BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 245/06 Verk374ndet am: 20. Juli 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Verurteilung des Be-klagten gerichtete Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2005 zur374ckgewiesen worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 10. Zivilkammer des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Grundst374cksnachbarn in P. (Brandenburg). 1 Das den Kl344gern geh366rende Grundst374ck stand urspr374nglich im Eigentum der Stadt P. und wurde von dem Beklagten seit 1986 als Zufahrt f374r den mit einem Fahrzeug ansonsten nicht erreichbaren hinteren Teil seines Grund-st374cks genutzt. 2001 verkaufte die Stadt das Grundst374ck an die Zeugin H. mit dem Hinweis, dass der Beklagte es seit einem vor dem 2. Oktober 1990 liegenden Zeitpunkt als Zuwegung und 334berfahrt nutze. In dem Kaufver- 2 - 3 - trag verpflichtete sich die Zeugin, dem Beklagten eine Grunddienstbarkeit ein-zur344umen, sofern ihm aus dieser Nutzung ein Anspruch auf Gew344hrung eines Geh- und 334berfahrtsrechts erwachsen sein sollte. Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Februar 2002 verkaufte die Zeugin H. den vorderen Teil des von ihr erworbenen Grundst374cks (bestehend aus den damaligen Flurst374cken 795 und 796) an die Kl344ger. Den hinteren Grundst374cksteil hatte sie zuvor an Dritte ver344u337ert. Der mit den Kl344gern ge-schlossene Vertrag enth344lt zugunsten der Erwerber des hinteren Grundst374cks-teils und in Bezug auf das Grundst374ck des Beklagten (Flurst374ck 797) unter VI.1.2. folgende Regelung: 3 "Dem K344ufer ist bekannt, dass zulasten des Vertragsgegenstandes im Wege der Bestellung von Grunddienstbarkeiten zugunsten der verblei-benden Restfl344che aus den Flurst374cken 795 und 796 ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu gew344hren und dies im Grundbuch zu vermerken ist. Dieses .... Recht erstreckt sich auf einen ca. 3m breiten Streifen .... Der Verk344ufer wird auf eigene Kosten eine 205. Zufahrt herstellen. F374r die k374nftige Er- und Unterhaltung 205. hat der nutzende Eigent374mer selbst einzustehen, mehrere jeweils anteilig. Dem K344ufer ist bekannt, dass die-se Zufahrt zum Teil auch von dem jeweiligen Eigent374mer des angren-zenden Flurst374cks 797 mitgenutzt werden wird. Der Umfang der Benut-zerrechte richtet sich nach dem f374r Ein- und Zweifamilienwohnh344user 374b-lichen." Am 7. Mai 2002 wurde eine Auflassungsvormerkung f374r die Kl344ger in das Grundbuch eingetragen. Im August 2002 bewilligte die Zeugin H. zu-gunsten des jeweiligen Eigent374mers des Flurst374cks 797 eine Grunddienstbar-keit in Gestalt eines Geh- und Fahrmitbenutzungsrechts; diese wurde am 20. Februar 2003 in das Grundbuch eingetragen. Die Kl344ger sind aufgrund ihres Antrags vom 8. Juli 2003 seit dem 23. September 2003 als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen. 4 - 4 - Die Kl344ger verlangen von dem Beklagten, es zu unterlassen, ihr Grund-st374ck zu betreten oder zu befahren, sowie die Herausgabe eines ihm f374r das Zufahrtstor 374berlassenen Schl374ssels. Ferner nehmen sie den Beklagten auf Erteilung der Zustimmung zur L366schung der zu seinen Gunsten eingetragenen Grunddienstbarkeit in Anspruch. Der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Befestigung der Zufahrt in einer Breite von drei Metern sowie eine dahinge-hende Konkretisierung der Grunddienstbarkeit. 5 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine Antr344ge weiter. Die Kl344ger beantragen die Zur374ckweisung der Revision. 