BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/11 Verkündet am: 5. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb I, § 398; RDG § 5 Abs. 1; ZPO § 287 Abs. 1 a) Liegen keine Umstände vor, aus denen ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall h andelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzforderung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist, ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Recht s- dienstleistungsgesetz unwirksam, weil noch nicht feststeht, wi e sich der U n- fallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer einlässt. b) Zu allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktoren, die den Ersatz eines h ö- heren Mietpreises rechtfertigen können (hier: Eil - und Notsituation, Vorfina n- zierung, Winterreifen), sowie zum Abz ug für Eigenersparnis. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, P auge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf d ie Revision en der Parteien wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. August 2011 aufgeh o- ben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraf t- fahrzeughaftpflichtversicherer in 17 Fällen aus abgetretenem Recht der G e- s chädigten Ersatz restliche r Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall . Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit. Die Geschädigten mietete n jeweils bei der Klägerin für die Zeit des sch ä- digungsbedingten Ausfalls ihr es Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an . Diese ließ sich bei der Anmietung die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der 1 2 - 3 - Mietwagenkosten gegen die Schädiger und das Versicherungsunternehmen sicherungshalber abtreten . Die Verkehrsunfälle und die Abtretungen datieren zwischen D ezember 2007 und Mai 2009 . I n zwei Schadensfällen ereignete sich der Verkehrsun fall vor dem 1. Juli 2008, wobei die vor diesem Zeitpunkt g e- troffene n Abtretungsvereinbarung en im August/September 2009 erneu t abg e- schlossen wurden . Die Beklagte erstattete d ie geltend gemachten Mietwagenkosten nur zum Teil. D ie Klägerin macht die auf die erteilten Rechnungen verbleibenden Res t- beträge geltend, der Höhe nach jedoch beschränkt auf die Mietwagenkosten, die sich als Normaltarif nach der Automietpreis - Schwacke - List e 2007 ergeben, erhöht um die im Einzelfall angefallenen zusätzlichen Nebenkosten (für Winte r- reifen, Zustellung und Abholung des Mietfahrzeugs, Vollkasko - Schutz, Navig a- tionssysteme, Anhängerkupplungen usw.) sowie um einen pauschalen Z u- schlag von 20 % für e in Unfallersatzwagen - Geschäft. Dem geltend gemachten Anspruch hat das Landgericht hinsichtlich eine s Teilbetrag s Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Klage in Höhe weiterer zugesprochen ; die Anschlussberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Mit der vom B e- rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Parteien ihr Begehren auf vollständige Verurteilung beziehungsweise Klagabweisung weiter. Entscheidungsgr ünde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in NZV 2011, 556 veröffentlicht ist, ist die Klägerin aktivlegitimiert . D ie erfolgte A b- 3 4 - 4 - tre tung sei nicht wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstlei s- tungsgesetzes gemä ß § 134 BGB nichtig. Trete der Sicherungsfall ein - wie hier durch Weigerung der Mieter, die von der Beklagten nicht bezahlten Mietkosten aus eigenen Mitteln zu begleichen - , dann bilde die Verwertung der Sicherheit ein eigenes Geschäft der Klägerin, so da ss es schon an der Besorgung fremder Recht sangelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG fehle. Jedenfalls aber stelle sich die Tätigkeit der Klägerin als erlaubtes Nebengeschäft im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG dar. Hinsichtlich der Schadenshöhe bestünden geg en die Anwendung der Schwacke - Liste keine generellen Bedenken. Die Beklagte habe auch keine konkreten Zweifel an deren Eignung als Schätzungsgrundlage aufgezeigt. Die von ihr vorgelegten Internet - Angebote ließen mangels genauer Angaben zu den zugrunde gele gten Fahrzeug typ en keinen Vergleich mit dem Normalpreis der Schwacke - Liste zu. Zudem ließen sich den Angeboten nicht die Kosten für Z u- satzleistungen entnehmen. Die Klägerin könne entgegen der Auffassung des Landgerichts die Ko s- ten für Winterreifen im Ges vom Landgericht anerkannten zwei Fälle hinaus stünden ihr auch in drei weit e- ren Fällen pauschale Zu schläge in Höhe von 20 % zu den Normaltarifen wegen einer Anmietung in einer Not - und Eilsituation zu . Dies e rgebe einen Gesamtb e- trag von 1. der Beklagten hätten keinen Erfolg. 