BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 245/04 vom 30. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts M374nchen vom 28. Sep-tember 2004 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Streitwert: 27.342,91 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordert. 1 Es besteht kein Grund im Sinne von 247 543 Abs. 2 ZPO, die Revisi-on, mit der die Kl344gerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen m366ch-te, zuzulassen. Die beabsichtigte Revision h344tte auch keinen Erfolg. 2 - 3 - Die von der Beschwerdef374hrerin in den Mittelpunkt ihres angek374n-digten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des 247 18 BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verst366337t, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur 304nde-rung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersverm366gensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Kl344gerin als so genannte Be-standsrentnerin wegen der 334bergangsregelungen in 247247 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Anspr374che herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer r374ckwirkenden Neuregelung der Zu-satzversorgung des 366ffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-richts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 3 - 4 - 2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2). Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 12.02.2004 - 12 O 5903/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 U 2634/04 -
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