6 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei nach 247 888 BGB verpflich-tet, die L366schung der Grunddienstbarkeit zu bewilligen. Aus dem zwischen den Kl344gern und der Zeugin H. geschlossenen Kaufvertrag k366nne er keine Rechte herleiten. Die Kl344ger seien darin lediglich auf eine Mitnutzung ihres Grundst374cks durch den Beklagten hingewiesen, nicht aber verpflichtet worden, diesem ein Nutzungsrecht einzur344umen. Ein Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit gem344337 247 116 Abs. 1 SachenRBerG stehe dem Beklagten nicht zu. Die Kl344ger h344tten das Grundst374ck nach 247 116 Abs. 2 SachenRBerG gutgl344ubig lastenfrei erworben, da ihnen nicht bekannt gewesen sei, dass der Beklagte es vor dem 3. Oktober 1990 als Zuwegung genutzt habe. 7 - 5 - Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung 374berwie-gend nicht stand. 8 II. A. Klage 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, dass die Kl344ger von dem Beklagten die Zustimmung zur L366schung der auf ihrem Grundst374ck lastenden Dienstbarkeit gem344337 247 888 Abs. 1 BGB verlangen k366nnen. 9 Allerdings gew344hrt die Vorschrift des 247 888 Abs. 1 BGB dem Vormer-kungsberechtigten gegen den vormerkungswidrig eingetragenen Zwischener-werber einen Anspruch auf Abgabe der Zustimmung zu der Eintragung oder der L366schung, welche zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. An der erforderlichen Vormerkungswidrigkeit des Zwischenerwerbs kann es bei einer nach Eintragung einer Auflassungsvormer-kung erfolgten Grundst374cksbelastung aber fehlen. Da eine Vormerkung nur den konkret bestehenden schuldrechtlichen Auflassungsanspruch sichert, ist eine solche Belastung nicht (relativ) unwirksam gem344337 247 883 Abs. 2 BGB und damit nicht vormerkungswidrig, wenn der Vormerkungsberechtigte nach den schuld-rechtlichen Vereinbarungen nur die Auflassung eines entsprechend belasteten Grundst374cks verlangen kann (vgl. Senat, Urt. v. 9. Januar 1981, V ZR 58/79, NJW 1981, 980, 981 sowie Staudinger/Gursky, BGB [2002], 247 883 Rdn. 208). Der durch die Vormerkung gesicherte Auflassungsanspruch der Kl344ger w344re deshalb durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweili-gen Eigent374mers des Flurst374cks 797 nicht im Sinne von 247 883 Abs. 2 Satz 1 BGB beeintr344chtigt, wenn die Verk344uferin nach dem mit den Kl344gern geschlos-senen Kaufvertrag berechtigt war, das Grundst374ck entsprechend zu belasten. 10 - 6 - Die Revision r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht es unterlassen hat, Feststellungen zu einer solchen Berechtigung der Verk344uferin zu treffen. Es hat lediglich gepr374ft, ob dem Beklagten eigene Rechte aus der zwischen den Kl344gern und der Zeugin H. getroffenen Vereinbarung 374ber die Mitnutzung des Grundst374cks durch Dritte zustehen. Dies kann indessen anders zu beant-worten sein als die Frage, ob die Verk344uferin im Verh344ltnis zu den Kl344gern be-rechtigt war, nicht nur den Erwerbern des hinteren Grundst374cksteils, sondern - erforderlichenfalls - auch dem jeweiligen Eigent374mer des Flurst374cks 797 eine Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrrechts zu bewilligen. 11 2. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), und zwar hinsichtlich der Klage insgesamt. Solange nicht feststeht, dass die Kl344ger von dem Beklagten die Zustimmung zur L366schung der Grunddienstbar-keit verlangen k366nnen, ist der Beklagte aufgrund dieses eingetragenen Rechts zur Nutzung der Zufahrt berechtigt. Damit entf344llt auch die Grundlage f374r die Verurteilung des Beklagten, die Nutzung des Grundst374cks der Kl344ger zu unter-lassen und den Schl374ssel zur Zufahrt herauszugeben. 12 Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die notwendigen Feststellungen durch die erforderliche - nicht nur am Wortlaut orientierte, sondern alle Umst344nde des Falles ber374ck-sichtigende - Auslegung der Vereinbarung unter VI.1.2. des Kaufvertrages vom 13. Februar 2002 (nachfolgend: Nutzungsklausel) nachholen kann. Dabei hat der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-macht. 13 3. