BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/01 Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, § 29 Abs. 3 a) Die Nutzung eines mit staatlicher Billigung entgeltlich übernommenen Wohng e - bäudes auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages kann eine Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung rechtfertigen. b) § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschränkt bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutze r - seite nicht die Einredemöglichkeiten des Grundstückseigentümers, sondern e r - streckt die auch für Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs. 1, 2 SachenRBerG auf hiervon nicht erfaßte Fallgestaltungen, enthält also einen z u - sätzlichen Einredetatbestand. BGH, Urt. v. 3. Mai 2002 - V ZR 246/01 - KG in Berlin LG Berlin - 2 - - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Mai 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das klagende Land (im folgenden: der Klger) ist Eigentmer einer ehemals volkseigenen bebauten Kleingartenparzelle, die von den Beklagten in Besitz gehalten wird. Die dort 1940 errichtete Wohnlaube wurde 1965 in ein festes Gebude umgebaut. Am 3. Oktober 1987 schlossen die Streithelfer der Beklagten mit der damaligen Nutzerin einen Kaufvertrag ber das Gebude ab und bezogen dieses in der Folgezeit im Rahmen eines Wohnungstausches. Mit Vereinbarung vom 7. November 1987 berließ der Verband der Kleingrtner, Siedler und Kleintierzchter (VKSK) den Streithelfern die Nutzung der Parzelle, beginnend ab 3. Oktober 1987. Der dabei fr den VKSK handelnde Vorstand der Kleingartenanlage unterzeichnete den vorformulierten Nutzungsvertrag - 4 - nicht eigenhndig, sondern versah das Vertragsformular mit einem Stempel. Mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1994 verkauft en die Streithelfer das G e - bude nebst zwischenzeitlich errichteter Garage an die Beklagten weiter. Der Klger verlangt die Rumung und Herausgabe des Grundstcks. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht diese Entscheidung abgendert und die Klage abg e - wiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klgers. Die B e - klagten beantragen die Zurckweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht spricht den Beklagten ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i. V. m. §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG, § 398 BGB zu. Die ursprnglich errichtete Laube sei mit Billigung staatlicher Stellen in ein zu Wohnzwecken geeignetes Gebude umgebaut und als Eigenheim genutzt worden. Nach dem Erwerb des Hauses htten die Streithelfer der Beklagten dort nicht nur zeitweise gewohnt, sondern bis zum Jahr 1994 ihren Lebensmittelpunkt gehabt. Das hieraus folgende g e - setzliche Besitzrecht htten sie mit notariellem Vertrag vom 2. Juni 1994 nebst zuknftiger Sachenrechtsbereinigungsansprche auf die Beklagten bertragen. Der Klger könne hiergegen nicht die Einrede einer fehlenden Nutzung des Gebudes durch die Beklagten erheben, denn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 SachenRBerG lgen nicht vor, weil das Grundstck im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit den Beklagten bebaut gewesen sei. - 5 - Diese Ausfhrungen halten einer revisionsrechtlichen Prfung nicht in allen Punkten stand. II. Im Ausgangspunkt zutreffen d geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagten dem Rumungsverlangen des Klgers möglicherweise gemß § 986 Abs. 1 BGB ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i. V. m. § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 15 SachenRBerG entgegensetzen können. Etwas anderes htte nur dann zu ge l - ten, wenn bereinigungsrechtliche Ansprche der Beklagten nach § 29 Abs. 1 SachenRBerG ausgeschlossen wren. Hierzu bedarf es weiterer tatschlicher Feststellungen. Dies fhrt zur Aufhebung und Zurckverweisung. 