BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 246/12 Verkündet am: 29. April 2014 Böhringer - Mangold Justizinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 (Ah) Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich. BGH, Urteil vom 29. April 2014 - VI ZR 246/12 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29 . April 201 4 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter in Di e- derichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Offenloch für Recht erk annt: Die Revision de s Klägers gegen d en Beschluss des 10 . Zivils e- nats des Kammergerichts Berlin vom 3 . Mai 2012 w i rd auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Gesamtrechtsnachfolgerin der H. B. Zeitschriften Verl ag KG ( im Folgenden ebenfalls: Beklagte), die im Zeitraum von März 2009 bis A u- gust 2010 mehrfach in von ihr herausgegebenen Zeitschriften über den bekan n- ten Entertainer P . A. (im Folgenden: Erblasser) berichtete. Gegenstand der B e- richte waren unter anderem die Trauer des Erblassers um seine verstorbene Tochter sowie der Gesundheitszustand des Erblassers. Im Hinblick auf die von ihm in diesem Zusammenhang angenommene Verletzung seines Persönlic h- keitsrechts nahm der Erblasser die Beklagte auf Zahlung einer Ge ldentschäd i- gung in Anspruch. Seine Klage ist beim Landgericht am 11. Februar 2011 ein gegangen . Am 12. Februar 2011 verstarb der Erblasser. Im März 2011 ist die Klage zugestellt worden. Der Kläger führt den Prozess als Erbe fort. In den Vorinstanzen ist die 1 - 3 - Klage erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Rev i- sion verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahin stehen, ob die streitgegenständlichen Veröffentlichungen überhaupt einen Geldentschäd i- gungsanspruch zum Ausgleich für erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzungen begründen könnten. Denn der Anspruch sei höchstpersönlicher Natur und de s- halb nicht vererblich . Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn der Anspruch noch zu Lebzeiten des Verletzten rechtshängig werde , könne ebenfalls offenbleiben, da die Zustellung der Klage vorliegend erst nach dem Tod des Erblassers e r- folgt sei. Aus § 167 ZPO folge nichts anderes . Weder lasse sich der Vorschrift der allgemeine Rechtsgedanke entnehmen, dass zugunsten des Klägers b e- reits der Eingang der Klage bei Gericht ausreichend sei, wenn die Zustellung " demnächst " erfolg e , noch setze die Vorschrift die Anhängigkeit der Klage mi t ihrer Rechtshängigkeit gleich. II . Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der - u nterstellte - Geldentschädigungsanspruch des Erblassers mangels Verer b- lichkeit nicht auf den Kläger übergehen konnte . a) Die Frage, ob der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verle t- zung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist, ist höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 2 65/04, 2 3 4 5 - 4 - BGHZ 165, 203, 208; BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f.) . Im Schrifttum ist die Frage umstritten . Ein e Reihe von Autoren bejah t die Vererblichkeit ( z.B. Soergel/Beater, BGB, 13. Aufl., Anh . IV § 823 Rn. 25; Brände l in: Götting/Schertz/Seitz, Han d- buch des Persönlichkeitsrechts, § 3 6 Rn. 24; Cronemeyer, AfP 2012, 10 ff.; Dreier/Specht in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., KUG § 22 Rn. 37 und §§ 33 - 50 Rn. 21, anders allerdings noch Dreier in der 3. Aufl., KUG § 33 - 50 Rn. 21; Fechner, Medienrecht, 14. Aufl., Kap. 4 Rn. 157; Kutschera, AfP 2000, 147, 148 f.; Leipold, Erbrecht, 19. Aufl., Rn. 635 Fn. 51; MünchKommBGB/Rixecker, 6. Aufl., Anh ang zu § 12 Rn. 237 aE ) . Begrün det wird dies e Auffassung z u- nächst mit der uneingeschrä nkten Vererblichkeit des Schmerzensgelda n- spruchs seit Aufhebung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF zum 1. Juli 1990 , aus der entsprechende Konsequenzen auch für den Anspruch auf Geldentschäd i- gung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu ziehen seien ( Soe r- gel/Beater , aaO; Cronemeyer , aaO, 11 f.; Kutschera , aaO) . D arüber hinaus wird angenommen , die unterschiedliche Behandlung des Schmerzensgeldanspruchs einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des Pe r- sönlichkeitsrechts andererseits v er stoß e gegen Art. 3 Abs. 1 GG ( Cronemeyer , aaO, 11; Kutschera , aaO , 148 ). Andere gehen davon aus, eine unberechtigte Besserstellung des Verletzers durch den Tod des Verletzten vor Leistung des Geldersatzes müsse vermieden werden (Dreier/Specht , aaO, KUG § 2 2 Rn. 37). Überdies löse sich der auf eine Geldzahlung gerichtete Anspruch mit seiner Entstehung von den ideellen Bestandteilen des Persönlichkeitsrechts (Dreier/Specht , aaO) . Die Gegenauffassung ( z . B . Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildbe richterstattung, 5. Aufl., Kap . 14 R n . 140; Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1011 ff.; E r- man/N. Klass, BGB, 13. Aufl., Anh . § 12 Rn. 320; Müller in: Gö t- ting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrech ts, § 51 Rn. 28; Soehring in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 32 Rn. 23 ; Löffler/Steffen, Press e- 6 7 - 5 - recht, 5. Aufl., LPG § 6 Rn. 344 ) stützt sich auf den Zweck der Geldentschäd i- gung, der darin liege, die - nicht vererblichen (vgl. BGH, Urteil e vom 1. Deze m- ber 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich ; vom 20. März 1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto ) - ideellen Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen (so ausdrücklich Burkhard , aaO ; Steffen , aaO ) . Weiter wird darauf verwiesen, d ie überwiegende Genugtuung s- funktion des Geldentschädigungsanspruchs aus Persönlichkeitsrechtsverle t- zungen und ihr höchstpersönlicher Bezug zur Individualität des Betroffenen la s- se e ine Vererblichkeit nicht zu ( vgl. Damm/Rehbock , aa O, Rn. 1012 ; Erman/N. Klass , aaO ). b) Die zuletzt genannte Auffassung trifft im Ergebnis zu. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist grun d- sätzlich nicht vererblich. aa) Unmittelbar aus der nach wie vor zutreffend e n Erkenntnis, dass die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrecht s unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unve r- äußerlich, also nicht übertragbar und nicht vererblich sind ( vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 38; vom 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97, BGHZ 143, 214, 220 - Marlene Dietrich; vom 20. März 1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133, 137 - Mephisto) , ergibt sich dies freilich - worauf die Revision zutreffend hinw eist - noch nicht . Denn der Geldentschädigungsanspruch hat zwar seine Grundlage im Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ( vgl. Senatsurteil e vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 204 f.; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 2 98, 302; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15 ; j e- weils mwN; BVerfGE 34, 269, 292 - Soraya) und dient gerade den vom allg e- meine n Persönlichkeitsrecht umfassten ideellen Interessen . Als Geldzahlung s- anspruch ist er aber nicht selbst Bestandtei l des allgemeinen Persönlichkeit s- rechts ( vgl. BGH, U rteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/11, BGHZ 189, 65 Rn. 39 f. ). 8 9 - 6 - bb) Die Unvererblichkeit ergibt sich aber aus Natur und Zweck des Geldentschädigungsanspruchs selbst . (1) Der erkennende Senat hat berei ts entschieden, dass der Anspruch auf Entschädigung in Geld für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht abtretbar ist . Er hat dies " aus der entsprechenden Anwendung der Vorschriften, die für die gesetzlich normierten Fälle ideellen Schadensersatzes gegeben sind " , gefolgert. Konkret hat er dabei auf die damals geltenden Regelungen des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF abgestellt (S e- natsurteil vom 25. Februar 1969 - VI ZR 241/67, VersR 1969, 519, 521). Die genannten Vorschriften r egelten dabei nicht nur die fehlende Abtretbarkeit der Ansprüche aus § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bzw. § 1300 Abs. 1 BGB aF, so n- dern auch ihre grundsätzliche Unvererblichkeit. Grund für den Ausschluss von Abtretbarkeit und Vererblichkeit d ieser Ansprüche war , dass sie der Gesetzg e- ber aufgrund ihre s an die Person des Berechtigten gebundenen Charakter s für höchstpersönlich erachtete ( vgl. für § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB aF : Senatsurteil e vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890; vom 14. März 1961 - VI ZR 14 6 /60, NJW 1961, 1575 ; für § 1300 Abs. 2 BGB aF: P a- landt/Lauterbach, BGB, 28. Aufl. 1969 , § 1300 unter 1). Durch die entspreche n- de Anwendung der Vorschriften des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und des § 1300 Abs. 2 BGB aF auf den auch zum damaligen Zeitpunkt be reits aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1961 - VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363, 366 ff.) Geldentschädigungsanspruch hat der Senat zum Ausdruck gebracht, dass er diesem Anspruch denselben Ch a rakter zumisst. (2) An dieser Einschätzung und der sich daraus ergebenden Unverer b- lichkeit des Geldentschädigungsanspruchs