BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 246/05 vom 14. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 14. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 301.662,20 200 Gr374nde: Der Senat hat die Geh366rsr374gen gepr374ft, aber nicht f374r durchgrei-fend erachtet. 1 Das Berufungsgericht musste sich nicht mit der Ansicht des Kl344-gers auseinandersetzen, die von ihm vorgelegte notarielle Vollmacht der Zedentin zugunsten des Beklagten vom 31. M344rz 1992 sei als Maklerauf-trag zu werten; die Urkunde rechtfertige kraft der ihr zukommenden Ver- 2 - 3 - mutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit die vom Beklagten zu wider-legende Annahme, eine Honorierung oder Aufwandsentsch344digung des Beklagten unabh344ngig vom Erfolg seiner Maklert344tigkeit sei nicht verein-bart worden. Denn die Urkunde betrifft nicht den lediglich in der Vorbe-merkung erw344hnten Maklervertrag als solchen, sondern Vollmachten zur Unterst374tzung des Beklagten bei der Aus374bung seiner Gesch344ftst344tigkeit. Au337erdem gilt die Vermutung der Vollst344ndigkeit und Richtigkeit einer Urkunde nur hinsichtlich des Rechtsgesch344fts, das durch die Urkunde aufgenommen worden ist, also nicht f374r Abreden, die nach der Behaup-tung des Beklagten 374berhaupt erst 1994 und in den folgenden Jahren ge-troffen worden sein sollen. Weiter konnte das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen des Kl344gers, die Zedentin habe auf den gemeinsamen Reisen mit dem Beklagten nach Tschechien ge-nug andere Berater gehabt, der Beklagte habe sich als im eigenen Inte-resse t344tiger Gesch344ftspartner der Zedentin vorgestellt, als wahr un-terstellen. Der Tatrichter war gleichwohl nicht gezwungen, daraus (mit dem Kl344ger) den Schluss zu ziehen, ein T344tigwerden und Aufwendungen des Beklagten f374r die Zedentin seien auch in den Jahren 1992-1994 v366l-lig ausgeschlossen (vgl. BGHZ 53, 245, 260 f.; 121, 266, 271). Dass als Entgelt f374r diese Leistungen die hier in Rede stehenden Betr344ge verein-bart worden sein k366nnten, hat das Berufungsgericht im 334brigen auf die Erw344gung gest374tzt, die Zedentin habe als "spendabel gro337z374gig auftre-tende vermeintlich reiche Frau" gehandelt. 3 Das Berufungsgericht war ferner nicht verpflichtet, die Zedentin nach rechtskr344ftiger Abweisung der gegen sie gerichteten Drittwiderklage in zweiter Instanz noch einmal, und zwar nunmehr als Zeugin, zu der 4 - 4 - Behauptung zu vernehmen, der Beklagte habe im Beisein des Bankmit-arbeiters J. am 21. Dezember 1998 mit der Zedentin bei einem Be-such im Krankenhaus den Abschluss zweier Darlehensvertr344ge 374ber 300.000 DM und 374ber 290.000 DM vereinbart. Ein solcher Beweisantrag kann dem Berufungsvorbringen des Kl344gers nicht entnommen werden. Er hat sich eingangs seiner Berufungsbegr374ndung lediglich pauschal auf die Klageschrift und die dort gestellten Beweisantr344ge bezogen, im Weiteren aber nur die W374rdigung der erstinstanzlichen Aussage der Zedentin durch das Landgericht angegriffen und sie nur zu anderen Beweisthemen als Zeugin benannt (GA III 622, IV 746, 752 - dazu vgl. BU 8 unten/9 oben -, 876 f.). Ihre erneute Vernehmung war auch nicht nach 247 398 ZPO erforderlich, weil das Berufungsgericht die Glaubw374rdigkeit der Zedentin jedenfalls im Ergebnis nicht anders beurteilt als das Landgericht. Es hat ihrer Aussage auch keine andere Bedeutung beigemessen, wenn es eine Schenkung nicht f374r erwiesen h344lt; vielmehr zieht das Berufungsgericht aus der Feststellung des Landgerichts, keiner der Prozessbeteiligten ha-be die ihm g374nstige Darstellung bewiesen, lediglich aus Gr374nden des materiellen Rechts eine andere Folgerung. Deswegen war das Beru-fungsgericht auch nicht verpflichtet, die Zeugin H. , deren Angaben schon das Landgericht nicht geglaubt hat, noch einmal zu vernehmen. Schlie337lich trifft die R374ge nicht zu, das Berufungsgericht habe bei seiner Beweisw374rdigung unter Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit zwei-erlei Ma337 gemessen. Das Berufungsurteil nennt sachliche Gesichtspunk-te f374r das Bedenken, die Zeuginnen H. und B. k366nnten f374r ihre Aussagen vor Gericht beeinflusst, ja sogar "pr344pariert" worden sein, ins-besondere ihr Aussageverhalten. Dass nicht jede Unrichtigkeit oder Un-stimmigkeit in Details zur Unverwertbarkeit einer Aussage f374hren muss, hat das Berufungsgericht nicht nur im Hinblick auf die Angaben des Be- 5 - 5 - klagten und der von ihm benannten Zeugen J. und S. angenom-men, sondern auch bez374glich einzelner Angaben der Zeugin H. sowie der Zedentin. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.03.2002 - 8 O 47/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.09.2005 - 2 U 63/02 -
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