1. Die Streithelfer haben infolge des Ankaufs des Gebudes einen Nu t - zungstatbestand verwirklicht, der mit Inkrafttreten des Sachenrechtsberein i - gungsgesetzes von den §§ 4 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG erfaßt wird und in den die Beklagten als Rechtsnachfolger eingetreten sind. a) Allerdings liegen fr das vom Berufungsgericht bejahte Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG keine hinreichenden Feststellu n - gen vor. Diese Vorschrift bezieht ein Grundstck, auf dem sich ein als Woh n - haus geeignetes und genutztes Gebude befindet, nur dann in die Sache n - rechtsbereinigung ein, wenn es aufgrund eines Vertrages zur Nutzung von B o - denflchen zur Erholung (§§ 312 ff ZGB) mit Billigung staatlicher Stellen e r - richtet wurde und der Überlassende der Wohnnutzung nicht widersprochen hat. - 6 - Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geklrt, auf welcher Nutzungsgrundlage der Umbau der ursprnglichen Laube in ein Wohnhaus erfolgt ist. Es hat weder festgestellt, wer diesen Ausbau vorgenommen hat, noch ob die baulichen Maûnahmen aufgrund eines Nutzungsverhltnisses im Sinne von §§ 312 ff ZGB durchgefhrt worden sind (zur Bewertung vor dem 1. Januar 1976 b e - grndeter Nutzungen als Vertragsverhltnisse nach §§ 312 ff ZGB: vgl. § 2 Abs. 2 EGZGB sowie Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001, 503, 504 m. w. N.). Fest steht lediglich, daû das Grundstck in einer Kleingartena n - lage liegt. Die Nutzung eines Kleingartens innerhalb einer Kleingartenanlage stellt zwar einen Unterfall der allgemeinen Nutzung von Bodenflchen zur E r - holung gemû §§ 312 ff ZGB dar (BGHZ 139, 235, 238 f). Mit der Vornutzerin der Streithelfer drfte auch ein entsprechender Nutzungsvertrag bestanden haben. Denn der Verkauf der Aufbauten im Jahr 1987 erfolgte nach den Vo r - gaben in Ziffer 7 der Schtzungsrichtlinie fr die Ermittlung der Entschdigung bei Nutzerwechsel eines Kleingartens (Ausgabe 1985, abgedruckt in Kleinga r - tenwesen, Kleintierzucht, Kleintierhaltung, 1987, S. 79, 82 f). Ungeklrt bleibt aber, ob die Vornutzerin das (Wohn)gebude erstellt hat oder ob die Errichtung von einer anderen Person, etwa dem VKSK (Verpchter, Überlassender), vo r - genommen wurde. Der Senat kann nach dem Sachverhalt nur davon ausg e - hen, daû das Gebude nicht von dem Grundstckseigentmer erstellt worden ist und auch die Streithelfer selbst whrend ihrer Besitzzeit keine Baumaûna h - men durchgefhrt haben, die einer Neuerrichtung gleichzustellen sind (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG). b) Die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. a - h SachenRBerG beze ichneten Fal l - gruppen regeln jedoch die bereinigungsrechtlichen Sachverhalte beim Bau oder Erwerb von Eigenheimen nicht abschlieûend. Vielmehr hat der Gesetzg e - - 7 - ber in § 5 Abs. 3 Satz 1 SachenRBerG einen Auffangtatbestand geschaffen, der auch bislang unentdeckte Flle einer Bereinigung zugnglich macht, soweit diese bei wertender Betrachtung einem der genannten Regelbeispiele gleic h - zustellen sind oder aus sonstigen Grnden nach der gesetzlichen Zielsetzung dem Schutzbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes unterfallen (vgl. SachenRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 102; Senat, Urt. v. 16. Oktober 1998, V ZR 390/97, WM 1999, 94, 97; BGH, Urt. v. 25. November 1998, VIII ZR 380/96, WM 1999, 596, 601; Senat, Urt. v. 12. Mrz 1999, V ZR 143/98, WM 1999, 968, 969). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. c) Das Regelbeispiel des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG greift nur deswegen nicht ein, weil nicht festgestellt wurde, ob das auf der Parzelle befindliche Wohnhaus aufgrund eines Nutzungsvertrages nach §§ 312 ff ZGB errichtet wurde. Alle brigen Voraussetzungen sind dagegen erfllt. Die Strei t - helfer bernahmen mit Billigung staatlicher Stellen und des VKSK ein spt e - stens bis zum Jahr 1987 errichtetes Wohngebude unter Abgeltung des vom VKSK ermittelten Zeitwerts als Eigenheim und nutzten dieses sowohl am 2. Oktober 1990 als auch in der Folgezeit bis 1994 durchgngig als Wohnung und Lebensmittelpunkt. aa) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag jedenfalls im Jahr 1987 ein den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG entsprechender Umbau der ehemaligen Laube in ein als Woh n - haus geeignetes Gebude vor. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den im Schtzungsprotokoll des VKSK vom 3. September 1987 dokumentierten Ausbauzustand gesttzt. Soweit die Revision hiergegen einwendet, das G e - bude sei 1987 stark sanierungsbedrftig und daher fr ein dauerhaftes Wo h - - 8 - nen ungeeignet gewesen, reicht dieser Vortrag angesichts der im Jahr 1987 erfolgten staatlichen Genehmigung der Wohnnutzung (dazu unten bb) nicht aus, um die grundstzliche Eignung des Gebudes zu Wohnzwecken in Frage zu stellen. Der im Jahr 1987 erreichte Ausbauzustand der ursprnglichen La u - be gengt auch den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. bb) Die bauliche Inanspruchnahme der Parzelle zu Wohnzwecken ist zudem mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt. Zwar greift vorliegend die Ve r - mutung des § 10 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG nicht ein, denn es ist nicht fes t - gestellt, daû fr den Umbau der Laube in ein Wohnhaus eine Bauzustimmung oder Baugenehmigung (die unter bestimmten Voraussetzungen durch den Vo r - stand der Sparte 5 des VKSK htte erfolgen knnen, vgl. § 17 VO ber Bev l - kerungsbauwerke, GBl 1984 I, S. 433) erteilt worden ist. Entgegen der Auffa s - sung des Berufungsgerichts kommt auch die Vermutung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG nicht zum Tragen. Es hat nmlich nicht hinreichend festgestellt, wann der Umbau in ein Wohnhaus abgeschlossen worden ist, wann also die - bis zum 2. Oktober 1990 zu wah rende - Frist von 5 Jahren zu laufen bego n - nen hat (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mrz 1999, V ZR 143/99, aaO). Daû die Laube nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Jahr 1965 in ein festes G e - bude umgebaut wurde, bedeutet noch nicht, daû zu diesem Zeitpunkt auch die Umgestaltung in ein Wohnhaus beendet war. Trotzdem ist von einer staatl i - chen Billigung der Bebauung der Kleingartenparzelle mit einem Wohngebude auszugehen. Denn diese ist jedenfalls im Zusammenhang mit dem 1987 bea n - tragten und vollzogenen Wohnungstausch erfolgt, dem verschiedene staatliche Stellen zugestimmt haben (vgl. auch Czub, in Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz, SachenRBerG, § 5 Rdn. 126 a). Daû der Wohnungswechsel mglicherweise nicht von allen zustndigen Stellen genehmigt worden ist (vgl. § 126 Abs. 2 - 9 - ZGB, § 36 Abs. 1 WLVO (GBl DDR 1985 I, S. 301), ndert am Vorliegen einer staatlichen Billigung nichts, denn der Gesetzgeber lût auch eine ausdrckl i - che (faktische) Gestattung einer fr die Entscheidung ber die Bodennutzung unzustndigen, aber ber die Verwirklichung planwirtschaftlicher Vorgaben bestimmenden Stelle gengen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG sowie Beschluûempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7245, S. 65; E r - man/Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 10 SachenRBerG Rdn. 3; Zimmermann, in: Rdler/Raupach/Bezzenberger, Vermgen in der ehemaligen DDR, § 10 SachenRBerG Rdn. 7, 21; Czub, in Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz, aaO, § 10 Rdn. 99 ff). Diese Erfordernisse sind vorliegend erfllt, denn die den Wo h - nungstausch bewilligenden Organe hatten gemû §§ 14 Abs. 1, 29 Abs. 1, 36 Abs. 1 WLVO Aufgaben der Wohnraumlenkung wahrzunehmen. cc) Die Streithelfer nutzten das angekaufte Gebude in der Folgezeit aber nicht nur mit Billigung staatlicher Stellen, sondern auch aufgrund eines am 7. November 1987 mit dem VKSK abgeschlossenen