hält der Senat - wie bereits im Urteil vom 6. Dezember 2005 (VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 208) zum Ausdruck gebracht - trotz der inzwischen erfolgten Aufheb ung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und von § 1300 Abs. 2 BGB aF fest. Weder lässt sich der Wille des Gesetzgebers feststellen, auch den Geldentschädigungsanspruch wegen Ve r- 10 11 12 - 7 - letzung des Persönlichkeitsrechts vererblich auszugestalten (a), noch führ en Sinn un d Zweck des Geldentschädigungsanspruch s unabhängig von einer en t- sprechenden Entscheidung des Gesetzgebers zur Annahme, der Geldentsch ä- digungsanspruch sei heute vererblich (b) . (a) Unmittelbar hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Vererblic h- keit des Gel dentschädigungsanspruchs bislang nicht befasst. Eine mittelbare Aussage des Gesetzgebers, der Geldentschädigungsanspruch sei vererblich, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. (aa) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher g e- setzgebe rischer Wille zunächst nicht aus der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechender Vorschriften in anderen Gesetzen durch das Gesetz zur Änderung des B ürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze vom 14. März 1990 (BGBl. I, S. 478) . Anhaltspu nkte dafür, dass der Gesetzg e- ber hier seine bis dahin und auch später (vgl. nur Entwurf eines Zweiten Gese t- zes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften, BR - Dr uck s. 74 2 /01, S. 58; ferner Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bun desrates, BT - Dr uck s. 14/7752, S. 55 ) geübte Zurückhaltung, den vom e r- kennenden Senat unmittelbar aus dem Schutzauftrag des Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten Geldentschädigungsanspruch in irgendeiner Weise zu regeln, hätte aufgeben und eine Aussage zur Vererblichkeit dieses Anspruchs hätte treffen wollen, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sollte mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und entsprechende r Vorschriften im Luft verkehrsgesetz , im B undesgren z- schutzgesetz sowie im Atomgeset z ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Dieses Problem lag au s- weislich der Gesetzesmaterialien im " Wettlauf mit der Zeit " , dem sich " insb e- sondere die nächsten Angehörigen " ausgesetzt sahen, wenn sie " gerade bei schwersten Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzte n und akuter Lebensgefahr " Schmerzensgeldansprüche auch für den Fall des Todes 13 14 15 - 8 - des Verletzten wahren wollten (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze , BT - Dr uck s. 11/4415, S. 1, 4; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum genannten Gesetzentwurf, BT - Dr uck s. 11/5423, S. 1, 4 ). Auch wenn sich die Reichweite der Gesetzesänderung nicht auf die Fälle schwerste r Verletzung en mit der Fo l- ge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr beschränkt e , sondern auch leichtere Verletzungen, im Falle des § 34 Bundesgrenzschutzg e- setz sogar Ehrv erletzungen einschloss, waren mithin doch gerade die Fälle schwerster Körperv erletzungen Grund für die Streichung de r Unvererblichkeit der genannten Ansprüche . Damit bezweckte die Gesetzesänderung die Bese i- tigung einer Problemlage, die typischerweise bei Ansprüchen infolge von Kö r- perverletzungen, nicht aber bei Ansprüchen aufgrund der Verletzung des Pe r- sönlichkeitsrechts besteht ( vgl. auch Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 1012 ). Dass der Gesetzgeber mit der Streichung unter anderem des § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF nicht alle Ansprüch e auf Ausgleich immaterieller Nachteile für vererblich erklären wollte, zeigt im Übrigen auch d i e Regelung des § 1300 Abs. 2 BGB aF . Sie wurde bis zur Abschaffung des Kranzgeldes zum 1. Juli 1998 beibehalten. (bb) Die Aufhebung des § 1300 Abs. 2 BGB aF im Jahr 1998 lässt o f- fensichtlich keinen Rückschluss auf einen Willen des Gesetzgebers zu, den Geldentschädigungsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ve r- erblich auszugestalten. Die Streichung war notwendige Folge der Abschaffung des K ranzgel des überhaupt durch das Gesetz zur Neuordnung des Eheschli e- ßungsrechts vom 4. Mai 1998 (BGBl. I, S. 833) . Grund für die Abschaffung war die Annahme, das Kranzgeld als solches, nicht seine Unvererblichkeit, sei rechtspolitisch überholt (vgl. Entwurf eines G esetzes zur Neuordnung des Eh e- schließungsrechts, BR - Dr uck s. 79/96, S. 37). (b) Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsa n- spruchs spricht seine Funktion. 