BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/08 Verk374ndet am: 14. Juli 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Cb; AVBGasV 247 4 Abs. 1 und 2; GasGVV 247 5 Abs. 2 a) Eine Preisanpassungsklausel, die das im Tarifkundenverh344ltnis bzw. f374r die Grundversorgung bestehende gesetzliche Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bzw. 247 5 Abs. 2 GasGVV unver344ndert in einen formularm344337igen Gassondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden ab-weicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Best344tigung der Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711). b) Die von einem Energieversorgungsunternehmen in Erdgassondervertr344gen ver-wendete Klausel "Der Erdgaspreis 344ndert sich, wenn eine 304nderung der Preise der EWE AG f374r die Grundversorgung eintritt; es 344ndert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preis344nderung wird zu dem in der 366ffentlichen Bekanntgabe 374ber die 304nderung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam. ... Im Falle einer Preis344nderung hat der Kunde ein Sonderk374ndigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist zum Wirksamwerden der Preis-344nderung zu k374ndigen." h344lt der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zur374ckweisung des wei-ter gehenden Rechtsmittels wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. September 2008 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 in den jeweiligen Vertragsverh344ltnissen erfolgten Preiserh366hungen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Auf die Revision der Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der vorgenannten Kl344ger entschie-den worden ist. Dies gilt nicht, soweit die Klage der Kl344ger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 hinsichtlich der Preiserh366hung vom 1. Au-gust 2008 abgewiesen worden ist. Insofern wird die Revision die-ser Kl344ger zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Gaspreiserh366hungen. Die Kl344ger werden als Endverbraucher von dem beklagten Energieversorgungsun-ternehmen zum "Sondertarif I" (ab 1. April 2007 "EWE Erdgas classic") lei-tungsgebunden mit Erdgas beliefert. Die Beklagte verwendete Auftragsformula-re f374r die Herstellung von neuen Gasanschl374ssen, in denen es auszugsweise hei337t: "Es wird die Versorgung mit Erdgas zum Sondertarif der EWE [= Beklagte] bean-tragt. 205 Der Auftrag erfolgt aufgrund der "Verordnung 374ber allgemeine Bedingungen f374r die Elektrizit344ts- und Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV/AVBGasV) vom 21. Juli 1979 einschlie337lich der "Erg344nzenden Bestimmungen der EWE Aktien-gesellschaft" in jeweils g374ltiger Fassung". Ferner verwendete die Beklagte Vertragsbest344tigungen, in denen die AVBGasV als Grundlage des Vertragsverh344ltnisses bezeichnet wurde. 2 Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte "Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen f374r die Lieferung von Energie 205 au337erhalb der Grundversorgung". Die-se lauten auszugsweise wie folgt: 3 "1. Vertragsgrundlage f374r die Energielieferung Die Lieferung von Erdgas erfolgt auf der Grundlage der Verordnung 374ber allge-meine Bedingungen f374r die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Er-satzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverord-nung - GasGVV vom 26.10.2006 (BGBl. I S. 2396)), 205, sofern in diesen "Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen 205" sowie in den Erg344nzenden Bedingungen der EWE AG [= Beklagte] nichts anderes geregelt ist. 205 3. Vertragslaufzeit und K374ndigung - 4 - 205 Der Erdgaslieferungsvertrag hat eine Laufzeit von sechs Monaten gerechnet ab Lieferungsbeginn. Er verl344ngert sich automatisch jeweils um einen Monat, wenn er nicht von einer Vertragspartei gek374ndigt wird. Es gilt eine K374ndigungsfrist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Ablaufs. 205 Die M366glichkeit zur K374ndigung anl344sslich von Preisanpassungen bzw. im Falle eines Umzugs gem344337 205 GasGVV bleibt unber374hrt. 205 4. Preis344nderung Der Erdgaspreis 344ndert sich, wenn eine 304nderung der Preise der EWE AG f374r die Grundversorgung eintritt; es 344ndert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a. Die Preis344nde-rung wird zu dem in der 366ffentlichen Bekanntgabe 374ber die 304nderung der Erd-gaspreise genannten Zeitpunkt wirksam. 205 Im Falle einer Preis344nderung hat der Kunde ein Sonderk374ndigungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist zum Wirk-samwerden der Preis344nderung zu k374ndigen." Die Beklagte erh366hte seit dem 1. September 2004 in mehreren Schritten einseitig gegen374ber den Kl344gern die Arbeitspreise f374r das von ihr gelieferte Erdgas. Mit ihrer Klage haben die Kl344ger die Feststellung begehrt, dass die zwischen ihnen und der Beklagten jeweils bestehenden Gasversorgungsvertr344-ge 374ber den 31. August 2004 hinaus (hinsichtlich der Kl344ger zu 23 und 58: 374ber den 31. Juli 2005 hinaus) zu einem nicht h366heren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I bis zur n344chsten auf die m374ndliche Verhandlung folgenden Preis344nderung der Beklagten gegen374ber den Kl344gern fortbestehen. Hilfsweise haben die Kl344ger die Feststellung bean-tragt, dass die von der Beklagten zum 1. September 2004 bekannt gemachte Preiserh366hung sowie ihre nachfolgend bekannt gemachten Preiserh366hungen 4 - 5 - des Gaspreises im Sondertarif I unbillig sind und die von der Beklagten seither geforderten Gaspreise nicht dem Erfordernis des 247 315 Abs. 3 BGB entspre-chen, beziehungsweise festzustellen, dass die Kl344ger bis zur Bestimmung eines der Billigkeit entsprechenden Gaspreises durch das Gericht nicht verpflichtet sind, die von der Beklagten seit dem 1. September 2004 bekannt gemachten erh366hten Gaspreise zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kl344ger - au337er den Kl344gern zu 1, 11, 26, 34, 38 und 56 - Berufung eingelegt. Die Kl344-ger zu 13, 17, 18 und 19 haben ihre Berufung sp344ter zur374ckgenommen. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung abge344ndert und unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die zwischen den nach-stehend aufgef374hrten Kl344gern und der Beklagten jeweils bestehenden Gasver-sorgungsvertr344ge zu einem nicht h366heren als dem bis dahin von der Beklagten geltend gemachten Arbeitspreis im Sondertarif I fortbestehen (mit Ausnahme der im Hinblick auf den erh366hten Mehrwertsteuersatz erfolgten Preiserh366hung zum 1. Januar 2007, hinsichtlich derer die Klage zur374ckgenommen worden ist), und zwar f374r folgende Zeitr344ume: 5 - f374r die Kl344ger zu 6, 10, 22, 29, 30, 32, 47 und 54 374ber den 31. August 2004 hinaus; - f374r die Kl344ger zu 2, 3, 5, 7 bis 9, 16, 20, 21, 23, 25, 27, 28, 31, 33, 35 bis 37, 40 bis 42, 45, 46, 48 bis 53, 57, 60 bis 62, 64, 65 374ber den 31. Juli 2005 hinaus; - f374r die Kl344ger zu 4, 12, 15, 39, 44, 59 374ber den 31. Januar 2006 hinaus; - f374r den Kl344ger zu 66 374ber den 31. M344rz 2007 hinaus; - f374r die Kl344ger zu 14 sowie 43 374ber den 31. Juli 2005 hinaus bis zur Preis344nde-rung der Beklagten vom 1. August 2008; - 6 - - f374r die Kl344ger zu 24, 55, 63 374ber den 31. August 2004 hinaus bis zur Preis344n-derung der Beklagten vom 1. August 2008; - f374r den Kl344ger zu 58 374ber den 31. Januar 2006 hinaus bis zur Preis344nderung der Beklagten vom 1. August 2008. 