BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 245/07 vom 25. November 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Fb, 247 254 Dc Zur Frage, ob ein vorsteuerabzugsberechtigter Gesch344digter bei Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs verpflichtet ist, ein regelbesteuertes Fahrzeug zu erwerben. BGH, Beschluss vom 25. November 2008 - VI ZR 245/07 - AG Celle - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Celle vom 23. August 2007 wird auf Kosten der Be-klagten abgelehnt. Der Gegenstandswert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 2.235,29 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherer des Sch344digers in vollem Umfang aus einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug der Kl344gerin einen Totalschaden erlitten hat. Gem344337 dem nach dem Unfall eingeholten Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert 14.000 200 und der Restwert 4.500 200, jeweils einschlie337lich Umsatzsteuer auf der Grundlage der Differenzbesteuerung. Die vorsteuerabzugsberechtigte Kl344gerin erwarb ein gleichartiges, differenzbesteu-ertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 200. Das besch344digte Fahrzeug ver344u337erte sie f374r 4.500 200 an ein Autohaus. 1 - 3 - 2 Die Beklagte hat den Fahrzeugschaden auf der Basis eines Net-to-Wiederbeschaffungswerts unter Abzug einer Umsatzsteuer von 19 % f374r den Wiederbeschaffungswert und den Restwert in H366he von 7.983,20 200 reguliert. Sie tr344gt vor, die Kl344gerin h344tte ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz an-schaffen m374ssen und k366nne die Umsatzsteuer nicht verlangen. Vergleichbare Fahrzeuge w374rden zu 30 % regelbesteuert angeboten. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 2.235,29 200 verur-teilt. Dagegen hat diese mit Einwilligung der Kl344gerin einen Antrag auf Zulas-sung der Sprungrevision gestellt. 3 II. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftli-chen Einwilligung der Kl344gerin statthaft (247 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber nicht begr374ndet, weil die Rechtssache weder eine grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 566 Abs. 4 ZPO). 4 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Kl344gerin Schadensersatz auf der Basis eines Brut-to-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 200 zugesprochen hat. Im Streitfall lie-gen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die Rechtsprechung ange-nommen hat, dass die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht vom Sch344di-ger zu erstatten ist, soweit der Halter eines f374r Gesch344ftszwecke benutzten Fahrzeugs nach 247 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1972 - VI ZR 49/71 - VersR 1972, 973, 974; BGH, Ur- 5 - 4 - teil vom 22. Mai 1989 - X ZR 25/88 - NJW-RR 1990, 32, 33). Die Kl344gerin hat ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft, so dass sie nicht vorsteuerab-zugsberechtigt ist (vgl. 247247 15 Abs. 1, 14 Abs. 4 Nr. 8, 14a Abs. 6, 14c, 25a Abs. 3, 4 UStG; Tipke/Lang/Rei337, Steuerrecht, 19. Aufl., 247 14 Rn. 144 ff.). Zu-dem werden selbst nach dem - bestrittenen - Beklagtenvortrag auf dem ma337-geblichen Markt vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 % regelbesteuert angebo-ten. Unter diesen Umst344nden ist es einem Gesch344digten auch im Hinblick auf eine etwaige Schadensminderungspflicht (247 254 Abs. 2 BGB) nicht zumutbar, sich ausschlie337lich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Sch344digers die Vorsteuerabzugs-berechtigung geltend machen zu k366nnen. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 6 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanz: AG Celle, Entscheidung vom 23.08.2007 - 13 C 926/07 (10b) -
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