergütung für die Bauteile mehr als 75 % der vom Käufer zu erbringenden Zahlung darstellt. 14 15 16 17 - 8 - Auch wenn die Klägerin die für die Montage des Kaminofens benötigten Teile selbst herstellen würde, und damit ein nach kaufrechtlichen Vorschriften zu beurteilender Werklieferun gsvertrag nach § 651 Satz 1 BGB aF vorliegen sollte, könnte sich der Anspruch der Klägerin nur dann aus dem vom Beru- fungsgericht herangezogenen § 649 Satz 2 BGB aF erge ben, wenn die zu lie- fernden Bautei le für den Kamin individuell für die Bedürfnisse der B eklag ten anzufertigen wären und es sich damit nicht um vertretbare bewegliche Sachen handel n würde (§ 651 Satz 3 BGB aF ; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03, aaO ) . Hier für ist nichts ersichtlich . Anspruchsgrundlage für den hier von der Klägerin geltend gemachten entgangene n Gewinn könne n daher nur die hierfür maßgeblichen Vorschriften des Allgemeinen Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs sein, mithin § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1, § 252 BGB. 2. I m Ansatz zutreffend hat d as Berufungsgericht allerdings erkannt, dass der Klägerin der geltend gemachte Vergütungsan spruch (jedenfalls) dann nicht zu st ünde , wenn die Beklagten ihre auf den Vertragsschluss vom 19. Januar 2015 gerichteten Willenserklärungen gemäß § 312g Abs. 1 BGB w irksam widerrufen hät ten. Dies kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen indes nicht abschließend beantwortet werden. a) Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung rechtsfehlerfrei die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB in der gemäß A rt. 15 des Gesetzes zur Umset- zung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes der Woh- nungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642, 3662) seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung zugrunde gelegt. b) Nach § 312g Abs. 1 BGB s teht dem Verbraucher bei mit einem Unter- nehmer außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein Wider- 18 19 20 21 22 - 9 - rufsrecht nach § 355 BGB zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitige r körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Ge- schäftsräume im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind nach der Legaldefi- nition de r vorgenannten Bestimmung unb ewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerbe- räume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. c) Die Gesetzesformulierung in § 312b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ist di e nahezu wortgleiche Umsetzung (BT - Drucks. 17/12637, S . 1 f., 49) von Art. 2 Nr. 8 und Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG d es Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtli- nie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Par- laments und des Rates (im Folgenden: Verbraucherrechterichtlinie). Das T atbe- stand s merkmal in § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB " bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt " übernimmt dabei - dem Willen des Gesetzgebers folgend, die Verbraucherrechterichtlinie voll- ständig umzusetzen - die Begr ifflichkeit, die der Unionsgesetzgeber in Art. 2 Nr. 9 Buchst. b der Richtlinie vorgegeben hat. d) Der damit zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht allein berufe- ne Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) hat die ihm vom I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s mit Beschluss vom 13. Juli 2017 (I ZR 135/16, aaO) vorgelegten Fragen mit Urteil vom 7. August 2018 (C - 485/17, WRP 2018, 1183) wie folgt im Leitsatz seiner Entscheidung beantwortet: 23 24 - 10 - " Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85 /577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszu- legen, dass ein Messestand eines Unternehmens wie der im Ausgangs- verfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff " Geschäftsräume " im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erschei- nungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort selbst verbreiteten In- for mationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn an- spricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom national en Gericht zu prüfen ist. " Zu dieser Auffassung ist der Gerichtshof vor allem mit Blick auf die von ihm zuvor erörterten Ziele der Verbraucherrechterichtlinie, insbesondere deren Erwägungsgrund 21 gelangt. Dort wird ausgeführt, dass der Verbraucher au- ß erhalb von Geschäftsräumen des Unternehmers möglicherweise psychisch unter Druck steht oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt ist (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 485/17, aaO Rn. 33). Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof maßgeblich auf den Erwägu ngsgrund 22 der genannten Richtlinie gestützt. Mit dem dort verwendeten Begriff " Geschäftsräume " werde auf Ört- lichkeiten abgezielt, an denen für einen Verbraucher der Umstand, dass er zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird, kein Überraschungsmoment dar- stellt ( EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 485/17, aaO Rn. 38). Zudem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass " Markt - und Messestände " nach dem Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie als Geschäftsräume zu behandeln sind, wenn sie diese Bed ingung erfüllen ( EuGH, Urteil vom 7. Au- gust 2018 - C - 485/17, aaO Rn. 41). 