Kleingartennutzung s - vertrags gemû §§ 312 ff ZGB. Zwar ist das vorgelegte Vertragsformular en t - gegen §§ 312 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht eigenhndig vom Vorstand der Kleingartenanlage unterzeichnet (vgl. Autorenkollektiv, Ko m - mentar zum ZGB, § 66 Anm. 1), sondern nur mit einem Stempel versehen wo r - den. Dieser Formmangel ist jedoch gemû § 19 Abs. 1 SchuldRAnpG - zumindest ex nunc - geheilt (vgl. Senat, Urt. v. 24. Mai 1996, V ZR 272/94, VIZ 1996, 522 f; Erman/Ebbing, BGB, aaO, Vor § 1 SachenRBerG Rdn. 28; Thiele/Krajewski, SchuldRÄndG, 2. Aufl., Stand 1997, § 1 SchuldRAnpG Rdn. 12; Thiele/ Winterstein, aaO, Stand August 1999, § 19 SchuldRAnpG Rdn. 2 ff). Die He i - lungswirkung erstreckt sich auch auf schuldrechtliche Vertrge, die in den A n - - 10 - wendungsbereich des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes einbezogen sind. Denn dieses trifft selbst keine Regelungen ber die Wirksamkeit solcher Ve r - trge. Es setzt vielmehr voraus, daû diese Vertrge nach den fr ihr Zustand e - kommen geltenden Vorschriften rechtsverbindlich sind. Die Wirksamkeit des von den Streithelfern abgeschlossenen Nutzungsvertrags scheitert auch nicht an einer fehlenden staatlichen Genehmigung nach § 296 Abs. 2 Satz 2 ZGB, § 2 Abs. 1 m GVVO 1977 (GBl 1978 I , S. 73). Es ist davon auszugehen, daû eine solche Genehmigung nicht eingeholt wurde (vgl. zu dieser Praxis SchuldRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 52). Denn es bestehen keine A n - haltspunkte dafr, daû eine Genehmigung zwar beantragt, jedoch wegen U n - vereinbarkeit des Nutzerwechsels mit den staatlichen Zielen (vgl. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 GVVO) verweigert worden ist. Der somit zunchst schwebend unwir k - same Nutzungsvertrag ist durch den spteren Wegfall des Genehmigungse r - fordernisses (vgl. § 2 Nr. 2 des Ersten Zivi lrechtsnderungsgesetzes vom 28. Juni 1990 - GBl I, S. 524) endgltig wirksam geworden (vgl. auch SchuldRÄndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 52; Senat, Urt. v. 3. Mrz 1993, V ZR 266/93, WM 1995, 1193; Thiele/Krajewski, SchuldRÄndG, aaO, § 1 SchuldRAnpG Rdn. 15). dd) Die Streithelfer der Beklagten nutzten damit zum 2. Oktober 1990 (vgl. § 5 Abs. 3 SachenRBerG) ein Wohngebude, das zwar mglicherweise nicht aufgrund eines Vertragsverhltnisses nach §§ 312 ff ZGB errichtet, j e - doch von ihnen auf der Grundlage eines solchen Nutzungsvertrages und mit staatlicher Billigung entgeltlich bernommen wurde. Diese Fallgestaltung rechtfertigt nach der Zielsetzung des Gesetzgebers ebenso wie das in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG genannte Regelbeispiel eine Einbezi e - hung in die sachenrechtliche Bereinigung. Das Sachenrechtsbereinigungsg e - - 11 - setz rumt den Investitionen, die der Schaffung oder dem Erwerb von Woh n - raum dienten (bauliche Investitionen zu Wohnzwecken), grundstzlich den Vo r - rang vor den Interessen der Grundstckseigentmer ein (so ausdrcklich S a - chenRndG-RegE, BT-Drucks. 12/5992, S. 98). Die Schutzbedrftigkeit so l - cher Aufwendungen soll also nicht davon abhngen, ob sie zur Erstellung e i - nes Gebudes oder (nur) fr dessen Ankauf gettigt wurden (vgl. insb. §§ 5, 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 SachenRBerG, die fr die dort bezeichneten Flle Errichtung und Erwerb von (Wohn)gebuden gleichstellen; vgl. ferner § 43 SchuldRAnpG sowie SchuldRndG-RegE, BT-Drucks. 12/7135, S. 65). Entscheidend ist vielmehr, daû diese Investitionen der Beschaffung von Wohnraum als einem fr die L e - bensfhrung unverzichtbaren Gut dienten (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 98; 57). Die zentrale Bedeutung des Wohnraums hat den Gesetzgeber auch veranlaût, zwar nicht die auf der Grundlage eines Nutzungsverhltnisses gemû §§ 312 ff ZGB errichteten Garten- und Wochenendhuser, wohl aber deren mit staatl i - cher Billigung erfolgten Ausbau in Wohnhuser (sog. unechte Datschen) der Sachenrechtsbereinigung zu unterstellen (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG; BT-Drucks. 