BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/08 Verk374ndet am: 20. April 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und St366hr und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. November 2007 abge344ndert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden Berichterstattung 374ber eine Straftat in Anspruch. 1 Der Kl344ger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Der Kl344ger stellte mehrfach, zuletzt im Jahr 2004, Antr344ge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Verwerfung er sich an die Presse wandte. Im Januar 2 - 3 - 2008 wurde der Kl344ger auf Bew344hrung aus der Strafhaft entlassen. Die Beklag-te betreibt das Internetportal . Dort hielt sie in der Rubrik "Archiv" sogenannte Teaser zum freien Abruf durch die 326ffentlichkeit bereit, durch die sie auf im "Archiv" enthaltene und nur Nutzern mit besonderer Zu-gangsberechtigung zug344ngliche Beitr344ge aufmerksam machte. In einem bis ins Jahr 2007 abrufbaren Teaser, der auf eine Meldung vom 22. Mai 2001 hinwies, hie337 es unter voller Namensnennung der Betroffenen: "Das Verfahren gegen die beiden verurteilten M366rder des Volksschau-spielers Walter Sedlmayr wird vorerst nicht wieder aufgerollt. Das Landgericht Augsburg habe einen Antrag der Br374der W. und L. auf Wiederaufnahme abge-lehnt, berichteten gestern ihre Anw344lte. Sie legten gegen die Entscheidung so-fortige Beschwerde beim Oberlandesgericht in M374nchen ein". 3 Der Kl344ger sieht in dem Bereithalten des seinen Namen enthaltenden Teasers zum Abruf im Internet eine Verletzung seines allgemeinen Pers366nlich-keitsrechts. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten, es zu unterlassen, 374ber ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, dem Kl344ger stehe gegen die Be-klagte ein Unterlassungsanspruch aus 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kl344ger identi- 5 - 4 - fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Pers366nlichkeitsrecht verlet-ze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der Kl344ger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-tes zur Bew344hrung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei, wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973 (BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf seine bevorstehende Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders schutzw374rdige Interesse des Kl344gers, nicht weiterhin 366ffentlich mit der Tat kon-frontiert zu werden, 374berwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschr344nkungen, die dem Ver- breiter solcher Meldungen auferlegt w374rden, denkbar gering seien. Diesem wer-de n344mlich nicht die Berichterstattung 374ber die Tat, sondern nur die Nennung der Namen der T344ter untersagt. Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet h344ufig dauerhaft abrufbar gehalten w374rden und als 344ltere Meldungen erkennbar seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die Identit344t des Betroffenen in einer neuen oder in einer 344lteren Meldung preisge-geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung mittels Suchmaschinen oder Querverweisen 374ber ein auf die Tat bezogenes Schlagwort oder 374ber den Namen des T344ters auffindbar sei. Auch der Umstand, dass 374ber das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die 374ber die Tagespresse, Rund-funk oder Fernsehen verbreitet w374rden, lasse nicht die Anlegung anderer als der vom Bundesverfassungsgericht f374r die Massenmedien entwickelten Ma337-st344be zu. 6 Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeintr344chtigung auch St366rer. Ih-re St366rereigenschaft k366nne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer- 7 - 5 - den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-chiv handle. Denn eine 374ber das Internet allgemein zug344ngliche, in die Rubrik "Archiv" eingestellte 304u337erung werde ebenso verbreitet wie jede andere 304u337e-rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon-trolle 374ber den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-lich, ob bereits die erstmalige Ver366ffentlichung der beanstandeten Inhalte rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung urspr374nglich rechtm344337ig ge-wesen sei. II. Diese Erw344gungen halten einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Dem Kl344ger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-m344337 den 247247 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. 8 1. Die Klage ist zul344ssig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite den angegrif-fenen, auf 344ltere Ver366ffentlichungen hinweisenden Teaser zum Abruf bereit zu halten, in dem im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Kl344gers genannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder k374nftiger Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Klagebegr374ndung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271 m.w.N.; BGHZ 173, 188, Rn. 17 jeweils m.w.N.). Der Kl344ger hat schrift-s344tzlich deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten 9 - 6 - ihn identifizierender Meldungen in Form von auf 344ltere Ver366ffentlichungen hin-weisenden Teasern wie des konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wen-det. In diesem Sinne haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Kl344gers verstanden. Dieses Verst344ndnis hat der Kl344ger auch in Revisionserwiderung best344tigt. 10 2. Die Klage ist aber nicht begr374ndet. a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der den Kl344ger namentlich als wegen Mordes Verurteilten bezeich-nenden Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Pers366n-lichkeitsrecht des Kl344gers darstellt. Denn die Berichterstattung 374ber eine Straf-tat unter Nennung des Namens des Straft344ters beeintr344chtigt zwangsl344ufig des-sen Recht auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seines Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten 366ffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 213 Rn. 33; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - VersR 2010, 359; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b. in BGHZ; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006, 2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informations374bermittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herk366mmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - den T344ter identifizie-rende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden (vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind n344mlich grunds344tzlich jedem interessierten Internetnutzer zug344nglich (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Verweyen/Schulz, AfP 2008, 133, 137). 