ECLI:DE:BGH:2016:200716UIVZR245.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 245/15 Verkündet am: 20. Juli 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Rechtsschutzversicherung Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellen i schen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschu t z versicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrne h- mung rechtlicher Interessen in Enteignungs - , Planfestste l lungs - , Flurbereinigungs - sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht. BGH, Urteil v om 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15 - OLG München LG München II - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, di e Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2016 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Obe r- landesgerichts München 25. Zivilsenat vom 17. April 2015 wird auf ihre Kosten zurück gewiesen mit der Ma ß- gabe, dass die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Rechtsschutz für eine Klage mit dem im vorbezeichneten Urteil genannten Antrag zu bewilligen , festgestellt wird . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhält eine Rechts schutzversicherung. Dem Vers i- cherungsvertrag liegen Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschut z- versicherung ( ARB 2004 ) des Versicherers (im Folgenden nur: ARB) z u- grunde, deren § § 2 und 3 auszugsweise wie folgt laute n : " § 2 Leistungsarten Der Umfang des V ersicherungsschutzes kann in den Fo r- men des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Je nach Verei n- barung umfaßt der Versicherungsschutz 1 - 3 - d) Rechtsschu tz im Vertrags - und Sachenrecht (auch über Internet geschlossene Verträge) für die Wahrnehmung rechtlicher Int eressen aus privat r echtlichen Schuldve r- hältnissen und dinglichen Rechten, § 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes verei n- bart ist, n icht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (3) a) in Verfa hren vor Verfassungsgerichten; b) in Verfahren vor interna tionalen oder supranation a- len Gericht shöfen, soweit es sich nicht um die Wahrneh mung rechtlicher Inte ressen von Bedienst e- ten inter nationaler oder supranationaler Organisat i- onen aus Arbeitsverhältni ssen oder öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; c ) in ursächlichem Zu sammenhang mit einem über das Vermögen des Versi cherungsnehmers beantragten oder eröffneten Konkurs - oder Vergleichsverfahren; d) in Enteignungs - , Planfe ststellungs - , Flur berein i- gungs - sowie im Baugesetzbuch geregelten Angel e- genheiten; e) in Ordnungswidrigkei ten - und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfes eines Halt - oder Parkverst o- ßes; " Die Beklagte ist das vom Versicherer beauftragte Schadenabwic k- lungsunternehm en. 2 - 4 - Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine K lage gegen die Helle n i- sche Republik. Er hatte im Jahre 2010 Staatsanleihen des griechischen Staates erworben, deren Nominalwert 10.000 betrug, bevor sie auf Grundlage des griechischen Gesetzes Nr. 4050/201 2 vom 23. Februar 2012 , dem so genannten Greek Bondholder Act, konvertiert und gegen neue Staatsanleihen mit einem niedrigeren Nominalwert ausgetauscht wurden. Der Kläger akzeptiert den Zwangsumtausch nicht und will m it der beabsichtigten Klage gegen di e Hellenische Republik , die die Rückza h- lung der ursprünglich am 20 . August 2012 fälligen Anleihen verweigert, einen Zahlungsanspruch Zug um Zug gegen Gestattung der Rückb u- chung der zugunsten des Klägers im Zuge des U mtausches eingebuc h- ten Wertpapiere gelte nd machen . Dazu führ en der Klageen twurf und das Begleitschreiben seiner B e- vollmächtigten an den Versicherer aus, es würden Zahlungsansprüche aus den 2010 erworbenen, zur Rückzahlung fälligen Anleihen verfolgt. Hilfsweise sollen Ansprüche aus vorsätzlic her sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden . Im Klageentwurf wird die Umschuldung als rechtswidriger enteignungsgleicher Eingriff gewürdigt. Die angenomm e- nen Verstöße gegen die Griechische Verfassung, die Grundrechtecharta der Europäischen Union u nd das Völkergewohnheitsrecht bewirkten e i- nen Verstoß gegen den ordre public, der dazu führe, dass der Greek Bondholder Act nicht angewendet werden dürfe. Die Beklagte hat die erbetene Kost enzusage unter Berufung auf § 3 (3) d) der ARB abgelehnt. In En teignungsangelegenheiten genieße der Kläger keinen Rechtsschutz. 