BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 246/10 vom 7. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat am 7. September 2011 durch den Vorsitzen den Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Rich terin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch einsti m migen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1 , § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e chung erforderlich. a) Das Berufungsg ericht hat die Revision zugelassen, weil es der Auffa s sung ist, sich mit der Entscheidung d es Streitfalls im Widerspruch zu einer En t scheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZMR 2007, 694) zu befinden, w o nach auch der markengebundene Leasinggeber bei ei ner Verwertung des Le a singfahrzeugs nicht verpflichtet sei, dem Leasingnehmer den Händlerverkauf s preis ohne Abzüge gut zu schreiben. Da noch keine höchstrichterliche En t scheidung zur Frage ergangen sei, ob die vom Oberlandesgerichts Stuttgart zum Leasingre cht ergangene Entscheidung auf den Mietkauf ohne weiteres übertragbar sei, sei die Revision zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rech t sprechung zuzulassen. 1 2 - 3 - b) Der vom Berufungsgericht formulierte Zulassungsgrund liegt nicht vor, denn die Frage, ob die v om Oberlandesgericht Stuttgart in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 12. Juni 1985 - VIII ZR 148/84, BGHZ 95, 39 ; vom 10. Oktober 1990 - VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221; vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, NJW 1997, 3166) ergangene Entscheidung zur Verwertung eines Leasingfahrzeugs durch einen markengebundenen Leasin g geber ohne weiteres auf den Mietkauf übertragbar ist, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung. Macht ein Mietverkäufer, nachdem er den Mietkaufvertra g berechtigt fristlos gekündigt hat, seinen Kündigungsschaden geltend, so trifft ihn una b hängig von der Übertragbarkeit der genannten Rechtsprechung zur Abrechnung eines gekündigten Leasingvertrags die Pflich t, im Rahmen des ihm Zumutbaren seinen Schaden s o gering wie möglich zu halten, um den Mietkäufer von unn ö tigen finanziellen Belastungen anlässlich der Vertragsbeendigung frei zu halten. Diese Erwägungen finden indes ihre rechtliche Grundlage in anerkannten Grundsätzen der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Schadensminderungspflicht und nicht in spezifisch leasingrechtlichen Überlegungen. Veräußert der Mietverkäufer im Rahmen der Vertragsabwicklung das Mietkaufobjekt, so hat die vorstehend beschriebene Schadensminderungspflicht zum Inhalt, dass sich der Mi etverkäufer mit der ihm zumutbaren Sorgfalt zu bemühen hat, den Mietkaufgegenstand einer bestmöglichen Verwertung zuz u führen. Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. 2 . Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. D as Berufungsg ericht hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis zutreffend angenommen, 3 4 5 6 7 - 4 - dass die Klägerin ihre Pflicht verletzt hat, mit der ihr zumutbaren Sorgfalt den ihr entstehenden Schaden so gering wie mögli ch zu halten. Nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, auf die sich das Berufungsgericht in se i nem insoweit von der Revision nicht angegriffenen Urteil stützt, hat die Klägerin sämtliche LKW im Durchschnitt 30% unter den im Verwertungsjahr 2005 am Markt erzielbaren Preisen veräußert. Angesichts dieses sehr erheblichen U n terschieds zwischen den erzielbaren Erlösen zu den tatsächlich von der Kläg e rin erzielten Erlösen wäre es der Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zumutbar gewesen, dem Beklagten vor den Verkäufen unter Mitteilung der von ihrem Sachverständigen ermittelten Fahrzeugwerte Gel e genheit zu geben, die Fahrzeuge binnen angemessener Frist seinerseits zum Schätzpre is zu übernehmen oder einen Drittkäufer zu benennen, um einen am Markt erzielbaren höheren Preis zu realisieren (vg l. Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - VIII ZR 312/96, aaO unt er II 2 b aa). Entgegen der Auffassung der Revision hätte sich die Klägerin dami t a n gesichts der zwischen der Kündigung der Mietkaufverträge (30. März 2005) und dem Eingang der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zum Wert der Fah r zeuge (3. September 2005 ) verstrichenen Zeit nicht dem Vorwurf ausgesetzt, die Verwertung der Fahrzeuge in unzumutbarer Weise zu verzögern. Eine a n dere Betrachtung würde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass es der Gläubiger des Schadensersatzanspruchs in der Hand hätte, seiner Sch a densminderungspflicht allein durch in seiner Sphäre liegende Verzö gerungen der Schadensermittlung zu entgehen. Dass der Beklagte in diesen fünf Mon a ten nicht bereits seinerseits aktiv geworden ist, um die Fahrzeuge einer bess e ren Verwertung zuzuführen, berührt die 8 9 - 5 - Schadensminderungspflicht der Kläg e rin schon deshalb nich t, weil der Beklagte nicht wissen konnte, dass die Kläg e rin die Fahrzeuge zu erheblich unter dem Marktpreis liegenden Erlösen verä u ßern würde. Dass es dem Beklagten - wie die Revision meint - nicht gelungen wäre, einen Interessenten zu finden, der die Fahr zeuge zu einem höheren Preis gekauft hätte, liegt nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachve r ständigen zu den im Jahr 2005 konkret erzielbaren Preisen eher fern. Da dem Beklagten die Gelegenheit, andere Verwertungsmöglichkeiten der Fahrzeug e aufzuzeigen, von der Klägerin nicht eingeräumt wurde, hat die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verletzt. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht im angegriffenen Umfang a b gewiesen. 10 - 6 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vo m 13.03.2008 - 2/5 O 79/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2010 - 17 U 95/08 - 11
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