BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 246/10 vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 15. September 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Dr. Lemke und P rof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 16. November 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 800.000 Gründe : I. Die Beklagte wollte in B . K . Wohngebäude errichten und erhielt dafür 1959 und 1963 Nutzungsrechte an damals volkseigenen Grundstücken. Für die Gebäude wurden Gebäudegrundbücher angelegt. Die Stadt verkaufte 1993 die ehemals volkseigenen Grundstücke an eine Wohnungsbaugenosse n- s chaft C . e.G . In das da bei neu angelegte Grundbuc h- blatt wurde eingetragen. Eine a ndere Eintragung zu dem Gebäudeeigentum und dem Nu t- zungsrecht der Beklagten enth ie lt das neue Blatt nicht. Mit Bewilligungen vom 10. Februar 1995, 29. Mai 1997, 11. Januar 1999 und 4. Februar 199 9 be stellte 1 - 3 - die Erwerberin verschiedenen Banken Grundschulden über insgesamt rund 16 Mio. DM. Die ihr am 29. Mai 199 7 bewilligte zweitrangige Grundschuld mit einem Betrag von 1,5 Mio. DM trat die Gläubigerin an die Klägerin ab, die am 15. November 2004 als neue Gläubigerin in das Grundbuch eingetragen wu r- de. Diese verlangt Berichtigung des Gebäudegrundbuchs dahin, dass die se Grundschuld am Grundstück seitdem auch auf dem Gebäudeeigentum lastet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesger icht hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde , mit welcher sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen will. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entsche i- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entsche i- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Der rechtliche Ansatz des Berufungsgericht s ist zutreffend. a) Die Grundschuld lastete bei ihrer Bestellung nur an dem Grundstück, nicht auch an dem Gebäudeeigentum der Beklagten. Diese s war rechtlich selbständig. Der Umstand, d ass zu diesem Zeitpunkt weder das Nutzungsrecht noch das Gebäudeeigentum der Beklagten im Grundbuchblatt für das Grun d- stück eingetragen war, wirkte sich zu diesem Zeitpunkt nicht aus. Der öffentl i- che Glaube des Grundbuchs für das Grundstück umfasste seiner zeit nicht auch 2 3 4 5 - 4 - das Nichtbe stehen von dort nicht gebuchte n Nutzungsrechten oder von dort nicht gebuchtem Gebäudeeigentum. b) Das änderte sich mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Wird nä m- lich nach d iesem Zeitpunkt das Grundstück mit einem dinglichen R echt belastet oder wie hier ein solches Recht erworben, so gilt nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Inhaber des Rechts das Gebäude als Bestandteil des Grundstücks. Das setzt nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2 , Abs. 3 Satz 1 EGBGB indes voraus , d ass das Nutzungsrecht oder das Gebäudeeigentum nicht in dem Grundbuch für das Grundstück eingetragen ist und dem Erwerber das nicht eingetragene Gebäudeeigentum oder Nutzungsrecht nicht bekannt war. Das führt dazu, dass ein nicht im Grundbuch für das Grund stück gebuchtes Gebäudeeigentum durch die Abtretung von Grundpfandrechten nach dem 31. kann. 2. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt stellt die Beklagte nicht in Frage. Sie meint, das Beruf ungsgericht sei in zulassung sbegründend fehlerhafter Weise zu dem Ergebnis gelangt, das Gebäudeeigentum sei nicht im Grun d- buch für das Grundstück eingetragen gewesen. Das trifft nicht zu. a) Das Gebäudeeigentum der Beklagte n ist auf Grund eines Nutzung s- recht s entstanden und hätte nach § 5 GGV im Grundbuch des Grundstücks unter Eintragung des Nutzungsrechts in dessen zweiter Abteilung gebucht werden müssen. Das war bei Erwerb der Grundschuld durch die Klägerin nicht der Fall. Im Sinne von Art. 231 § 5 Abs . 