BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 246/03 Verk374ndet am: 25. Oktober 2005 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 8. August 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision des Be-klagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Juli 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 2 (im Folgenden: Beklagter) und ein weiterer im vorliegenden Rechtsstreit Beklagter waren Inhaber einer Holzbaufirma, die sie in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts betrieben. Sie waren mit Bodenarbeiten in einem Laborraum des seinerzeitigen Arbeitgebers der Kl344gerin beauftragt, die sie im Dezember 2000 ausf374hrten. Unter streitigen Umst344nden fiel die Kl344gerin, als sie vor endg374ltigem Abschluss der Arbeiten am 20. Dezember 2000 gegen 9:30 Uhr den Laborraum betrat, durch eine ungesicherte Boden366ffnung in das darunter liegende Geschoss. Nach dem Vortrag der Kl344gerin war diese durch eine Folie abgedeckt und deshalb nicht sichtbar. Sie nimmt die Beklagten we- 1 - 3 - gen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf Zahlung von Schmerzens-geld, Ersatz materiellen Schadens und Feststellung in Anspruch. Das Landge-richt hat die Klage abgewiesen, weil der damalige Zustand der R344ume nicht aufzukl344ren sei und deshalb eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bejaht werden k366nne und zudem die Kl344gerin ein 374berwiegendes Mitver-schulden wegen Erkennbarkeit der Gefahrenstelle treffe. Das Berufungsgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 durch Teil-, Grund- und Teilschlussurteil vom 3. Juni 2003 teilweise stattgege-ben, n344mlich dem Grunde nach zu einem Viertel, und insoweit die begehrte Feststellung getroffen (VI ZR 195/03). Durch das vorliegende Grund- und Schlussurteil vom 11. Juli 2003 hat es hinsichtlich des Beklagten zu 2 ebenso geurteilt und die Sache insgesamt an das Landgericht zur374ckverwiesen. Nach Zulassung der Revision durch den erkennenden Senat haben die Kl344gerin Re-vision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: Hinsicht-lich der grunds344tzlichen Haftungs- und Mitverschuldensfrage gelte das, was in dem Urteil vom 3. Juni 2003 betreffend den Beklagten zu 1 ausgef374hrt sei. Der Beklagte zu 2 hafte in entsprechender Anwendung des 247 31 BGB f374r das zum Schadensersatz verpflichtende Handeln des Beklagten zu 1, das bei einer T344-tigkeit f374r die Gesellschaft erfolgt sei. 3 - 4 - II. 4 Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 1. Die Revision der Kl344gerin macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht ihr Mitverschulden im Umfang von drei Vierteln ohne ausrei-chende Feststellungen und zudem unter Verkennung der Beweislast bejaht hat. 5 a) Zwar greift die Revision mit ihrer Auffassung, das Berufungs-gericht habe der Zeugenaussage und dem Unfallbericht positiv entnehmen m374ssen, der mit D344mmwolle ausgef374llte Bereich sei mit der schwarzen Folie bedeckt gewesen, in unzul344ssiger Weise in die tatrichterliche W374rdigung ein. Erfolg hat jedoch ihre R374ge, es sei nicht erkennbar, woraus das Berufungsge-richt herleite, die Kl344gerin m374sse auf das D344mmmaterial getreten sein. 6 Auch beanstandet die Revision mit Recht, ohne weitere Feststel-lungen zum Unfallhergang sei die Annahme eines weit 374berwiegenden Mitver-schuldens von drei Vierteln nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht habe nicht ber374cksichtigt, dass die Unfallstelle f374r das Laborpersonal frei zug344nglich war. Die Kl344gerin habe den Raum zu einem Zeitpunkt betreten, in dem er nach den Mitteilungen ihres Arbeitgebers wieder habe betretbar sein sollen. Warnun-gen vor der Boden366ffnung habe es nicht gegeben. Die schwarze Folie war je-denfalls teilweise noch vorhanden. Auch wenn der ge366ffnete Bereich nur mit D344mmmaterial, nicht aber mit der Folie bedeckt war, kann ohne entgegenste-hende Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, der Kl344gerin habe sich aufdr344ngen m374ssen, dass sie da, wo