3 4 5 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Bekla g- te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils . In der Revisionsverhandlung hat sich die Beklagte ergänzend d a- rauf berufen, dass es im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesg e- richtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14) nunmehr auch an der hinre i- chenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage fehle. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2015, 1159 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die beabsichtigte Klage falle unter das versicherte Risiko. Der Versi cherungsschutz u m- fasse nach § 26 (3) der ARB auch Vertragsrecht im Sinne des § 2 d) der ARB. Der Anspruch, den der Kläger geltend zu machen beabsichtige, habe seine Grundlage in einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis. Die Klausel des § 3 (3) d) de r ARB schließe die Rechtsangelege n- heit nicht vom Versicherungsschutz aus. Dabei könne offen bleiben, ob es sich bei der beabsichtigten Klage allein um die Geltendmachung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs handele oder um eine einen schul d- rechtlichen Ansp ruch betreffende Enteignungsangelegenheit. E in durc h- schnittlicher Versicherungsnehmer, dessen Sicht maßgeblich sei, werde unter Berücksichtigung der Verklammerung der in § 3 (3) d) der ARB 7 8 9 10 11 - 6 - aufgeführten Begriffe den Schluss ziehen, dass hier ein Leistungsau s- schluss nur für Enteignungen im Zusammenhang mit Grundeigentum vorgenommen werde. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde der Begriff Enteignung typischerweise bezogen auf körperliche Gegenstände ve r- wendet . Dass sich nach juristischen Kriterien Enteignungen a uch auf schuldrechtliche Ansprüche beziehen könnten, sei dem durchschnittl i- chen Versicherungsnehmer nicht geläufig. Der Bezug zu Grundstück s angelegenheiten ergebe sich aus der Verwendung des Enteignungsbegriffs gemeinsam mit den Begriffen Pla n- feststel lungs - , Flurbereinigungs - und im Baugesetzbuch geregelte Ang e- legenheiten. Letztere drei beträfen eindeutig Grundstück s angelegenhe i- ten. Die sprachliche Verknüpfung durch den gemeinsamen Begriff " Ang e- legenheiten " begründe dabei einen besonders engen Zusammen hang. Ein solches Verständnis lege auch der systematische Aufbau von § 3 (3) der ARB nahe. Die dort unter den jeweiligen Alternativen a) bis e) geregelten Ausschlüsse bezögen sich jeweils auf einen einheitliche n R e- gelungsgegenstand, der bei Buchstabe d) in " Grundstücksangelegenhe i- ten " bestehe . Im Übrigen ergebe sich aus der gebotenen engen Auslegung von Ausschlussklauseln, dass Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingri f- fe bezogen auf schuldrechtliche Ansprüche nicht erfasst würden. Selbst wenn m an eine gegenteilige Auslegung für möglich erachtete, verbliebe es als Folge des Günstigkeitsprinzips dabei, dass § 3 (3) d) der ARB nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt . 12 13 14 - 7 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. D er Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm " Rechtsschutz zu bewilligen " , ist so auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, die Beklagte sei zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 20. Oktober 1982 IVa Z R 48/81, VersR 1983, 125 unter I). 2 . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung falle unter die Leistungsart " Vertrag s- recht " im Sinne des § 2 d) der ARB . a) Als Voraussetzung für das Bestehen von V ersicherungsschutz muss der Versicherungsnehmer schlüssig darlegen, dass der von ihm verfolgte Anspruch aus einem Rechtsverhältnis herrührt, das in den Schutzbereich seines Versicherungsvertrages fällt (Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Januar 1961 II ZR 249/58, VersR 1961, 121 m.w.N. zur Haftpflichtversicherung). Der Rechtsschutz nach § 2 d) der ARB umfasst privatrechtliche Schuldverhältnisse aller Art (Harbauer/Stahl, Recht s- schutzversiche rung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 160). b) Diese Anforderungen hat der Kläger erfüllt . Er hat vorgetragen, fällige privatrechtliche Zahlungsansprüche gegen die Hellenische Repu b- lik aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen zu verfolgen (zur Lei stungsart Vertrags - Rechtsschutz in § 2 d) ARB 2000 bei Wertp a- pierrechtsverhältnissen vgl. Harbauer/Stahl, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 2 ARB 2000 Rn. 165). Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht, dass er seinen schuldrechtl i- 15 16 17 18 19 - 8 - chen Anspruch aus de n erworbenen Anleihe n als erloschen betrachtet und Entschädigungsa nsprüche aus einem enteignungsgleichen Eingriff geltend macht . Nach der im Klageentwurf und im Begleitschreiben an den Versicherer geäußerten Auffassung best eht der schuldrechtliche A n- spruch fort, weil der Greek Bondholder Act wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht angewendet werden dürfe und überdies die für die Durchführung des Umtausch s erforderliche Quote nicht erreicht worden sei . D ie beabsichtigte Verfolgung vertragsrechtlicher Ansprüche ist nicht deshalb zu verneinen , weil der Kläger in seinem Entwurf der Klageschrift bereits i n großem Umfang zu auf den Greek Bondholder Act gestützten Einwendungen der Hellenischen Republik Stellung nimmt und im Hin blick hierauf sowohl dieses Gesetz als auch den U mtausch der Anleihen einer rechtlichen Bewertung unterzieht . 3 . Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der A n- spruch nicht durch § 3 (3) d) der ARB des Versicherers ausgeschlossen ist. a ) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist der Begriff " Enteignungsangelegenheiten " a us der maßgeblichen Sicht eines durc h- schnittlichen Versicherungsnehmers so zu verstehen , dass er nur En t- eignungen erfasst, die - anders als im Streitfall - ein en Grundstücksb e- zug aufweisen (a . A . LG Düsseldorf r+s 2013, 550, 551 f. und LG Hann o- ver r+s 2015, 135 ) . a a ) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsne h- mer sie bei verstä ndiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (S e- 20 21 22 - 9 - natsurteil vom 23. Juni 1993 IV Z R 135/92, BGHZ 123, 83, 85; st. Rspr.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Ve r- sicherung snehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Au s- druck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist anz u- nehmen, da ss auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweiche n- des Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssp rache in einem Randb e- reich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versich e- rungsbedingungen etwas anderes ergibt (Senatsurteil e vom 21. Mai 2003 IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 unter 2 a; vom 8. Dezember 1999 IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 unter II 4 b aa). b b) (1 ) Ausgangspunkt der Auslegung ist der Klauselwortlaut (S e- natsurteil vom 11. Dezember 2002 IV ZR 226/01, BGHZ 153, 182, 186 ). Der verwendete Begriff " Enteignung " verweist zwar auf rechtliche Kat e- gorien. Der zusätzliche, in hohem M aße interpretationsbedürftige und i n- terpretationsfähige Ausdruck " Angelegenheiten " führt aber dazu, da ss ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache nicht anzunehmen ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Mai 2003 IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 unter 2 b aa zum A usdruck " Bereich " ) . (2 ) Demgemäß kommt es für die Auslegung auf die Verständni s- möglichkeiten und auch auf die Interessen des durchschnittlichen Vers i- cherungsnehmers an. Bei Risikoausschlüssen geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dah in, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies 23 24 - 10 - gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nach stä n- diger Rechtsprechung des Senats nicht mit Lücken im Versicherung s- schutz zu rechnen , ohne da ss eine Klausel ihm dies hinreichend verdeu t- licht (Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, VersR 2016, 41 Rn. 38 und vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - IV ZR 259/12, VersR 2013 , 1395 Rn. 12; jeweils m.w.N. ). (3 ) Die Ausschlussklausel verfolgt den für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck, die erfahrungsgemäß b e- sonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren Streitigkeiten von de r Versicherung auszunehmen, von denen nur ein r e- gional begrenzter Kreis von Rechtsinhaber n betroffen ist (vgl. Harbauer/ Maier, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 3 ARB 2000 Rn. 161 ; OLG Karlsruhe r+s 1999, 70, 72 zu § 4 (1) r) ARB 1984 ) , weil sich die aufg e- zählten hoheitlichen Maßnahmen oder Planungen nachteilig auf Grun d- stücke oder Rechte an Grundstücken auswirken (vgl. Looschelders in Looschelders/Paffenholz, ARB § 3 ARB 2010 Rn. 156 ; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 338 ) . Das nur dieser Minderheit drohende hohe Kostenrisiko soll nicht der Risikogemeinschaft aller Ve rsicherten aufgebürdet werden (vgl. Harbauer/Maier aaO Rn. 147) . (4 ) Die gewählte Ausdrucksweise und Systematik sp rechen ebe n- falls für diese Begrenzung des Anwendungsbereiches der Ausschlus s- klausel. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennt, dass die in § 3 der ARB vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risiken zu Gruppen zusammengefasst sind . Die Zusammenfassung wird bei § 3 (3) d) der A R B neben der Aufzählung unter einem gemeinsamen Buchst a- 25 26 - 11 - ben durch die sprachliche Verknüpfung mit dem Begriff " Angelegenhe i- ten " vorgenommen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird d a- von ausgehen, dass die Angelegenheiten wegen einer allen Elementen der jeweiligen Aufzählung innewohnenden Gemeinsamkeit zusammeng e- fasst wurden. Als die Aufzählung in § 3 (3) d) der ARB verbindende G e- meinsamkeit wird er den Grundstücksbezug ausmachen, der bei Pla n- feststellungs - , Flurbereinigungs - und im Baugesetzbuch geregelten A n- gelegenheiten gegeben ist. Anders als die Revision meint , wird er nicht annehmen, dass die Zusammen fassung auf dem Enteignungscharakter beruht, weil Enteignungen mit im Baugesetzbuch geregelten Angelege n- heiten nicht typischerweise verbunden sind. (5 ) Das Geltendmachen von Zahlungsansprüchen im Zusamme n- hang mit einem gesetzlich angeordneten U mtausch von Inhaberschul d- verschreibungen eines Staates ist deshalb bei der gebotenen engen Au s legung von Risikoausschlussklauseln nicht als Wahrnehmung rechtl i- cher Interessen in Enteignungsangelegenheiten im Sinne des § 3 (3) d) der A R B des Versicherers anzusehen ( so zu wortgleichen Bedingungen LG Bonn r+s 2015, 232; Cornelius - Winkler, jurisPR - VersR 2/2014 Anm. 6; Schimikowski, r+s 2013, 55 2 ; a . A . LG Hannover r+s 2015, 135 zu § 4 (1) r) ARB 1975/2002 ; LG Düsseldorf r+s 2013, 550, 551; Ar m- brüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 72 ; Obarowski in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrec hts - Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 344a ). b) Unabhängig hiervon könnte die in Rede stehende Ausschlus s- klausel im Streitfall selbst dann nicht zum Zuge kommen, wenn man ihr Eingreifen grundsätzlich auch außerhalb der Enteignung von Grundst ü- cken für möglich hielte. 27 28 - 12 - Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Regelung bei der gebotenen engen Auslegung nämlich jedenfalls so verstehen, dass eine Enteignungsang elegenheit nur dann vorliegt, wenn er sich unmitte l- bar gegen eine enteignende oder enteignungsgleiche Maßnahme zur Wehr setzen will, wie z.B. durch Feststellungs - oder Anfechtungsklagen vor den Verwaltungsgerichten, oder wenn er Ansprüche (etwa auf En t- schä digung) geltend machen will, die erst auf dieser hoheitlichen Ma ß- nahme beruhen, nicht aber, wenn er einen Anspruch verfolgen und durchsetzen will, der bereits unabhängig von der enteignenden Ma ß- nahme entstanden ist und durchgesetzt werden soll und dem eine h o- hei t liche Maßnahme lediglich im Wege einer Einwendung entgegeng e- ha l ten wird. Er wird nicht annehmen, dass sich das Vorliegen einer En t- eignungsangelegenheit nach den Einwendungen bestimmt, mit denen der Gegner sich gegenüber dem Anspruch, den der Versich erungsnehmer im Aktivprozess zu verfolgen beabsichtigt, verteidigt. Dementsprechend ist auch nach der neueren Senatsrechtspr e- chung für die Bestimmung der Angelegenheit, in der der Versicherung s- nehmer seine rechtlichen Interessen verfolgen will, nur de r Tatsache n- vortrag entscheidend, mit dem er seinen Anspruch begründet. Darauf, welche Einwendungen der Gegner dem entgegenhält, kommt es für die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht an (Senatsurteil vom 25. Fe b- ruar 2015 - IV ZR 214/14, VersR 2015, 485 Rn. 14 ff.). Anderenfalls hä t- te es der am Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht beteiligte Dritte als Außenstehender in der Hand, durch die Wahl seiner Verteidigung dem Versicherungsnehmer den Rechtsschutz zu entziehen (Senat aaO Rn. 16). 