BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 439 Abs. 1, 247 280 Abs. 1 Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des K344ufers nach 247 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der K344ufer erkannt oder fahrl344ssig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache f374r das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 - LG Hildesheim AG Peine - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmert374r sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekr344fte gesendet werden k366nnen. Die Anlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Auf eine St366rungsmeldung des Altenheims hin 374berpr374fte der Mitarbeiter R. der Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die St366rung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Kl344gerin auf, den von ihr als Ursache der St366rung vermuteten Mangel an der gelieferten 1 - 3 - Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Kl344gerin, der die Anlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle 374berpr374fte, bezeichnete als ma337gebliche Ursache der St366rung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. F374r die 334berpr374fung der Anlage und die Fehlerbeseitigung ben366tigte er einschlie337lich der Zeit f374r die Hin- und R374ckfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zur374cklegte, sechs Arbeitsstunden. Mit ihrer Klage verlangt die Kl344gerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur Beseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat der Klage in H366he eines Teilbetrags von 773,95 200 nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. 2 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt: 4 Der Kl344gerin stehe gegen374ber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz aus 247 280 Abs. 1, 247247 249 ff. BGB in H366he von 773,95 200 nebst Zinsen zu. Die Beklagte habe als K344uferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, die Kl344gerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in 5 - 4 - ihrem Verm366gen zu sch344digen. Ein Mangel der von der Kl344gerin gelieferten Anlage im Sinne von 247 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Kl344gerin auch zu vertreten. Selbst wenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die St366rung urspr374nglich nicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, sondern 226 wie die Beklagte geltend mache - darauf zur374ckzuf374hren gewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Ver344nderungen an der Einstellung der Anlage vorgenommen h344tten, und der Mitarbeiter R. der Beklagten die Verbindung erst bei 334berpr374fung der Anlage gel366st sowie danach vergessen habe, den Draht wieder anzuschlie337en, sei es fahrl344ssig, dass die Beklagte als Fachfirma f374r Elektroanlagenbau sowie f374r Alarm- und Brandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Kl344gerin die nahe liegende M366glichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch das Pflegepersonal nicht 374berpr374ft habe. Die Kl344gerin habe deshalb Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten in H366he von 6 Arbeitsstunden 340 90 200, weil die Beklagte ihr die M366glichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen Stundens344tzen anderweitig einzusetzen (247247 249, 252 BGB), und auf Ersatz von Fahrtkosten in H366he von 0,30 200 x 424 km zuz374glich 16 % Umsatzsteuer, insgesamt 773,95 200. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Kl344gerin von der Beklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen f374r die Beseitigung der St366rung der Rufanlage in H366he von 773,95 200 verlangen kann; denn die 6 - 5 - Beklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegen374ber der Kl344gerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (247 280 Abs. 1 BGB). 7 1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherf374llung in Form der Mangelbeseitigung gem344337 247 437 Nr. 1, 247 439 BGB gegen374ber der Kl344gerin nicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Kl344gerin gelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von 247 434 BGB auf. 2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der 247247 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Versto337 gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 20. M344rz 1979 226 VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 226 V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). F374r die Folgen einer nur fahrl344ssigen Fehleinsch344tzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende au337erhalb der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grunds344tzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelm344337ig durch das gerichtliche Verfahren nach Ma337gabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung gew344hrleistet wird. Eine andere Beurteilung w374rde die freie Zug344ngigkeit der staatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches 366ffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen. 8 - 6 - Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese Rechtsprechung auf die au337erprozessuale Geltendmachung vermeintlicher Rechte 374bertragen l344sst, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet. 9 10 a) Nach der Entscheidung des Gro337en Senats f374r Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschr344nkten deliktischen Rechtsg374terschutz nach 247 823 Abs. 1 BGB und 247 826 BGB, wenn es an der Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer (vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, unter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1, 247 311 BGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner au337ergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibr374cken, NJW-RR 1998, 1105 f.; AG M374nster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 280 Rdnr. 27). b) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die au337ergerichtliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Forderung k366nne nicht anders behandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 226 8 U 251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur374ckgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 226 IX ZR 167/05, , unter 1; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1999, 746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Gr374neberg/Sutschet in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., 247 241 Rdnr. 54). In bestehenden Schuldverh344ltnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn auch unter fahrl344ssiger Verkennung der Rechtslage - Anspr374che geltend zu machen, die sich als unberechtigt erwiesen. 11 - 7 - c) Nach Ansicht des Senats stellt jedenfalls ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen nach 247 439 Abs. 1 BGB eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der K344ufer erkannt oder fahrl344ssig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, sondern die Ursache f374r die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, NJW-RR 1992, 1301; aA OLG D374sseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR 1997, 722, 723). F374r den K344ufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte Mangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verk344ufers einen nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen k366nnen. Die innerhalb eines bestehenden Schuldverh344ltnisses gebotene R374cksichtnahme auf die Interessen der gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der K344ufer vor Inanspruchnahme des Verk344ufers im Rahmen seiner M366glichkeiten sorgf344ltig pr374ft, ob die in Betracht kommenden Ursachen f374r das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sph344re liegen. 12 Eine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, dass K344ufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so vorsichtig aus374ben m374ssten, dass ihre M344ngelrechte dadurch entwertet w374rden. Der K344ufer braucht nicht vorab zu kl344ren und festzustellen, ob die von ihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, BauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner M366glichkeiten sorgf344ltig 374berpr374fen, ob sie auf eine Ursache zur374ckzuf374hren ist, die nicht dem Verantwortungsbereich des Verk344ufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, ob tats344chlich ein Mangel vorliegt, darf der K344ufer M344ngelrechte geltend machen, ohne Schadensersatzpflichten wegen einer schuldhaften Vertragsverletzung bef374rchten zu m374ssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den K344ufer treffenden Pr374fungspflicht um den Ausschluss von Ursachen in seinem eigenen 13 - 8 - Einflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf besondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, 374ber die unter Umst344nden nur der Verk344ufer verf374gt. Die Annahme einer solchen Pr374fungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des IX. Zivilsenats vom 7. Dezember 2006 (aaO), die eine andere Sachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einsch344tzung der Rechtslage bei einer vorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft. 3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte die von der Kl344gerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, weil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht hergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der 334berpr374fung der Anlage nicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch eine 304nderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der 334berpr374fung vers344umt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder anzuklemmen. Jede dieser in Betracht kommenden, im eigenen Verantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen h344tte von ihr bzw. ihren Mitarbeitern (247 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen 14 - 9 - Sorgfalt erkannt werden k366nnen und deshalb vor Inanspruchnahme der Kl344gerin ber374cksichtigt werden m374ssen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: AG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -
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