25 - 11 - Anknüpfend hieran hat der Gerichtshof ausgeführt, dass für die Beant- wortung der Frage, ob ein Messestand in einem bestimmten Fall unter den Be- griff " Geschäftsräume " im Sinne des Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 /EU zu subsumieren ist, insbesondere " das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen [ist] und genauer, ob er sich in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort da rstellt, an dem der Unternehmer, der ihn innehat, seine Tätigkeiten, einschließlich saisonaler, für gewöhnlich ausübt, so dass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er , wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken ange sprochen wird " (EuGH, Urteil vom 7. August 2018 - C - 485/17, aaO Rn. 43). e) An dieses Auslegungsergebnis, das in Bezug auf die Vorschrift des § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits im Vorfeld der Entscheidung des Gerichtshofs mit ähnlicher Begründung vertrete n wurde (OLG Karlsruhe, NJW - RR 2017, 46; MünchKommBGB/Wendehorst, 8. Aufl., § 312b Rn. 11 ff . , 22; aA Erman/Koch, BGB, 15. Aufl., § 312b Rn. 30; Klocke, EuZW 2016, 411, 414; Glöckner, BauR 2014, 411, 419; Strobl, NJW 2015, 721, 722; wohl auch Palandt/Grüne berg, BGB, 78. Aufl., § 312b Rn. 2), sind die nationalen Gerichte gebunden. f ) Legt man die vorstehenden Maßstäbe an den Streitfall an, kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beur- teilt werden, ob den Beklagt en ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu- steht. aa) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung auf die von ihm getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen zu dem für einen angemessen aufmerksamen und verst ändigen Messebesucher erkennbaren Charakter der " Grünen Woche " 2015 sowie auf den im Messekon- 26 27 28 29 - 12 - text zu beurteilende n Vertragsgegenstand abgestellt. Die hierzu getroffenen Wertungen des Berufungsgerichts sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So sp richt die Feststellung des Berufungsgerichts, d ass die " Grüne Wo- che " 2015 einen " offenkundigen Verkaufscha rakter " hatte und der den Beklag- ten von der Klägerin an ihrem Messestand angebotene Kamin kein der Messe ( fach - ) fremdes Produkt darstellte , gegen ein bestehendes Widerrufsrecht , e benso die weitere Feststellung, dass die " Grüne Woche " 2015 eine auf 26 Hal- len verteilte Messe darstellte , auf der - für den Verbraucher erkennbar - Produk- te aus einem sehr breit gefächerten Segment, das nicht auf den Bereich d er Ernährungs - und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus be schränkt war , zum Verkauf angebo ten wurden. So existierte für den Bereich der Haustech nik, dem auch der streitgegenständliche Kamin zuzuordnen ist , in Halle 11.1 ein eigener Ausstellungsraum, der in dem zur Akte gerechten Übersichtsplan farblich deut- lich hervorge hoben w ird . Zwar habe sich , so das Berufungsgericht, der Mess e- stand der Klägerin nicht in Halle 11.1, sondern in Halle 8.1 befunden, die the- matisch dem Bereich " Gartenbau " zuge ordnet gewesen s ei. Aber auc h in dieser Halle habe sich ausweislich der Ausstellerliste eine Vielzahl von Ständen aus dem Bereich " Haustechnik " befunden, so allein weitere sieben Anbieter von Kaminöfen. Hierdurch werde auch ein Mess e besucher, der sich keine weiteren Gedan ken über die Produktpalette gemacht und der den Lageplan nicht studiert habe, hinsichtlich des Vorhandenseins solcher Produkte hinreichend " gewarnt " . b b ) Auch wenn diese vom Berufungsgericht festgestellten Umstände maßgebliche Beurteilungskriterien daf ür sind, ob den Beklagten ein Widerrufs- recht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht, werden dadurch die Vorgaben des Ge- richtshofs zur Auslegung des in § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB enthaltenen Begriffs " beweglicher Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für ge- wöh nlich ausübt " nicht ausgeschöpft. Denn zu dem konkreten Erscheinungsbild 30 31 - 13 - des Messe stands der Klägerin auf der " Grünen Woche " 2015 hat das Beru- fungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Der Aspekt des konkreten Erscheinungsbilds des Messe stands, an dem der Verbraucher zu kommerziellen Zwecken von dem Unternehmer angespro- chen wird, stand - soweit ersichtlich - nicht im Fokus der im Vorfeld der Ent- schei dung des Gerichtshofs zu § 312b Abs. 2 Nr. 1 BGB entwickelten Auffas- sungen im Schrifttum o der in der Rechtsprechung der Instanzgerichte . Der bis- herige Vortrag d er Parteien in den Tatsacheninstanzen verhält sich - möglich- erweis e konsequent hierzu - zu diesem Aspekt ebenfalls nicht. Der Se nat kann daher nicht ausschließen, dass im Streitfall nach entsprechend ergänztem Par- teivortrag Umstände festgestellt werden könn t en, die den Messestand der Klä- gerin - entgegen dem offenkundigen Verkaufscharakter der " Grünen Woche " w 2015 - aus der Sicht eines angem essen aufmerksamen und verständigen Ver- brauchers als einen Ort erscheinen lassen, an dem die Beklagten nicht mit ei- ner Ansprache durch Mitarbeiter der Klägerin zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrags rechnen mussten, etwa wenn einem auf den Stand zutretenden , an dem Produkt interessierten , verständigen Verbraucher der Ein- druck vermittelt worden wäre, an dem Stand werde ausschließlich über den Kauf eines Kaminofens informiert , ohne dass ein Kaufabschluss möglich wäre. 32 - 14 - III. Das Berufungsur teil, kann nach alledem keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erford erlichen weiteren Fest- stellungen getroffen werden können. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 31.07.2015 - 22 C 367/15 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 26.09.2016 - 16 S 117/15 - 33
Full & Egal Universal Law Academy