BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 246/08 Verk374ndet am: 16. September 2009 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin-nen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt auf die m374ndliche Verhand-lung vom 16. September 2009 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 1. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Ok-tober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte aus einer Marktwert-Versicherung in Anspruch, die er f374r den Fall der Invalidit344t der Spieler seiner in den Jahren 2000 bis 2002 in der Zweiten Fu337ball-Bundesliga spielenden Mannschaft abgeschlossen hat. Versichert ist unter anderem der nigeria-nische Spieler S. M. , f374r den die Versicherungssumme auf 1.500.000 DM - 766.937,82 200 - festgesetzt ist, deren Zahlung mit der Klage verfolgt wird. 1 Der Marktwert-Versicherung liegen Versicherungsbedingungen der Beklagten (VB) zugrunde, die auszugsweise lauten: 2 - 3 - "247 1 Versicherungsumfang 1. F374r den Fall, dass die versicherte Person einen Perso-nenschaden nach Ma337gabe des 247 3 Nr. 2 erleidet, der ausschlie337lich durch einen w344hrend der Geltungsdauer dieses Vertrags auftretenden Unfall verursacht wird und der ausschlie337lich von sich aus und unabh344ngig von ir-gendeiner anderen Ursache binnen sechs Monaten vom Unfalltag an zur Vollinvalidit344t f374hrt, die unmittelbar in ei-ne dauernde Vollinvalidit344t der versicherten Person 374ber-geht, erbringt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag genannten Leistungen. (205) 247 3 Begriffsbestimmungen (205) 4. 'Vollinvalidit344t' bezeichnet das vollkommene und voll-st344ndige physische Unverm366gen der versicherten Person, ihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche T344-tigkeit auszu374ben. 5. 'Dauernde Vollinvalidit344t' bedeutet, dass die versicherte Person f374r die Dauer von zw366lf aufeinanderfolgenden Mo-naten unter einer Vollinvalidit344t gelitten hat und dass auf-grund des unfallbedingten Personenschadens oder der durch diese Police gedeckten physischen Behinderung, die zu der Vollinvalidit344t f374hrten, f374r die versicherte Per-son keine Aussicht auf eine derartige Besserung besteht, die ausreichend w344re, um jemals wieder ihre in dem Ver-sicherungsvertrag festgehaltene berufliche T344tigkeit aus-zu374ben. (205) 8. 'Aus374ben'/'Teilnehmen', 'Aus374bung' bedeuten, dass sich die versicherte Person auf der aktiven Spielerliste der pro-fessionellen Sportmannschaft befindet, f374r die zu spielen die versicherte Person, wie im Versicherungsvertrag fest- - 4 - gehalten, vertraglich verpflichtet ist, und/oder das Trikot tr344gt, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen und/oder daf374r zur Verf374gung steht und/oder tats344chlich dazu in der Lage ist. 247 5 Leistungsvoraussetzungen, Obliegenheiten und weite- re Bestimmungen I. (205) 5. Gesundheitliche Wiederherstellung: sollte die versicher-te Person w344hrend der Dauer von zw366lf Monaten ab Be-ginn der Vollinvalidit344t oder vor Beendigung der Saison, welche unmittelbar auf diejenige folgt, in der die Vollinva-lidit344t der versicherten Person eintritt, je nachdem, wel-cher Zeitraum l344nger ist, an der in den Vertragdaten auf-gef374hrten Anzahl von Spielen teilnehmen, so wird die ver-sicherte Person folglich als voll gesundheitlich wiederher-gestellt erachtet und es wird keine Leistung unter vorlie-gender Police ausgezahlt. II. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person haben im Versicherungsfall, f374r den Leistungen des Versi-cherers begehrt werden, folgende Obliegenheiten zu erf374l-len: (205) 3. Vorlage des Nachweisformulars 374ber dauernde Vollin-validit344t: innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der dauern-den Vollinvalidit344t hat die versicherte Person ein Nach-weisformular zur dauernden Vollinvalidit344t vorzulegen, in welchem von einem niedergelassenen Arzt attestiert wird, dass die versicherte Person eine dauernde Vollinvalidit344t im Sinne von 247 3 Nr. 5 erlitten hat. Das Formular hierzu ist bei dem Versicherer oder seinem Agenten erh344ltlich. Ein derartiges Formular kann erst nach dem Beginn der dau-ernden Vollinvalidit344t eingereicht werden, wobei vereinbart wird, dass erst nach Vollendung eines Zeitraums von zw366lf aufeinanderfolgenden Monaten der Vollinvalidit344t und bei Erf374llung aller Bestimmungen und Bedingungen - 5 - dieser Police Forderungen hierunter gedeckt sind und Leistungen f344llig oder zahlbar werden. (205) 6. Verletzen der Versicherungsnehmer oder die versicher-te Person eine der vorstehenden Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Ma337gabe der gesetzlichen Bestimmun-gen in 247 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei." Bei einem Punktspiel am 29. September 2000 zog sich der Spieler M. eine Knieverletzung zu. Im M344rz 2001 nahm er wieder am Mann-schaftstraining teil. Im Zeitraum von Dezember 2001 bis M344rz 2002 wur-de er bei insgesamt sechs Punktspielen der Zweiten Fu337ball-Bundesliga aktiv eingesetzt, bei vier weiteren Spielen war er als Ersatzspieler be-nannt. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 zeigte der Kl344ger die dauernde Vollinvalidit344t des Spielers gegen374ber der Beklagten an. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Kl344gers. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefochte-nen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 5 I. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte grund-s344tzlich zur Leistung nach 247 1 Nr. 1 VB verpflichtet ist. Der Lizenzspieler 6 - 6 - M. habe als versicherte Person am 29. September 2000 eine Kniever-letzung erlitten, die unmittelbar zu einer "Vollinvalidit344t" nach 247 3 Nr. 4 VB gef374hrt habe. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei von einem vollkomme-nen und vollst344ndigen physischen Unverm366gen der versicherten Person auszugehen, ihre im Versicherungsvertrag festgehaltene berufliche T344-tigkeit i.S. des 247 3 Nr. 8 VB "auszu374ben". Hierf374r sei nicht nur erforder-lich, dass die versicherte Person das Trikot trage, um mit der betreffen-den Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, sondern zus344tzlich, dass die versicherte Person hierzu in der Lage sei. Dies sei jedoch zu vernei-nen. Es liege auch eine "dauernde Vollinvalidit344t" nach 247 3 Nr. 5 VB vor, da die infolge des Unfalls vom 29. September 2000 eingetretene "Vollin-validit344t" f374r einen Zeitraum von zw366lf aufeinanderfolgenden Monaten bestanden habe. Hierauf habe die Teilnahme des Spielers am Trainings- und Spielbetrieb der Saison 2001/2002 keinen Einfluss, da er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tats344chlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Sport "auszu374ben". Die Beklagte sei jedoch wegen einer grob fahrl344ssigen Verletzung der sich aus 247 5 II Nr. 3 VB ergebenden Obliegenheit leistungsfrei. Der Kl344ger habe nicht innerhalb von 20 Tagen nach Beginn der "dauernden Vollinvalidit344t" das geforderte Nachweisformular vorgelegt. Zudem habe er durch Schreiben vom Dezember 2000 und Januar 2001 - den Tatsa-chen zuwider - zum Ausdruck gebracht, dass eine zuvor angezeigte "Vollinvalidit344t" wieder beendet sei. Erst im Juli 2002 - und damit nach Ablauf der in den Vertragsbedingungen vereinbarten Fristen - habe der Kl344ger die unfallbedingte "dauernde Vollinvalidit344t" angezeigt. Da dem Kl344ger und dem Vereinsarzt, dessen Wissen dem Kl344ger zuzurechnen sei, die Beschwerden des Spielers und das objektive Beschwerdebild bekannt gewesen seien, seien die fehlerhaften und unterbliebenen An- 7 - 7 - zeigen als grob fahrl344ssig zu qualifizieren. Dem Kl344ger sei der Nachweis fehlender Relevanz der Verletzung der Obliegenheit nicht gelungen. Dies beruhe vor allem darauf, dass eine rechtzeitig durchgef374hrte zweite Ope-ration eine erhebliche Chance auf Wiederherstellung des verletzten Kniegelenks geboten h344tte, was den Eintritt der "dauernden Vollinvalidi-t344t" h344tte verhindern k366nnen. Die Verletzung der Obliegenheit habe der Beklagten die M366glichkeit genommen, eine rechtzeitige 334berpr374fung vor-zunehmen und/oder weitere erforderliche Ma337nahmen zu veranlassen sowie den verfr374hten Einsatz des Spielers zu verhindern. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 8 1. Die hier genommene Marktwert-Versicherung ist eine Summen-versicherung i.S. des 247 1 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F., die nicht auf die De-ckung eines konkreten Schadens ausgerichtet ist. Die Leistungspflicht des Versicherers geht dahin, bei Eintritt des in 247 1 Nr. 1 VB n344her um-schriebenen Versicherungsfalls eine bestimmte, vorher festgelegte Sum-me zu zahlen, die in ihrer H366he unabh344ngig von einem etwaigen Scha-den ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 - VersR 2001, 1100 unter II 2 b; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 1 Rdn. 4). 9 2. Schon im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend nimmt das Berufungsgericht an, eine Leistungspflicht der Beklagten nach 247 1 Nr. 1 VB sei wegen einer Verletzung der Obliegenheit aus 247 5 II Nr. 3 VB nicht gegeben. 10 a) Angesichts des einleitenden Satzes in 247 5 II VB, in dem aus-dr374cklich von der Erf374llung nachfolgend im einzelnen aufgef374hrter Oblie- 11 - 8 - genheiten die Rede ist, und des Wortlauts und Sinngehalts der Nr. 3 ist aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verst344ndnis der Klausel bem374hten Versicherungsnehmers (vgl. nur BGHZ 123, 83, 85) grunds344tzlich von der Vereinbarung einer Obliegenheit auszugehen, als deren Rechtsfolge in 247 5 II Nr. 6 VB i. V. mit 247 6 Abs. 3 VVG a.F. Leistungsfreiheit des Versicherers vorgesehen ist. b) Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Kennt-nis der nach Eintritt eines Versicherungsfalls mitzuteilenden oder - wie hier - nachzuweisenden Umst344nde oder Tatsachen bereits zum objekti-ven Tatbestand der Verletzung einer solchen Obliegenheit geh366rt. Fehlt dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person diese Kenntnis, l344uft die entsprechende Obliegenheit ins Leere. Schon objektiv kann sie nicht verletzt werden, denn es gibt nichts, wor374ber Versicherungsnehmer und versicherte Person nach ihrem Kenntnisstand den Versicherer auf-kl344ren k366nnten. Dieses positive Wissen um die die Obliegenheit ausl366-senden Umst344nde muss der Versicherer, will er sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Obliegenheit berufen, beweisen (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2006 - IV ZR 252/05 - VersR 2007, 389 Tz. 10, 13 f. und vom 30. April 2008 - IV ZR 227/06 - VersR 2008, 905 Tz. 15, 18; R366mer aaO 247 6 Rdn. 19). Die Beklagte als Versicherer h344tte also bele-gen m374ssen, wann die Kenntnis - und nicht das blo337e Kennenm374ssen - vom "Beginn der dauernden Vollinvalidit344t" gegeben war, damit die Nachweisfrist von 20 Tagen 374berhaupt in Gang gesetzt werden konnte. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Stattdes-sen hat es ein Kennenm374ssen ausreichen lassen und dieses zudem der Pr374fung des Verschuldens zugeordnet; damit hat es zugleich die Ma337-st344be der von ihm zugrunde gelegten groben Fahrl344ssigkeit verkannt. 12 - 9 - 13 c) Nach ihrem eindeutigen Wortlaut richtet sich die Obliegenheit zudem - nur - an die versicherte Person. Daher kommt es von vornherein nicht darauf an, ob der Kl344ger als Versicherungsnehmer Kenntnis vom Gesundheitszustand des Spielers M. hatte; vielmehr ist allein auf den Kenntnisstand der versicherten Person abzustellen. Auch das hat das Berufungsgericht 374bersehen. Weiter - und jedenfalls missverst344ndlich - untersucht das Beru-fungsgericht, ob dem Kl344ger ein ihm obliegender Nachweis fehlender Re-levanz der Obliegenheitsverletzung gelungen ist. Diese Frage stellt sich nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer vors344tzlichen folgen-losen Obliegenheitsverletzung (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Mai 2009 - IV ZR 62/07 - VersR 2009, 968 unter Tz. 9; Senatsurteile vom 28. Fe-bruar 2007 - IV ZR 331/05 - VersR 2007, 785 Tz. 15; vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b, jeweils m.w.N.). Bei An-nahme grober Fahrl344ssigkeit, von der das Berufungsgericht ausgeht, ist hingegen nach 247 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zu pr374fen, ob dem Versiche-rungsnehmer ein Kausalit344tsgegenbeweis gelingt (vgl. BGHZ 169, 86, 93; Senatsurteil vom 10. Februar 1999 - IV ZR 60/98 - VersR 1999, 1004 unter II 3). 14 3. Darauf kommt es letztlich jedoch nicht an, denn die Klausel in 247 5 II Nr. 3 VB benachteiligt den Versicherungsnehmer wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unangemessen und ist deshalb unwirksam. Sie ist ferner nach 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da sie mit dem durch die Rechtsprechung gepr344gten Leitbild des Rechts der Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungs-falls (247 6 VVG a.F.) nicht zu vereinbaren ist. 15 - 10 - 16 a) Von der versicherten Person wird in 247 5 II Nr. 3 VB gefordert, ein Nachweisformular innerhalb von 20 Tagen nach "Beginn der dauern-den Vollinvalidit344t" vorzulegen. Diese setzt nach 247 3 Nr. 5 VB voraus, dass die versicherte Person f374r die Dauer von zw366lf aufeinander folgen-den Monaten unter "Vollinvalidit344t" gelitten hat und aufgrund des unfall-bedingten Personenschadens, der zur Vollinvalidit344t gef374hrt hat, eine Aussicht auf Besserung nicht besteht. "Vollinvalidit344t" wiederum ist ge-m344337 247 3 Nr. 4 VB anzunehmen, wenn ein vollkommenes oder physisches Unverm366gen der versicherten Person besteht, ihre im Versicherungsver-trag festgehaltene berufliche T344tigkeit auszu374ben. Die Begriffe der "Vollinvalidit344t" und der "dauernden Vollinvalidit344t" nach 247 3 Nrn. 4, 5 VB sind unter Einbeziehung des 247 3 Nr. 8 VB zu bestimmen. Dort ist festgelegt, was unter der Aus374bung der beruflichen T344tigkeit der versicherten Person - hier als Berufsfu337baller - zu verste-hen ist. Erforderlich soll zun344chst sein, dass sich die versicherte Person auf der aktiven Spielerliste der professionellen Sportmannschaft befin-det, f374r die zu spielen sie vertraglich verpflichtet ist. 334ber verschiedene Und-, aber auch Oder-Verkn374pfungen werden sodann bestimmte weitere Voraussetzungen aufgef374hrt, bei deren Vorliegen ein "Aus374ben" anzu-nehmen ist, n344mlich und/oder das Tragen des Trikots, um mit der betref-fenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, und/oder daf374r zur Ver-f374gung zu stehen und/oder tats344chlich dazu in der Lage zu sein. 17 b) Mit diesem Inhalt wird die Klausel des 247 5 II Nr. 3 VB dem Er-fordernis des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach ausreichender Transparenz nicht gerecht. 