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 14 - 7 - a) Die M366glichkeit, dass die Zeugin H. berechtigt war, zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des Flurst374cks 797 eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, kann nicht mit der - von dem Berufungsgericht in Bezug auf m366gliche Rechte des Beklagten verwendeten 226 Begr374ndung in Abrede gestellt werden, die Kl344ger seien durch die Nutzungsklausel lediglich auf eine Mitnutzung ihres Grundst374cks durch den Beklagten hingewiesen worden, ohne dass sich daraus eine Verpflichtung der Kl344ger ergebe, diese Nutzung zu dulden. Einem solchen Verst344ndnis der Nutzungsklausel steht bereits entgegen, dass sie nach ihrem Wortlaut keinen gegenw344rtigen, sondern einen k374nftigen Zustand beschreibt ("205Zufahrt205 mitgenutzt werden wird"). W344re es richtig, dass die Kl344ger den-noch berechtigt sein sollten, dem Beklagten die Mitnutzung ihres Grundst374cks jederzeit zu untersagen, liefe die Nutzungsklausel weitestgehend leer. Dies aber widerspr344che dem - von dem Berufungsgericht nicht beachteten - Erfah-rungssatz, dass eine vertragliche Bestimmung nach dem Willen der Parteien einen rechtserheblichen Inhalt haben soll (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 18. Mai 1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536), und w344re im 334brigen mit dem letzten Satz der Nut-zungsklausel unvereinbar, in dem - mit Bezug auch auf die Mitnutzung des Grundst374cks durch den jeweiligen Eigent374mer des Flurst374cks 797 - ausdr374ck-lich der Begriff "Benutzerrechte" verwendet wird. 15 Eine aus der Nutzungsklausel folgende Berechtigung der Zeugin H. , zu Gunsten des jeweiligen Eigent374mers des Flurst374cks 797 erforderli-chenfalls eine Grunddienstbarkeit zu bestellen, kann auch nicht aufgrund der im Berufungsurteil angestellten 334berlegungen zu der Bekundung der Zeugin abge-lehnt werden, sie habe durch die Nutzungsklausel die ihr aus dem Vertrag mit der Stadt P. obliegende Verpflichtung an die Kl344ger weitergeben wollen. Richtig an diesen 334berlegungen mag sein, dass die Zeugin H. nach dem mit der Stadt P. geschlossenen Vertrag nur insoweit verpflichtet war, ei- 16 - 8 - ne Grunddienstbarkeit zu bestellen, als dem Beklagten aufgrund der bisherigen Nutzung des verkauften Grundst374cks ein entsprechender Anspruch erwachsen war. Allerdings geht das Berufungsgericht an anderer Stelle davon aus, dass dem Beklagten ein solcher Anspruch nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ur-spr374nglich zugestanden hat, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Zeugin nicht verpflichtet gewesen sein soll, f374r die Bestellung einer Dienstbarkeit Sorge zu tragen. Vor allem aber ist die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts un-verst344ndlich, die Nutzungsklausel k366nne deshalb nicht als Weitergabe ihrer Verpflichtung an die Kl344ger angesehen werden, weil ungekl344rt gewesen sei, ob und inwieweit dem Beklagten ein Anspruch auf Einr344umung einer Dienstbarkeit zustand. Gerade wenn und weil die Zeugin H. nicht ausschlie337en konnte, dass sie aus dem Vertrag mit der Stadt P. verpflichtet war, dem jeweiligen Eigent374mer des Flurst374cks 797 eine Grunddienstbarkeit einzur344umen, ent-spricht es der Lebenserfahrung, dass sie - auch zur Vermeidung von Scha-densersatzanspr374chen - bestrebt war, diese m366gliche Verpflichtung durch Ver-einbarung der Nutzungsklausel entweder an die Kl344ger weiterzugeben oder a-ber sicherzustellen, dass sie trotz des Weiterverkaufs berechtigt blieb, die Ver-pflichtung erforderlichenfalls zu Lasten der Kl344ger zu erf374llen. Vor diesem Hintergrund wird das Berufungsgericht ferner zu erw344gen haben, ob sich aus dem Umstand, dass die Nutzungsklausel zugunsten der Erwerber des hinteren Grundst374cksteils die Bestellung einer Grunddienstbarkeit vorsieht, hinsichtlich des Flurst374cks 797 aber nur von einer Mitnutzung bzw. einem Benutzerrecht spricht, folgern l344sst, dass nach dem Willen der Vertrags-parteien ein