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-klagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wenden sich mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision gegen das Berufungsurteil, soweit ihre Berufung erfolglos geblieben ist, und verfolgen ihre Klageantr344ge in vollem Umfang weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten hat teilweise, die Revision der Kl344ger hat 374berwiegend Erfolg. Die Rechtsmittel f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 A. Das Berufungsgericht (OLG Oldenburg, RdE 2009, 25 = OLGR 2008, 885) hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Die Klage sei zul344ssig. Die Kl344ger h344tten ein rechtliches Interesse (247 256 ZPO) an der Feststellung, dass die Zahlungsanspr374che der Beklagten nicht in der von ihr geltend gemachten H366he bestehen. Die Klage sei auch begr374ndet, soweit die Kl344ger einzelnen Preiserh366hungen zumindest konkludent widerspro-chen h344tten. 9 - 7 - Die Kl344ger seien nicht Tarifkunden, sondern (Norm-)Sonderkunden der Beklagten. Dies gelte auch f374r die Zeit, in der die Beklagte den Vertr344gen die AVBGasV zugrunde gelegt habe. Die Sondervereinbarungen, die die Beklagte jeweils mit den Kl344gern getroffen habe, fielen ausdr374cklich nicht unter die Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie seien auch kein "allgemeiner Tarif" im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes. Die streitgegenst344ndlichen Vertr344ge w374rden auch nicht deshalb zu Tarifkun-denvertr344gen, weil die Beklagte die Sonderkonditionen einer unbestimmten Vielzahl von Kunden einr344ume und Preiserh366hungen 366ffentlich bekannt mache. Auf Sonderkunden finde die AVBGasV keine unmittelbare Anwendung. Auch die GasGVV regele nicht die Bedingungen im Sonderkundenbereich. Das Preisbestimmungsrecht, das die Beklagte f374r sich in Anspruch nehme, ergebe sich daher nicht aus einer gesetzlichen Regelung. Erforderlich sei damit eine vertragliche Vereinbarung, und zwar entweder durch eine ausdr374ckliche Be-stimmung in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten oder eine darin enthaltene Bezugnahme auf anderweitige Regelungen, die ein einseitiges Preisbestimmungsrecht begr374ndeten. 10 Ob eine wirksame anf344ngliche Einbeziehung der AVBGasV in die jeweili-gen Vertragsverh344ltnisse stattgefunden habe, sei schon nach dem eigenen Vor-trag der Beklagten zweifelhaft. Dieser Punkt k366nne aber offen bleiben, weil es auf ihn nicht ankomme. Denn selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten un-terstellte, dass es zumindest nachtr344glich im Laufe der Vertragsbeziehungen zu einer wirksamen Einbeziehung der jeweiligen Allgemeinen Gesch344ftsbedingun-gen f374r alle Kl344ger gekommen sei, f374hre dies nicht zu einem Preisanpassungs-recht der Beklagten. Insoweit sei hinsichtlich der in Anspruch genommenen Rechtsgrundlagen zu differenzieren: 11 - 8 - F374r die Zeit bis 31. M344rz 2007, in der in den Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten auf die AVBGasV Bezug genommen worden sei, st374t-ze sich die Beklagte auf die Regelungen in 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. F374r den Tarifkundenbereich sei h366chstrichterlich entschieden, dass 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gesetzliche Regeln enthielten, die dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem344337 247 315 BGB gew344hrten. F374r den hier in Re-de stehenden Sonderkundenbereich stellten die Bestimmungen des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hingegen keine tauglichen Regelungen dar, auf die im Wege einer Bezugnahme zur374ckgegriffen oder 374ber die ohne eine erg344nzende ver-tragliche Bestimmung ein einseitiges Preisanpassungsrecht f374r die Beklagte begr374ndet werden k366nne. Im Sonderkundenbereich h344tte die Beklagte vielmehr ein solches Recht nur durch ausdr374ckliche Regelung in ihren Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen vereinbaren k366nnen. 334berschrift und Wortlaut der Vor-schrift offenbarten nicht, dass der Verordnungsgeber in 247 4 AVBGasV ein Preisanpassungsrecht habe schaffen wollen. Auch die Entstehungsgeschichte und der Regelungszusammenhang, in dem die Bestimmung stehe, rechtfertig-ten diese Schlussfolgerung nicht. Demgem344337 sei die von der Beklagten f374r die Zeit bis einschlie337lich M344rz 2007 praktizierte Bezugnahme in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auf die AVBGasV nicht geeignet gewesen, im Sonder-kundenbereich ein Preisanpassungsrecht zu begr374nden. 12 F374r die Zeit ab dem 1. April 2007 leite die Beklagte ihr Preisanpassungs-recht aus einer 304nderung ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen ab. Da in Ziffer 4 der neuen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen auf die Preise im Be-reich der Grundversorgung Bezug genommen werde, k366nne die Regelung f374r sich allein betrachtet kein Preis344nderungsrecht schaffen. Dieses Recht k366nne sich nur daraus ergeben, dass auf die GasGVV zur374ckgegriffen werde, auf die die Beklagte auch in Ziffer 1 ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verwei-se. Durch den Verweis auf 247 5 Abs. 2 GasGVV k366nne ebenfalls kein Preisan- 13 - 9 - passungsrecht zugunsten der Beklagten begr374ndet werden. Schon der Wortlaut gebe dies - ebenso wie bei 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV - nicht her. Im 334brigen k366nne 247 5 Abs. 2 GasGVV aus einem weiteren Grund keine taugliche Regelung darstellen, um im Wege einer Bezugnahme im Sonderkundenbereich ein Preis-anpassungsrecht zu begr374nden. Denn durch die in 247 39 Abs. 2 EnWG 2005 enthaltene Erm344chtigungsgrundlage f374r den Erlass der GasGVV werde der Verordnungsgeber im Gasbereich nicht zum Erlass von Regelungen erm344chtigt, die ein Preis344nderungsrecht des Versorgungsunternehmens begr374ndeten. Selbst wenn man eine wirksame vertragliche Einbeziehung der AVB-GasV und der GasGVV in die zwischen den Parteien bestehenden Vertrags-verh344ltnisse voraussetzte und weiter unterstellte, dass die Verweisungen auf die beiden Verordnungen grunds344tzlich geeignet w344ren, ein Preisanpassungs-recht zu begr374nden, so h344tte eine 334berpr374fung der Vorschriften anhand der 247247 305 ff. BGB zu erfolgen. Die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen seien unwirksam, weil sie aus zwei Gr374nden gegen das Transparenzgebot ver-stie337en (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zum einen k366nne selbst der juristisch vor-gebildete Kunde aus 247 4 AVBGasV sowie 247 5 Abs. 2 GasGVV nicht mit der er-forderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Versorger 374berhaupt ein einseiti-ges Preisanpassungsrecht zu seinen Gunsten begr374nden wolle. Zum anderen enthielten die genannten Bestimmungen kein einziges Kriterium, aus dem sich die sachlichen Voraussetzungen und der zul344ssige Umfang einer Preis344nde-rung ergeben k366nnten. Das gleiche gelte f374r die erg344nzende Bestimmung in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die die Beklagte ab dem 1. April 2007 ihren Vertr344gen zugrunde legen wolle. Zwar hei337e es dort, dass sich die Preise im Sonderkundenbereich in gleicher Weise 344nderten wie im Bereich der Grund-versorgung. Da es aber an einer transparenten Regelung f374r die Grundversor-gung fehle, erfasse dieser Mangel auch die Bestimmungen bez374glich der Son-derkunden. 