ECLI:DE:BGH:2017:061217UVIIIZR245.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 245/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Ermel , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richt e- rin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles , Dr. Schneider und Hoffmann für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 2016 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten als Insolvenzverwalter Sch a- dense rsatz wegen einer mangelhaften Futtermittellieferung der Insolven z- schuldnerin (Schuldnerin). Die Klägerin betreibt ein Futtermittelwerk, in dem Mischfutter unter Ve r- wendung von Futterfetten hergestellt wird. Am 24. November 2010 lieferte die Schuldnerin der Klägerin aufgrund einer entsprechenden Bestellung knapp 10 t Futterfett . Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. ( im Folgenden: AGB - GROFOR) zugrunde. 1 2 - 3 - § 15 dieser AGB lautet e wie folgt: " 1. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensor i- schen Prüfung festzustellen sind, nach beendeter Entladung die Ware unverzüglich, spätestens aber am nächsten Geschäftstag, fernschrif t- lich zu rügen. Dies gi lt auch bei einer Übernahme der Ware " ab Werk/Lager " . 2. Der Käufer hat bei Mängeln, die bei einer kaufmännischen sensor i- schen Prüfung nicht festzustellen sind, insbesondere bei Abweichu n- gen von vereinbarten Spezifikationen, nach beendeter Entladung u n- verz üglich, spätestens aber binnen 2 Geschäftstagen die Proben e i- nem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermitteln. Das Ergebnis der Untersuchung hat er spätestens am nächsten Geschäftstag nach Kenntnisnahme/Erhalt dem Verkäufer fernsch riftlich mitzuteilen. 3. Bei versteckten Mängeln hat der Käufer dem Verkäufer die Mängelr ü- ge innerhalb einer Frist von einem Geschäftstag nach Kenntnis des Mangels zu übermitteln. 4. Werden die in den vorstehenden drei Absätzen genannten Fristen nicht eing ehalten, gilt die Ware als genehmigt . " D ie Schuldnerin ließ Anfang Dezember 2010 aufgrund eines Verdachts Proben von einigen i m November 2011 ausgelieferten Futterfetten untersuchen; am 22 . Dezember 2010 wurden dabei zu hohe Dioxinwerte festgestellt. D ie Schuldnerin informierte die Lebensmittelbehörden und am 3. Januar 2011 auch die Klägerin darüber, dass die zur Herstellung des gelieferten Futterfettes ve r- wendete Fettsäure einen Dioxingehalt von 123 ng/kg aufwies, so dass man für das gelieferte Futterf ett von einem Dioxinwert von 12,3 ng/kg ausgehe . Behör d- lich angeordnete Untersuchungen der Rückstellmuster des an die Klägerin g e- lieferten Futterfettes ergaben einen - über de m Grenzwert von 0,75 ng/kg li e- genden - Dioxinwert von 47,5 ng/kg . D as Niedersächs i s che Landesamt für Ve r- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit gab der Klägerin auf, eine Liste der von ihr belieferten Kunden zu übermitteln sowie die Verarbeitung der von der Schuldnerin bezogenen Futterfette einzustellen und diese untersuchen zu la s- 3 4 - 4 - se n. Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, ihre restlichen Bestände der Futterfette und des damit belasteten Futters zu entsorgen. Am 1. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in H ö- he von 18.459,30 nebst Zinsen mit der Maßgabe in Anspruch genommen , dass die Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gege n- über ihrer Haftpflichtversicherung er folgt. Das Landgericht hat de n Beklag te n , unter Abweisung der weitergehenden Klage , zur Zahlung von 10.441 , 05 nebst Zinsen verurteilt . Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmi t- tels - abgeändert, sow eit der Beklagte darin zur Zahlung von mehr als 8.041,05 verurteilt worden ist; insoweit hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Bege h- ren auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Ent scheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gemäß § 437 Nr. 3, §§ 434, 280 Abs. 1 BG B iVm § 24 des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuchs in der seit dem 4. Juli 2009 und bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung (LFGB aF) gegenüber dem Bekla g- 5 6 7 8 - 5 - ten Schadensersatz zu, der gemäß § 110 VVG von der Haftpflichtversicherin im Wege der abgesonde rten