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB nicht eingetragen ist das Gebäudeeigentum allerdings , worauf die Beklagte zu Recht hinweist, indessen nicht schon dann, wenn es an der vorgesehenen B u- 6 7 8 - 5 - chungsstelle auf dem Grundbuchblatt nicht eingetragen ist, sondern erst da nn, wenn es auch nicht an anderer Stelle auf dem Blatt nicht eingetragen ist ( vgl. BayObLG, BayObLGZ 1995, 413, 417 f.). Das hat das Berufungsgericht aber entgegen der Ansicht der Beklagten keineswegs verkannt. Es hat sich vielmehr gerade deshalb mit der E 73 im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblatts des Grundstücks überhaupt befasst und geprüft, ob diese A n- gabe als Eintragung des Nutzungsrechts oder des Gebäudeeigentums ang e- sehen werden kann. b) Diese Frage hat es ohne, jedenfalls ohn e zulassungs begründenden Rechtsfehler verneint. aa) Für den Ausschluss einer gutgläubigen Nachbelastung des Gebä u- deeigentums nach Art. 231 § 5 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 EGBGB wäre es zwar unerheblich , wenn das Gebäudeeigentum der Beklagten an der (f alschen) Buchungsstelle nicht so eingetragen gewesen wäre, wie es § 5 Abs. 1 GGV verlangt, also etwa statt des Nutzungsrechts wie bei nutzungsrechtslosem G e- bäudeeigentum nach § 6 GGV das Gebäudeeigentum selbst eingetragen wo r- den wäre. Aus der falsch plazie rten Eintragung m üssen aber , worauf das Ber u- fungsgericht zu Recht abgestellt hat, Art und Inhalt des Rechts hervorgehen. Daran fehlt es hier. bb ) Die Abkürzung lässt weder erkennen, dass überhaupt ein Recht ei n- getragen werden soll , noch, ob es sich da bei um ein Nutzungsrecht oder ein nutzungsrechtloses Gebäudeeigentum handeln soll. Daran änderte es nichts, wenn die Buchung des Nutzungsrechts von nutzungsrechtsbewehrtem Gebä u- deeigentum mit diesem Kürzel seinerzeit tatsächlich, wie die Beklagte behau p- tet hat, üblich gewesen sein sollte. 9 10 11 - 6 - cc ) Dass das so war, hat die Beklagte zudem nicht hinreichend substa n- tiiert vorgetragen. Die vor dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften über die Eintragung von nutzungsrechtsbewehrte m Gebäudeeigentum auf dem Grun d- buchblatt für das Grundstück sind in der DDR zwar nicht selten außer Acht g e- lassen worden. Hier liegt der Fehler aber nicht in der Buchung des Nutzung s- recht s vor dem 3. Oktober 1990, sondern darin, dass das Nutzungsrecht weder bei der Anlegung des neuen Gr undbuchblatts für das verkaufte Grundstück i m Jahr 1993 nach der gemäß § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 GBO fortgeltenden Reg e- lung in Nr. 18 Abs. 2 der Colido - Grundbuchanweisung (abgedruckt bei Fi e- berg/Reichenbach, Enteignung und offen e Vermögensfragen, 2. Aufl., Bd. 3 Nr. 4.14.1) in dessen zweite Abteilung übernommen noch bei der Eintragung der Grundpfandrechte in den Jahren 1995, 1997 und 1999 gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 GGV von Amts wegen nachträglich eingetragen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschri ften im Grundbuchbezirk B . K . auch zu den genannten Zeitpunkten üblicherweise missachtet worden wären , hat die B e- klagte nicht vorgetragen. 3. Ohne, jedenfalls ohne zulassungs begründende Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die anderwei tige Kenntnis der Klägerin von dem G e- bäudeeigentum (oder dem Nutzungsrecht) der Beklagten verneint. Die Bekla g- te leitet die Kenntnis der Klägerin aus einer Gesamtwürdigung des Inhalts der obilie n- s- gericht befasst . Seine Würdigung lässt (zulassungs begründende ) Rechtsfehler nicht erkennen und wirft entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die grundsätzlich klärungs bedürftige Frage nach den Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis auf. Das Kürzel im Bestandsverzeichnis mag einem 12 13 - 7 - nicht die nach § 892 BGB erforderliche Kenntnis von der wahren Rechtslage . Die in der Grundbuchbestellungsurkunde enthaltenen nicht ausgefüllten Vorratsklauseln besagen über das Bestehen oder Nichtbestehen von Gebä u- deeigentum nichts. 4. Ob die Beklagte ohne Einschränkungen zu der Abgabe der Bewill i- gung hätte verurteilt werden dürfen, ist allerdings nicht frei von Zweifeln. D er Grund schuld der Klägerin an dem Gebäudeeigentum der Beklagten dürfte nä m lich ein Teil des erstrangigen Grundpfandrechts an dem Grundstück in H ö- he von 150.000 DM vorgehen, der vorher abge treten und mit dem das Gebä u- deeigentum der Beklagten vorher erstrangig gutgläubig nachbelastet worden sein dürfte. Das bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagte diesen G e- sichtspunkt nicht geltend gemacht hat . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.03.2010 - 3 O 735/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 U 344/10 - 14 15
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