BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 246/11 Verkündet am: 16. November 2012 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 16. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2011 aufgehoben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. März 2010 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Tatbestand : Die P arteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Beklagte ist Eigentümerin der Teileigentumseinheiten Nr. 2 und Nr. 3 im Erdgeschoss links, de ren jeweils größter R a um in de m Aufteilungspl a n als bzw. w i rd . D ie Kläger , die Eigentümer der darüber gelegenen Wohnung sind, verlangen von der Beklagten, den Bet rieb einer Speisegaststätte in diese n Teileigentumseinheiten zu unterlassen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Landg ericht das Urteil des Amtsgerichts geändert und der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, will die Beklagte die Zurückweisung der Berufung erreichen. 1 3 Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht mei nt, aus de r Kennzeichnung in dem Aufteilungspl a n ergebe sich für die Teileigentumseinheiten Nr. 2 und 3 eine Zweckbestimmu ng der Räumlichkeiten als Laden. Aus diesem Grund dürften sie nicht als Speisegaststätte genutzt werden. Es handele sich nicht um eine unverbindliche Raumbezeichnung im Sinne eines Nutzungsvorschlags. Denn die Teileigentumseinheit Nr. 1 sei anders als die Einheiten Nr. 2 und Nr. 3 als II. Die Revision hat Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassu ngsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB besteht nicht. Aufteilungsplan stellt keine Nutzungsbeschränkung dar, die dem Betrieb einer Speisegaststätte entgegensteht. 1. Ob die Teilungserkl ärung Nutzungsbeschränkungen enthält, ist durch Auslegung nach objektiven Gesichtspunkten zu ermitteln. Weil die Teilungserklärung und der darin in Bezug genommene Aufteilungsplan Bestandteil der Grundbucheintragung sind , kann das Revisionsgericht die Ausl egung in vollem Umfang nachprüfen (Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 V ZR 40/09, NJW - RR 2010, 667 Rn. 6 mwN) . Wie der Senat im Einklang mit der auch zuvor nahezu einhelligen Ansicht in der Rechtsprechung bereits entschieden hat, enthalten Bezeichnungen des planenden Architekten, die i n dem Aufteilungsplan enthalten si n d, grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit . Denn Aufgabe des 2 3 4 5 4 Aufteilungsplan s ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs - und Teil ei gentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken (Se nat, aaO, Rn. 8 ff.; Klein in Bä rmann, WEG, 11. Aufl., § 15 Rn. 9 jeweils mwN) . Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervor gehen (näher Klein, aaO; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 15). Aus diesem Grund liegt es neben der Sache, wenn das Berufungsgericht die Nutzungsbeschränkung au f die rechtliche Verbindlichkeit des Aufteilungsplans stützt . Richtig ist, dass der Aufteilungsplan rechtlich verbindlich ist; seiner sachenrechtlichen Abgrenzungsfunktion entsprechend regelt er aber grundsätzlich nur die räumliche Abgrenzung und nicht die Nutzung der Räumlichkeiten. Auch d ie an dem Senatsurteil vom 15. Januar 2010 (aaO) vereinzelt geäuß erte Kritik, die das Vertrauen der Wohnungseigentümer auf die Bezeichnungen im A ufteilungsplan für schutzwürdig hält (Schmid, NZM 2010, 852 f.; Ommeln, ZMR 201 0, 541 f.), verkennt die se Zweckrichtung des Aufteilungsplans. 2. Daran gemessen ist die Ausleg ung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft. Die Teilungserklärung ent hält ohne weitere Unterscheidung zwischen den drei Einheiten nur die allgemeine Zweckbestimmung , dass die d e n Teileigentumseinheit en zugeordneten Räume nicht zu Wohn zwecken dienen . Die Gemeinschaftsordnung regelt unter der Überschrift Nutzung (§ 4) lediglich die Nutzung der Wohnungen und nicht die der Teileigentumseinheiten. Danach 6 7 8 5 dürfen die Einheiten zwar nicht zum Wohnen, aber zu jedem anderen Zweck genutzt werden. Dafür, dass die nur in dem Aufteilungsplan enthaltenen Bezeichnungen ausnahmsweise nicht nur reine Nutzungsvorschläge, sondern eine bindende Beschränkung der Nutzungsmöglic hkeit enthalten, gibt es keine Anhaltspunkt e . Warum das Berufungsgeric ht meint, es handele sich im Unterschied zu dem von dem Senat bereits entschiedenen Sachverhalt nicht um die unveränderte Übernahme eines Bauplans, erschließt sich nicht; aus dem Aufteilungsplan geht hervor, dass der Plan für den Antrag auf die Abgeschloss enheitsbescheinigung erstellt wurde. Gegen eine Nutzungsbeschränkung spricht auch , dass nur die jeweils v orderen Räume der Teileigentumseinheit en als (Nr. 1) bzw. als (Nr. 2) (Nr. 3) bezeichnet sind . Darüber hinaus sind d ie den Wohnungseigentumseinheiten zugeordneten Räume in vergleichbarer Weise i ne diesen Bezeichnungen entsprechende Nutzung d er jeweiligen Räume nicht zwingend vorgeschrieben ist , liegt auf der Hand . A uch d ie Bezeichnungen als heben nur beispielhaft hervor , dass es sich um gewerblich zu nutzende und nicht Wohnzwe cken dienende Einheiten handel t. 9 6 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann S chmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 25.03.2010 - 10 C 168/09 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 10.06.2011 - 85 S 96/10 WEG - 10
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