Befriedigung zu erfüllen sei. Die Schuldnerin habe ihre Pflicht zur Lieferung mangelfreier Ware ve r- letzt. Gemäß § 24 LFGB aF habe die Schuldnerin als Veräußerin von Futtermi t- teln die Gewähr für deren handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit übe r- nommen. Das gelieferte Futterfett habe mit einem Dioxinwert von 47 , 5 ng/kg den zulässigen Grenzwert von 0,75 ng/kg deutlich überschritten und somit nicht die handelsübliche Reinheit aufgewiesen. Die Schuldnerin hafte für den dadurch verursachten Schaden ve rschuldensunabhängig. Soweit die von der Klägerin geltend gemachten Schäden erstattungsf ä- hig seien, bestehe auch ein Zurechnungszusammenhang zu der mangelhaften Lieferung des dioxinbelasteten Futterfettes. Zwar werde der Zurechnungsz u- sammenhang ausnahm sweise unterbrochen, wenn der Schaden erst durch ein ungewöhnlich grobes Fehlverhalten Dritter eingetreten sei. Dies sei jedoch nicht der Fall, wenn das Verhalten eines Dritten auf einer Gefahrenlage beruhe, die der Schädiger geschaffen habe und bei der Fe hlleistungen erfahrungsgemäß vorkämen. Es sei nicht unwahrscheinlich und liege nicht außerhalb der üblichen Erfahrung, dass die Presse im Streitfall über die Lebensmittelproduktion beric h- tet habe. Dem Vortrag des Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die Presse tatsächlich falsch berichtet habe. Insbesondere sei ein Überschreiten der Gre n- zen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung nicht erkennbar. Weiterhin sei es nicht ungewöhnlich, sondern vielmehr zu erwarten gewesen, dass die z u- ständigen Kontroll behörden in einem Fall dieser Art reagiert und zur Sicherheit einschränkende Maßnahmen ergriffen hätten. Die Schäden der Klägerin seien im Übrigen nicht durch die Information der Öffentlichkeit entstanden, sondern durch die Befolgung der an die Klägerin ge richteten Aufforderungen der niede r- sächsischen Behörden. Diese seien notwendig gewesen, um eine weitere Ver - 9 10 - 6 - breitung des dioxinbelasteten Futterfettes zu verhindern. Konkrete Anhaltspun k- te für ein insoweit rechtswidriges Handeln der Behörden lägen nicht vo r. Die Klägerin sei mit ihren Ansprüchen nicht aufgrund einer aus § 15 Nr. 4 AGB - GROFOR folgenden Genehmigung de r Lieferung ausgeschlossen, weil sie die Frist gemäß § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR versäumt habe. Denn diese B e- stimmung sei gemäß § 307 BGB unwirksam . Bestünden für die Auslegung von die Rechte des Vertragspartners des Verwenders einschränkenden Klauseln wie § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR mehrere Auslegungsmöglichkeiten, sei diejenige Auslegung vorzuziehen, die zu Lasten des Verwenders ginge. Die von de m Be klagten vertretene Auslegung, wonach der Käufer jede Lieferung durch einen Sachverständigen zu untersuchen habe , sei möglich . Nach der formularvertraglichen Regelung seien s ensorisch erkennbare Mängel sensorisch festzustellen, während andere Mängel durch e inen neutralen Sac h- verständigen zu untersuchen seien. Weil aber stets auch solche nicht sens o- risch feststellbare Mängel vorliegen könnten, sei im Ergebnis jede Lieferu ng durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen . Bei diesem Verständnis des § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR sei die Besti m- mung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie den Vertragspartner en t- gegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Der Vertragspartner müsste von jeder Lieferung eine Probe an einen neutralen Sachverständigen schicken , um keinen Rechtsverlust zu riskieren. Der damit verbundene erhebl i- che organisatorische und kostenmäßige Aufwand stehe im Normalfall in keinem Verhältnis zum Erkenntnisgewinn, weil in den seltensten Fällen Mängel festg e- stellt würden. Im Lebens - und Futter mittelbereich gebe es eine Reihe vorg e- schriebener oder zumindest durch Zertifikatsbindung vereinbarter Untersuchu n- gen, weshalb die Feststellung von weiteren Mängeln durch noch weitere Unte r- 11 12 13 - 7 - suchungen unwahrscheinlich sei. Auch wenn die Risiken durch mangelh afte Zutaten im Lebens - und Futtermittelbereich für die Endverbraucher beachtlich seien, rechtfertige dieses doch eher seltene Risiko nicht, dem Vertragspartner