12/5992, S. 54 f, S. 57 f, 103, vgl. auch BGHZ 139, 235, 240). Angesichts der aufgezeigten Zielsetzung des Sache n - rechtsbereinigungsgesetzes ist es gerechtfertigt und geboten, dem Regelbe i - spiel in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 e SachenRBerG die Flle gleichzustellen, in denen zwar ungeklrt ist, ob der Ausbau einer errichteten Laube oder eines Wochenendhauses in ein Eigenheim aufgrund eines Nutzungsverhltnisses nach §§ 312 ff ZGB erfolgt ist, in denen aber der Ankufer eines solchen E i - genheims dieses mit staatlicher Billigung bezieht und - mit Ablauf des 2. Oktober 1990 - auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne von §§ 312 ff ZGB nutzt. - 12 - d) Die Beklagten sind aufgrund des Kaufvertrages vom 2. Juni 1994 in die ihren Streithelfern gemû § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zustehe n - de Rechtsstellung eingetreten (§ 14 Abs. 1, § 9 Abs. 1 SachenRBerG). Dies gilt unabhngig davon, ob sie wirksam das Eigentum an dem Wohngebude e r - langt haben oder nicht. aa) Sofern die Streithelfer Sondereigentum an dem Wohnhaus erworben htten, wren die Beklagten als Einzelrechtsnachfolger in deren Nutzerstellung eingetreten (vgl. Czub, in: Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz, aaO, § 14 Rdn. 4; Erman/Ebbing, BGB, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 15, § 14 SachenRBerG Rdn. 13; MnchKom-BGB/Wendtland, BGB, 3. Aufl., § 14 SachenRBerG Rdn. 2; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 3, § 9 Rdn. 14). Eine rechtsgltige Eigentumsbertragung setzt allerdings zunchst voraus, daû die Vornutzerin der Streithelfer gemû § 296 Abs. 1 ZGB bzw. §§ 296 Abs. 2, 25, 26 Abs. 1, 27 ZGB (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 58; BGHZ 139, 235, 242 f; vgl. aber auch Wesel, DtZ 1995, 70, 73) bzw. nach §§ 95 Abs. 1, 929 ff BGB, § 2 Abs. 2 Satz 2 EGZGB (vgl. Senat, Urt. v. 22. Dezember 1995, V ZR 334/94, NJW 1996, 916, 917) oder nach sonstigen Vorschriften gesondertes Eigentum an dem Gebude erlangt hat. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht g e - troffenen Feststellungen lût sich diese Rechtsfrage jedoch nicht beantworten. bb) Wenn an dem Gebude kein Sondereigentum bestanden und die Beklagten folglich kein Eigentum hieran erlangt haben sollten, sind sie gleic h - wohl durch den Abschluû des Kaufvertrages vom 2. Juni 1994 Rechtsnachfo l - ger ihrer Streithelfer geworden. - 13 - Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG. Denn die Streithelfer knnen ihre Nutzerstellung aus dem Kaufvertrag mit ihrer Vornutzerin ableiten, die wiederum nach Lage der Dinge das Gebude entw e - der selbst errichtet oder von ihrem Rechtsvorgnger bernommen hat. Damit ist im Streitfall von einer vom Errichter bis zu den Streithelfern reichenden, g e - schlossenen Kette von Verkaufsfllen auszugehen. Der wirksamen Recht s - nachfolge der Streithelfer steht nicht entgegen, daû Kaufvertrge ber ein nicht im Sondereigentum des Verkufers stehendes Bauwerk gemû § 68 Abs. 1 Nr. 3 ZGB nichtig waren. Denn fr diese Flle trifft § 9 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG eine besondere Regelung. Danach gilt als Rechtsnachfolger eines Nutzer auch der Kufer eines Gebudes, an dem kein selbstndiges G e - budeeigentum entstanden war, sofern der Kaufvertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen worden ist. Die Bestimmung ist nicht auf die Flle b e - schrnkt, in denen das in § 295 Abs. 2 ZGB vorgesehene selbstndige Geb u - deeigentum nicht entstanden ist, sondern erfaût grundstzlich auch alle vor dem genannten Stichtag abgeschlossenen Kaufvertrge ber Gebude, an denen ein vom Grundeigentum getrenntes Eigentum (Sondereigentum) nicht begrndet worden ist (so wohl Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigung; § 9 SachenRBerG Rdn. 43; Purps/Krauû, Sachenrechtsbereinigung nach A n - spruchsgrundlagen, S. 27 Rdn. 72). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung der in der eh e - maligen DDR verbreiteten unzutreffenden Vorstellung Rechnung tragen, die auf fremdem Grund errichteten Gebude stnden im Eigentum des Nutzers oder knnten von diesem jedenfalls wirksam veruûert werden (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 108). Solchen Rechtsgeschften sollte die rechtliche Anerkennung nicht versagt werden, weil sie auch in der Rechtswirklichkeit der ehemaligen DDR ber Jahrzehnte hinweg als verbindlich erachtet wurden. Diese Erwgu n - - 14 - gen gelten aber nicht nur fr die in § 295 Abs. 2 ZGB genannten Flle, sondern berall dort, wo - wie hier - nicht im Sondereigentum stehende Gebude und bauliche Anlagen von einem anderen als dem Grundstckseigentmer verkauft wurden. Aufgrund des am 2. Juni 1994 abgeschlossenen Kaufvertrages haben die Streithelfer die von ihnen erworbene und in ihrer Person zu einem Berein i - gungstatbestand (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG) erstarkte Rechtsstellung auf die Beklagten bertragen. Diese haben zwar mglicherweise kein Eigentum an dem Kaufgegenstand erlangt. Sie haben aber jedenfalls - gegen Abgeltung des Gebudewertes - den Besitz an einem mit staatlicher Billigung auf einem fre m - den Grundstck errichteten Wohngebude erhalten. Eine solche Besitzbe r - tragung gengt, um den Beklagten die Nutzungsposition ihrer Streithelfer zu verschaffen. Denn eine Rechtsnachfolge nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG setzt naturgemû nicht den Erwerb von Gebudeeigentum vo r - aus. Dem in Nr. 5 genannten Errichter eines Gebudes wird vom Gesetz ger a - de in seiner Eigenschaft als Nichteigentmer eine Nutzerstellung eingerumt. Dies folgt aus dem Zusammenhang zwischen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5 SachenRBerG. Folglich wird die Rechtnachfolge eines Nutzers nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SachenRBerG schon dadurch bewirkt, daû ein Kaufvertrag ber ein mit Billigung staatlicher Stellen erstelltes Bauwerk abgeschlossen und durch eine entgeltliche Besitzbertragung vollzogen wird (vgl. auch Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 241/99, WM 2000, 366, 367 fr den Fall einer Übertragung der Rechte aus einem hngenden Anteilskauf). Um diesem U m - stand Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber fr die vor der Geltung des Brgerlichen Gesetzbuches abgeschlossenen und nach § 68 Abs. 1 Nr. 3 ZGB nichtigen Kaufvertrge die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Nr. 1 SachenRBerG - 15 - geschaffen. Fr die danach erfolgenden Kaufflle erbrigte sich eine solche Regelung (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 108 f). Denn auch bei fehlendem So n - dereigentum an dem Gebude ist ein auf die Verschaffung von Gebudee i - gentum gerichteter Kaufvertrag regelmûig nicht gemû §§ 306, 139 BGB nichtig. Vielmehr drfte es grundstzlich dem Willen der Vertragsparteien en t - sprechen, dem Kaufvertrag zumindest hinsichtlich der Übertragung der an den Besitz geknpften Nutzerposition Geltung zu verleihen (vgl. auch BT-Drucks. 12/5992, S. 108 f, der dort angesprochenen Umdeutung nach § 140 BGB b e - darf es allerdings nicht). Denn auf diese Weise erreicht ein Gebudekufer letztlich ebenfalls sein Ziel, Eigentum an dem Kaufgegenstand zu erwerben: Durch den Eintritt in die Nutzerstellung seines Vorgngers kann er - sofern alle rechtlichen Voraussetzungen hierfr vorliegen - eine Bereinigung des Nu t - zungsverhltnisses im Wege eines Ankaufs der bebauten Grundstcksflche verlangen. Auch im Streitfall ist nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, daû der Kaufvertrag vom 2. Juni 1994 nicht am fehlenden Gebudeeigentum der Verkufer scheitern sollte. Folglich haben die Beklagten