BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/14 Verkündet am: 21. April 2015 Holmes Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KUG §§ 22, 23 Zur Frage der Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bildern, die eine sich zufällig in der Nähe eines Promine nten befindliche nicht prominente Person identifizierbar zeigen. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 201 5 durch den Vor sitzenden Richter Galke , den Richter Wellner, die Richterinnen Diederichsen und von Pentz und den Richter Offenloch für Recht erkannt: Die Revisionen gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2014 werden zurückgewiese n. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen unzulässiger Veröffentlichung eines Fotos in Anspruch, das sie in Badekleidung (Bikini) auf einer Liege am Stran d vo n El Arenal auf Mallorca zeigt. Di e Print - Ausgabe der Zeitung " BILD " , deren Herausgeberin die Beklagte zu 1 ist, berichtete am 10. Mai 2012 über einen Raubüberfall auf den Profifu ß- baller A. in El Arenal ("Am Bal lermann"). Darin heißt es u.a.: " Sonn e, Strand, Strauchdiebe. G estern sahen wir ... - Star A. (25) in p i- kanter Frauen - Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat. " 1 2 3 - 3 - Diesem Artikel war das beanstandete Foto beigefügt, das im Vorde r- grund A. am Stran d von El Arenal vor einer M ülltonne zeigt, in die er einen Eimer leert . In dem Bildabschnitt, der die Müllton ne zeigt, findet sich der Text: "Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildl ich entsorgt er seinen Abfall". Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen . Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A. , ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen. Ein Artikel mit demselben Berichtsgegenstand und einem größeren Ausschnitt desselben Fotos wurde bis zum 9. Mai 2013 im In ternet - Portal veröffentlicht, das von der Beklagten zu 2 betrieben wird. Die Klägerin nahm zuletzt die Beklagte zu 1 wegen des in der Print - Ausgabe veröffentlichten Fotos auf Unterlassung und wegen der Veröffentl i- chung des Fotos im Internet - P ortal der Beklagten zu 2 beide Beklagten auf U n- terlassung und Entfernung von der Webseite in Anspruch. Ferner begehrte sie von der Beklagten zu 1 wegen der Veröffentlichung in der Print - Ausgabe und von der Beklagten zu 2 wegen der Veröffentlichung im Inter net die Zahlung e i- ner angemessenen Entschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht dem Unterlassungsbegehren stattgegeben, hi n- sichtlich des im Internet veröffentlichten Fotos jedoch nur gege nüber der B e- klagten zu 2. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. M it der vom Berufun gsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterla s- sungsbegehren gegen die Beklagte zu 1 sowie ihr B egehren auf Zahlung einer Entschädigung gegen beide Beklagten weiter. Die Beklag ten erstreben mit 4 5 6 7 8 9 - 4 - ihren Revision en die Wiederherstellung des die Klage insgesamt a bweisenden Urteils des Landgerichts . Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin g e- ge n di e Beklagte zu 1 wegen der Veröffentlichung des Fotos in der Print - Ausgabe der Zeitung " BILD " vom 10. Mai 2012 gemäß § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG bejaht. Es hat sich die Überzeugung gebildet, dass die Klägerin auf dem Foto identif izierbar abgebildet ist. Da die Klägerin weder ausdrücklich noch konkludent in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt habe, sei die Zulässigkeit der Veröffentlichung nach dem abgestu f- ten Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen. Danach komme eine Au s- nahme vom Erfordernis der Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Berichterstattung ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Bedeutung betreffe. D a- von könne im Hinblick auf die Klägerin nicht ausgegangen werden. Auch wenn man annehme, dass di e Abbildung des Fußballprofis nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Kontext des Berichts zulässig gewesen sei, sei damit noch nichts da r- über ausgesagt, ob auch die von der Klägerin beanstandete identifizierbare A b- bildung ihrer Person rechtmäßig sei. Da die Klägerin in keinerlei Beziehung zu dem Fußballspieler gestanden habe, lasse sich das öffentliche Interesse hiermit nicht begründen. Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausginge, dass sich der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auch auf unbekannte Per sonen beziehe, die zufällig mit relativen oder absoluten Personen der Zei t- geschichte abgebildet wü rden, wäre - das zeitgeschichtliche Ereignis unte r- stellt - jedenfalls bei der erforderlichen Interessenab wägung dem Recht der 10 - 5 - Klägerin am eigenen Bild gegenüb er dem Informationsinteresse der Öffentlic h- keit der Vorrang einzuräumen. Das unterstellte Informationsinteresse der Ö f- fentlichkeit an eine r Nachricht, dass der im Vordergrund abgebildete Fußbal l- profi , der gestern noch am Strand gewesen sei und dort vorbild lich seinen Abfall entsorgt habe, jetzt Opfer einer Straftat geworden sei, sei nicht von einem so l- chen Gewicht, dass dahinter der Schutz der Persönlichkeit der Klägerin zurüc k- treten müsse. Die Aufnahme zeige die Klägerin im Urlaub, der selbst bei Prom i- nent en zum regelmäßig zu schützenden Kernbereich der Privatsphäre gehöre. Insbesond ere sei es für die Information der Allgemeinheit nicht erforderlich g e- wesen, dass die völlig außerhalb des Geschehens stehende Klägerin identif i- zierbar abgebildet worden sei. Es sei der Beklagten zu 1 als Presseunterne h- men ohne W eiteres möglich gewesen, die Klägerin durch Verpi xelung oder A u- genbalken unkenntlich zu machen. Was dies an der Aussagekraft des Berichts im Sinne ihres Anliegens, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illustri e- ren, geändert hätte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Dabei falle auch ins Gewicht, dass die nur mit einem Bikini bekleidete Klägerin den Blicken des Pu b- likums in einer deutlich intensiveren Weise preisgegeben werde als in anderen Situat ionen. Teile der Leserschaft hätten die Veröffentli chung au ch zum Anlass für Spekulationen darüber nehmen können, ob es sich bei der Klägerin um die in dem Artikel genannte "pikante Frauenbegleitung" gehandelt habe. Die Bil d- veröffentlichung sei auch nicht - wie das Landgericht angenommen habe - au f- grund einer analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG gerechtfertigt. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheitere bereits daran, dass nicht die Abbildung einer Örtlichkeit im Vordergrund gestanden h a be, sondern die Person des Fußballers A. Der teilweise vertretenen Auffassung, wonach auch Personen, die im zufälligen Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis abgebildet würden , sofern sie dadurch nicht schon selbst Teil des zei t- geschichtliche n Ereignisses gewor den seien, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in ana loger - 6 - Anwendung unterf ielen, sei nicht zu folgen. Denn damit würden Personen, die rein zufällig mit einer prominenten Person abgebildet würden, ohne diese zu begleiten, schlechter gestellt als Begle itpersonen von prominenten Personen, bei denen eine alltägliche B eg leit situation nicht oh ne W eiteres die Veröffentl i- chung des Begleiterfotos rechtfertige. Da bereits d ie Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zu interessengerechten Ergebnissen führe, liege in soweit auch keine Lücke vor. Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte zu 2 aus § 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 22 KUG einen Anspruch auf Unterla s- sung der Veröffentlichung des auf der von der Beklagten zu 2 betriebenen Webseite seit dem 10. Mai 2012 verbreiteten Fotos. Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei hier noch in stärkerer Weise betroffen als durch die Veröffentl i- chung der Print - Ausgabe. Bei dem in der Print - Ausgabe abgedruckten Foto handele es sich lediglich um einen Ausschnitt des auf der Internetseite der B e- klagten zu 2 vollständig veröffentlichten Fotos, welches auch die unbekleideten Beine der Klägerin zeige. Da der dazu veröffentlichte T ext sich nicht erheblich von dem der Print - Ausgabe unterscheide, könne die Abwägung zu keinem a n- deren Ergebnis führen als bei der Print - Ausgabe der Beklagten zu 1. Der hi n- sicht lich der Internetveröffentlichung geltend gemachte Anspruch bestehe nicht gegen die Bekla gte zu 1. Diese sei unstreitig n icht B etreiberin der Internetseite. Eine Haftung ergebe sich auch nicht - wie die Kläge rin meine - aus Recht s- schei nsgesichtspunkten. Störer sei lediglich, wer willentlich und adäquat kausal zur Persönlichkeits rechts verletzung beitrage. Davon könne hier nicht ausg e- gangen werden. Die Beklagten hätten unwidersprochen vorgetragen, dass w e- der die Beklagte zu 2 entscheiden könne, welche Publikation in den Medien der Beklag ten zu 1 erschienen, noch dass dies umgekehrt der Fall sei. Ein A n- spruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der beanstandeten Bil d- veröffentlichun gen stehe der Klägerin nicht zu, da es sich nicht um einen so - 7 - schwerwie genden Eingriff handele, dass eine Geldentschädigung ge recht fertigt sei . II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A) Revision en der Beklagten: Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler ein en Unterlassungsa n- spruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus § 1004 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22, 23 KUG bejaht . 