BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 246/06 vom 10. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Oktober 2006 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an einen ande-ren - nach dem Gesch344ftsverteilungsplan zu bestimmenden - Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 177.733,83 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 1999 kaufte der Kl344ger von den Beklagten unter Gew344hrleistungsausschluss ein Einfamilienhaus mit Keller-r344umen, in die 1984 Wasser eingedrungen war. Vor Abschluss des Vertrags erkl344rten die Beklagten auf Nachfrage, dass der Keller nicht feucht sei und es Schwierigkeiten mit Feuchtigkeit nicht gegeben habe. Nach 334bergabe des Grundst374cks an den Kl344ger drang im Jahr 2001 erneut Wasser in den Keller 1 - 3 - ein. Vor diesem Hintergrund m366chte sich der Kl344ger von dem Kaufvertrag l366sen und macht hierzu eine arglistige T344uschung der Beklagten geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulas-sungsbeschwerde des Kl344gers. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt nach 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverwei-sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der M366g-lichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. 2 1. Die Beschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Ver-sto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG davon ausgegangen ist, es k366nne nicht festge-stellt werden, dass es vor Abschluss des Kaufvertrages - abgesehen von dem unstreitigen Wassereinbruch im Jahr 1984 - Feuchtigkeitsprobleme gegeben habe und dies den Beklagten bekannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen P. befasst, ist jedoch nicht auf die entgegen stehende Bekundung des Zeugen eingegangen, der Keller sei mehrmals durch die vorderen Fenster leer gepumpt worden. Da das Berufungsgericht den Zeugen weder f374r unglaubw374rdig gehalten noch des-sen Angaben f374r unglaubhaft erachtet hat, liegt ein Geh366rsversto337 vor, der auch entscheidungserheblich ist, weil nicht auszuschlie337en ist, dass die Ber374cksichti-gung der 374bergangenen Angabe des Zeugen zur Bejahung einer arglistigen T344uschung gef374hrt h344tte. 3 2. F374r die erneute Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass die Beklagten auf Nachfrage nicht nur erkl344rt haben, der Keller sei nicht feucht, 4 - 4 - sondern dar374ber hinaus mit Blick auf die Vergangenheit, dass es Schwierigkei-ten mit Feuchtigkeit nicht gegeben habe. Da Fragen des Vertragspartners voll-st344ndig und richtig beantwortet werden m374ssen (vgl. nur BGHZ 74, 383, 392; BGH, Urt. v. 14 Januar 1993, IX ZR 206/91, NJW 1993, 1323, 1324), erf374llt die vergangenheitsbezogene Erkl344rung ohne weiteres den objektiven Tatbestand einer arglistigen T344uschung. Arglist schiede danach nur aus, wenn die Kl344ger den Wassereinbruch im Jahr 1984 bei ihrer Erkl344rung nicht einmal mehr im "Begleitbewusstsein" gehabt h344tten oder aber auf den Vorfall hingewiesen h344t-ten. Feststellungen hierzu fehlen. Sollte das Berufungsgericht unter diesem Ge-sichtspunkt zur Bejahung einer arglistigen T344uschung der Beklagten gelangen, k344me es auf die - ebenfalls ein arglistiges Verhalten nahe legenden - Behaup-tungen des Kl344gers zu dem fehlenden Schwarzanstrich und zu den Begleitum-st344nden hierzu nicht mehr an. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 1 O 2534/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.10.2006 - 6 U 57/06 -
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