11 - 7 - b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch f374r geboten erachtet, 374ber den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abw344gung des Rechts des Kl344gers auf Schutz seiner Pers366nlichkeit und Achtung seines Privat-lebens aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Pers366nlichkeits-rechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, son-dern muss erst durch eine Abw344gung der widerstreitenden grundrechtlich ge-sch374tzten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umst344nde des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gew344hrleistungen der Eu-rop344ischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu ber374cksichti-gen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. M344rz 2008 - VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 - VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009, 1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Pers366n-lichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffe-nen die schutzw374rdigen Belange der anderen Seite 374berwiegt (vgl. Senatsurtei-le vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08 - VersR 2010, 220 m.w.N; vom 15. Dezem-ber 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.). 12 c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht des Kl344gers durch das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umst344nde des Streitfal-les nicht ausreichend ber374cksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor- 13 - 8 - mationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungs344u337erung mit einem zu geringen Gewicht in die Abw344gung eingestellt. 14 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien f374r den konkreten Abw344-gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach m374ssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig f374r den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Pers366nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Pers366nlichkeits-schaden anzurichten droht, der au337er Verh344ltnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Ankn374pfungspunkt f374r eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Geht es um eine Berichterstattung 374ber eine Straftat, so ist zu ber374ck-sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen geh366rt, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeintr344ch-tigung individueller Rechtsg374ter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-gr374nden grunds344tzlich ein anzuerkennendes Interesse der 326ffentlichkeit an n344-herer Information 374ber Tat und T344ter. Dieses wird umso st344rker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gew366hnlichen Kriminalit344t abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein 374ber blo337e Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an n344herer Information 374ber die Tat und ihren Hergang, 374ber die Person des T344ters und seine Motive sowie 15 - 9 - 374ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 18; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 143, 199, 204). 16 Bei der Abw344gung des Informationsinteresses der 326ffentlichkeit an einer Berichterstattung mit der damit zwangsl344ufig verbundenen Beeintr344chtigung des Pers366nlichkeitsrechts des T344ters verdient f374r die aktuelle Berichterstattung 374ber Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierf374r verh344ngten strafrechtli-chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der 326ffentlichkeit auf den daf374r 374blichen Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14). Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des T344-ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-nehmende Bedeutung. Das Pers366nlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich uneingeschr344nkten Befassung der Medien mit der Person des Straft344ters und seiner Privatsph344re (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21). Hat die das 366ffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die 326ffentlichkeit hier374ber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das Pers366nlichkeitsrecht des T344ters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist allerdings keine vollst344ndige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung pers366nlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Pers366nlich-keitsrecht vermittelt Straft344tern keinen Anspruch darauf, in der 326ffentlichkeit 374berhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verb374337ung 17 - 10 - der Strafhaft f374hrt nicht dazu, dass ein T344ter den uneingeschr344nkten Anspruch erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Ma337geblich ist vielmehr stets, in welchem Ausma337 das Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich des Resozialisie-rungsinteresses des Straft344ters von der Berichterstattung unter den konkreten Umst344nden des Einzelfalls beeintr344chtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 - Beschwerde Nr. 35841/02, - 326sterreichischer Rundfunk gegen 326sterreich, Nr. 68, 326JZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). F374r die Intensit344t der Beeintr344chti-gung des Pers366nlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar-stellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus st344rkeren Eingriff in die Privatsph344re des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.). bb) Nach diesen Grunds344tzen hat das Interesse des Kl344gers am Schutz seiner Pers366nlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der 326ffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungs344u337erung zur374ckzutreten. Zwar kommt dem In-teresse des Kl344gers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, vorliegend