bei jeder Lieferung eine so erhebliche Belastung zuzumuten. Die Ware gelte auch nicht gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt. Aus den vorstehenden Erwägungen ergebe sich zugleich, dass es für die Klägerin nicht tunlich gewesen sei, die Ware auf eine Dioxinbelastung zu untersuchen. Die Tunlichkeit ergebe sich auch nicht aus einem Handelsbrauch. In den dem Berufungsgericht vorliegenden Parallelverfahren habe keiner der Abnehmer eine solche Untersuchung veranlasst. II. D ies e Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat richti g entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Lieferung dioxinverunreinigter Futtermittelfette au f- grund der dem Verkäufer gemäß § 24 LFG B aF auferlegten Pflicht ein ve r- schuldensunabhängiger kaufrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ausgeurteilten Höhe von 8.041,05 zusteht und die Klägerin aufgrund des zwischen der Schuldnerin und der Haf t- pflichtversicherin geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags g e- genüber dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung aus d em Freiste l- lungsanspruch verlangen kann ( § 110 VVG). 1. Gemäß § 24 LFGB aF über nimmt der Veräußerer von Futtermitteln die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit, wenn er bei der 14 15 16 17 - 8 - Abgabe keine Angabe n über die Beschaffenheit macht. Mit dieser Vorschrift wird eine verschuldensunabhängige Haftung des Futtermittelverkäufers gege n- über dem Käufer für Verunreinigungen des gelieferten Futtermittels begründet (Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, BGHZ 203, 98 Rn. 17 f. ). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. A ngesichts einer Dioxinbelastung der von der Schuldnerin an die Kläg e- rin gelieferten Futtermittel fette von 47,5 ng/kg, die weit über dem in § 23 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (Futtermittelverordnung aF, BGBl. I 2007, 770) i n V erbindung m it Anlage 5 u n- ter Nr. 27 als Höchstgehalt für Dioxine in Einzelfuttermitteln pflanzlichen U r- sprungs festgesetzt en We r t von 0,75 ng/kg liegt , hat das Berufungsgericht zu Recht angeno mmen, dass die Schuldnerin ihre Pflicht zur Lieferung mangelfre i- er Ware verletzt hat. 2. Ebenfalls ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht entschieden, dass d ie Klägerin nicht gegen eine Untersuchungs - und Rügeobliegenheit ve r- stoßen hat und die Ware deshalb weder nach § 377 Abs. 2 HGB noch nach § 15 Nr. 4 AGB - GROFOR als genehmigt gilt. Denn der Klägerin oblag es weder nach § 377 Abs. 1 HGB noch aufgrund des § 15 Nr. 2 AGB - GROFOR, die g e- li e ferten Futtermittel durch einen Sachverständigen auf eine mögli che Dioxinb e- lastung zu untersuchen. a) Die Untersuchungsobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 1 HGB bemisst sich danach, was unter Berücksichtigung aller Umstände nach or d- nungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Ist für bestimmte Bereiche des Ha n- dels verkehrs eine besondere Art der Untersuchung des Kaufgegenstands auf etwa vorhandene Mängel üblich und besteht damit insoweit ein Handelsbrauch, kann dies die Art und den Umfang der Untersuchungsobliegenheit beeinflussen 18 19 20 - 9 - (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1975 - VIII ZR 237/74, NJW 1976, 625 u n- ter II; vom 17. September 2002 - X ZR 248/00, juris Rn. 18 ). b) Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgega n- gen, dass bei Lebensmitteln im Allgemeinen eine chemische oder technische Untersuchun g für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht erforderlich ist, wenn ein spezifischer Verdacht auf Genussuntauglichkeit nicht besteht und die einfache Untersuchung durch sensorische Feststellungen nach Aussehen, G e- ruch und Geschmack keine Beanstandungen oder Verdachtsgründe ergibt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 a). Ob daran vor dem Hintergrund der verschärften Anforderungen namentlich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rat es vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anford e- rungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittels i- cherheit (ABl. L 31/1 vom 1. Fe bruar 2002; im Folgenden : Basis - VO [EG] 178/2002), die sich gemäß ihrem Art. 1 Abs. 