ECLI:DE:BGH:2017:170517UVIIIZR245.15 .0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 245/15 Verkündet am: 17. Mai 2017 Vorusso, Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 315, 433 Abs. 2; ZPO § 256; AVBWasserV §§ 2, 4 Abs. 2; KAG BB § 6 Abs. 1, 4 a) Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlus s- nehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Tri nkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauch s- unabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorha l- ten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bes tätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ - RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.). b) Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauun g und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinhei ten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aa O Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.). BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 - VIII ZR 245/15 - OLG Brandenburg LG Cottbus - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2017 durch die Vors itzende Richterin Dr. Milger , die Richteri n nen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie d ie Richter Dr. Bünger und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2 015 au f- gehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 18. März 2014 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2014 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rech tsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt im Gebiet der Stadt Cottbus als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert unter anderem die Bekla g- te, eine Wohnungsbauge nossenschaft mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen und rund 170 Gewerbeobjekten im Stadtgebiet, auf privatrechtl i- cher Grundl age nach Maßgabe der AVBWasserV mit Tri n kwasser. 1 - 3 - Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Kl ä- gerin nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund - und einen Menge n- preis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Wasserz ähler bemessenen Grundpreise stellte sie ab dem 1. Juli 2006 dahin um, dass sie nunmehr bei einer Wohnnutzung die Anzahl der vorhanden en Wohneinheiten zugrunde legte netto pro Wohneinheit). Bei industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzten Grundstücken blieb hingegen die Größe des ei n- gebauten Wasserzählers für die Bemessung des Gr undpreises maßge blich. Hierbei verlangt e die Klägerin für die kleinst e Zählerkategorie mit einer Nen n- netto pro Monat, für die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 6 m³/h einen Grun d- netto im Monat. Gleichzeitig senkte die Klägerin mit einhei tl i- cher Wirkung für alle Tarife den Mengenpreis. Die Beklagte zahlte im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 für verschiedene ihrer Wohnanlagen die nach dem neuen Tarif abg erechneten Grund preise nur teilweise, weil sie die neue Tarifst ruktur für unbillig erachtet. Die Klägerin hat daraufhin zunächst für zehn Verbrauch s- stellen eine Zahlungsklage für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von l- len, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten st e- henden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise bestehe. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag - unter Abzug gezahlter A b- schläge - in Höhe von 4. und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben ; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandes gericht die Kla ge insgesamt abg e- 2 3 4 - 4 - wiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision bege hrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2015 - 7 U 94/14, juris) hat zu r Begründung seiner Entscheidung - sowei t für das R e- visionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Zahlungsklage sowie die - zulässige - Feststell ungsklage sei en u n- begründet , weil die Preisgestaltung der Klägerin nicht der Billigkeit entspreche und somit für die Beklagte nich t verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der ab dem 1. Juli 2006 ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab genüge dem Äquivalenz - und dem Gleichbehandlungsgebot nicht. Der Wohneinheitenmaßstab, der regelmäßig eine Verfeinerung des Wasserzählermaßsta bs darstelle, sei zwar grundsätzlich ein zulässiger Ma ß- stab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Alle r- dings habe die Klägerin den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausibl en Gewichtung des j e- weils Gezählten führe . Dabei ergebe sich die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung inz i- dent aus einem Vergleich der jeweils festgelegten Gebührensätze. Die kleinste satzungsgemäß relevante Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bi s 2,5 m³/h könne bis zu 30 Wohneinheiten versorgen. Sie werde jedoch bei einem Gewe r- 5 6 7 8 9 - 5 - x 12) niedriger Die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennbela s- tung bis 6 m³/h könne bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, werde aber bei e i- . Es bestehe bei Verwendung dieses Maßstabes eine Linearität der B e- rech nung des Grundpreises in dem Sinne, dass eine Vervielfachung der Zahl der Wohneinheiten eine entsprechende Vervielfachung des Grundpreises für ein von der Klägerin ver sorgtes Grundstück zur Folge habe . Bei Gebäuden mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten habe dies zur Konsequenz, dass die ta t- sächliche Versorgungskapazität des Trinkwasseranschlusses des versorgten Gebäudes überschritten werden könne. Der Grundpreis werde dadurch geg e- ben en falls für einen Vorsorgeaufwand geltend gemacht, der nicht erf orderlich se i, weil ein über der Kapazität des Anschlusszählers liegender Spitzendurc h- fluss nicht zu besorgen sei. Das bedeute eine Erhöhung des Grundpreises über die Vorhaltekosten für gewerbliche Kunden, deren Grundpreis durch die Kap a- z i tät des Anschlusszählers begr enzt sei , hinaus und verstoße damit gegen den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Anwendung kommenden § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, wonach die Auswahl des Bemessungsmaßstabs durch ein offenbares Missverhältnis zur Inanspruchnahme begrenzt sei . Durch die teilweise Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nehme die Klägerin Mehrfamilienhäuser deutlich stärker in Anspruch als zuvor. Einf a- m i lienhäuser hätten sogar eine Absenkung des Grundpreises, gewerbliche A n- schlüs se nur für die kleinste Zählergröße eine Mehrbelastung, ansonsten aber eine Entlastung erfahren. 