BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 246/08 vom 3. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom 16. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Senat hat einen eigenen Anspruch der Kl344gerin gegen die CIF daran scheitern lassen, dass die Pflichten aus der Nachbarschaftsvereinbarung zwi-schen der Beklagten und der CIF nicht auf die Kl344gerin 374bergeleitet worden sind. Das h344lt die Beklagte mit ihrer Anh366rungsr374ge f374r falsch. 1 II. Das erf374llt aus mehreren Gr374nden nicht die Voraussetzungen des 247 321a ZPO, wonach das Verfahren fortzuf374hren ist, wenn das Gericht den Anspruch einer Partei auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 2 - 3 - 1. Die Entscheidungserheblichkeit des angeblich 374bergangenen Ge-sichtspunktes legt die Beklagte nicht dar (zu den Anforderungen s. Senat, Beschl. vom 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Die Anh366rungsr374-ge gen374gt daher schon nicht den formalen Anforderungen des 247 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. 3 2. Der Gesichtspunkt ist nicht entscheidungserheblich, wie sich aus den Gr374nden des Senatsurteils zu Rdn. 14 ergibt. 4 3. Die Beklagte meint, der Senat habe Bestimmungen des Kaufvertrages und der Nachbarschaftsvereinbarung falsch ausgelegt, zeigt jedoch (wiederum entgegen 247 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO) nicht auf, welchen Sachvortrag oder wel-ches Kernvorbringen der Senat bei dieser Auslegung 374bergangen haben soll. Dass eine Partei die Behandlung eines bestimmten Gesichtspunktes f374r falsch h344lt, rechtfertigt nicht die Annahme, das Gericht habe den Anspruch auf rechtli-ches Geh366r verletzt. 5 4. Abgesehen von der mangelhaften Darlegung einer Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r hat der Senat auch in der Sache keinen von der Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkt 374bergangen. 6 Das, was zur Auslegung in der Anh366rungsr374ge vorgebracht wird, dass n344mlich die Beklagte in dem Kaufvertrag auch die Verpflichtung zur Bewilligung einer Baulast zugunsten der CIF an die Kl344gerin weitergeleitet habe, hat sie weder in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, noch hat sie auf etwa dahin gehenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen verwiesen. Eine Revisionserwiderung hat sie nicht vorgelegt. 7 - 4 - Zur Sprache gekommen ist der Gesichtspunkt am Rande des Pl344doyers des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Senat, und zwar durch einen Hinweis des nicht postulationsf344higen Vertre-ters der Beklagten. Der Senat hat diesen - sehr fern liegenden - Hinweis ge-pr374ft, vermochte der genannten Klausel einen solchen Sinn aber nicht zu ent-nehmen. 8 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 12.02.2008 - 38 O 89/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.11.2008 - 23 U 82/08 -
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