1. Dabei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlich ungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/ 10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26 , vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10, und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, Ve rsR 2014, 890 Rn. 8; jeweils mwN), das sowohl mit verfassung s- rechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 210 ) als auch mit der Rechtspr e- chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 Rn. 57 ff. ; 2006, 59 1 Rn. 37 ff., sowie NJW 2012, 1053 Rn. 95 ff., und 1058 Rn. 75 ff. ). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). D ie Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeit s- 11 12 13 14 - 8 - rechts (vgl. BVerfG NJW 2011, 740 Rn. 52 mwN) . Die nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung seines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich d er Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausna h- metatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte I n- teressen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild dem Bereich der Z eitgeschichte zuzuor d- nen ist, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK andererseits vorzunehmen ( vgl. z.B. Senatsurt eil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 17; ausführlich dazu v. Pentz, AfP 2013, 20, 23 f.). a) Nach den von de n Revision en nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin in die Veröffentlichung der Fotos nic ht ei n- gewilligt (§ 22 Satz 1 KUG). b) Das Foto ist auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) zuzuordnen. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgesch e- hens. aa) Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch - politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse - und der Meinungsbildungsfreiheit gehört es, dass die Presse innerhalb der g e- setzlichen Grenzen einen ausreichenden Spie lraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse b e- 15 16 17 - 9 - ansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, wobei unterhaltende Beitr äge d a- von nicht ausgenommen sind (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; BVerfG, AfP 2008, 163, 166 f. Nr. 61 ff.; Senatsurteile vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06 , aaO; vom 3. Juli 2007 - VI ZR 164/06 , aaO und vom 24. Juni 2008 - VI ZR 156/06, BGHZ 177, 123 Rn. 15 ff.; jeweils mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteil ung des Berufungsgerichts , die Veröffentlichung eines Fotos, das einem Millionenpublikum die - identi - fizierbar abgebildete - Klägerin im Bikini zeigt, sei durch den Anlass der B e- richterstat tung nicht gerechtfertigt, nicht zu beanstanden. Die veröffentlichten Bilder zeigen die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis steht (vgl. - zu einer ähnlichen Fallgestaltung - Sena tsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 26 ). cc) Soweit d ie Revision en mein en , das Berufungsgericht habe nicht g e- prüft, wie der Leser den Bericht interpretiere , sondern ausschließlich auf das Foto abgestellt und den Zusammenhang z um zugehörigen Text ignoriert , aus welchem sich ergebe, dass sich die Abbildung alle in auf den Fußballer A. b e- ziehe, kann dem nicht gefolgt werden . D as Bildnis zeigt auch die Klägerin, wie sie sich mit dem Betrachter halb zugewandtem Gesicht auf der Strand liege sonnt. dd ) Entgegen der Auffassung der Revision en der Beklagten hat das B e- rufungsgericht auch nicht den Begriff des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG verkannt und di esen Begriff zu eng gefasst. Das beanstandete Fot o als solche s hatte mit dem Umstand , dass der bekannt e Fußball - Star A. am "Ballermann" überfallen und ausgeraubt wurde, ersichtlich 18 19 20 - 10 - nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat gleichwohl zugunsten der Beklagten unterstellt, dass die Veröffentlichung des Bildni sses von Herrn A. im Kontext des Berichts zulässig war und für die Entscheidung des Streitfalles zutreffend darauf abgestellt, ob der Gegenstand dieses Berichts auch die Veröffentlichung einer Abbildung der Klägerin rech tfertigt. Dies hat es mit Recht ver n eint. Denn es besteht außer dem zufälligen Zugegensein keine Verknüpfung zwischen der als "Urlauberin" gezeigten Klägerin und dem - unterstellt - als Ereignis der Zei t- geschichte zu qualifizierenden Raubüberfall auf den Nationalspieler A. ee) Der Revisio n en der Beklagten ist weiter nicht darin zu folgen, dass im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einem Bericht über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Interessen von unbekannten Personen, die zufällig mit abgebildet we rden, stets zurücktreten müssen. Vielmehr ist auch in solchen Fällen grundsätzlich eine Interessenabwägung