10 11 - 6 - Das Äquivalenz - und Gleichbehandlungsgebot sei außerdem durch das Missverhältnis zwischen der Bemessung der Vorhaltekosten und der Ina n- spruchnahme verletzt. Durch die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabes in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten überste i- ge die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruc h- nahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit. A ufgrund der uneingeschränkten Linearität des Wohneinheitenmaßstabs komme es, im Ve r- gleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern, zu einer deutlich überproportionalen Inanspruchnahme von Wohneinheiten, die in den Wohnbl ö- c ken der Beklagten bele gen seien . II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn entg e- gen der Auffassung d e s Berufungsgerichts führt - wie die Revision mit Recht rügt - der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Grundpreisb e- messung ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiterhin verwendeten Zähle r- maßstab - nicht zur Unbilligke it der geänderten Tarifstruktur. Der Klägerin steh t d eshalb ein Anspruch auf Zahlung restlichen E ntgelts nebst Zinsen für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Wasserlief e- rungen (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie der darüber hinaus geltend gemachte A n- spruch auf Feststellung zu, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eige n- tum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindl i- chen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundl a- ge der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise besteht . 12 13 - 7 - 1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zulässi g- keit der Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung bejaht (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO) . 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage aber sowohl bezüg lich des Feststellungs - a ls auch des Leistungsbegehren s begrü n- det , weil die von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgeme i- ne Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und de s- halb für die Beklagte verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Vertrag es über die Versorgung mit Trinkwasser (§ 2 AVB WasserV) den sich auf Grundl a- ge der zum 1. Juli 2006 gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderten Tarifstru k- tur ergebenden Kaufpreis für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen zu fordern nur berechtigt ist (§ 433 Abs. 2 BGB) , soweit die im Streit steh ende einseitige Änderung der Tarifstruktur nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhält . In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsg e- richt erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgesta l- tung auch grunds ätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunala b- gabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich - rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Ab s. 1 AVBWasserV) zeigt - , für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in ang e- messener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 VIII ZR 136/14, NVwZ - RR 2015, 722 unt er II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN). 14 15 16 - 8 - b) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Senat in stä n- diger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden mü ssen. Denn i n Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in A n- spruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nich t einverstanden ist ( vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 1 7; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VII I ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN). Den sich daraus ergebenden Anford e- rungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasse r- versorgung Geltung beanspruchen ( vgl. Senatsurteil e vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 28 00 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. a a ) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzl i- chen Grenzen seines Ermessens ü berschritten oder von dem Ermessen in e i- ner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch g e- macht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden A n- satz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessens en t- scheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, U rteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 17 18 - 9 - 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19 ; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN). Dera r- tige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen. b b ) O b die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasse r- versorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Int e- ressen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrol le dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein bea chtlicher Gerechtigkeits - und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, geh ö- ren insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenau f- kommen die (Gesamt - )Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Ma