14 - 10 - Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass den Bestimmungen der AVBGasV und der GasGVV eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zukom-men k366nne und sie damit einen Hinweis darauf geben k366nnten, was auch im Vertragsverh344ltnis mit Sonderabnehmern als im Einklang mit 247 307 BGB anzu-sehen sei. Ein Leitbild f374r eine ausgewogene Regelung, die beiden Vertragssei-ten gerecht werde, m374sse die Kriterien aufzeigen, nach denen die Anpassung der Preise stattfinden solle. Daran fehle es hier. 15 Die Intransparenz der Regelungen in 247 4 AVBGasV und 247 5 GasGVV werde auch nicht durch ein K374ndigungsrecht der Kl344ger ausreichend kompen-siert. Dies scheide im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil den Kl344gern das Recht zur L366sung vom Vertrag nicht sp344testens gleichzeitig mit der Preis-erh366hung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt werde. Auch eine gerichtliche Billigkeitskontrolle nach 247 315 Abs. 3 BGB k366nne keinen an-gemessenen Ausgleich f374r die fehlende Transparenz der Regelungen in 247 4 AVBGasV und 247 5 GasGVV bieten. Der Kunde k366nne mangels Kenntnis der Preiskriterien nicht beurteilen, ob eine gerichtliche Billigkeitspr374fung 374berhaupt Aussicht auf Erfolg habe. 16 Der Beklagten sei schlie337lich auch kein Preis344nderungsrecht im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zuzubilligen. Eine erg344nzende Vertragsausle-gung komme nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Gesetzesrecht f374llen lasse und dies zu einem Ergebnis f374hre, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trage, sondern das Vertragsgef374ge v366llig ein-seitig zu Gunsten des Kunden verschiebe. Das sei nicht der Fall. Der Beklagten stehe das Recht zu, sich nach sechsmonatiger Vertragsdauer mit einer einmo-natigen K374ndigungsfrist zum Ende des Halbjahres vom Vertrag zu l366sen. Wenn 17 - 11 - sie bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden sei, f374hre das nicht zu einem unzumutbaren Ergebnis. 18 Vor diesem Hintergrund gelte zum Erfolg der Klage f374r die einzelnen Kl344ger folgendes: 19 Den Kl344gern st374nden die geltend gemachten Anspr374che - auch die Hilfs-anspr374che - nicht zu, soweit sie die einseitigen Preiserh366hungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahresabrechnungen ohne Beanstandung in an-gemessener Zeit akzeptiert h344tten, indem sie weiterhin Gas bezogen und die nachfolgenden Rechnungen bezahlt h344tten. Hierdurch sei der einseitig erh366hte Preis zu einem zwischen den Parteien vereinbarten Preis geworden. Die Kl344ger zu 6, 10, 22, 29, 30, 32, 47 und 54 obsiegten in vollem Um-fang, denn sie h344tten rechtzeitig Widerspruch gegen die Preiserh366hungen er-hoben oder diese durch Zahlungsverweigerung oder Klageerhebung beanstan-det. Gleiches gelte f374r den Kl344ger zu 23, der allerdings die Preiserh366hung zum 1. September 2004 mit der Klage nicht angegriffen habe. Die Klageerhebung umfasse alle nachfolgenden Erh366hungen, da die Kl344ger hierdurch unmissver-st344ndlich zum Ausdruck gebracht h344tten, dass sie die Preis344nderungen nicht akzeptierten. Hinsichtlich der 374brigen in der letzten m374ndlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens noch vertretenen Kl344ger gelte die Preiserh366hung zum 1. September 2004, teilweise auch noch sp344tere Preiserh366hungen, mangels rechtzeitiger Beanstandung als vereinbart. Von einigen Kl344gern k366nne auch die Preiserh366hung zum 1. August 2008 nicht mehr angegriffen werden, weil deren Vertragsverh344ltnisse mit der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits beendet gewesen seien. 20 - 12 - B. 21 Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 22 I. Revision der Beklagten 23 Die Beklagte wendet sich gegen das Berufungsurteil, soweit das Beru-fungsgericht die den Kl344gern gegen374ber vorgenommenen einseitigen Preiser-h366hungen als unwirksam angesehen hat. Damit hat sie hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserh366hungen Erfolg. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zul344ssig ist. Insbesondere haben die Kl344ger ein rechtliches Interesse (247 256 Abs. 1 ZPO) an der Feststellung, dass die ihnen gegen374ber vorgenom-menen Gaspreiserh366hungen unwirksam sind. Auf eine Leistungsklage k366nnen sie schon deshalb nicht verwiesen werden, weil das Rechtsschutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (BGHZ 172, 315, Tz. 10). 24 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht unmittelbar aufgrund des gesetzlichen Preis344nderungsrechts (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, WM 2009, 1717, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ 182, 59 vorgesehen, Tz. 19, und VIII ZR 56/08, WM 2009, 1711, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 182, 41 vorgesehen, Tz. 20) gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beziehungsweise 247 5 Abs. 2 GasGVV zur Preis344nde-rung befugt war. Die bis zum 7. November 2006 geltenden Vorschriften der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV; au337er Kraft getreten gem344337 Art. 4 der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Nieder- 25 - 13 - spannung und Niederdruck vom 1. November 2006, BGBl. I, S. 2477) und die danach geltenden Vorschriften der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) sind nicht von Gesetzes wegen Vertragsbestandteil der zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertr344ge, weil es sich bei den Kl344gern nicht um Tarif-kunden (247 1 Abs. 2 AVBGasV) oder Haushaltskunden im Rahmen der Grund-versorgung (247 1 Abs. 1, 2 GasGVV) handelt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 12). Wie der Senat nach Verk374ndung des Berufungsurteils entschieden hat, kommt es f374r die Beurteilung, ob es sich bei 366ffentlich bekannt gemachten Ver-tragsmustern und Preisen um Tarif- beziehungsweise Grundversorgungsvertr344-ge mit allgemeinen Tarifpreisen (247 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (247 10 Abs. 1 EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von 247 36 Abs. 1 EnWG 2005 handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu 366ffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versor-gungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabh344ngig davon im Rah-men der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 14 m.w.N.). Letzteres ist hier nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 26 Dagegen wendet die Beklagte ohne Erfolg ein, das Berufungsgericht ha-be unter Versto337 gegen 247 286 