18 - 11 - 19 (1) Danach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedin-gungen entsprechend den Grunds344tzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m366glichst klar und durch-schaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung f374r den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer verst344ndlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit er-kennen l344sst, wie dies nach den Umst344nden gefordert werden kann (vgl. BGHZ 136, 394, 401 f.; 141, 137, 143; 147, 354, 361 f.; Senatsurteile vom 30. April 2008 - IV ZR 241/04 - VersR 2008, 816 Tz. 14 f. und vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06 - VersR 2007, 1690 Tz. 16). Schon auf erste Sicht kann die Klausel diesen Anforderungen nicht gen374gen. Ein um Verst344ndnis bem374hter Versicherungsnehmer bzw. hier eine gleicherma337en um Verst344ndnis bem374hte versicherte Person kann nicht erkennen, was von ihr verlangt wird, um den Anspruch auf Versi-cherungsleistung nicht zu gef344hrden. 20 (2) Sie muss in ihre 334berlegungen verschiedene, in ihren Voraus-setzungen nicht eindeutig festgelegte Ereignisse einbeziehen, um beur-teilen zu k366nnen, ob die - mit nur 20 Tagen zudem knapp bemessene - Nachweisfrist in Gang gesetzt ist. 21 Der Fristbeginn h344ngt zum einen vom Eintritt einer dauernden - d.h. zw366lf aufeinander folgende Monate umfassenden - Vollinvalidit344t ab. Dar374ber muss die versicherte Person, die regelm344337ig nicht 374ber me-dizinisches Fachwissen verf374gt, sich zun344chst ein Urteil bilden. Eine "dauernde Vollinvalidit344t" ist nach 247 3 Nr. 5 VB 374berdies nicht allein ob-jektiv nach dem Zustandsbild dieser zw366lf Monate zu bestimmen, son- 22 - 12 - dern es tritt die auf ihren Ablauf bezogene Prognose hinzu, ob f374r die Zukunft Aussicht auf Besserung besteht. Auch das muss die versicherte Person erkennen, denn nur dann hat sie Veranlassung, sich um die er-forderliche 344rztliche Feststellung zu k374mmern und nach 247 5 II Nr. 3 Satz 2 VB das entsprechende Formular beim Versicherer oder seinem Agenten zu beschaffen, ohne das ausweislich der Klausel der Nachweis einer dauernden Vollinvalidit344t nicht erbracht werden kann. Dazu werden ihr umfassende, bis ins Einzelne gehende medizinische 334berlegungen und Bewertungen abverlangt, zu denen sie ebenfalls in aller Regel nicht in der Lage ist. Zum anderen wird die versicherte Person dar374ber im Unklaren ge-lassen, ob die in 247 5 II Nr. 3 VB aufgenommene Frist von 20 Tagen schon, wie es der Wortlaut nahe legt, ab dem tats344chlichen Beginn der dauernden Vollinvalidit344t zu laufen beginnt, so dass sie binnen dieser kurzen Frist f374r die 344rztliche Feststellung und die Einreichung des Nach-weises beim Versicherer zu sorgen hat, oder ob sich die Frist erst ab der 344rztlichen Feststellung hier374ber berechnet, wof374r der Sinn und Zweck der Regelung spricht, dem Versicherer anhand der Invalidit344tsbescheini-gung Gelegenheit zu geben, dem geltend gemachten Versicherungsfall nachzugehen und seine Leistungspflicht auf der Grundlage der 344rztlichen Feststellung zeitnah zu 374berpr374fen (vgl. Senatsurteil vom 7. M344rz 2007 - IV ZR 137/06 - VersR 2007, 1114 unter Tz. 12). 