ß- stäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlic h- keit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern g e- wahrt bleibt ( vgl. z um Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/ 00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 19 20 - 10 - 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN). c c) Hieran gemessen ents pricht die Erhebung des Grundpreises nach Woh neinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab - , wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, der Billigkeit. (1) Rechtlich unzutreffend ist demg egenüber - wie die Revision mit Recht rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, die geänderte Grundpreisbeme s- sung benachteilige Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben in einer Weise, die mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht ve reinbar sei. (a ) Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe zwar, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (v gl. BVerfGE 98, 365, 385; 116, 164, 180). Allerdings ist der Satzungsgeber - E ntsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Klägerin - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlich en gleich oder ungleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschied e- nen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präfe renz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32). Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein ei n- leuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, 21 22 23 24 - 11 - NVwZ - RR 1995, 348 , 349 ; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermit tlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wah r- scheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorli e- gen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausg e- hende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zwec k- mäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab a n- zuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ - RR 1995, 348 f.; NVwZ - RR 2015, 906 Rn . 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO). Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typ i- sierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelun g von Ma s- senerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss v om 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8 ). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltun gsvereinf a- chung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ - RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. D e- zember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 7 ; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm z u- stehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählt en Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Ei n- zelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8 ). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der 25 26 - 12 - Grundgebüh r zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432 ; Senatsu r- te i le vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 3 3). (b ) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für g e- werbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab - , wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vo r- sieht , die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser ( ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilie n- häusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben . (aa) Vielmehr unterscheidet di e Klägerin für die Zwecke der Grundprei s- bemessung fortan zulässigerweise typisierend zwischen zwei Benutzer gruppen, um auf diese anschließend unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe anzuwe n- den . Als zutreffendes Differenzierungskriterium legt sie dabei die von den jewe i- ligen Benutzern (potentiell) in Anspruch genommene Vorhalteleistung zugru n- de. Denn b ei einer Grundgebühr - E ntsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Klägerin - handelt es sich um eine Benu t- zungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs - beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden ve r- brauchsunabhängigen Betriebskosten (sog enannte F ixkosten wie z.B. A b- 27 28 29 - 13 - schreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird de s- halb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruc h- nahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeit s- maßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchs t- lastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ - RR 2003, 300; OVG Berlin - Brandenburg, Urt eil vom 16. März 2016 - OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29). Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - e twa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - die se Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in A n- spruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinwei s auf OVG Münster, NVwZ - RR 2005, 280 f.). Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungserme s- sen s , wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen diff e- renziert ( siehe bereits Senatsurteil vom 8. J uli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290 ; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k ). Dementsprechen d hat sich die Klägerin im Rahmen der geänderten Tarifordnung zulässigerweise entschieden, fortan zwischen Wohnnutzung einerseits sowie gewerblicher und sonstiger Nutzung andererseits zu unterschei den und auf beide Nutzergruppen verschiedene Grundpreisbeme ssungsmaßstäbe anzuwenden. 