3 auf alle Produktions - , Verarbe i- tungs - und Vertriebsstufen von Lebens - und Futtermitteln erstreckt und in ihren Art. 14 f. grundlegende Anforderungen an die Lebens - und Fu ttermittelsiche r- heit normiert, uneingeschränkt festgehalten werden kann, kann im Streitfall d a- hinstehen. Denn in dem vom Beklagten geforderten weiten Umfang hat eine Untersuchungsobliegenheit der Klägerin jedenfalls nicht bestanden. aa) Gemäß § 377 Abs. 1 HGB hat eine Untersuchung der gelieferten Ware zu erfolgen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Welche Anforderungen an die Art und Weise der Untersuchung zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein festlegen. Es ist vielmehr dar auf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter B e- 21 22 - 10 - rücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zur Erha l- tung seiner Gewährleistungs rechte zugemutet werden können. Bei der hierzu vorzunehmenden Interessenabwägung ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkä u- fers dienen, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll , sich längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen, dann nur schwer feststellbaren oder durch die Untersuchung vermeidbaren Gewährlei s- tungsansprüchen ausgesetzt zu sehen. Andererseits dürfen im Rahmen der gebotenen Interess enabwägung zwischen Verkäufer und Käufer die Anford e- rungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus seinen eigenen fe hlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abz u- wälzen. Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit bilden vor allem der für eine Überprüfung erforderliche Kosten - und Zeitaufwand, die dem Käufer zur Verfü gung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, das Erfordernis e i- gener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung bezi e- hungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen (zum Ganzen Sena tsurteil vom 24. Februar 2 016 - VIII ZR 38/15, WM 2016, 1899 Rn. 20 ff. mwN). bb) Bei der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Interessenabw ä- gung hat das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die von der Revision geforderte Untersuchung der von der Schul dnerin geliefe r- ten Futterfette auf eine mögliche Dioxinbelastung nicht veranlasst war. Denn die von § 377 Abs. 1 HGB geforderte Untersuchung muss nicht von derartigem U m fang und solcher Intensität sein, dass sie nach Art einer " Rundum - Untersuchung " alle ir gendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst (OLG Nürnberg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 U 715/09, juris Rn. 34; 23 - 11 - Münch KommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 377 Rn. 38; BeckOK - HGB/Schwar t ze, Stand 1 5 . Oktober 2017, § 377 Rn. 32 ; Oetker/Koch, HGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 41). Eine derart weit gefasste Untersuchungsobliegenheit würde das Ma n- gelrisiko vielmehr einseitig auf den Käufer verlagern und den Verkäufer dadurch unangemessen und letztlich auch systemwidrig von diesen Risiken entlasten. Das zeigt sich im Streitfall nicht zuletzt auch daran, dass bereits die in der B e- stimmung des § 24 LFGB aF zum Ausdruck kommende Risikozuordnung in eine gegenteilige, die besondere Kontrollverantwortlichkeit des jeweiligen Fu t- termittelverkäufers hervorhebende Richtung w eist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - VIII ZR 195/13, aaO Rn. 33). Die Basis - VO [EG] 178/2002, auf deren Um setzung das LFGB nach seinem § 1 Abs. 3 seinerzeit auch ang e- legt war, erläutert nämlich in den Erwägungsgründen 30 und 31 hinsichtlich der i n ihren Art. 14 f. getroffenen Bestimmungen zu den Anforderungen an die L e- bens - und Futtermittelsicherheit, dass die Lebens - und Futtermittelunternehmer am besten in der Lage seien, ein sicheres System der Lebensmittel - und Fu t- termittellieferung zu entwick eln und dafür zu sorgen, dass die von ihnen geli e- ferten Lebens - und Futtermittel sicher seien; dementsprechend solle der L e- bens - und Futtermittelunternehmer auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die von der Revision geforderte routinemäßige Untersuchung auf mögliche Dioxi n- belastungen ungeachtet der eigenen futtermittelrechtlichen