5 6 - 5 - II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht in allen Punkten stand. 1. Ent gegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin allerdings a k- tivlegitimiert , weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Recht s- dienstleistung vorgenommen hat . a) Die Abtretun gen sind in allen Fällen nach dem am 1. Juli 2008 in Kraft getrete nen Rechtsdienstleistungsgesetz zu beurteilen, weil die vor diesem Zei t- punkt getroffenen Abtretungsvereinbarungen im August/September 2009 erneut abgeschlossen wurden. Die Forderungen, welche Gegenstand der Abtretungen sind, sind auch hinreichend bestimmt, weil jeweils nur die Schadensersatzford e- rung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Sch a- densereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatza n- spruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforde r- lich. b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die A b- tretungsvereinbarungen jedenfalls deshalb wirksam sind, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung v on Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296 /11, VersR 2012, 1451 Rn. 12 , - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13 ; vom 18 . Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7 ). 7 8 9 10 - 6 - aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretung nicht de s- halb unwirksam, weil die Abtr etung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem noch nicht geklärt war, ob und wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtve r- sicherer einlässt (Senatsurteile vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, aaO Rn. 1 5 , - VI ZR 297/11, aaO Rn. 1 9 und - VI ZR 238/11, aaO, S. 14 ). Die Abtr e- tung als solche ist ein neutrales Geschäft, welches nicht per se gegen ein Ve r- botsgesetz (§ 134 BGB) verstößt. Sie wäre allenfalls unwirksam, wenn sie von vornherein auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielte. Dies ist bei de r Abtretung eines Schadensersatzanspruchs auf Erstattung von Mietwagenko s- ten nicht der Fall, weil die Einziehung dieses Anspruchs durch das Mietwage n- unternehmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Liegen mithin keine Umstände vor, aus denen (objektiv) ohne weiteres ersichtlich ist, dass es sich um einen Unfall handelt, bei dem die Einziehung einer abgetretenen Schadensersatzfo r- derung durch ein Mietwagenunternehmen nicht erlaubt ist (v gl. dazu Senatsu r- teil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 8 f.), ist die Abtretung nicht deshalb wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz u n- wirksam, weil noch nicht feststeht, wie sich der Unfallgegner bzw. dessen Haf t- pflichtvers icherer einlässt. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargelegt. bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Einziehung der Forderung auch nicht nach § 4 RDG unzulässig. Nach d iese r Vorschrift sind Rechtsdienstleistungen unzulässig, wenn sie mit anderen Leistungspflichten des Erbringers unvereinbar sind. Eine solche Unvereinbarkeit liegt allerdings nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vor, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar en Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben k a nn . Zudem muss gerade hie r- durch die ordnungsgemäße Er füllung der Rechtsdienstleistung spflicht gefährdet sein (vgl. BR - Drucks. 623/06, S. 105 = BT - Drucks . 