30 - 14 - ( bb ) Ebenso wenig ist zu b eanstanden, dass die Klägerin, anknü pfend an diese Differenzierung , den Grundpreis für Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr typisierend nach Wohneinheiten erheben möchte . Zwar wird im Bereich der Wasse rversorgung der von der Klägerin bis zur Änderung des Tarifsystems unterschiedslos zugrunde gelegte , auf die Nen n- größe des jeweils eingebauten Wasserzählers abstellende Maßstab ebenfalls als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ - RR 2003, 300 ; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 23 B 90.2251, j uris Rn. 43; OVG Frankfurt/Oder , Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, juris Rn. 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02, juris Rn. 4). Um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu erfa s- sen, steht einem Trinkwasserversorger - jedenfalls bei Wohnnutzung des ang e- schlossenen Grundstücks - mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstanden d er (vgl. hie rzu bereits Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) und (3) (a) (cc) , und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31, 40 ; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO ) Maßstab zur Verfügung. Denn der mögliche Trinkwasserb e- zug wird bei Wohngrundstüc ken maßgeblich davon bestimmt, wie viele Pers o- nen sich auf dem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten kö n- nen. Diese Anzahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass die Z ahl der Pe r- sonen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2009, 362 , 363 ; OVG Magdeburg, Urtei l vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 10 ; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO ). Insofern steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung mit der Zahl der Wohneinheiten der potentielle 31 32 33 - 15 - Trinkwasserbedarf eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch g e- nommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten. Der Wohneinheitenmaßstab , der den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs entg e- genkommt (Senatsurteil e vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 40), stellt insoweit - wovon auch das Be rufungsgericht ausgeht - regelmäßig sogar eine Verfeinerung des Zä h- lermaßstabs dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebe n- falls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten d ie s au s- löst. D er verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsma ß- stab wirken kann (vgl. OVG Berlin - Branden burg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN ; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32 ; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO ). (cc) Soweit dies dazu führt, dass innerhalb der Gruppe der Wohnnutzung Mehr familienhäuser aufgrund der höheren Anzahl der vorhandenen Wohnei n- heiten mit einem höheren Grundpreis belastet werden als Einfamilienhäuser entspricht dies der sachlich einleuchtenden , oben bereits erwähnten Grunda n- nahme des Wohneinheitenmaßstabs, dass bei typisierender und pauschali e- render Betrachtung die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohnein heiten linear steigt. Soweit das Berufungsgericht demg e- genüber eine Ungleichbehandlung darin erkennen möchte, dass unterschiedl i- c he Grundpreise trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers verlangt werden , verkennt es bereits im Ausgangspunkt , dass die Klägerin sich 34 35 - 16 - im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei Grundstücken mit Wohnb e- bauung für die Verwendung des Wohne inheitenmaßstabs entschieden hat. Das Berufungsgericht misst - insofern mithilfe eines von vornherein ungeeigneten Vergleichsmaßstabs - die nach Wohneinheiten vorgenommene Grundpreis e r- hebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs, den die Klägerin ( zulässige r- w eise) nur für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke ve r- wenden möchte. ( dd ) Ebenfalls rechtlich unzutreffend ist die Annahme des Berufungsg e- richts, die Klägerin habe den Wohneinheitenmaßstab im Rahmen der geände r- ten Tarifordnung in eine r Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und mithin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe. Während bei Wohngebäuden die potentielle Inanspruchnahme der vom Trinkwasserverso rger erbrachten Vorhalteleistung maßgeblich von der Anzahl der Bewohner und mithin durch eine vergleichsweise homogene Benutzerstru k- tur geprägt wird - was die typisierende Erfassung über die Zahl der Wohneinhe i- ten letztlich erst ermöglicht - , ist bei in ge werblicher und sonstiger Weise g e- nutzten Grundstücken die Art der Nutzung und damit auch die Inanspruchna h- me der Vorhalteleistung ungleich vielgestaltiger. Insofern ist es sachgerecht und letztlich sogar notwendig , dass ein Trinkwasserversorger bei Verwend ung des Wohneinheitenmaßstabs denselben um Regelungen ergänzt, die eine Erfa s- sung von Gr undstücke n ohne Wohnbebauung ermöglichen (vgl. OLG Nau m- burg, aaO ; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, aaO; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO). Vorliegend hat sich die Klägerin entschieden, bei gewerblicher und sonstiger Nutzung weiterhin einen von der Nenngröße des Wasserzählers abhängigen Betrag zu verlangen. 36 37 - 17 - A uch mit diesem - bis zur Tarifänderung von der Klägerin unterschied s- los angewandten - Wahrscheinlichkeitsm aßstab wird aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wenngleich aufgrund der verfügbaren Nenngrößen der Wasserzähler in gröb erer Staffelung als mithilfe des Wohnei n- heitenmaßs tabes, abgebildet. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es mithilfe der von ihm angestellten "Vergleichsrechnung" zu belegen versucht, dass Mehrfamilienhäuser gegenüber gewerblichen Anschlüssen benachteiligt würden, weil erstere auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten mit der kleinsten satzungsgemäß relevanten Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) ve r- sorgt würden, hierfür aber ab drei Wohneinheiten - wegen des linearen Anstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein Gewe r- b ebetrieb für einen Zähler derselben Kategorie . Die Klägerin bestimmt die Grundpreise für beide von ihr zulässigerweise unterschiedenen Benutzergru p- pen nach der (potentiellen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wendet hie r- für jedoch - aus den genannten, sachlich nachvollziehbaren Grün den - verschiedene M aßstäbe an. Dennoch misst das Berufungsgericht - wie bereits im Zusammenhang mit der abweichenden Bepreisung von Ein - und Mehrfamil i- enhäusern - die mittels des Wohneinheitenmaßstabs vollzogene Grundpreis e r- hebun g an den Vorgaben des Zählermaßstabs . Auch in diesem Zusamme n- hang ist ein derartiges Vorgehen jedoch von vornherein ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Klägerin zulässigerweise differe n- zierten Benutzergruppen zu begründen. E ntg egen der vom Berufungsgericht (im Anschluss an OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO) geäußerten Befürchtung hat dies auch nicht zur Folge , " dass in Anknüpfung an unterschie d- liche Grundstücksarten praktisch zwei Grundge bühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären " . Denn für beide Grundpreisbemessungsmaßstäbe ist ausschlaggebendes Krit e- 38 39 - 18 - rium die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Trinkwasse r- v ersorgers, wodurch die verhältnismäßige Gleichheit unter den verschiedenen Nutzern gewahrt bleibt. Dass sich vorliegend der von der Klägerin für Wohnnu t- zung vorgesehene Wohneinheitenmaßstab oder der für gewerbliche und son s- tige Nutzung vorgesehene Zählerma ßstab - jeder für sich, mitsamt den dafür festgesetzten Gebührensätzen - nicht an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren würden, ist aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich . Inso fern scheidet eine Überschreitung des der Klägerin als Trinkwasserversorgerin bei der Grun d- preisgestaltung zustehenden Gestaltungsermessens hier bereits aus den g e- nannten Gesichtspunkten aus . (2 ) Eine Bemessung des Grundpreises nach Wohneinheiten verstö ßt schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - weder für sich genommen noch in der vorliegend von der Klägerin gewählten Kombination mit dem Zählermaßstab gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtl i- chen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB ; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 ; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41 ; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661 ) . Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs - und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbeme s- sung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Lei s- tung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits b e- grenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckun gsgrundsa t- zes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, 40 41 - 19 - die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN ; Sen atsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO ). Andererseits e r- fordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzi e- lenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilun gsmaßstab dem Gleichheit s- satz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ - RR 2002, 217, 218 ; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42 ). Diesen Vorgaben wird die von der Klägerin gewähl te Tarifgestaltung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. Denn der Wohn - einheitenmaßstab trägt dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hinreichend Rechnung. Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspr uchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sol len, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f. ; OLG Naumburg, aaO ; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291 ). Ein grobes Missverhältnis ergibt sich insofern auch nicht allein aus dem Umstand , dass die Tarifänderung bei der Klägerin - als Eigentümerin von über 10.000 Wohneinhe i- ten im Versorgungsgebiet - zu einer deutlichen Mehrbelastung durch den Grundpreis führt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO S. 363 f. ) . Dass die Klägerin bei der Kalkulation ihres Grundpreises gegen das Ko s- tendeckungsprinzip im Sinne des Kostenübersch reitungsverbots verstoßen h a- ben könnte, stand zwischen den Parteien bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, nachdem das erstinstanzliche Gericht dies sachverständig be r a- ten verneint hat. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend ausgefüh rt - 42 43 - 20 - die von der Klägerin vorgenommene Kombination aus Wohneinheiten - und Zä h- lermaßstab mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich der Auffa s- sung ist, die Heranziehung de s Wohneinheitenmaßstabs in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten führ e dazu, dass die Beme s- sung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vo r- haltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit übersteige - und zur nä heren Erläuterung dieses "Effekts" im Wesentlichen auf einen Schriftsatz de r Bekla g- ten Bezug nimmt - , beruht dies wiederum auf der fehlerhaften Annahme, die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers - und nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung - sei das allein maßgebende B e- messungs - und Differenzierungskriterium für die Grundpreis bestimmung . III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in de r Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endent - 44 - 21 - scheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Ber u- fung der Beklagten und zur Wiederherstellung de s Urteils des Landgerichts. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hoffmann Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 18.03.2014 - 11 O 84/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.10.2015 - 7 U 94/14 -
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