erh366htes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und die Verurteilung liegen lange zur374ck; der Kl344ger ist im Januar 2008 aus der Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeintr344chtigt der beanstandete Tea-ser sein Pers366nlichkeitsrecht einschlie337lich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umst344nden des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Er ist insbesondere nicht geeignet, den Kl344ger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der 326ffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straf-t344ter (wieder) neu stigmatisieren k366nnte. 18 - 11 - Der Teaser enth344lt wahrheitsgem344337e Aussagen 374ber ein Kapitalverbre-chen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches 366ffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihm wird sachbezogen, zur374ckhaltend und ohne zus344tzliche stig-matisierende Umst344nde mitgeteilt, dass das Landgericht Augsburg den Antrag des Kl344gers auf Wiederaufnahme des Verfahrens verworfen und der Kl344ger gegen diese Entscheidung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht M374n-chen eingelegt habe. Die den Kl344ger identifizierenden Angaben in dem Teaser waren angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der 326ffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit 374ber das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bem374hten, zum Zeitpunkt der erstmaligen Ver366ffentlichung unzwei-felhaft zul344ssig. 19 In der Art und Weise, wie der Teaser zum Abruf bereitgehalten wurde, kam ihm eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbreitungsgrad des konkret gew344hlten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35, 202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war eine Fernsehdokumen-tation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente f374hrte (vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade f374r eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte eine Kenntnisnahme vom Inhalt des beanstandeten Teasers im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Der Teaser wurde nur auf einer als passive Darstellungsplattform geschalteten Website angeboten, die typischer-weise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann, JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Er war auch nicht auf den aktuellen 20 - 12 - Seiten des Internetauftritts der Beklagten zug344nglich, wo er dem Nutzer unmit-telbar nach Aufruf der Homepage der Beklagten ins Auge h344tte fallen k366nnen. Vielmehr war der Teaser ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, nur auf den f374r Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zug344nglich und f374r den Nutzer im Gesamtzusammenhang, insbesondere aufgrund des Inhalts und der angegebenen URL ( 401012111.html), ohne weiteres als Altmeldung erkennbar. Er war auch nicht in sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihm den Anschein der Aktuali-t344t oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annah-me rechtfertigen w374rde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-schr344nkt mit der Person des Straft344ters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009, 342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG D374sseldorf, ZUM 2008, 156). Zugunsten der Beklagten f344llt dar374ber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-kennenswertes Interesse der 326ffentlichkeit nicht nur an der Information 374ber das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der M366glichkeit besteht, vergan-gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; OLG K366ln, AfP 2007, 126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP 2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Liber-tus, MMR 2007, 143, 148). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufga-be, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Ver366ffentlichungen f374r interessierte Mediennutzer verf374gbar halten. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der L366schung aller fr374heren den Straft344ter identifizierenden Darstel-lungen in "Onlinearchiven" w374rde dazu f374hren, dass Geschichte getilgt und der 21 - 13 - Straft344ter vollst344ndig immunisiert w374rde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009, S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der T344ter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). Dies gilt insbesondere bei einem schweren Kapi-talverbrechen wie im vorliegenden Fall, das in der 326ffentlichkeit besondere Aufmerksamkeit erregt hat. Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kl344ger begehrte Verbot einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit h344tte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschn374ren w374rde (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. ferner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte k366nnte ihren verfassungsrechtlichen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungs-freiheit die 326ffentlichkeit zu informieren, nicht vollumf344nglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt w344re, dem interessierten Nutzer den Zugriff auf fr374here Ver366ffentlichungen zu erm366glichen. W374rde auch das weitere Bereithal-ten als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Ver366ffentlichung zul344ssiger Altmeldungen auf f374r Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Ver344nderung der zugrunde liegenden Umst344nde ohne weiteres unzul344ssig und w344re die Beklagte verpflichtet, s344mtliche archivierten Beitr344ge von sich aus immer wieder auf ihre Rechtm344337igkeit zu kontrollieren, w374rde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzul344ssiger Weise eingeschr344nkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrol-le verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands best374nde die erhebliche Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der 326ffentlichkeit zug344ngli-chen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Ver366ffentlichung die Umst344nde ausklammern w374rde, die - wie vorliegend der Name des Straft344- 22 - 14 - ters - das weitere Vorhalten des Beitrags sp344ter rechtswidrig werden lassen k366nnten, an deren Mitteilung die 326ffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmali-gen