ZPO den unter Beweis gestellten Beklagtenvor-trag 374bergangen, die Tarifeinstufung der Kunden sei bei der Beklagten automa-tisch verbrauchsabh344ngig nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt, das typisch f374r die Versorgung von Tarif- beziehungsweise Grundversorgungs-kunden sei. Selbst wenn eine automatische Einstufung erfolgt sein sollte und - bei einem Verbrauch unter 5.000 kWh/Jahr - auch eine Einstufung in den Ba-sistarif der Beklagten denkbar gewesen w344re, 344nderte das nichts daran, dass 27 - 14 - es sich bei den im Streit stehenden Lieferverh344ltnissen aus der ma337geblichen Sicht der Kl344ger als Abnehmer um (Norm-)Sonderkundenvertr344ge handelt. Denn die Kl344ger sind nach den von der Revision der Beklagten nicht angegrif-fenen Feststellungen des Berufungsgerichts zun344chst zu einem von der Beklag-ten selbst ausdr374cklich als "Sondertarif" bezeichneten Tarif beliefert worden. Bei dem f374r die Kl344ger seit 1. April 2007 ma337geblichen Tarif "EWE Erdgas clas-sic" handelt es sich schon ausweislich des Titels der von der Beklagten ver-wendeten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen um einen Tarif "au337erhalb der Grundversorgung". 3. F374r die Wirksamkeit der von den Kl344gern beanstandeten Preiserh366-hungen kommt es deshalb darauf an, ob die Beklagte sich wirksam vertraglich ein Preis344nderungsrecht vorbehalten hat. Das ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt (dazu nachstehend unter 3 a aa) nur hin-sichtlich des Zeitraums vor dem 1. April 2007 der Fall. 28 Bei (Sonder-)Vertr344gen der Gasversorgung findet zwar gem344337 247 310 Abs. 2 BGB eine Inhaltskontrolle nach 247247 308 und 309 BGB nicht statt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von der Ver-ordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit Gas (AVBGasV) abweichen, an deren Stelle die GasGVV getreten ist. Die Preisanpassungsregelungen unterliegen aber als Preisnebenabreden in jedem Fall der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 18, und VIII ZR 56/08, Tz. 17, jeweils m.w.N.). Insofern ist zwischen den unterschiedlichen Vertragsbedingungen in den Zeitr344umen vor und nach dem 1. April 2007 zu unterscheiden: 29 a) In der Zeit vor dem 1. April 2007 verwendete die Beklagte Auftrags-formulare und Vertragsbest344tigungen, in denen - ohne ausdr374ckliche Formulie- 30 - 15 - rung eines vertraglichen Preisanpassungsrechts - insgesamt auf die AVBGasV Bezug genommen wurde. 31 aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob eine den Anforderungen des 247 305 Abs. 2 BGB gen374gende Einbeziehung der AVBGasV in alle im Streit stehenden Vertragsverh344ltnisse erfolgt ist, und hat dies f374r die weitere Pr374fung unterstellt. Deshalb ist - wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht - die Einbeziehung der AVBGasV einschlie337lich der ein gesetzliches Preis344nderungsrecht im Tarifkundenverh344ltnis begr374ndenden Vorschriften des 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.) auch f374r das Revisions-verfahren zu unterstellen. bb) Die durch vollst344ndige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV er-folgte 334bernahme des in 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geregelten Preis344nde-rungsrechts des Versorgungsunternehmens in die zwischen den Parteien be-stehenden Sonderkundenvertr344ge h344lt der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB stand. 32 (1) Eine Preisanpassungsklausel, die das gesetzliche Preis344nderungs-recht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV unver344ndert in einen Normsondervertrag 374bernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Sonderkunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar. Zwar gen374gt eine 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nachge-bildete vertragliche Preisanpassungsklausel nicht den Anforderungen, die die h366chstrichterliche Rechtsprechung in anderen F344llen an die tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts stellt. Dies steht der unver344nderten 334bernahme von 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in einen Sonderkundenvertrag unter dem Ge-sichtspunkt einer unangemessenen Benachteilung des Sonderkunden (247 307 33 - 16 - Abs. 1 BGB) indes nicht entgegen (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 19, 23 f. m.w.N.). An dieser Rechtsprechung h344lt der Senat trotz der teilweise im Schrifttum ge344u337erten Kritik (vgl. Markert, RdE 2009, 291, 293 f.; zustimmend hingegen B374denbender, NJW 2009, 3125, 3129; Rottnauer, EWiR 2009, 765, 766; Zabel, BB 2009, 2281 f.) fest. Sie steht (entgegen Mar-kert, aaO) nicht in Widerspruch zu 247 310 Abs. 2 Satz 1 BGB. (a) Mit der Regelung des 247 310 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemei-nen Gesch344ftsbedingungen f374r Vertr344ge mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen f374r Tarifabnehmer auszugestalten. Dahinter steht der Gedanke, dass Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbrau-cher sind, keines st344rkeren Schutzes bed374rfen als Tarifabnehmer (BT-Drs. 14/6040, S. 160). Den Bestimmungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedin-gungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden kommt deshalb ebenso wie denjenigen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie und den Nachfolgeregelungen der GasGVV f374r Sonderkundenvertr344ge "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu, auch wenn sie daf374r unmittelbar nicht gelten (BGHZ 138, 118, 126 f.). Ein und dieselbe Regelung kann sich allerdings f374r Sonderabnehmer ungleich nachteili-ger auswirken als f374r Tarifkunden. 247 310 Abs. 2 BGB verhindert daher die 334berpr374fung einer Allgemeinen Gesch344ftsbedingung in einem Sonderabneh-mervertrag auf eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners an-hand der Generalklausel des 247 307 Abs. 1 BGB nicht. Diese erm366glicht es, Un-terschiede zwischen Tarif- und Sonderkunden zu ber374cksichtigen (BGHZ 138, 118, 123). Den Bestimmungen der Verordnung 374ber Allgemeine Bedingungen f374r die Gasversorgung von Tarifkunden ist deshalb Leitbildfunktion f374r Sonder-kundenvertr344ge nicht pauschal beizumessen; vielmehr ist sie f374r jede einzelne in Rede stehende Bestimmung zu pr374fen (BGHZ 176, 244, Tz. 25). F374r das 34 - 17 - Preis344nderungsrecht nach 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist sie zu bejahen (dazu im Einzelnen Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 20 ff., und - f374r 247 5 Abs. 2 GasGVV - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 22 ff.). 