dingliches Recht zugunsten des jeweiligen Eigent374mers des Flur-st374cks 797 nicht begr374ndet werden sollte, oder ob sich der Unterschied in der Formulierung daraus erkl344rt, dass noch nicht feststand, welche Rechte die Ver-k344uferin aufgrund des mit der Stadt P. geschlossenen Vertrages zugun-sten des Beklagten w374rde begr374nden m374ssen. Dabei wird auch zu kl344ren sein, 17 - 9 - ob und inwieweit es f374r die Kl344ger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkenn-bar von Bedeutung war, auf welcher Rechtsgrundlage der Beklagte ihr - von den Erwerbern des hinteren Grundst374cksteils ohnehin befahrenes - Grundst374ck mitnutzte. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch aus dem nachtr344gli-chen Verhalten der Parteien R374ckschl374sse auf deren Gesch344ftswillen zum Zeit-punkt des Vertragsschlusses gezogen werden k366nnen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207 m.w.N.) und deshalb erforderli-chenfalls auch festzustellen und zu w374rdigen sein wird, wann die Kl344ger von dem zwischen der Zeugin H. und dem Beklagten geschlossenen Ver-gleich vom 15. April 2002 und von der Bewilligung bzw. Eintragung der Grund-dienstbarkeit erfahren und wie sie hierauf reagiert haben. 18 b) aa) Sollte das Berufungsgericht zu dem Schluss gelangen, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig war und die Kl344ger des-halb die Zustimmung zu deren L366schung verlangen k366nnen, wird im Rahmen des auf Unterlassung der weiteren Nutzung des kl344gerischen Grundst374cks ge-richteten Klageantrags die dann naheliegende M366glichkeit zu pr374fen sein, dass dem Beklagten aus der Nutzungsklausel jedenfalls ein eigener schuldrechtlicher Anspruch auf Mitnutzung des Grundst374cks (247 328 BGB) zusteht. 19 bb) Demgegen374ber kann sich eine Pflicht der Kl344ger, die weitere Nut-zung ihres Grundst374cks zu dulden, nicht aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG erge-ben. Ist die eingetragene Grunddienstbarkeit vormerkungswidrig und damit zu l366schen, haben die Kl344ger das Grundst374ck gem344337 247 116 Abs. 2 i.V.m. 247247 122, 111 SachenRBerG gutgl344ubig lastenfrei erworben; ein etwaiger Anspruch des Beklagten aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG ist damit erloschen (247 116 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247247 122, 111 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG). 20 - 10 - Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sch374tzt die Vormerkung den Berechtigten n344mlich nicht nur vor nachteiligen Verf374gungen im Sinne des 247 883 Abs. 2 BGB, sondern auch in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchstands zur Zeit der Eintragung der Vormerkung und damit auch gegen nicht eingetragene Rechte Dritter (vgl. Senat, Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, NJW 1981, 446, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 204/92, NJW 1994, 2947). Dabei ist f374r die Gutgl344ubigkeit des Erwerbers der Zeitpunkt ma337geblich, zu dem der Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung gestellt wurde (vgl. Senat, BGHZ 28, 182, 187; Urt. v. 31. Oktober 1980, V ZR 95/79, aaO). 21 Entsprechendes gilt f374r den gutgl344ubigen lastenfreien Erwerb nach 247 116 Abs. 2 i.V.m. 247247 122, 111 SachenRBerG. Die Regelung dient der Wiederher-stellung des 366ffentlichen Glaubens des Grundbuchs in den neuen L344ndern (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7425, S. 80). Sie lehnt sich an die Regelung des 247 892 BGB an und 374bertr344gt die darin ent-haltenen Wertungen zum Schutze eines Grundst374ckserwerbers auf die Rechts-positionen eines nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz Berechtigten (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, WM 2004, 1348, 1349). Dem-gem344337 gilt der durch das B374rgerliche Gesetzbuch gew344hrleistete Schutz des Vormerkungsberechtigten in gleicher Weise im Rahmen des 247 111 SachenR-BerG (ebenso M374nchKomm-BGB/Gr374neberg, 4. Aufl., 247 111 SachenRBerG Rdn. 7; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., 247 111 Rdn. 3). 