BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 246/02Verkündet am: 31. Oktober 2003W i l m s ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja EGBGB 1986 Art. 233 § 11 Abs. 1Stehen die Angabe des Erwerbsgrunds in Abteilung I des Grundbuchs und die inAbteilung II eingetragene Verfügungsbeschränkung miteinander in Widerspruch,obliegt es dem Besserberechtigten, die Unrichtigkeit des eingetragenen Erwerbs-grunds zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis, genügt die Eintragung in Abtei-lung II des Grundbuchs für die Feststellung, daß es sich bei dem Grundstück um einGrundstück aus der Bodenreform handelt.BGH, Urteil vom 31. Oktober 2003 - V ZR 246/02 - OLG RostockLG Schwerin - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 31. Oktober 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Rostock vom 25. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten wegen eines Grundstücks aus der Bodenreform.Das Grundstück wurde 1945 G. R. aus dem Bodenfonds zuge-wiesen. In Abteilung II des Grundbuchs war vermerkt, daß das Grundstücknach Art. VI Ziff. 1 der Verordnung über die Bodenreform (des Landes Meck-lenburg-Vorpommern) weder ganz noch teilweise verkauft oder verpfändet - 3 -werden dürfe. G. R. gab das Grundstück später in den Bodenfonds zurück.Am 12. November 1962 wurde W. L. als Eigentümer des Grundstücksin das Grundbuch eingetragen. Hierzu heißt es in Abteilung I des Grundbuchs:"Auf Antrag des Rates des Bezirkes S. (Umlegungsstelle) vom23. Juli 1962 als Abfindungsfläche eingetragen am 12. November 1962".Der in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Vermerk blieb beste-hen. W. L. verstarb am 22. April 1986. Er wurde von seiner Frau,L. L. , beerbt. Diese verstarb am 17. Januar 1994. Am7. Dezember 1995 wurde die Beklagte aufgrund Testaments von L. L. als Eigentümerin eingetragen. Sie ließ das Grundstück am 22. April1998 einer Mehrheit von Erwerbern auf, die am 8. Juni 1998 eingetragen wur-den.Das klagende Land (Kläger) hat geltend gemacht, bei dem Grundstückhandele es sich um Bodenreformland, das ihm die Beklagte zu übertragen ge-habt hätte, soweit L. L. nicht das Eigentum an dem Grund-stück nach Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB erworben habe.Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 290.000 DM zu-züglich Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nachstattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vomSenat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. - 4 -Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht hält die Beklagte für zahlungspflichtig. Es meint,gemäß der Eintragung in Abteilung II des Grundbuchs handele es sich bei demGrundstück um ein Bodenreformgrundstück. Die Unrichtigkeit dieser Eintra-gung habe die Beklagte nicht bewiesen. Mit Inkrafttreten des Zweiten Vermö-gensrechtsänderungsgesetzes sei L. L. Eigentümerin desGrundstücks geworden, zur einen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 5 EGBGB, zuranderen Hälfte gem. Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB. Insoweit habe sie das Ei-gentum auf den Kläger als Besserberechtigten zu übertragen gehabt. Nachihrem Tod sei die Beklagte als in das Grundbuch eingetragene Eigentümerindem Kläger verantwortlich.Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.II.Der geltend gemachte Anspruch gem. Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1EGBGB, § 280 Abs. 1 BGB a. F. setzt voraus, daß das Grundstück W. L. als Bodenreformgrundstück übertragen worden ist. Der Beweis hierfürobliegt dem Kläger.Wie der Senat mit nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenem Urteilvom 31. Januar 2003, V ZR 229/02, VIZ 2003, 396 ff., entschieden hat, bestehtein Auflassungsanspruch aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1, § 12 EGBGB nur - 5 -hinsichtlich solcher Grundstücke, die im Grundbuch als Grundstücke aus derBodenreform gekennzeichnet sind. Insoweit ist im Zweifel nicht die Eintragungdes Bodenreformvermerks in Abteilung II des Grundbuchs entscheidend, derlediglich das Verbot der Veräußerung und Teilung des Grundstücks betrifft unddas Vorhandensein eines Bodenreformgrundstücks voraussetzt. Maßgebendist vielmehr der Vermerk in Abteilung I des Grundbuchs betreffend die Grund-lage der Eintragung des Eigentümers. Weist dieser Vermerk auf einen anderenErwerbsgrund als das Zuteilungsverfahren nach den Bodenreformvorschriftenhin, erlangt die hierzu in Widerspruch stehende Eintragung in Abteilung II erstdann Bedeutung, wenn der Besserberechtigte die Unrichtigkeit des in Abtei-lung I eingetragenen Erwerbsgrunds bewiesen hat. Denn gelingt dieser Be-weis, genügt die Eintragung in Abteilung II des Grundsbuchs für die formaleAnknüpfung der Eigenschaft als Grundstück aus der Bodenreform.Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus ist das Berufungsurteil auf-zuheben, weil nicht die Beklagte die fehlende Bodenreformeigenschaft, son-dern der Kläger die Unrichtigkeit der Eintragung in Abteilung I des Grundbuchsnachweisen muß. Ob hierzu die vorgelegten Schreiben des Umlegungsamtsvom 29. Juni 1951 und der Abteilung Bodenreform des Rates des Kreises vom26. Juni 1951 ausreichen, wird das Berufungsgericht unter Berücksichtigungdes gesamten Parteivorbringens zu prüfen haben. Eine eigene Entscheidungdes Senats kommt insoweit nicht in Betracht, weil die Partien Gelegenheit er- - 6 -halten müssen, im Hinblick auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt ihrenSachvortrag zu ergänzen.Wenzel Tropf KleinLemke Stresemann
Full & Egal Universal Law Academy