35 Der Gesetzgeber hat deshalb mit 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV selbst den Ma337stab gesetzt, nach dem zu beurteilen ist, ob Sonderkunden durch eine Preisanpassungsklausel im Sinne von 247 307 Abs. 1 BGB unangemessen be-nachteiligt werden. Stimmt die vertragliche Preisanpassungsklausel mit 247 4 AVBGasV inhaltlich 374berein, das hei337t, weicht sie davon nicht zum Nachteil des Abnehmers ab, liegt eine unangemessene Benachteiligung des Sonderabneh-mers nicht vor (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 24 m.w.N.). (b) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (Markert, aaO, 294) ist es auch nicht erforderlich, die aus der Bindung an den Ma337stab billigen Ermessens folgenden Anforderungen hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts in der Klausel tat-bestandlich zu konkretisieren. Insoweit sind - auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz - im Bereich von Sondervertr344gen keine h366heren Anforderungen an die Bestimmtheit und die Konkretisierung einer Preisanpassungsregelung zu stellen, als sie im Bereich der Tarifkundenversorgung durch 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV und im Bereich der Grundversorgung nunmehr durch 247 5 GasGVV unmittelbar erf374llt werden. Dem Sonderkunden steht ebenso wie dem Tarifkun-den oder dem Grundversorgungskunden eine 334berpr374fung von einseitigen Preis344nderungen nach 247 315 BGB offen (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 24, und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 27). 36 (2) Gemessen an diesen Grunds344tzen h344lt die von der Beklagten bis zum 31. M344rz 2007 - und damit nicht 374ber die in 247 115 Abs. 3 Satz 2, 3 EnWG 37 - 18 - 2005 geregelte 334bergangsfrist f374r die Zeit nach Inkrafttreten der GasGVV hin-aus - verwendete Preisanpassungsregelung der Inhaltskontrolle gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB stand, denn sie gew344hrleistet in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden. Durch die vollst344ndige Einbeziehung des Wortlauts der AVBGasV wird das in 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV geregelte Preis344nderungsrecht unver344ndert in die zwischen den Parteien bestehenden Sonderkundenvertr344ge 374bernommen. Die umfas-sende Einbeziehung der AVBGasV erstreckt sich auch auf das den Kunden f374r den Fall der 304nderung der allgemeinen Tarife einger344umte K374ndigungsrecht gem344337 247 32 Abs. 2 AVBGasV (vgl. dazu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 32 f., und VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 33, 35). b) Seit 1. April 2007 verwendet die Beklagte Allgemeine Gesch344ftsbedin-gungen, nach denen die Lieferung auf der Grundlage der GasGVV erfolgt, so-fern in den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen sowie den Erg344nzenden Be-dingungen der Beklagten nichts anderes geregelt ist. Ziffer 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enth344lt eine ausdr374ckliche Regelung zur Preis344nderung. Auch hinsichtlich dieser Bedingungen ist - mit dem Berufungsgericht - die ord-nungsgem344337e Einbeziehung (247 305 Abs. 2 BGB) in die zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverh344ltnisse zu unterstellen. Daraus ergibt sich aber kein Recht der Beklagten zur einseitigen Preisanpassung, denn die in Ziffer 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Preis344nderungsbestimmung ist unwirksam, weil sie nicht hinreichend klar und verst344ndlich ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (247 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB). 38 aa) Allerdings enth344lt 247 5 Abs. 2 GasGVV entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein gesetzliches Preis344nderungsrecht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 20) und stellt eine Preisanpassungsklau- 39 - 19 - sel in einem Sondervertrag, die dieses gesetzliche Preis344nderungsrecht unver-344ndert in einen Normsondervertrag 374bernimmt, also nicht zum Nachteil des Kunden von der gesetzlichen Regelung des Preis344nderungsrechts f374r den Grundversorger abweicht, keine unangemessene Benachteiligung des Sonder-kunden im Sinne von 247 307 Abs. 1 Satz 1 oder 2 BGB dar (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 21, 27). Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten seit 1. April 2007 verwendete Preisanpassungsklausel in-dessen nicht gerecht. bb) Zwar ergibt sich aus der Formulierung "Der Erdgaspreis 344ndert sich, wenn eine 304nderung der Preise der EWE AG f374r die Grundversorgung eintritt" hinreichend klar und verst344ndlich, dass der Beklagten eine einseitige Preisan-passungsbefugnis zustehen soll. Aus der weiteren Formulierung "es 344ndert sich der Arbeitspreis um den gleichen Betrag in Cent/kWh, der Grundpreis um den gleichen Betrag in Euro/a" ist f374r die Kunden der Beklagten auch ersichtlich, dass die 304nderungen des Arbeitspreises und des Grundpreises jeweils nominal an die 304nderungen der entsprechenden Preise f374r die Grundversorgung gekop-pelt sein sollen. 40 (1) Daraus ergibt sich aber nicht, dass auch die gegen374ber den Sonder-kunden der Beklagten erfolgenden Preis344nderungen wie bei dem gesetzlichen Preis344nderungsrecht nach 247 5 Abs. 2 GasGVV der Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 20; BGHZ 172, 315, Tz. 16 f.; 178, 362, Tz. 26). Bei kunden-feindlichster Auslegung kommt vielmehr auch ein Verst344ndnis der Klausel in Betracht, nach dem der Beklagten wegen der festen Koppelung der Preis344nde-rungen an die 304nderungen der Grundversorgungspreise kein Ermessensspiel-raum zusteht und deshalb keine Billigkeitskontrolle stattfindet (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 270/05, WM 2007, 40, Tz. 19). 41 - 20 - (a) Mit diesem Inhalt h344lt die Klausel einer Pr374fung gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand, denn sie stellt keine unver344nderte 334bernahme des ge-setzlichen Preis344nderungsrechts gem344337 247 5 Abs. 2 GasGVV dar, weil es an der M366glichkeit der Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB fehlt. 42 43 (b) Selbst wenn man die Klausel dahin verstehen wollte, dass aus der Koppelung an die Preis344nderungen der Beklagten gegen374ber Grundversor-gungskunden zugleich die Bindung auch der im Verh344ltnis zu Sonderkunden erfolgenden Preis344nderungen an den Ma337stab billigen Ermessens folgte, ver-stie337e die Klausel gegen das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB). Denn ein solcher Versto337 liegt unter anderem auch dann vor, wenn eine Formu-larbestimmung die Rechtslage irref374hrend darstellt und es dem Verwender da-durch erm366glicht, begr374ndete Anspr374che unter Hinweis auf die in ihr getroffene Regelung abzuwehren (Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 284/04, NJW 2005, 3567, unter II 2; Staudinger/Coester, BGB (2006), 247 307 Rdnr. 192; jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil sich - wie bereits dargelegt - aus der Klausel nicht hinreichend deutlich ergibt, dass die Preis344nderungen der Billig-keitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB unterliegen und dem Kunden damit ei-ne gerichtliche 334berpr374fung m366glich ist. (2) Die Preisanpassungsregelung der Beklagten entspricht auch im 334bri-gen inhaltlich nicht in vollem Umfang der Regelung in 247 5 Abs. 2 GasGVV. Da-nach werden 304nderungen der Allgemeinen Preise und der erg344nzenden Bedin-gungen jeweils zum Monatsbeginn und erst nach 366ffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung erfol-gen muss (Satz 1). Ferner ist der Grundversorger verpflichtet, zu den beabsich-tigten 304nderungen zeitgleich mit der 366ffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die 304nderungen auf seiner Inter-netseite zu ver366ffentlichen (Satz 2). Diese Vorschriften gew344hrleisten im Zu- 44 - 21 - sammenhang mit der Regelung in 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV, nach der der Grundversorgungsvertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gek374ndigt werden kann, dass dem Grundversorgungskunden im Falle einer Preis344nderung zwei Alternativen offen stehen. Er kann entweder am Vertrag festhalten und die Preis344nderung gem344337 247 315 BGB auf ihre Billig-keit hin 374berpr374fen lassen. Oder er kann sich sp344testens gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Preis344nderung vom Vertrag l366sen und den Anbieter wech-seln (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 35 f.). (a) Davon weicht die in Ziffer 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten getroffene Regelung zum Nachteil der Kunden ab. Denn danach wird die Preis344nderung "zu dem in der 366ffentlichen Bekanntgabe 374ber die 304nde-rung der Erdgaspreise genannten Zeitpunkt wirksam". Die Bekanntgabe muss somit nicht mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten 304nderung, die 304nderung nicht zum Monatsbeginn erfolgen. Unerw344hnt bleiben die in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten weiteren Pflichten (briefliche Mitteilung, Ver-366ffentlichung im Internet). Ob 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV Anwendung findet, weil die Gasgrundversorgungsverordnung gem344337 Ziffer 1 der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen gelten soll, soweit in diesen nichts anderes geregelt ist, ist jedenfalls unklar (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn bei der ausdr374cklichen Preis-anpassungsregelung in Ziffer 4 der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen handelt es sich aus Sicht des Kunden um eine vorrangige und insoweit abschlie337ende Regelung (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 17; Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 31). Die unver344nderte 334bernahme von 247 5 Abs. 2 GasGVV in einen formularm344337igen Erdgassondervertrag muss aber auch die in 247 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV geregelten Mitteilungspflichten des Gasversorgungsunterneh-mens erfassen. Diese Pflichten sind auch im Verh344ltnis zu Sonderkunden von wesentlicher Bedeutung, weil diese ebenso wie Grundversorgungskunden ein Interesse daran haben, rechtzeitig 374ber Preis344nderungen informiert zu werden, 45 - 22 - um gegebenenfalls einen z374gigen Lieferantenwechsel einleiten zu k366nnen (Se-natsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, unter B II 4 b bb). 46 (b) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kunden in der Preisanpassungsklausel ein Sonderk374ndigungsrecht einger344umt wird, das ihn berechtigt, "das Vertragsverh344ltnis mit zweiw366chiger Frist zum Wirksamwerden der Preis344nderung zu k374ndigen". Diese Regelung weicht schon deshalb zum Nachteil des Kunden von den Regelungen in 247 5 Abs. 2, 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV ab, weil sie nicht gew344hrleistet, dass dem Kunden ein Zeitraum von mindestens sechs Wochen ab Bekanntgabe und Mitteilung der beabsichtigten 304nderung zur Einleitung eines Lieferantenwechsels zur Verf374-gung steht. Den Sonderkunden muss aber im Zusammenhang mit einer ent-sprechend den Regelungen der GasGVV gestalteten Preisanpassungsregelung ein 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV entsprechendes K374ndigungsrecht einger344umt werden, um eine sachliche Gleichbehandlung von Grundversorgungskunden und Sonderkunden in jeder Hinsicht zu gew344hrleisten (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO, Tz. 36). Auch die K374ndigungsregelung in Ziffer 3 sowie die allgemeine Verwei-sung auf die Vorschriften der GasGVV in Ziffer 1 der Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen f374hren nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Einr344umung eines Sonderk374ndigungsrechts f374r den Fall einer Preis344nderung in Ziffer 4 der Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen stellt aus Sicht eines Durchschnittskunden eine abschlie337ende Regelung dar, so dass zumindest unklar ist (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), ob die K374ndigungsregelung in Ziffer 3 oder das K374ndigungsrecht gem344337 247 20 Abs. 1 Satz 1 GasGVV im Falle einer Preis344nderung Anwendung finden (vgl. BGHZ 179, 186, Tz. 23). 47 - 23 - (c) Deshalb kann das K374ndigungsrecht auch nicht als Kompensation f374r die unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten dienen, die sich daraus ergibt, dass die Preisanpassungsregelung als solche zum Nachteil der Kunden von den Regelungen der GasGVV abweicht. 48 49 4. Ein einseitiges Preis344nderungsrecht der Beklagten l344sst sich auch nicht aus einer erg344nzenden Vertragsauslegung herleiten. Sind Allgemeine Gesch344ftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil ge-worden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grunds344tzlich nach 247 306 Abs. 1 BGB im 334brigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gem344337 247 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu z344hlen zwar auch die Bestimmungen der 247247 157, 133 BGB 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung (BGHZ 90, 69, 75 zu der Vorg344ngerregelung in 247 6 Abs. 2 AGBG). Eine erg344nzende Ver-tragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Weg-fall einer unwirksamen Klausel entstehende L374cke nicht durch dispositives Ge-setzesrecht f374llen l344sst und dies zu einem Ergebnis f374hrt, das den beiderseiti-gen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt, sondern das Vertragsgef374ge v366llig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (BGHZ 90, 69, 77 f.; 137, 153, 157). Das ist hier nicht der Fall. 50 a) Gem344337 Ziffer 3 der seit dem 1. April 2007 von der Beklagten verwen-deten Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen steht der Beklagten das Recht zu, sich jeweils mit einer K374ndigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der Min-destvertragslaufzeit von sechs Monaten und sodann zum Ablauf der um je ei-nen Monat verl344ngerten Vertragslaufzeit vom Vertrag zu l366sen. Wenn die Be-klagte bis zu diesem Zeitpunkt an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, so f374hrt dies nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis (vgl. BGHZ 176, 244, Tz. 33; 179, 186, Tz. 26). Am 1. April 2007 hatten bereits 51 - 24 - s344mtliche Kl344ger durch Widerspr374che gegen vorangegangene Preiserh366hungen und durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass sie mit den Preiserh366hungen der Beklagten nicht einverstanden sind. F374r die Beklagte be-stand deshalb Anlass, auch eine K374ndigung der mit den Kl344gern bestehenden Vertr344ge in Betracht zu ziehen. Aus diesem Grund f374hrt auch das Vorbringen der Beklagten, der von den Kl344gern bis zum 31. August 2004 geschuldete Preis verm366ge jedenfalls nach dem Stand vom 1. August 2008 noch