erforderlich, bei der in s- besondere der Informationswert für die Öffentlichkeit, die berechtigten Erwa r- tungen des Betroffenen und die Möglichkeiten einer das Pers önlichkeitsrecht wahrenden Modifikation d es Fotos zu berücksichtigen sind . Dies steht in Ei n- klang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der selbst die Abbildung von Begleitpersonen nicht ohne W eiteres zulässig ist. Wollte man dies anders s e- hen, würde die s zu dem (widersinnigen) Ergebnis führen, dass Begleitpers o- nen, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem Gegenstand der Berich t- erstattung stehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 19. Juni 2007 - VI ZR 12/06, VersR 2007, 1135 Rn. 28 ) , vor einer Veröffentlichung eher geschützt wären , als Personen, d ie ohne jeden Zusammenhang Gegenstand einer "zufälligen" Bil d- aufnahme geworden sind. c) Entgegen der Auffassung der Revision en der Beklagten hat das Ber u- fungsgericht auch ohne Rechtsfehler im Streitfall eine unmitte lbare oder anal o- ge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG verneint. 21 22 - 11 - a a) Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG ist d ie Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zuläs sig, wenn diese Perso n nur als "Beiwerk" neben einer L andschaft oder sonstigen Örtlichkeit e r- scheint. Hiervon kann nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann au s- gegangen werden , wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Ör t- lichkeit das Bild prägt und nicht selbst "Beiwerk" ist. Im Streitfall bez og sich die Abbildung indes - wovon die Revision en der Beklagten selbst ausgeh en - in erster Linie auf Herrn A. Das Strandleben am "Ballermann" bildet e lediglich den Hintergrund des Fotos. Die Erwägungen der Revision en der Beklagten zu der Frage, ob ein e Abbildung von Badegästen im Zusammenhang mit einer Schilderung des Strandlebens zulässig wäre, sind im Streitfall unerheblich. Im unmittelbaren Anwendungsbereich von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG kann ein Interesse an der Wi e- dergabe einer Landschaft oder sonstig en Örtlichkeit zwar unabhängig von e i- nem konkreten Ereignis der Zeitgeschichte bestehen. Die Revision en der B e- klagten geh en jedoch selbst davon aus, dass Zweck des Bildes die Berichte r- stattung über den Fußballer A. im Zusammenhang mit dem auf diesen erfolg ten Überfall gewesen sei. b b) Entgegen der Au ffassung der Revision en kommt eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an eine r Gesetzeslücke als Voraussetzung einer analogen Anwendung dieser Vo r- schrift. De nn dem von de n Revision en der Beklagten angeführten Interesse an der Berichterstattung über eine bestimmte Person unter Einbeziehung von A b- bildungen anderer "zufällig" anwesende r Personen wird bereits dur ch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG und die dort erforderliche Interessenabwägung hinreichend Rech nung getragen. 23 24 25 - 12 - d) Selbst wenn eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG in Betracht käme, erstreckte sich die Befugnis nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ve r- letzt wird (§ 23 Abs. 2 KUG). D as Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung mit Recht nicht nur auf das Foto, sondern auch auf den dazugehörigen Text abgestellt und dabei a n- genommen , dass die Erwähnung einer "pikanten Frauenbegleitung " zumindest bei einem Teil der Leserschaft zum Anlass für Spekulation en in Bezug auf die Klägerin genommen werden könnte. Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf die Formulierung geboten: " Gestern sahen wir ... - Star A. (25) in pikanter Fra uen - Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat. " Denn die Revision en der Beklagten zeig en keinen (übergangenen) Sachvortrag dazu auf, dass das Foto vom Fol getag stamme und dies für den Leser ersich t- lich gewesen sei. e ) Das Berufungsge richt hat auch zutreffend die Unkenntlichmachung der K lägerin durch Verpixelung oder Augenb alken für möglich und den Bekla g- ten zumutbar erachtet. D ie Revision en beruf en sich demgegenüber ohne Erfolg auf angebliche Redaktionsabläufe und die Gefahr der Verhi nderung einer a t- mosphärischen Illustration . E ine Verpixelung hätte an der Aussagekraft des B e- richts im Hinblick auf das Anliegen der Beklagten, die Urlaubsgestaltung des Fußballprofis zu illust rieren, nichts geändert . Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2 n ach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den im Internet im Z u- sammenhang mit der vorliegenden Berichterstattung veröffentlichte n Bilder n die Gesichter and er er dort mit dem Fußballprofi abgebild eter Frauen gepixelt, was dagegen spricht, dass ihr ein e entsprechende Vorgehensweise im Hinblick auf die Abbildung der Klägerin nicht möglich oder un zumutbar gewesen wäre. 26 27 28 - 13 - B) Revision der Klägerin: Die Revision der Kläg erin ist ebenfalls unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht eine H aftung der Beklagten zu 1 hinsichtlich der Veröffentlichung der beanstandeten Bilder im Internet abg e- lehnt, weil nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte zu 1 willentlich und adäquat kausal durch die Veröffentlichung der - rechtlich selbständigen - Beklagten zu 2 im Internet zu einer Persönlichkeits rechts verletzung der Klägerin beigetragen hätte. Allein die Tatsache, dass beiden Beklagten dieselben Lichtbilder zugän g- lich waren, vermag noch keine wechselseitige Haftung hinsichtlich der Verö f- fentlichung de r Fotos z u begründen. Die Revision der Klägerin zeigt keinen vom Berufungsgericht übergangenen Sachvortrag auf, wonach die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 die Lichtbilder zur Verfügung gestellt hat. Die von der Revision der Klägerin in Bezug genommene Entscheidung des I. Zivilsenats vom 11. März 2009 ( I ZR 114/06, BGHZ 180, 134 Rn. 16 ff. ) be trifft eine ande re Fallg e- staltung (Verletzung von Schutzrechten durch Pflichtverletzung des Kontoinh a- bers bei der Verwahrung von Zugangsda ten) . 2. Entgegen der Auffassung de r Revision der Klägerin hat das Ber u- fungsgericht auch ohne Rechtsfehler den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Geldentschädigung für unbegründet erachtet. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats b e- gründet eine Verletzung des allg emeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefa n- gen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Pers önlichkeit s- rechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insb e- sondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und 29 30 31 32 33 - 14 - Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (vgl. Senatsurteile v om 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 12; vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, BGHZ 132, 13, 27; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 306; vom 24. November 2009 - VI ZR 2 19/08, BGHZ 183, 227 Rn. 11; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 21 1/12, BGHZ 199, 237 Rn. 38 ff.; vom 22. Januar 1985 - VI ZR 28/83 , VersR 1985, 391, 393; vom 15. Dezember 1987 - VI ZR 35/87 - VersR 1988, 405; vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 223/94 , VersR 1996, 341 f. ; vgl. auch BVerfG , NJW 2004, 591, 592). Ob ein derart s chwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend au s gleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzel falles beurteilt we r- den (vgl. Senatsurteile vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, aaO , 13; vom 24. November 2009 - VI ZR 2 19/08, aaO; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, aaO Rn. 38; vom 17. März 1970 - VI ZR 151/68 , VersR 1970, 675, 676; vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70 , VersR 1971, 845, 846; Senatsb e- schluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 , juris Rn. 3). Bei der gebotenen G e- samtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil di e- ser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel s ogar ausschließen können (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 1971 - VI ZR 26/70, DB 1971, 1660, 1661 ; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 , aaO). Die Gewä h- rung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es komm t vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfall e s an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. Senatsurteile vom 15. Novem - ber 1994 - VI ZR 56/94, aaO, 12 ff.; vom 2 4. November 2009 - VI ZR 2 19/08, aaO ; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2009 - VI ZR 340/08 , aaO). - 15 - b) Eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläg e- rin hat das Berufungsgericht unter Würdigung der besonderen Umstände des Streitfalles mit Recht verneint. Selbst wenn man - was das Berufungsgericht offengelassen hat - zugunsten der Klägerin ihre Behauptung, sie sei im Z u- sammenhang mit der Veröffentlichung von mehreren Personen angesprochen und ihr sei von "mehreren Männern" Geld für ein Treff en angeboten worden, als richtig unterstellt, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn das Berufungsgericht weist insoweit zutreffend darauf hin, dass die beansta n- d e te Veröf fentlichung des Strandbildes mit der Klägerin keine Veranlassung zu der Annahme gab , dass die Klägerin käuflich sei. Galke Wellner Diederichsen v. Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2013 - 3 O 477/12 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.05.2014 - 6 U 55/13 - 34
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