29 30 - 13 - Im Streitfal l verlangt der Kläger, wie ausgeführt, eine Zahlung aus den 2010 erworbenen Anleihen und begründet diesen Zahlungsanspruch nicht damit, eine Entschädigung wegen der Enteignung im Hinblick auf diese Wertpapiere zu verfolgen. Gegenstand seines Begehrens, für das er Deckung begehrt, ist danach gerade nicht die hoheitliche Maßnahme, die dem Anspruch als Einwendung entgegengehalten wird, hier der Greek Bondholder Act, auf den sich die Hellenische Republik beruft, um den Erfüllungsanspruch aus der ursprünglich be gebenen Anleihe nicht erfüllen zu müssen. III. Schließlich scheitert der Klageanspruch nicht an einer fehle n- den Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage. 1. Nach § 18 (1) b) der ARB ist ein derartiger Einwand dem Vers i- cherungsnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Das ist hier nicht geschehen; die Beklagte hat ihre Leistungsablehnung in ihren Schreiben vom 13. Januar 2014 und vom 28. Januar 2014 ausschlie ß lich darauf gest ü tzt, dass es sich um eine Enteignungsangelegenheit im Sinne der Aussc hlussklausel handele. Wird der Einwand fehlender Erfolgsaussicht nicht in der gebotenen Form und Frist erhoben, so hat dies den Verlust dieses Ablehnungsrechts zur Folge (Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 unter 2 a aa, juris Rn . 13). 2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 (VI ZR 516/14), mit dem eine Schadensersatzklage gegen die Hellenische R e- publik für unzulässig erachtet wurde, ändert daran für den Streitfall nichts. 31 32 33 34 - 14 - a) Insoweit kann es dahinstehen, o b hierin eine auch den Streitfall erfassende Umgestaltung der Rechtslage erblickt werden kann - was zweifelhaft sein könnte, weil dort nicht über vertragliche Ansprüche en t- schieden wurde - und ob eine eventuelle Umgestaltung durch eine höchstrichterliche E ntscheidung auch die nachträgliche Erhebung des Einwands rechtfertigen kann (vgl. dazu LG Bonn r+s 2015, 232, 233 juris Rn. 46). Ebenso kann offen bleiben, ob ein hierauf gestützter Einwand gegebenenfalls auch noch im Revisionsverfahren vorgebracht werden kann (vgl. zu einer ähnlichen Problematik Senatsurteil vom 20. Februar 2013 IV ZR 17/12, juris Rn. 26). b) Denn selbst wenn man beides zugunsten der Beklagten unte r- stellt, so hätte sie jedenfalls nach Bekanntwerden des Urteils des Bu n- desgerichtshofs vom 8. März 2016 den Einwand nunmehr unverzüglich in der gebotenen Form erheben müssen. Insoweit fehlt es zum einen an der erforderlichen Form, weil der Einwand dem Kläger entgegen § 18 (1) b) der ARB nicht schriftlich und mit dem nach § 128 Satz 2 V VG sowie auch § 18 (2) der ARB zwingend vorgeschriebenen Hinweis auf ein Gutachterverfahren mitgeteilt wurde, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers nach § 128 Satz 3 VVG weiterhin als anerkannt gilt. Letztlich kommt es aber auch h ierauf nicht an, weshalb sich ein Hinweis des Senats nach § 139 ZPO auf die fehlende Form erübrigte, weil der Einwand - worauf der Senat in der Revisionsverhandlung hing e- wiesen hat - zum anderen nicht mehr unverzüglich erfolgte. Unverzüglich bedeutet, dass die Ablehnung innerhalb des Zeitraums erfolgen muss und auch nur erfolgen kann, den der Versicherer bei sachgerechter, nicht 35 36 37 38 - 15 - schuldhaft verz ö gerter Pr ü fung f ü r seine Entschlie ß ung ben ö tigt (S e- natsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01, VersR 2003, 638 un ter 2 a aa, juris Rn. 13). Insoweit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum regelmäßig eine Frist von zwei bis drei Wochen ang e- nommen (OLG Frankfurt NJW - RR 1997, 1386, 1387; OLG Köln r+s 1991, 419, 420; 1988, 334, 335; Harbauer/Bauer , ARB 8. Aufl. Vor § 18 ARB 2000 Rn. 8). Diese Frist ist auch im vorliegenden Zusammenhang jede n- falls nicht länger zu bemessen, da es nicht um die vollständige erstmal i- ge Prüfung der Erfolgsaussichten nach Geltendmachung des Versich e- rungsfall e s ging, sonde rn allenfalls um die isolierte Prüfung der einze l- nen Frage, ob durch ein höchstrichterliches Urteil eine maßgebliche U m- gestaltung der Rechtslage herbeigeführt wurde. Zu dem in Rede stehende n Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. März 2016 ist noch am s elben Tage eine Pressemitteilung veröffen t- licht worden. Seit dem 13. April 2016 war es in vollem Wortlaut bei j uris abrufbar. Am 22. bzw. 23. April 2016 ist es in einschlägigen juristischen Fachzeitschriften veröffentlicht worden (ZIP 2016, 789; WM 2016, 7 34). 39 - 16 - Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre eine Prüfung durch die Beklagte veranlasst gewesen. Danach war der Einwand fehlender Erfolgsaussicht unter Berufung auf dieses Urteil in der Revisionsverhandlung vom 22. Juni 2016 verspätet. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 03.07.2014 - 10 O 1009/14 Ver - OLG München, Entscheid ung vom 17.04.2015 - 25 U 2925/14 -
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