nicht einmal die Bezugsarbeitskosten der Beklagten zu decken, nicht zur Annahme eines Er-gebnisses, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung tr344gt. Offen bleiben kann, ob eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langj344hriges Gasversorgungsverh344ltnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserh366hungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen 374ber einen l344ngeren Zeitraum nicht widersprochen hat (vgl. dazu auch unten unter II 1) und nunmehr auch f374r l344nger zur374ck liegende Zeitabschnitte die Unwirksam-keit der Preiserh366hungen (durch Feststellungsklage oder durch Klage auf R374ckzahlung geleisteter Entgelte) geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus f374r die betroffenen Zeitr344ume ein erhebliches Missverh344ltnis zwischen dem Wert der von dem Unternehmen zu erbringenden Leistung und dem vereinbarten Preis, l344sst sich die Annahme eines nicht mehr interessenge-rechten Ergebnisses jedenfalls hinsichtlich der l344nger zur374ck liegenden Zeitab-schnitte nicht ohne weiteres mit der Begr374ndung verneinen, dass eine K374ndi-gungsm366glichkeit bestand. Denn f374r das Versorgungsunternehmen bestand in einem solchen Fall zun344chst kein Anlass, eine K374ndigung des Vertrages in Er-w344gung zu ziehen. 52 - 25 - b) Ohne Erfolg wendet die Revision der Beklagten weiter ein, es sei zwi-schen dem "Ob" und dem "Wie" einer Preis344nderung zu differenzieren. Diese Auffassung st374tzt die Beklagte auf die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Danach stellt bei Spareinlagen der Kunden ebenso wie bei Darlehen der Kreditinstitute die Wahl zwischen einer gleich bleibenden und ei-ner variablen Verzinsung eine freie, durch gesetzliche Vorschriften nicht vorge-gebene Entscheidung der Vertragspartner dar, die keiner AGB-rechtlichen In-haltskontrolle unterliegt (BGHZ 158, 149, 152 f.; BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, NJW 2008, 3422, Tz. 11). Die bei Unwirksamkeit (nur) der Zins344nderungsklausel, nicht auch der Vereinbarung 374ber die Zinsvariabilit344t, entstehende Regelungsl374cke (hinsichtlich des "Wie" der Zins344nderung) ist im Wege erg344nzender Vertragsauslegung zu schlie337en (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008, aaO, Tz. 18). Diese Rechtsprechung l344sst sich allerdings auf die vorlie-gende Fallgestaltung nicht 374bertragen, denn im Streitfall haben die Parteien nicht von vornherein einen variablen Preis vereinbart. Vielmehr geht es hier um die Befugnis der Beklagten zur nachtr344glichen 304nderung eines urspr374nglich vereinbarten (festen) Preises (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07, WM 2010, 228, Tz. 46; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2010 - VIII ZR 312/08, juris). 53 c) Soweit die Beklagte geltend macht, bei Best344tigung des Berufungsur-teils habe sie massenhaft R374ckforderungsanspr374che zu erwarten, die existenz-bedrohende Verluste zur Folge h344tten, kann dahinstehen, ob diesem Umstand f374r die Frage der erg344nzenden Vertragsauslegung im Hinblick auf ein einseiti-ges Preis344nderungsrecht Bedeutung zukommt (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO, Tz. 37). Denn die Beklagte f374hrt dazu keinen hin-reichenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen an. 54 - 26 - II. Revision der Kl344ger 55 56 Die Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 wenden sich gegen das Berufungsurteil, soweit das Berufungsgericht ihre Klage abgewiesen hat, weil die genannten Kl344ger die einseitigen Preiserh366hungen der Beklagten und die darauf basierenden Jahres-abrechnungen ohne Beanstandung in angemessener Zeit akzeptiert haben. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe haben Erfolg. Allein der Revision der Kl344ger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 bleibt der Erfolg teilweise, n344mlich in-soweit versagt, als sie sich auch gegen die aus anderen Gr374nden erfolgte Ab-weisung der Klage dieser Kl344ger hinsichtlich der Preis344nderung vom 1. August 2008 richtet (siehe dazu unten unter 3). 1. Bei einer einseitigen Preiserh366hung eines Gasversorgungsunterneh-mens aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder - beispiels-weise mangels ordnungsgem344337er Einbeziehung - nicht Vertragsbestandteil ist, kann die vorbehaltlose Zahlung des erh366hten Preises durch den Kunden nach 334bersendung einer auf der Preiserh366hung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erh366hten Preis angesehen werden. Aus der Sicht des Kunden l344sst sich der 334bersendung einer Jahresabrechnung, die einseitig erh366hte Preise ausweist, nicht ohne weiteres der Wille des Versor-gungsunternehmens entnehmen, eine 304nderung des Gaslieferungsvertrags hinsichtlich des vereinbarten Preises herbeizuf374hren. Selbst wenn der Kunde aufgrund der Rechnung Zahlungen erbringt, kommt darin zun344chst allein seine Vorstellung zum Ausdruck, hierzu verpflichtet zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81, Tz. 19). Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enth344lt grunds344tzlich 374ber seinen Charakter als Erf374llungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, 57 - 27 - zugleich den Bestand der erf374llten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen au337er Streit stellen zu wollen (Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, WM 2009, 911, Tz. 12 m.w.N.). 58 Allerdings hat der Senat zu einseitigen Preiserh366hungen in einem Tarif-kundenvertrag entschieden: Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer 366f-fentlich bekannt gegebenen einseitigen Preiserh366hung vorgenommene Jahres-abrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserh366hung in angemessener Zeit gem344337 247 315 BGB zu beanstanden, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einseitig erh366hte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gem344337 247 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit 374ber-pr374ft werden (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.). Diese Rechtsprechung l344sst sich jedoch, anders als das Berufungsge-richt meint, nicht auf F344lle 374bertragen, in denen nicht (nur) die Billigkeit der Preiserh366hung im Streit steht, sondern in denen es bereits an einem wirksamen Preisanpassungsrecht des Versorgungsunternehmens fehlt, weil die Preisan-passungsregelung nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam ist. Denn anders als in solchen F344llen ist bei einseitigen Preiserh366hungen in einem Tarifkundenvertrag gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt f374r Grundversor-gungsvertr344ge: 247 5 Abs. 2 GasGVV; zum Fall der unver344nderten 334bernahme dieser Preisanpassungsrechte in einen Sonderkundenvertrag siehe unten unter C) nicht zweifelhaft, ob das Versorgungsunternehmen den Preis 374berhaupt an-passen durfte; es besteht lediglich Ungewissheit dar374ber, ob die Preisanpas-sung der Billigkeitskontrolle gem344337 247 315 Abs. 3 BGB standh344lt. Diese gericht-liche Billigkeitskontrolle findet nur statt, wenn der Kunde die Unbilligkeit der Leistungsbestimmung durch Klage