ihre Vorgnger wirksam in deren Nutzerstellung abgelst (§§ 14 Abs. 1, 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2 SachenRBerG). Einer zustzl i - chen Abtretung knftiger bereinigungsrechtlicher Ansprche (vgl. hierzu Czub, in: Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz, aaO, § 9 Rdn. 127) bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, da dieses Erfordernis (§ 14 Abs. 2 SachenRBerG) erst fr Veruûerungsflle nach Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgese t - zes gilt. Der Einwand der Revision, ohne Zustimmung des Grundstckseigent - mers sei eine Übertragung einer bereinigungsrechtlichen Position ausg e - schlossen, weil die in § 20 a Nr. 8 BKleingG bestandsgeschtzte Befugnis zur - 16 - Wohnnutzung einer Laube nur mit Zustimmung des Grundeigentmers be r - tragen werden knne, greift nicht. Diese Vorschrift betrifft nur die Wohnnutzung von Lauben und bedeutet nicht, daû der Gesetzgeber demjenigen Nutzer, der auf einer Kleingartenparzelle ein Eigenheim errichtet oder gegen Ablsung seines Wertes bernommen hat, die weitergehenden Rechte aus dem Sache n - rechtsbereinigungsgesetz versagen will (vgl. BGHZ 139, 235, 240). Nach alledem knnen die Beklagten als Rechtsnachfolger ihrer Strei t - helfer mit Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes grundstzlich eine Bereinigung ihres Nutzungsverhltnisses nach § 4 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbs. 2, Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 15 SachenRBerG v e r - langen und damit ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB geltend machen. Dies gilt allerdings nicht, wenn ein Einredetatbestand nach § 29 SachenRBerG eingreifen sollte. 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, der Klger knne die Einrede der fehlenden Nutzung nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 SachenRBerG erheben. aa) Das Berufungsgericht verkennt das Zusammenspiel der Regelungen in §§ 9, 14, 29 Abs. 1 - 3 SachenRBerG. Ihm ist zuzugebe n, daû der Wortlaut des § 29 Abs. 3 SachenRBerG darauf hinzudeuten scheint, die Einrede der fehlenden Nutzbarkeit knne einem Sonderrechtsnachfolger des frheren Nu t - zers nur unter den dort genannten Einschrnkungen entgegengehalten werden (so wohl auch Wilhelms, in: Czub/Schmit-Rntsch/Frenz, aaO, § 29 Rdn. 29, 30; Sannwald, GRO, Stand Mrz 1996, § 29 Rdn. 99, 100; Knauber, RVI, Stand April 2001, § 29 SachenRBerG Rdn. 25, 26; Fellhauer, in: Rdler/ - 17 - Raupach/Bezzenberger, aaO, § 29 SachenRBerG Rdn. 12). Diese Deutung widerspricht jedoch sowohl der Gesetzessystematik als auch dem Sinn und Zweck des § 29 SachenRBerG. Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SachenRBerG gelten nicht nur die Gesamtrechtsnachfolger, sondern auch die Einzelrechtsnachfolger des ursprnglichen Nutzers als Nutzer (vgl. Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 241/98, WM 2000, 366 [zu § 9 Abs. 1 Nr. 6 "Anteilskauf"]; Czub, in: Czub/Schmidt-Rntsch/Frenz, aaO, § 9 Rdn. 121; Vossius, aaO, § 9 Rdn. 14; Eickmann/Rothe, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 30; MnchKom-BGB/Wendtland, aaO, § 9 SachenRBerG Rdn. 10). An der geset z - lich bestimmten Nutzerstellung des (Sonder)Rechtsnachfolgers sollte ersich t - lich auch im Bereich des § 29 SachenRBerG festgehalten werden (vgl. BT- Drucks. 12/5992, S. 129, wo ausdrcklich von der "Rechtsstellung der Nutzer, die nach dem Beitritt Nutzungsrechte erworben haben" die Rede ist). Dies ist auch nach dem Regelungszweck des § 29 Abs. 1, Abs. 2 SachenRBerG g e - boten. Denn diese Vorschriften sollen die in §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 S a - chenRBerG regelmûig dem jeweils aktuellen Nutzer eingerumten Ansprche wieder einschrnken. Damit kann es fr die Einrede nach § 29 Abs. 1, Abs. 2 SachenRBerG nur darauf ankommen, ob in der Person des (anspruchsberec h - tigten) derzeitigen Nutzers die dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Folglich ist dem Grundstckseigentmer die Einrede erffnet, der (So n - der)Rechtsnachfolger des ursprnglichen Nutzers be die Nutzung nicht mehr aus und werde diese auch nicht mehr aufnehmen. Nutzt dieser dagegen das bernommene Gebude oder beabsichtigt er eine zuknftige Nutzung, so kann sich der Grundstckseigentmer auch dann nicht auf die Einrede des § 29 Abs. 1, 2 SachenRBerG berufen, wenn der frhere Nutzer die Nutzung aufg e - geben hatte (vgl. Eickmann/Rothe, aaO, § 29 SachenRBerG Rdn. 11, 17; Purps/Krauû, aaO, S. 102 Rdn. 172). Fr diese Flle sieht nun aber § 29 - 18 - Abs. 3 SachenRBerG zur Vermeidung von Spekulationsgeschften des nicht mehr nutzenden Veruûerers vor, daû der Grundstckseigentmer unter b e - stimmten Voraussetzungen die an sich nur gegen den ursprnglichen Nutzer erffnete Einrede auch dem nutzungsgewillten Erwerber entgegensetzen kann (Einrededurchgriff; vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 129; BT-Drucks. 12/7245, S. 70; vgl. ferner Vossius, aaO, § 29 Rdn. 10, 11). § 29 Abs. 3 SachenRBerG beschrnkt also bei einer Rechtsnachfolge auf der Nutzerseite nicht die Einr e - demglichkeiten des Grundstckseigentmers, sondern erstreckt im Gegenteil die auch fr Rechtsnachfolger geltenden Regelungen in § 29 Abs . 1, 2 S a - chenRBerG auf hiervon nicht erfaûte Fallgestaltungen, enthlt also einen z u - stzlichen Einredetatbestand. bb) Das Berufungsgericht durfte sich somit nicht mit einer Prfung des § 29 Abs. 3 SachenRBerG begngen, dessen Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen, da das Grundstck bei Vertragsabschluû mit den Streithelfern bebaut war und von diesen nach den rechtsfehlerfreien, unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts bis zum Jahr 1994 durchgehend zu Wohnzwecken genutzt wurde. Vielmehr htte es auch klren mssen, ob die Beklagten das Gebude noch nutzen oder wenigstens eine Nutzung beabsic h - tigen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG). Diese Frage ist nach dem hier maûgeblichen Tatbestand des Berufungsurteils zwischen den Parteien streitig. Vergeblich wendet die Revision hiergegen ein, die Beklagten htten zwar in erster Instanz, jedoch nicht mehr im Berufungsverfahren den Vortrag des Kl - gers zur Aufgabe der Wohnnutzung bestritten. Denn eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes kann nicht mit der Verfahrensrge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO a.F., sondern nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend g e - macht werden (vgl. BGH, Urt. v. 15. Juni 1989, VII ZR 14/88, NJW 1989, 2753, - 19 - 2754, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 108, 65, 69; Urt. v. 29. April 1994, IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852; Senat, Urt. v. 3. Mrz 1995, V ZR 266/93, aaO). Da eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO vorliegend nicht durchgefhrt wurde, ist der im Berufungsurteil festgestellte Tatbestand fr das Revisionsgericht verbindlich (§ 314 ZPO) und beweist zudem, daû in di e - sem Punkt in der mndlichen Verhandlung anders vorgetragen wurde als in frheren Schriftstzen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 1996, IX ZR 116/95, NJW 1996, 3343, 3344). Damit bedarf es weiterer tatschlicher Feststellungen zu der im Streitfall entscheidungserheblichen Frage, ob die Beklagten das G e - bude noch zu Wohnzwecken nutzen oder jedenfalls in absehbarer Zukunft mit einer entsprechenden Nutzung zu rechnen ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SachenRBerG). Die Sache ist daher zur erneuten Verhandlung und Entsche i - dung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen. Die Parteien werden hierbei - 20 - Gelegenheit haben, zu diesem - vom Berufungsgericht bislang nicht fr erhe b - lich erachteten - Punkt weiter vorzutragen. Wenzel Tropf Schne i - der Klein Lemke
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