22 Die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Kl344ger im Mai 2002 hatte daher zur Folge, dass sie gegen zu diesem Zeitpunkt aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsge-setz gesch374tzt waren, sofern sie bei Stellung des Antrags auf Eintragung der Vormerkung keine positive Kenntnis von dem Bestehen solcher Rechte hatten. Eine solche Kenntnis ist von dem Berufungsgericht nicht festgestellt und von 23 - 11 - dem - insoweit darlegungs- und beweispflichtigen - Beklagten, soweit ersicht-lich, auch nicht behauptet worden. B. Widerklage Das Berufungsgericht geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Widerklage unbegr374ndet ist. 24 1. Als Grundlage eines Anspruchs auf bauliche Ver344nderung der Zufahrt kommt nur das von dem Beklagten erwirkte Urteil des Amtsgerichts P. vom 30. Juli 2003 in Betracht, durch welches die Zeugin H. verurteilt worden ist, die Zufahrt des Grundst374cks der Kl344ger entsprechend auszubauen. 25 Die Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich jedoch nicht auf die Kl344ger. Zwar wirkt ein rechtskr344ftiges Urteil gem344337 247 325 Abs. 1 ZPO f374r und gegen die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtsh344ngigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind; hierzu z344hlt auch die Einzelrechtsnachfolge in den streitbefangenen Gegenstand (vgl. Senat, Urt. v. 20. Oktober 1995, V ZR 263/94, NJW 1996, 395, 396). Das von den Kl344gern erworbene Grundst374ck war in dem Rechtsstreit, der zu dem Urteil vom 30. Juli 2003 gef374hrt hat, jedoch nicht streitbefangen (247 265 Abs. 1 ZPO). Eine Sache ist in diesem Sinne nur dann im Streit befangen, wenn die f374r das Verfahren ma337gebliche Sachlegiti-mation des Rechtsvorg344ngers auf seiner rechtlichen Beziehung zu der Sache beruht und diese den unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 265 Rdn. 11; M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 265 Rdn. 17 f.). Das ist insbesondere dann gegeben, wenn das Eigentum oder ein dingliches Recht an der Sache streitig ist; bei nichtdinglichen Rechten kommt eine solche Annahme in Betracht, wenn sie der Sache in einer dinglichen Rechten vergleichbaren Weise anhaften. Demnach 26 - 12 - kann - da der Begriff der Nutzung in 247 116 Abs. 1 Nr. 1 SachenRBerG grund-st374cksbezogen zu verstehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 72/03, WM 2004, 1394, 1395) - ein Grundst374ck streitbefangen sein, wenn ein auf diese Vorschrift gest374tzter Anspruch unmittelbarer Gegenstand eines Rechtsstreits ist. Das war hier indessen nicht der Fall. Grundlage der Verurteilung der Zeugin H. , die Zufahrt auszubauen, war n344mlich nicht ein Anspruch aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG, sondern der zwischen dem Beklagten und der Zeugin H. geschlossene Vergleich. Die von der Zeugin darin 374bernomme-nen Verpflichtungen haften - auch wenn sie vor dem Hintergrund des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG 374bernommen worden sein m366gen - nicht dem von den Kl344gern erworbenen Grundst374ck an. 27 - 13 - b) Eine Rechtsgrundlage f374r die mit der Widerklage ebenfalls verlangte Konkretisierung der eingetragenen Grunddienstbarkeit besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine solche insbesondere nicht aus dem zwischen der Zeugin H. und den Kl344gern geschlossenen Kaufver-trag. Die Herstellung einer drei Meter breiten Zufahrt ist darin nicht von den Kl344gern, sondern von der Verk344uferin 374bernommen worden. 28 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 08.07.2005 - 22 C 469/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.10.2006 - 1 S 20/05 -
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