23 (3) Ihre Unklarheit 374ber den Fristbeginn wird dadurch verst344rkt, dass die Umschreibung des Versicherungsfalls in 247 1 Nr. 1 VB nicht de-ckungsgleich ist mit den Voraussetzungen der dauernden Vollinvalidit344t, wie sie sich in 247 3 Nr. 5 VB finden. W344hrend f374r den Eintritt des die Ver-sicherungsleistung ausl366senden Versicherungsfalls erforderlich ist, dass 24 - 13 - ein unfallbedingter Personenschaden binnen sechs Monaten vom Unfall-tag an zu einer Vollinvalidit344t f374hrt, sofern diese unmittelbar in eine dau-ernde Vollinvalidit344t "374bergeht" (nicht: "374bergegangen ist"), muss nach der Begriffsbestimmung in 247 3 Nr. 5 VB die Vollinvalidit344t 374ber zw366lf Mo-nate bestanden haben, um (erstmals) als eine "dauernde" bezeichnet werden zu k366nnen. Da in 247 5 II Nr. 3 VB jedenfalls f374r das den Beginn der 20-t344gigen Frist ausl366sende Ereignis keine Bezugnahme auf 247 1 Nr. 1 VB oder 247 3 Nr. 5 VB erfolgt, ist f374r die versicherte Person nicht hinreichend durchschaubar, woran die Verhaltensanforderung ankn374pft, ob also f374r die Nachweisobliegenheit der "334bergang" der binnen sechs Monaten nach dem Unfallereignis eingetretenen Vollinvalidit344t in eine dauernde, also eine k374nftig mindestens zw366lf Monate w344hrende Vollinva-lidit344t entscheidend ist, oder ob auf den Ablauf der zw366lf Monate abzu-stellen ist. Diese Unsicherheit verst344rkt sich mit Blick auf 247 5 II Nr. 3 Satz 4 VB. Dort ist geregelt, dass das erforderliche Formular erst nach dem "Beginn" der dauernden Vollinvalidit344t eingereicht werden kann, was auf 247 1 Nr. 1 VB deutet. Zugleich wird vereinbart, dass erst nach Vollendung eines Zeitraums von zw366lf aufeinander folgenden Monaten der Vollinvali-dit344t Leistungen "f344llig und zahlbar" werden, was der versicherten Per-son den Hinweis auf einen Zusammenhang mit 247 3 Nr. 5 VB gibt. (4) Weiter erschlie337t sich ihr der Begriff einer "Aus374bung" der be-ruflichen T344tigkeit i.S. des 247 3 Nr. 8 VB nicht einmal ansatzweise. Zu-n344chst soll ma337geblich sein, dass die versicherte Person auf der aktiven Spielerliste "gef374hrt" wird. Was dies im Einzelnen bedeutet, wird nicht n344her erl344utert. Vielmehr wird das Verst344ndnis von 247 3 Nr. 8 VB nachfol-gend durch die Aufz344hlung mehrerer Und/Oder-Alternativen erschwert. Es ist angesichts der F374lle der sich daraus ergebenden Kombinations-m366glichkeiten nicht klar, ob es bereits ausreichend ist, dass ein Spieler 25 - 14 - sich 374berhaupt auf der aktiven Liste befindet. Steht die versicherte Per-son nicht auf dieser Liste, muss sie jedenfalls entweder das Trikot tra-gen, um mit der betreffenden Mannschaft zu trainieren oder zu spielen, und/oder daf374r zur Verf374gung stehen und/oder tats344chlich dazu in der Lage sein. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen w344re ein "Aus374ben" selbst dann anzunehmen, wenn der Spieler lediglich das Tri-kot tr344gt, um am Mannschaftstraining teilzunehmen, obwohl sein physi-scher Zustand dies eigentlich nicht erlaubt. Insoweit verhalten sich die Formulierung "zur Verf374gung stehen", die auf eine subjektive Bereit-schaft zur Teilnahme am Spiel- und Trainingsbetrieb deutet, und die Formulierung "tats344chlich in der Lage sein", die auf das objektive Leis-tungsverm366gen abstellt, in einem unaufl366slichen Widerspruch zueinan-der. Die Klausel ist mithin derart weit und konturenlos gefasst, dass die versicherte Person auch nach der gebotenen verst344ndigen Durchsicht der Versicherungsbedingungen nicht in der Lage ist, verl344sslich zu bestimmen, wann ihr vollkommenes und vollst344ndiges physisches Un-verm366gen vorliegen soll, um die im Versicherungsvertrag festgehaltene T344tigkeit i.S. des 247 3 Nr. 4 VB "auszu374ben". Sie widerspricht damit evi-dent dem Transparenzgebot. 