Verantwortlichkeit der Klägerin und der bei Vorha ndensein solcher Belastungen eintretenden dra s- tischen Folgen für deutlich zu weitgehend erachtet. Dabei hat es zutreffend den erheblichen organisatorischen und kostenmäßigen Aufwand hervorgehoben, der mit der von dem Beklagten auch ohne konkrete Verdachtsm omente für e r- forderlich gehaltenen generellen Untersuchung jeder Teillieferung durch eine Laboranalyse auf sämtliche mögliche Verunreinigungen verbunden wäre. A u- 24 - 12 - ßerdem hat es rechtsfehlerfrei als gegen eine solch weite Untersuchung spr e- chenden Gesichtspunk t von besonderem Gewicht berücksichtigt, dass es sich um Risiken handelt, die sich eher selten verwirklichen. Der Einwand der Revision, es seien lediglich Stichproben zu nehmen gewesen, stellt diese Würdigung ebenso wenig in Frage wie der Hinweis, dass bei einer (gezielten) Untersuchung auf eine Dioxinbelastung, wie sie die Kläg e- rin selbst im Januar 2011 veranlasst habe, die Laborergebnisse innerhalb wen i- ger Tage vorgelegen hätten. Die Revision blendet insoweit aus, dass für die Klägerin bei Anlieferung der Futtermittel durch die Schuldnerin gerade keine Verdachtsmomente auf eine möglich e Dioxinbelastung bestanden haben, so dass sich eine nach Auffassung der Revision gebotene Untersuchung auch nicht gezielt auf eine solche mögliche Verunreinigung hätte b eschränken kö n- nen, sondern sich auf alle weiteren theoretisch denkbaren Schadstoffbelastu n- gen hätte erstrecken müssen. Zudem müsste - worauf die Revisionserwiderung treffend hinweist - d a- bei bedacht werden, dass die Beklagte in der Klage e rwiderung selb st eine B e- arbeitungsdauer von drei bis vier Wochen für eine sachverständige Unters u- chung auf mögliche Schadstoffe geltend gemacht habe. Die von der Revision geforderte Untersuchung gäbe aber nur Sinn, wenn man es zugleich als Teil der Untersuchungsobliegen heit der Klägerin ansehen wollte, sich für diesen langen Zeitraum bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ausnahmslos jeglicher Verarbeitung oder sonstigen Verwendung der gelieferten Futterfette zu enthalten und sie bis dahin auf Lager zu nehmen. All ein schon diese zeitliche Verzögerung bei der Verwendung der gelieferten Ware und die damit einher gehende Produktionsverzögerung auf einen lediglich theoretischen Dioxinve r- dacht hin hätten deshalb in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Interesse der S chuldnerin und des Rechtsverkehrs an der zügigen Geltendmachung e t- 25 26 - 13 - waiger Gewährleistungsansprüche gestanden und damit dasjenige Maß deu t- lich überschritten, was nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang der Kläg e- rin noch tunlich gewesen wäre. c ) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe ihren Vortrag zu einem Handels brauch, jede Futtermittellieferung durch einen Sachverständ i- gen auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf eine mögliche Schadstoffbelastung untersuchen zu lassen, übergangen und das inso weit beantragte Sachverstä n- digengutachten verfahrensfehlerhaft nicht eingeholt. Für die schlüssige Darste l- lung eines Handelsbrauchs genügt nicht die bloße Behauptung, in einem b e- stimmten Geschäftsbereich werde üblicherweise etwas in einer bestimmten Weise gehandhabt. Ein solcher Vortrag erschöpft sich in der rechtlichen Auss a- ge, die in § 346 HGB bestimmten Voraussetzungen für einen Handelsbrauch seien erfüllt, und gibt hierfür keine Tatsachen an. Unerlässlich ist vielmehr der Vortrag konkreter Anknüpfungsta tsachen, die den Schluss auf eine in räuml i- cher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsübung in Bezug auf einen bestim m- ten Vorgang zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 57; OLG Celle, NJW - RR 2000, 178 , 179 ; Urteil vom 7. Februar 2002 - 11 U 163/01, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, TranspR 2004, 406 , 410 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. November 2005 - VI - U (Kart) 13/05, juris Rn. 28; OLG Koblenz , NJW - RR 2006, 1065, 1066 ). Hieran fehlt es. Von einer weiteren B e- gründung zu der erhobenen Verfahrensrüge sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab. d) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass sich e i- ne Obliegenheit der Klägerin, das von der Schuldnerin gelieferte Futtermittelfett auf eine mögliche Dioxinbelastung zu untersuchen, nicht aus § 15 Abs. 2 AGB - GROFOR ergibt. Denn die betreffende von der Schuldnerin verwendete Form u- 27 28 - 14 - larklausel ist wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unw irksam (§ 307 Abs. 1 BGB). aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teil igten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW - RR 2016, 526 Rn. 17; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 57 ; jeweils mwN). Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebo tene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in er s- ter Linie ihr Wortlaut (vgl. Senatsurteile vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, NJW - RR 2007, 1697 Rn. 23; vom 8. April 2009 - VIII ZR 233/08, NJW - RR 2009, 102 1 Rn. 19; vom 17. April 2013 - VIII ZR 225/12, NJW 2013, 1805 Rn. 9 ; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 18 ; jeweils mwN ). Sofern nach Au s- schöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel ve r- bleiben und zumindest zwei Auslegun gsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenr e- gel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 28; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW - RR 2015, 264 Rn. 16 ; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19 ; jeweils mwN ). Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, prak tisch aber fernliegend sind und für die an solchen G e- schäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Urteile vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 b; vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 2 65; vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, aaO; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, aaO; vom 18. Juli 2012 29 30 - 15 - - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO ; jeweils mwN ). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zut reffend davon ausgegangen, dass eine - insoweit auch von dem Beklagten vertretene - Ausl e- gung der in § 15 Abs. 2 AGB - GROFOR bestimmten Untersuchungsobliegenheit dahin, dass jede Lieferung durch einen Sachverständigen auf mögliche Veru n- reinigungen zu unters uchen ist und nicht nur solche, für die ein Mangelverdacht besteht, möglich ist, weil der Wortlaut dies nahelegt und auch systematische Gründe nicht dagegen sprechen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ang e- nommen hat, ist diese Auslegung nach dem Grundsat z der kundenfeindlichsten Auslegung zugrunde zu legen, weil die Klausel in dieser Auslegung mit einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden (hier der Klägerin) verbunden ist und deshalb zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22 ). cc) In dieser Auslegung hält die in § 15 Abs. 2 AGB - GROFOR bestimmte Untersuchungsobliegen heit einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. Nach letztgenan n- ter Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingu ngen mit wesentl i- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das ist hier der Fall. (1) Zu den wesentlichen Grundgedanken des § 377 Abs. 1 HGB zählt, dass die Untersuchungsobliegenheit des kaufmännisc hen Käufers nicht beli e- big, sondern durch dasjenige begrenzt wird, was nach dem ordnungsgemäßen 31 32 33 - 16 - Geschäftsgang tunlich ist. Dementsprechend findet diese Obliegenheit eine ihr wesensmäßig innewohnende Grenze darin, dass dem Käufer nichts Unbilliges abverlang t werden kann und dass ihm unter Berücksichtigung der damit einhe r- gehenden Interessen des Verkäufers und des Rechtsverkehrs eine Unters u- chung nach ihrer jeweils durch die konkreten Umstände geforderten Art und im danach gebotenen Umfang zumutbar sein muss (vgl. Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 194/75, NJW 1977, 1150 unter II 2 b ). Dem wird die Klausel nicht gerecht. Zwar ist es zulässig, Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung in bestimmter Weise, etwa hinsichtlich der zu untersuchenden Eigen schaften und der dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden, zu konkretisieren und g e- gebenenfalls auch zu generalisieren, sofern dies durch die Umstände vera n- lasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorg e- zeichnet ist und die Konkre tisierung oder Generalisierung eine hinreichende Rücksichtnahme auf die beiderseitigen Interessen erkennen lässt. Nicht mehr zulässig, sondern unangemessen benachteiligend ist es aber, wenn - wie im Streitfall - die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutba r- keit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sensorisch feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichu n- gen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise un an gemessen ist oder ung eachtet eines selbst großzügig anzusetzenden berechtigten Bedürfni s- ses nach gewissen Standardisierungen sonst dem Käufer bei einer die beide r- seitigen Interessen in den Blick nehmenden Weise nach Anlass, Art und/oder Umfang billigerweise nicht mehr zugemute t werden kann (ähnlich auch Oetker/ Koch, aaO Rn . 148; Müller in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 377 Rn. 318). 34 - 17 - (2) Darüber hinaus benachteiligt die Klausel die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist gemä ß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie einem Käufer vorgibt, die zu ziehenden Proben einem neutralen Sachverständigen zum Zwecke der Untersuchung zu übermi t- teln. Zwar sind auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen mö g- lich, die - etwa von e inem vernünftigen Standardisierungsbestreben getr a gen - dem Käufer eine angemessene Untersuchungsmethode und eine nach dessen Ergebnissen zu formulierende Mängelrüge vorgeben, sofern ihm dies keine b e- sonderen Mühen oder Kosten verursacht (vgl. BeckOK - HGB/S chwar t ze, aaO Rn. 94; Müller, aaO). Kein vom Zweck des § 377 HGB getragenes Interesse besteht jedoch daran, einem Käufer - noch dazu auf de s sen Kosten - zwingend die Beauftragung eines neutralen Sachverständigen vorzuschreiben und dadurch im Streitfall ein e Untersuchung durch eigene Laboranalysen oder die Analysen eines sonst mit dem Käufer etwa durch stä n- dige Geschäftsbeziehungen eng verbundenen Labors auszuschließen. Denn Zweck der Untersuchungsobliegenheit ist es nicht, die Beschaffenheit der geli e- ferte n Ware schon vorab und ohne konkreten Anlass gleichsam gerichtsfest zu klären. Deren Zweck besteht vielmehr darin, eine im Falle der Mangelhaftigkeit erforderliche Mängelrüge vorzubereiten, also etwaige Mängel zu erkennen und über die dabei gewonnenen Erke nntnisse eine danach gebotene Mängelrüge hinreichend konkret zu formulieren. Dass es dazu im Streitfall nicht zwingend der Analyse eines neutralen Sachverständigen bedarf, liegt auf der Hand. (3) Zudem ist das Untersuchungserfordernis in der streitigen Klausel auch so gestaltet, dass die beschriebene Untersuchung und die Übermittlung des dabei gewonnenen Untersuchungsergebnisses ( " Das Ergebnis der Unte r- " ) jedenfalls bei kundenfein d- lichster Auslegung zu einem e igenständigen Wirksamkeitserfordernis für die Ausbringung einer tauglichen Mängelrüge erhoben sind. 35 36 - 18 - Das wiederum kollidiert zusätzlich in grundlegender, sachlich ebenfalls nicht zu rechtfertigender Weise mit dem Zweck des Untersuchungserforderni s- ses, e ine auszubringende Mängelrüge intern vorzubereiten, und benachteiligt dadurch einen Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unang e- messen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn einer solchen Mängelr ü- ge kann, wenn sie fristgerecht und mit hinrei chender Konkretisierung des Ma n- gelbefundes ausgebracht ist, die Wirksamkeit selbst dann nicht abgesprochen werden, wenn dem Befund keine vorangegangene Untersuchung zugrunde liegt oder die Untersuchung sonst fehlerhaft oder nicht den Absprachen gemäß durch geführt worden ist (vgl. RGZ 138, 331, 336 f.; OLG Frankfurt/Main , BB 1984, 177; Urteil vom 21. Januar 2009 - 21 U 81/04 , juris Rn. 43; OLG Koblenz , NJW - RR 2004, 1553). Diesen nach dem Zweck des § 377 HGB zwingenden Gegebenheiten trägt die Klausel jedoch k eine Rechnung. 3. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht die Einstandspflicht der Schuldnerin gemäß § 24 LFGB aF zum Ersatz der der Klägerin entstandenen Schäden (Analyse, Entsorgungs - und Reinigungskosten sowie auferlegte Ve r- waltungsgebühren), deren Höhe zwischen den Parteien nicht im Streit steht, bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es insbesondere nicht an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen der Lieferung ma n- gelhafter Futtermittel und den geltend gemachten Schäden. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der haftung s- rechtliche Zurechnung szusammenhang nicht unterbrochen, wenn außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Sch a- densentstehung beigetragen haben. Dies gilt auch da nn, wenn der Schaden erst durch das (rechtmäßige oder rechtswidrige) Dazwischentreten eines Dri t ten - hier der Behörden - verursacht wird. Der Zurechnungszusammenhang fehlt in derartigen Fällen allerdings, wenn die zweite Ur sache - das Eingreifen des Dri t- 37 38 39 - 19 - t en - den Geschehensablauf so verändert hat, dass der Schaden bei wertender Betrachtung nur noch in einem " äußerlichen " , gleichsam " zufälligen " Zusa m- menhang zu der durch die erste Ursache geschaffenen Gefahrenlage steht. Wirken in der Rechtsgutsverletzung d agegen die besonderen Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haftungsrechtliche Zurec h- nungszusammenhang nicht verneint werden ( vgl. BGH, Urteil e vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mwN ; vom 26. Juni 1972 - III ZR 114/70, BGHZ 59, 139, 144 ; vom 31. Januar 1972 - III ZR 67/69, VersR 1972, 463 unter II 6 ; vom 19. November 1971 - V ZR 100/69, BGHZ 57, 245, 255 f. ). b) So liegt es hier. Die geltend gemachten Schadenspositionen beruhen sämtlich auf den Anord nungen, die seitens der Lebensmittelbehörden zur Ei n- haltung und Durchsetzung der lebens - und futtermittelrechtlichen Gebote und Verbote gegenüber der Klägerin verfügt worden sind. Solche Verfügungen, die wie im Streitfall kausal auf den haftungsbegründende n Tatbestand zurückzufü h- ren sind, unterbrechen den Zurechnungszusammenhang für die Schadense r- satzpflicht grundsätzlich nicht (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2017, § 249 Rn. 71; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., vor § 249 Rn. 50). Die Lebens mittelbehörden hatten bereits aufgrund der in anderen Futte r- fettproben vorgefundenen Überschreitung en der gemäß § 23 Abs. 1 Futtermi t- telverordnung aF einzuhaltenden Grenzwerte hinreichende Veranlassung, die der Klägerin gelieferten Futtermittel fette unters uchen zu lassen. Nachdem auch darin eine Grenzwertüberschreitung festzustellen war, bestand weiterhin eine Veranlassung , die damit kontaminierten Futtermittelfette und die damit herg e- stellten und somit ebenfalls kontaminierten Futtermittel aus dem Verkehr zu ziehen, einer Entsorgung zuzuführen und die betroffenen Tanks reinigen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Revision kam es hierfür nicht darauf an, ob 40 41 - 20 - und in welchem Ausmaß von den Futtermitteln konkret eine Gesundheitsgefahr für Mensch oder Tier ausgin g. Das in § 23 Abs. 1 Futtermittelverordnung aF bestimmte Verbot, dass unter anderem die Dioxinbelastung in pflanzlichen Fu t- termitteln einen Grenzwert von 0,75 ng/kg nicht überschreiten darf, galt zur Vermeidung einer auch nur abstrakten Gefahrenlage absol ut und unabhängig davon, welche konkreten Gesundheitsgefahren im Einzelfall damit hätten ve r- bunden sein können . c) Die im Zusammenhang mit § 40 LFG B aF von der Revision erhobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen. 4. Die Klägerin kann die ihr gegen die Schuldnerin zustehenden Sch a- densersatzansprüche a ufgrund des mit der Haftpflichtversicherin geschloss e- nen Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags und der Eröffnung des Insolven z- verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gemäß § 110 VVG durch die auf eine Leistung aus der Versicherungsforderung beschrä nkte Zahlungsklage gegen den Beklagten unmittelbar geltend machen, ohne dass es des Umwegs 42 43 - 21 - über das insolvenzrechtliche Anmeldungs - und Prüfungsverfahrens bed arf (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 311/12, MDR 2013, 1164 Rn. 10 mwN). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Hoffmann Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.09.2015 - 2 O 235/14 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2016 - 11 U 110/15 -
Full & Egal Universal Law Academy