geltend macht oder wenn er gegen374ber der Leistungsbestimmung des Versorgers den Einwand der Unbilligkeit erhebt und 59 - 28 - der Versorger im Wege der Leistungsklage vorgeht (vgl. M374nchKomm BGB/Gottwald, 5. Aufl., 247 315 Rdnr. 47; Palandt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 315 Rdnr. 17; jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund h344lt der Senat es wei-terhin f374r gerechtfertigt, das Verhalten des Kunden, der nach 334bersendung ei-ner auf einer einseitigen Preiserh366hung basierenden Jahresabrechnung weiter-hin Gas bezogen hat, ohne die Preiserh366hung in angemessener Zeit gem344337 247 315 BGB zu beanstanden, dahin auszulegen, dass er die Billigkeit der Preis-erh366hung nicht in Frage stellt und ihr unter diesem Aspekt zustimmt. Hingegen kommt eine weiter gehende Auslegung des Kundenverhaltens dahin, dass er nicht nur die Billigkeit der jeweiligen einseitigen Preis344nderung, sondern - so-weit es darauf ankommt - auch die Berechtigung des Versorgungsunterneh-mens zur einseitigen Preis344nderung an sich akzeptiert, nicht in Betracht. 2. Das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Klagen im Wesentlichen (vgl. im 334brigen sogleich unter 3) abgewiesen, soweit sie sich auf Preiserh366hungen beziehen, die vor dem 1. April 2007 erfolgt sind, also in einem Zeitraum, in dem die Beklagte grunds344tzlich eine wirksame Preisanpas-sungsregelung verwendet hat (vgl. oben unter B I 3 a). Es steht aber nicht fest, ob der Beklagten in den jeweiligen Vertragsverh344ltnissen ein wirksam verein-bartes einseitiges Preisanpassungsrecht zustand, weil es bisher an den erfor-derlichen Feststellungen fehlt, ob die AVBGasV mit dem darin enthaltenen Preisbestimmungsrecht gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverh344ltnisse wirksam einbezogen worden sind (siehe dazu auch unten unter C). 60 3. Das Berufungsgericht hat die Klage der Kl344ger zu 14, 24, 43, 55, 58 und 63 auch abgewiesen, soweit sie sich auf die Preis344nderung vom 1. August 2008 bezieht, weil die Vertragsverh344ltnisse zu diesem Zeitpunkt jeweils bereits 61 - 29 - beendet waren. Dies wird von der Revision der Kl344ger nicht angegriffen und l344sst auch keinen Rechtsfehler erkennen. C. 62 Nach alledem ist die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen, soweit das Berufungsgericht die ab 1. April 2007 erfolgten Preiserh366hungen als unwirksam angesehen hat. Hingegen ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-heben, soweit hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserh366hungen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (247 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen zur wirksamen Einbeziehung der AVBGasV in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverh344ltnisse und - sofern eine wirksame Einbeziehung zu bejahen ist - zur Billigkeit der vor dem 1. April 2007 vorgenommenen Preiser-h366hungen (247 315 BGB) getroffen werden k366nnen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 63 Ferner ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344ger zu 2, 3, 4, 5, 7, 8, 9, 12, 14, 15, 16, 20, 21, 24, 25, 27, 31, 33, 35, 36, 37, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 55, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65 und 66 auf-zuheben, soweit zu deren Nachteil erkannt worden ist (mit Ausnahme der Kla-geabweisung hinsichtlich der Preiserh366hung vom 1. August 2008; vgl. dazu oben unter B II 3). Das gilt - wie bereits dargelegt (vgl. oben unter B II 2) - auch, soweit das Berufungsgericht die Klagen hinsichtlich der vor dem 1. April 2007 erfolgten Preiserh366hungen abgewiesen hat. Der Rechtsstreit ist auch insoweit nicht zur Endentscheidung reif, weil es bisher an den erforderlichen Feststel-lungen zur wirksamen Einbeziehung der AVBGasV in die zwischen den Partei-en jeweils bestehenden Vertragsverh344ltnisse fehlt (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 64 - 30 - Sofern hinsichtlich der Vertragsverh344ltnisse dieser Kl344ger eine wirksame Einbe-ziehung der AVBGasV zu bejahen sein sollte, weist der Senat f374r das weitere Verfahren im Hinblick auf die Billigkeit der Preiserh366hungen (247 315 BGB) auf Folgendes hin: 65 Der Senat hat zu einseitigen Preiserh366hungen in einem Tarifkundenver-trag entschieden: Eine Preiserh366hung kann auch deshalb der Billigkeit wider-sprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gasversorgers unbillig 374berh366ht waren. Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegen-st344ndlichen Preiserh366hung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, son-dern zwischen den Parteien vereinbart worden sind (BGHZ 172, 315, Tz. 28 f.; 178, 362, Tz. 15). Wenn der Kunde eine auf der Grundlage einer 366ffentlich be-kannt gegebenen einseitigen Preiserh366hung vorgenommene Jahresabrechnung des Versorgungsunternehmens akzeptiert hat, indem er weiterhin Gas bezogen hat, ohne die Preiserh366hung in angemessener Zeit gem344337 247 315 BGB zu bean-standen, wird der zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltende, zuvor einsei-tig erh366hte Tarif zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis. Er kann deshalb nicht mehr gem344337 247 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit 374berpr374ft wer-den (BGHZ 172, 315, Tz. 36; vgl. auch BGHZ 178, 362, Tz. 15 f.). Dieser Grundsatz ist - sollte eine wirksame Einbeziehung der AVBGasV in die zwischen den Parteien jeweils bestehenden Vertragsverh344ltnisse zu be-jahen sein - auch im vorliegenden Fall anzuwenden, soweit die Kl344ger geltend machen, die umstrittenen Preiserh366hungen seien unbillig im Sinne des 247 315 BGB. In dogmatischer Hinsicht besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied zwischen Sonderkundenvertr344gen einerseits und Tarifkundenver-tr344gen oder Grundversorgungsvertr344gen andererseits, denn auch bei Sonder-kundenvertr344gen sind konkludente vertragliche Vereinbarungen m366glich. Der Senat h344lt es daher auch bei Sonderkundenvertr344gen f374r interessengerecht, 66 - 31 - nach 334bersendung einer auf der Grundlage einer einseitigen Preiserh366hung vorgenommenen Jahresabrechnung durch das Versorgungsunternehmen und anschlie337ender Fortsetzung des Gasbezugs durch den Kunden ohne Bean-standung der Preiserh366hung gem344337 247 315 BGB in angemessener Zeit den zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung geltenden, zuvor einseitig erh366hten Preis nicht mehr gem344337 247 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit zu 374berpr374fen (vgl. dazu oben unter B II 1). Die erforderliche Bestimmtheit des Preises ist bei einer un-ver344nderten 334bernahme des gesetzlichen Preisanpassungsrechts gem344337 247 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: 247 5 Abs. 2 GasGVV) in einen Sonderkundenver-trag aufgrund der Ver366ffentlichungs- und Mitteilungspflichten des Versorgungs-unternehmens gew344hrleistet. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.11.2007 - 9 O 403/06 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 05.09.2008 - 12 U 49/07 -
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