Berichterstattung ein sch374tzenswertes Interesse hat. 23 d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grunds344tzen des Datenschutzrechts geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der pers366nliche und sachliche Anwendungsbereich der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes 374ber-haupt er366ffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der den Namen des Kl344gers enthaltenden Meldung zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener Daten im Sinne des 247 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten dieser Meldung unterf344llt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des 247 57 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags f374r Rundfunk und Telemedien (RStV) mit der Folge, dass seine Zul344ssigkeit weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdr374cklichen gesetzli-chen Erm344chtigung im Sinne des 247 4 BDSG abh344ngig ist. aa) Gem344337 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV gelten, soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, nur die 247247 5, 7, 9 und 38a BDSG mit der Ma337gabe, dass nur f374r Sch344den gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach 247 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Ma337nahmen im Sinne des 247 9 BDSG eintreten. 247 4 BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zul344ssig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.in BGHZ; Herb in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., 247 57 24 - 15 - RStV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/M366hrle/Herb, Datenschutz-recht, 247 41 BDSG Rn. 6, 10a; vgl. zu 247 41 BDSG: Gola/Schomerus, BDSG, 9. Aufl., 247 41 Rn. 2). Das in 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV angeordnete Medienprivi-leg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen w344re journalistische Arbeit nicht m366glich; die Presse k366nnte ihre in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europ344ischen Union zu-erkannten und garantierten Aufgaben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 181, 328 Rn. 20; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; D366rr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch Art. 9 sowie Erw344gungsgr374nde 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz nat374rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Da-ten und zum freien Datenverkehr, ABl. L 281, S. 31; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutet-tu gegen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 2009, 23 ff.; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zi-tiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.). bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung gem344337 247 57 Abs. 1 Satz 1 RStV sind vorliegend erf374llt. Die Beklagte als Anbie-terin von Telemedien hat die den Namen des Kl344gers enthaltende Meldung ausschlie337lich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken in ihren Inter-netauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet bereitgehalten. 25 - 16 - (1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-beitet, wenn die Zielrichtung in einer Ver366ffentlichung f374r einen unbestimmten Personenkreis besteht (vgl. Herb in Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Berg-mann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungs344u337erung f344llt (vgl. BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/D374rig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - gegeben sein (vgl. Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmitt-mann in Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die T344tig-keiten, die der Erf374llung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutz-rechtliche Privilegierung beispielsweise nicht f374r im Rahmen der Personalda-tenverarbeitung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Geb374hreneinzug, zur Akquisition von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespeicherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 247 37 Abs. 1 des Entwurfs eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Datenschutzes; Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spind-ler/Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 12/2009, 247 41 Rn. 4). Demgegen374ber sind die Recherche, Redaktion, Ver366ffentlichung, Do-kumentation und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken umfassend gesch374tzt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vor-gegebene Medienprivileg sch374tzt insbesondere auch die publizistische Verwer-tung personenbezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Ver366ffentlichung (vgl. Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 - aaO; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 - z.V.b.; EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinap366rssi Oy - EuGRZ 26 - 17 - 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussantr344ge der Generalanw344ltin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 65 ff., 81 f. zur Richtlinie 95/46/EG). 27 Von einer Verarbeitung ausschlie337lich zu eigenen Zwecken ist dann aus-zugehen, wenn die Daten eigenen Ver366ffentlichungen des betroffenen Presse-unternehmens dienen (vgl. Bergmann/M366hrle/Herb, aaO, Rn. 30). (2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erf374llt. Die Beklagte hat die den Namen des Kl344gers enthaltende Meldung ausschlie337lich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf bereitgehalten, damit sie von der interessierten 326ffentlichkeit zur Kenntnis genommen wird. Sie hat damit unmit-telbar ihre verfassungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Aus374bung der Meinungsfreiheit die 326ffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikati-onsvorgangs. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu 344ndern, dass seit der Einstellung der Meldung ins Internet mittlerweile mehrere Jahre vergangen sind. 28 - 18 - 29 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge St366hr von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 16.11.2007 - 324 O 242/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.08.2008 - 7 U 109/07 -
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