16/3655, S. 39, 51; 11 12 - 7 - H. Dreyer/ T. Müller in Dreyer/Lamm/Müller, RDG , 2009, § 4 Rn. 1, 18 ; Grun e- wald in Grunewald/Römermann, RDG , 2008, § 4 Rn. 2, 17; Krenzler/Teubel, RDG , 2010, § 4 Rn. 24; Unseld/Degen, RDG , 2009, § 4 Rn. 1, 9 f.). Eine solche Gefährdung besteht bei der hier vorliegenden Einziehung einer Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nicht . Die maßgebliche Rechtsdienstleistung , nämlich die Durchsetzung der Forderung gegenüber der Versicherung , en t- spricht auch dem Interesse des Geschädigten (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, aaO Rn. 15, 17; Otting SVR 2011, 8, 12). 2 . D ie gegen die vom Berufungsgericht als begründet erachtete Sch a- denshöhe gerichteten Revisionsangriffe der Klägerin haben teilweise Erfolg . a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzan spruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betrac ht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 318/08, VersR 2010, 130 Rn. 8; vom 17. Mai 2011 - VI ZR 142/10, VersR 2011, 10 26 Rn. 7; vom 27. März 2012 - VI ZR 40/10, VersR 2012, 874 Rn. 6). b ) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. etwa Senatsurteile vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377, 383; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19 , 22 f.; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, VersR 2010, 494 Rn. 5; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 139/08, VersR 2010, 545 Rn. 10 und - VI ZR 7/09, VersR 2010, 683 Rn. 8; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, VersR 2010, 1053 Rn. 8 ) kann der Geschädigte vom Sch ä dige r und dessen Haftpflic htversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderl i- 13 14 15 - 8 - chen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verla n- gen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des G e- schädigten für zweckmäßig u nd notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wir t- schaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wä hlen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren M ietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Der Geschädigte verstößt allerdings noch nicht allein deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot , weil er ein Kfz zu einem Unfallersatztar if anmietet, der gegenüber dem Normaltarif teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am U n- fallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwag enunternehmen u.Ä.) allg e- mein einen gegenüber d em Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BG B erforderlich sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders frei gestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu schätzen , wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zu schlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (vgl. etwa S e- natsurtei le vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO ; vom 9. M ärz 2010 - VI ZR 6/09, aaO ; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, aaO Rn. 10 ). 16 - 9 - c ) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die von der Klägerin beansta n- dete Beurteilung des Berufungsgerichts, die in drei Fällen vereinbarte flexible Vertragsgestaltung , also die Möglichkeit, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor dem ursprünglich vereinbarten Mietzeitende zu beenden , rechtfertige nicht die Geltendmachung eines Unfallersatztarifs, aus revision s- rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgericht s , eine fle xible Gestaltung der Mietdauer sei auch im normalen Vermietungsg e- schäft möglich und bedeute bei einer hohen Nachfrage keine Ertragseinbußen auf Seiten des Autovermieters, weil ein unvorhergesehen vorzeitig zurückgeg e- benes Fahrzeug weitervermietet werden kö nne , hält sich im Rahmen des ta t- richterlichen Ermessens. d ) Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts , ein e fehlende Sicherung des Mietwagenunternehmens durch Kreditkarten komme als Kriterium für die Zuerkennung eines Unfallersa tztarifs nicht in B e- tracht, weil die Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten als gleichwe r- tiges Sicherungsmittel anzusehen sei . Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Danach kommt es für die Zubilligung eines Au f- schlags zum Normaltarif wegen der Erforderlich keit eines sogenannten U n- faller satz tarifs nicht darauf an, ob dem Mi e twagenunternehmen ein gleichwert i- ges Sicherungsmittel zur Verfügung steht. Wie unter b) ausgeführt, ist für die Erforderlichkeit eines Unfallersatztarif s vielmehr darauf abzustellen, ob die B e- sonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation allgemein einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistu n- gen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfall situation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB e r- forderlich sind. Einen solchen allgemeinen unfallspezifischen Kostenfaktor, der einen höheren Mietpreis rechtfertigt, kann die Vorfinanzierung des Mietpreises darste llen, wenn der Unfallgeschädigte weder zum Einsatz einer Kreditkarte 17 18 - 10 - noch zu einer sonstigen Art der Vorleistung verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil e vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, BGHZ 163, 19, 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 7). Da zu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Es durfte indes die Vorfinanzierung der Mietwagenkosten als allgemeinen unfallspezif i- schen Kostenfaktor nach den vorstehenden Ausführungen nicht schon wegen der - das Sicherungsinteresse des Autov ermieters betreffend en - Abtretung der Ersatzansprüche des Geschädigten unberücksichtigt lassen . Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Frage , ob der Geschädigte im Einzelfall zu einer Vorfinanzierung verpflichtet war, nich t die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betrifft , sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Unter diesem Blickwinkel kommt es darauf an, ob dem Geschädigten eine Vorfinanzierung, zu der a uch der Einsatz einer EC - Karte oder einer Kreditkarte gerechnet werden könnte, möglich und zumutbar war . Das kann angesichts der heutigen Gepfl o- genheiten nicht generell ausgeschlossen werden , wobei allerdings im Rahmen des § 254 BGB nicht der Geschädigte d arlegungs - und beweispflichtig ist, wenn sich auch je nach dem Vortrag des auf Schadensersatz in Anspruch Geno m- menen für ihn eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann . Jedenfalls ist der Geschädigte im Rahmen des § 254 BGB auch unter Berücksichtigung sein er sekundären Darlegungslast nicht gehalten, von sich aus zu seiner finanziellen Situation vorzutragen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO ; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 , VersR 2006, 564, 565; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05 , Ve rsR 2008, 235, 237; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09, aaO Rn. 8 ). 3 . Auch d ie Revisionsangriffe der Beklagten haben teilweise Erfolg . 19 20 - 11 - a ) Ohne Erfolg macht die Beklagte allerdings geltend, ein pauschaler Z u- schlag zum Normaltarif sei nicht ersatzfäh ig, weil das Landgericht festgestellt habe, dass den Geschädigten in allen 17 Fällen die Anmietung zum Normaltarif " ohne w eiteres " möglich gewesen sei. Derartige Feststellungen hat das Lan d- gericht nicht getroffen. Es hat lediglich zum Ausdruck gebracht, da ss das G e- genteil nicht festgestellt werden könne. Dementsprechend hat das Berufung s- gericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt und nachgewiesen, dass den Geschädigten in der konkreten Anmietsituation ein günstigerer Normaltarif " ohne w eiteres " zu gänglich gewesen wäre. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, weil der Schädiger gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne w eiteres" zu gänglich war ( vgl. S e- natsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 36/06 , VersR 2 007, 706 Rn. 7 ; vom 24. Juni 2008 - VI ZR 234/07, VersR 2008, 1370 Rn. 26; vom 19. Januar 2010 - VI ZR 112/09 , aaO Rn. 10) . b ) Zu treffend beanstandet die Beklagte allerdings, das s d as Berufung s- gericht in den Fällen 9, 12 und 17 , in denen die Anmietung am Folgetag des Unfalls erfolgte, aufgrund einer Eil - oder Notsituation einen Unfallersatztarif für erforderlich gehalten hat . Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann sich d ie Erforderlichkeit eines Unfallersatztarifs zwar daraus ergeben, dass es dem Geschädigten aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit in der konkreten Anmietsituation nicht zuzumuten war, sich vor Anmietung nach gün s- tigeren Tarifen zu erkundigen (vgl. Sena tsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04, aaO Rn. 25; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04, aaO Rn. 17; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, VersR 2006, 986 Rn. 12; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05, VersR 2006, 1273 Rn. 13; vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, Vers R 2007, 516 Rn. 14; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, Rn. 12; vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07, VersR 2008, 1706 Rn. 15; vom 9. März 2010 - VI ZR 6/09, 21 22 - 12 - aaO Rn. 16; vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, aaO Rn. 11 ). Eine solche Eil - oder Notsituation kann b ei Anmietung einen Tag nach dem Unfall aber grun d- sätzlich nicht angenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05, aaO Rn. 13; vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07, VersR 2008, 699 Rn. 16). Eine besondere Eilbedürftig keit kann sogar bei eine r Anmietung noch am Unfalltag fehlen (vgl. Senatsurteile vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06, aaO; vom 20. März 2007 - VI ZR 254/05, aaO). Auf dieser Grundlage erweist sich die Annahme einer Eil - oder Notsituation einen Tag nach dem Unfall ohne Hinzutreten w eiterer , ausnahmsweise auch nach Ablauf dieses Zeitraums eine besondere Eilbedürftigkeit begründender Umstände , für die nichts festgestellt ist , als rechtsfehlerhaft. B ereits das Landgericht hatte darauf hingewiesen , dass die Klägerin nichts dazu vorgetrag en habe, dass sich die konkrete Anmietsitu a- ti on für die Geschädigten als Notsituation dargestellt habe . c ) Unbegründet ist die Revision der Beklagten, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Aufschlags für Winterreifen in neun der 17 Schadensfälle wendet. Die Revision macht insoweit geltend, es liege eine Besserstellung der Geschädigten vor, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getro f- fen habe , dass die eigenen Fahrzeuge der B etroffenen über Winterreifen ve r- fügten . N ach den von de r Revision nicht angegriffenen Feststellungen des B e- rufungsgerichts hat aber außer Streit gestan den, dass die Fahrzeuge der G e- schädigten mit Winterreifen au sgerüstet waren . Unter diesen Umständen ist d ie Ansicht des Berufungsgerichts, das Z u- satzentgelt für Winterreifen sei von der Beklagten zu erstatten, aus revision s- rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden . Sie steht im Einklang mit dem überwi e- genden Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteile vom 23 24 25 - 13 - 22. März 2011 - 3 U 47/10, juris Rn . 18; vom 30. August 2011 - 3 U 183/10, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2012, 875, 878; OLG Celle, NJW - RR 2012, 802, 807; OLG Dresden, Urteile vom 4. Mai 2012 - 1 U 1797/11, juris Rn. 17 ff.; vom 18. Juli 2012 - 7 U 269/12, MRW 2012, 51 = juris Rn. 20 f f.; a.A. OLG Köln, U r- teile vom 14. Ju n i 2011 - 15 U 9/11, juris Rn. 11; vom 27. Juli 2011 - 5 U 44/11, juris Rn. 5 - insoweit in MRW 3/2011, 12, 13 nicht vollständig abgedruckt; vom 8. November 2011 - 15 U 54/11, juris Rn. 18). N ach der damals geltenden Re chtslage waren die konkreten Wetter verhältnisse für die Erforderlichkeit von Winterreifen maßgebend (vgl. § 2 Abs. 3a Satz 1 und 2 StVO in der Fassung des Art. 1 Nr. 1 der Vierzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehr s- rech t licher Vorschriften (40. StV RÄndV) vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3716). Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, dass zur Winterzeit Fahrzeuge vermietet w u rden, die mit Winterreifen ausgestattet waren , da mit winterlichen Wetter verhältnissen jederzeit gerechnet werde n muss te . Zwar schuldet der Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, mithin gegebenenfalls gemäß § 2 Abs. 3a StVO mit Winterreifen ausgerüsteten Fah r- zeugs . D ies bedeutet jedoch nicht, dass er für eine sol che A usstattung nicht auch eine besondere V ergütung verlangen kann. D as Berufungsgericht hat i n- soweit fest gestellt, dass die von der Klägerin ihrer Berechnung zugrunde gele g- te Schwacke - Liste die Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist und auch gemäß einem Artikel der Stiftung Ware n- test vom 10. Dezember 2010 große Autovermieter Winterreifen extra in Rec h- nung stellen . Dies e Feststellungen hat die Revision nicht angegriffen. d ) Ohne Erfolg rügt die Beklagte auch , das s ein Abzug für Eigenerspa r- nis nicht vorg enommen worden ist , weil die Geschädigten jeweils ein klasse n- ni edrigeres Fahrzeug angemietet ha tten. Insoweit hat das Berufungsgericht die Beurteilung des Landgerichts bestätigt, auf dessen Entscheidungsgründe es Bezug genommen hat. Dies e Auffassung entspr icht einer in der obergerichtl i- 26 - 14 - chen Rechtsprechung und im Schrifttum im Vordringen befindlichen Meinung (vgl. OLG Celle, VersR 1994, 741 f. ; NJW - RR 2012, 802, 805; OLG Nürnberg, r+s 1994, 456, 457; OLG Frankfurt am Main, OLG - Report 1995, 3, 5; 1995, 175, 1 76; OLG Hamm, VersR 1999, 769 ; SP 2000, 384 ; OLG Stuttgart, VersR 2009, 1680, 1682 ; Erman/Ebert, BGB, 13. Aufl., § 249 Rn. 106; Münc h- KommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 Rn. 441; Palandt/Grüneberg, BGB, 7 2 . Aufl., § 249 Rn. 36 ; Buschbell/Buschbell, MAH Straßenv erkehrsrecht , 3. Aufl., § 24 Rn. 91; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess , 26. Aufl., Kap. 3 Rn. 91 ; Notthoff, VersR 1995, 1015, 1017 ). Sie geht von der Erwägung aus, dass der Gesch ä- di g te grundsätzlich berechtigt ist, einen gleichwertigen Ersatzwagen anzum i e- ten (vgl. Senatsur teile vom 17. März 1970 - VI ZR 108/68, VersR 1970, 547 ; vom 2. März 1982 - VI ZR 35/80, VersR 1982, 548, 549 ); miete er gleichwohl ein einfacheres Fahrzeug an , widerspräche ein Ersparnisabzug der Billigkeit, weil der Schädiger so in do ppelte r Weise entlastet würde (vgl. OLG Cel le, VersR 1994, 741 ; OLG Frankfurt am Main, OLG - Report 1995, 3, 5; OLG Hamm, VersR 1999, 769 ; OLG Stuttgart, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Lehnt der Tatrichter den Abzug einer Eigenersparnis dieser Auffassung folg end ab, ist diese Vorgehensweise revisionsrechtlich nicht zu beanstanden , weil die Au s- übung des Ermessens nach § 287 ZPO bei der Schätzung einer etwaigen E i- genersparnis im Wege des Vorteilsausgleichs Sache des hierzu berufenen Tatrichters ist und die Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind ( vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1996 - VI ZR 138/95, VersR 1996, 902, 904 ; vom 2. Februar 2010 - VI ZR 7/09, aaO Rn . 24, 26) . Die Auffassung der vorstehend zitierten Rechtsprechung steht i m Einklang mit einer verbreiteten Regulierung s- praxis der Haftpflichtversicherer, welche eine m vom Verband der Autoversich e- rer (HUK - Verband) empfohlene n Abrechnungsverfahren entspricht ( vgl. NJW 1993, 376 ; MünchKommBGB/Oetker, aaO ). Nachdem zum Zeitpunkt dieser Empfehlung noch eine Ersparnis von 15 - 20 % der Mietwagenkosten angesetzt - 15 - w o rde n ist (vgl. OLG Köln VersR 1993, 372, 373), wird heute selbst dann, wenn ein gleichwertiges Fahrzeug angemietet wird, nur noch teilweise eine Ersparnis von 10 % der Mietwagenkosten (vgl. etwa OLG Hamm , VersR 2001, 206, 208 und Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07 , juris Rn. 20; OLG Jena , OLGR Jena 2007, 985, 988; LG Dortmund , NZV 2008, 93, 95) und teil weise eine solche von 3 - 5 % angenommen (vgl. etwa OLG Stuttgart , NZV 1994, 313, 315; OLG Nür n- berg , VersR 2001, 208; OLG Köln , SP 2007, 13, 16). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.01.2011 - 26 O 359/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.08.2011 - 7 U 109/11 -
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