16 17 - 9 - Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichk eitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuung sgedanke im Vordergrund (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 16; Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206; vom 5. Oktober 2004 - V I ZR 255/03 , BGHZ 160, 298, 302; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 15; vom 5. Deze m- ber 1995 - VI ZR 332/94, VersR 1996, 339, 340; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 - Fiete Schulze ) . Da e inem Verstorbenen G e- nugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeit nicht mehr verschafft werden kann , scheidet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Zue r- kennung einer Geldentschädigung im Falle der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes aus (Senatsurteil e vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 206 f. mwN ; vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73, VersR 1974, 1080, 1082 - Fiete Schulze) . Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeit s- rechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten , stirbt dieser aber , bevor sein Ents chädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschäd i- gung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung . Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter die sem Gesichtspunkt im Allgemeinen mi t- hin nicht. Der von der Revision herangezogene Gedanke der Prävention kann vo r- liegend zu keiner anderen Beurteilung führen. Zwar trifft es zu, dass de r Geldentschädigungsanspruch auch der Prävention dient (Senatsurtei le vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, VersR 2014, 381 Rn. 38; vom 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203, 207 mwN ; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302 ; Müller in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 51 Rn. 7, 10 ; jeweils mwN ). Der Präventionsgedanke vermag die Gewährung einer Geldentschädigung - auch in dem von der Revis i- on vorliegend für gegeben erachteten Fall der Zwangskommerzialisierung - aber nicht alleine zu tra gen (Senatsurteil e vom 6. Dezember 2 005 aaO mwN ; 18 19 - 10 - vom 5. März 1974 - VI Z R 228/72, VersR 1974, 756, 758). Dies wirkt sich nicht nur - wie im Falle postmortaler Persönlichkeitsrechtsverletzungen - auf die B e- urteilung der Frage aus, ob der Geldentschädigungsanspruch auch unabhängig von seiner G enugtuungsfunktion entstehen kann, sondern auch darauf, ob er - wie im vorliegend zu beurteilenden Fall - bei Fortfall dieser Funktion weiter b e- stehen kann. cc) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Annahme der Unv ererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegen § 1922 BGB. Denn die von § 1922 Abs. 1 BGB vorgesehene Universalsukzession ist von vornherein auf die vererblichen Vermögensgegenstände beschränkt ( vgl. Staudinger/Marotzke , BGB , Neub e- arb. 2008 , § 1922 Rn. 53). dd) Auch der Einwand der Revision, es stelle eine sachlich nicht gerech t- fertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße d eshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Anspruch auf Geldentschädigung anders als der Anspruch auf Schm erzensgeld und andere Immaterialgüterrechte nicht vererblich wäre, geht fehl. Zwar ist Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt, wenn eine Gruppe von Norma d- ressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten in wesentlicher Hinsicht a n- ders behandelt wird, obwohl zwi schen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Auch liegt e ine solche Grundrechtsverletzung nicht nur dann vor, wenn der Gesetzgeber mehrere Personengruppen ohne hinreiche n- den sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch dann, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen, dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (BVerfG, VersR 2000, 897 mwN). Vorliegend s cheitert die Annahme einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aber daran, dass f ür die im Hinblick auf die Frage der Vererblichkeit unte r- schiedliche Behandlung des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung 20 21 22 - 11 - des Persönlichkeitsrecht s einerseits und de s Schme rzensgeldanspruch s sowie andere r Immaterialgüterrechte andererseits sachliche Gründe bestehen. Denn die Unvererblichkeit des Gel d entschädigungsanspruchs hat - wie darg e legt - ihren Grund letztlich in der Genugtuungsfunktion, die bei ihm im Vergleich zu son stigen Ansprüchen auf Ersatz im materieller Nachteile und gerade auch im Vergleich zu m Schmerzensgeldanspr u ch in besonderem Maße ausgeprägt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, VersR 