sie ging, nicht gefahrlos habe gehen k366n-nen. 7 b) Bei dieser Sachlage beanstandet die Revision mit Recht die Verteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht. Ersichtlich st374tzt das 8 - 5 - Berufungsgericht das Mitverschulden der Kl344gerin darauf, es sei nicht erwiesen, dass der Boden durchgehend mit schwarzer Folie bedeckt gewesen sei. Hier-aus folgert es, dass die Kl344gerin grob fahrl344ssig auf das D344mmmaterial getreten sei. Indessen tr344gt grunds344tzlich der Sch344diger f374r die Anwendungsvorausset-zungen des 247 254 BGB die Beweislast (vgl. Senatsurteile vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 und vom 29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Diese Beweislastverteilung hat das Beru-fungsgericht, ebenso wie das Landgericht, verkannt. 2. Die zul344ssige Anschlussrevision ist ebenfalls begr374ndet. Sie macht mit Recht geltend, dass das Berufungsurteil nicht frei von Verfahrensfeh-lern ist. 9 a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbe-schwerde statt, muss auch nach der Neufassung des 247 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Ge-richt ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt ha-ben und welche tats344chlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen (Senatsurteil BGHZ 156, 216 ff.; st. Rspr., vgl. auch BGHZ 156, 97 ff. und BGH, Urteil vom 13. Juli 2005 - XII ZR 303/02 - zur Ver366ffentlichung bestimmt - beide teilweise noch zum alten Recht; ferner allgemein BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f. m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Berufungsbegehren der Kl344gerin wird nicht erkennbar. Auch wird nicht deutlich, auf welchen Sach- und Streitstand das Berufungsgericht die Bejahung des Mitverschuldens st374tzt, ins-besondere von welchem konkreten Vortrag der Kl344gerin zum Unfallhergang es als Grundlage f374r die Beweisw374rdigung ausgeht. 10 b) Verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass das 11 - 6 - Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten jeweils durch Teilurteil entschieden hat. Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlass eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen unzul344ssig (Senatsurteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - VersR 2004, 645, 646). Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widerspr374chlicher Entscheidun-gen ersichtlich zu bejahen. Die Beurteilung der Haftungs- und der Mitverschul-densfrage h344ngt hinsichtlich beider Beklagter von der Beantwortung derselben Sach- und Rechtsfragen ab. Ob diese Gefahr durch das zweite Urteil ausge-r344umt wurde, in dem die Sache wegen beider Beklagter an das Landgericht zur374ckverwiesen wurde, kann hier dahinstehen, weil das Urteil schon aus den vorgenannten Gr374nden aufzuheben ist. c) Ohne Erfolg bleibt hingegen die R374ge der Anschlussrevision, das Berufungsgericht habe - insoweit abweichend von der Entscheidung des Landgerichts - zu Unrecht die Haftung der Beklagten f374r die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejaht. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten hafteten als Gesellschafter der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts als Gesamtschuldner, und zwar der Beklagte zu 1, weil er die gef344hrliche Unfall-stelle ohne Sicherungsma337nahmen oder Warnungen f374r das in den Laborr344u-men arbeitende Personal verlassen habe, und der Beklagte zu 2, weil er als Gesellschafter f374r die analog 247 31 BGB begr374ndete Haftung der Gesellschaft f374r das Handeln des Beklagten zu 1 pers366nlich einzustehen habe (vgl. BGHZ 154, 88, 93 ff.), ist vom rechtlichen Ansatz her nicht zu beanstanden. Durchgreifende Rechtsfehler zeigt die Anschlussrevision nicht auf. 12 - 7 - III. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 13 M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 11.10.2002 - 14 O 4322/01 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.07.2003 - 15 U 2009/02 -
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