26 c) Das Wesen einer vertraglich vereinbarten, mit der Sanktion der Leistungsfreiheit verbundenen Obliegenheit besteht weiter darin, dass ein Verhalten - also bestimmte Handlungen oder ein Unterlassen - vor-geschrieben wird, das es zu beachten gilt, wenn der Versicherungs-schutz erhalten werden soll. Wegen der einschneidenden Wirkung der Leistungsfreiheit muss das auferlegte Tun oder Unterlassen ausdr374cklich vereinbart sein, klar und eindeutig erkennen lassen, was im Einzelnen 27 - 15 - verlangt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 53/05 - VersR 2008, 961 Tz. 5; Senatsurteile vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - VersR 2009, 341 Tz. 18; vom 9. Dezember 1987 - IVa ZR 155/86 - VersR 1988, 267 unter II und vom 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 - VersR 1985, 979 unter 4 b; BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 - II ZR 34/89 - VersR 1990, 384 unter 3). Diese durch Rechtsprechung und Literatur gepr344gte Auslegung des Obliegenheitsbegriffs geh366rt zum gesetzlichen Leitbild i.S. des 247 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 a). Dem widerspricht es, wenn in 247 5 II Nr. 3 VB aus den genannten Gr374nden Anforderungen an die versicherte Person gestellt werden, die sie deshalb nicht zu erf374llen vermag, weil sie ihr nicht deutlich genug aufgezeigt werden. Daran 344ndern der gem344337 247 5 II Nr. 6 VB i.V. mit 247 6 Abs. 3 VVG a.F. vorbehaltene Entschuldigungsbeweis und der Kausali-t344tsgegenbeweis nichts (BGHZ 111, 278, 281). Denn der Versicherungs-nehmer bzw. hier die versicherte Person werden dadurch in die Lage ge-bracht, sich entlasten zu m374ssen. Sie sind - entgegen dem zum Recht der Obliegenheiten entwickelten Leitbild - schlechter gestellt, weil Zwei-fel an Inhalt und Umfang der Obliegenheit im Ergebnis zu ihren Lasten gehen. Anders ist es, wenn es dem Versicherer aufgegeben ist, die Ver-haltensanforderung unmissverst344ndlich zu formulieren und den objekti-ven Versto337 gegen die in ihren Voraussetzungen eindeutig festgelegte Obliegenheit zu beweisen. 28 III. F374r das weitere Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen: 29 - 16 - 30 1. Die Voraussetzungen eines bedingungsgem344337en Versiche-rungsfalls folgen aus 247 1 Nr. 1 VB. Dabei ist zwischen den Parteien mitt-lerweile unstreitig, dass durch den Vorfall vom 29. September 2000 und die dabei erlittene Verletzung bei dem Spieler M. ein unfallbedingter Personenschaden eingetreten ist. Nach den bisherigen Feststellungen ist das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen, dass es noch an die-sem Tage zu einer "Vollinvalidit344t" gem344337 247 3 Nr. 4 VB gekommen ist. Allerdings kann die Vollinvalidit344t, mithin das Unverm366gen der versicher-ten Person, ihre berufliche T344tigkeit "auszu374ben", nicht nach Ma337gabe des 247 3 Nr. 8 VB bestimmt werden, da diese Klausel - wie aufgezeigt - ebenfalls intransparent und damit auch au337erhalb ihrer Verkn374pfung mit 247 5 II Nr. 3 VB unwirksam ist. 2. Die Pr374fung der Voraussetzungen einer "dauernden Vollinvalidi-t344t" nach 247247 1 Abs. 1, 3 Nr. 5 VB durch das Berufungsgericht ist nicht vollst344ndig. Es fehlt an Feststellungen dazu, dass zw366lf Monate nach dem Unfallereignis bei dem versicherten Spieler keine Aussicht auf eine Besserung seines Zustands bestand, die ausreichend gewesen w344re, um jemals wieder die T344tigkeit als Berufsfu337baller auszu374ben. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. 31 - 17 - 32 3. Zu 247 5 I Nr. 5 VB sind gleichfalls noch keine Feststellungen ge-troffen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG W374rzburg, Entscheidung vom 20.12.2007 - 22 O 1859/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 U 12/08 -
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