2006, 673 Rn. 14 ff.; Senatsurteile vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, BGHZ 160, 298, 302; vom 26. November 1996 - VI ZR 323/95, VersR 1997, 325, 327). Soweit die Revision auf die Vererblichkeit des Urheberrechts nach § 28 Abs. 1 UrhG verweist, die sich nicht nur auf die vermögensrechtlichen Elemente des Urheberrechts , sondern auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht bezieht (vgl. BG H, Urt eil v om 16. Mai 2013 - I ZR 28/12, WRP 2014, 68 Rn. 25 - Beuys - Aktion ; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG 4. Aufl., § 28 Rn. 2) , ist ihr zuzugeben, dass das Urheberpers önlichkeitsrecht insoweit anders behandelt wird als das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese Ungleichbehandlung hat ihren sachl i- chen Grund aber darin, dass das Urheberpersönlichkeitsrecht so mit den ve r- mögensrechtlichen Elementen des Urheberrechts verflo chten ist, dass sie sich nicht voneinander trennen lassen (vgl. Schulze , aaO), und sich das Urhebe r- persönlichkeitsrecht gerade hierin vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht unte r- scheidet. In der unterschiedlichen Ausges t altung des Urheberpersönlichkeit s- recht s als vererbliches und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als grun d- sätzlich unvererbliches Recht liegt zugleich ein (weiterer) sachlicher Grund für die insoweit unterschiedliche Behandlung auch des Anspruchs auf Ersatz i m- materieller Schäden bei Verletzu ng des Urheberpersönlichkeitsrechts (§ 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG) einerseits und des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des (allgemeinen) Persönlichkeitsrechts andererseits . Denn die En t- schädigungsansprüche sind mit dem Recht sgut , dessen Verletzung s ie en t- springen, eng verknüpft. 23 - 12 - c) Entgegen der hilfsweise geäußerten Auffassung der Revision wurde der - unterstellte - Geldentschädigungsanspruch vorliegend auch nicht deshalb vererblich, weil er noch zu Lebzeiten des Erblassers anhängig gemacht wurde. D enn d ie bloße Anhängigkeit einer auf Geldentschädigung gerichteten Klage ändert nichts daran, dass die von der Geldentschädigung bezweckte Genugt u- ung mit dem Tod des Verletzten an Bedeutung verliert. Ob - wie dies etwa § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF und § 1300 Abs. 2 BGB aF für die Ansprüche auf Schmerzens - bzw. Kranzgeld vorgesehen h a ben - anderes gilt, wenn der Geldentschädigungsanspruch rechtshängig g e worden ist , kann offenbleiben . Denn die Klage wurde der Beklagten erst nach dem Tod des Erblassers zuges tellt. Aus § 167 ZPO ergibt sich nichts anderes. Die dort angeordnete Rüc k- wirkung beschränkt s ich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Fälle, in d e- nen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt we rden soll. Für sonstige Wirkungen der Zustellung gilt sie hingegen nicht (allg. M.; vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178/09, NJW 2011, 528 Rn. 8 mwN ; Urteil vom 21. April 1982 - IVb ZR 696/80, NJW 1982, 1812, 1813; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 167 Rn. 4 ; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl . , § 167 Rn. 6 ). Zu diesen sonstigen Wirku n- gen zählen insbesondere rechtsbegründende und rechtsverstä r kende Folgen, die die Vorschriften des materiellen Rechts an die Rechtshä n gigkeit und damit an die Zuste llung der Klag e schrift knüpfen (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 178/09 , aaO Rn. 9; Zöller/Greger , aaO ). Für § 847 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB aF hat auch de r erkennende Senat eine Anwendung solcher Vorschri f- ten wiederholt abgelehnt, die zur Fristwah rung die Wi r kung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückbeziehen (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni 1976 - VI ZR 167/75, NJW 1976, 1890 f.; vom 10. Oktober 1961 - VI ZR 40/61, NJW 1961, 2347; vom 14. März 1961 - VI ZR 146/60, NJW 1961, 1575 f .; P a- landt/Thomas, BGB, 49. Aufl. 1990, § 847 unter 5 c). Durchgreifende Gründe 24 25 26 - 13 - dafür , diese ständige höchstrichterliche Rech t sprechung aufzugeben, werden von der Revision nicht auf gezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die von der Revision erho benen Verfahrensrügen hat der Senat g e- prüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO ). Galke Diederichsen Pauge Stöhr Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.06.2011 - 27 O 145/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 10 U 99/ 11 - 27
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