ECLI:DE:BGH:2016:091116UVIIIZR246.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 246/15 Verkündet am: 9. November 2016 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 157 D Senkt der Gasgrundv ersorger den zu Vertragsbeginn vereinbarten Arbeitspreis, ist er in ergänzender Auslegung des Grundversorgungsvertrags zu einer nachfolgenden Preiserhöhung nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass die Preiserhöhung auf die Steigerung der ihm zur Last f allenden Bezugskosten zurückzuführen ist, wobei Kostensenkungen in anderen Bereichen zu berücksichtigen sind (Bestätigung von BGH, Urteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, EnWZ 2016, 166 Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15). BGH, Urteil vom 9. November 2016 - VIII ZR 246/15 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a u f die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch die Vo rsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achillles , Dr. Schneider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil de r Zivilkammer 57 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl ägerin, ein regionales Energieversorgungsunternehmen, versorgte den Beklagte n seit dem Jahr 1995 leitungsgebunden mit Erdgas. Ab dem 1. Mai 2001 erfolgte die Belieferung aufgrund eines Sonderkundenvertrags zum Tarif " Vario 2 " . Die dem Vertrag zu Grunde lie genden Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Klägerin enthie lten unter anderem folgende Bestimmungen: " § 1 Geltungsbereich 2. 1 - 3 - Die Vorschriften der AVBGasV gelten, soweit diese AGB nichts anderes vorsehen für Kunden mit Sonderpreiskonditionen bzgl. d er Preisangeb o- te " G . - Vario " § 2 Vertragsabschluss und Vertragsbeendigung 2. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. 3. Alle notwendigen Erklärungen können elektronisch unter Zuhilfe - nahme einer digitalen Signatur abgegeben werden , sobald und s o- weit hierzu gesetzliche Regelungen vorliegen. . " Nachdem die Klägerin Anfang November 2006 eine zum 1. Januar 2007 geänderte Tarifstruktur im Internet und in der Berliner Tagespresse veröffen t- licht hatte, teilte sie dem Beklagten - für den nach der neuen Tarifstruktur ab dem 1. Januar 2007 ( wie zuvor ) ein Arbeitsp netto galt - mit Schreiben vom 11. November 2006, das inhaltsgleich an eine Vielzahl von Sonderkunden versandt wurde, unter anderem folgendes mit: " Alles wird einfacher - das neue G . - Preissystem Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen für die Erdgasverso r- gung von Haushaltskunden in Deutschland grundlegend geändert, um für mehr Wettbewerb und bessere Verbraucherrechte zu sorgen. In Fo l- ge dieser Gese tzesänderungen müssen wir Ihren Erdgaslieferungsve r- trag zu den bisherigen Bedingungen zum 31.12.2006 beenden. Aber keine Sorge, wir versorgen Sie übergangslos ab 01.01.2007 in g e- wohnter Zuverlässigkeit auf Basis unseres neuen Preisangebots " G . - K omfort " , das alle neuen gesetzlichen Vorgaben berücksic h- tigt. Sie haben dadurch viele Vorteile: Mit der neu eingeführten " Besta b- rechnung " werden Sie immer in der günstigsten G . - Komfort - Preisvariante abgerechnet. Durch die freie Wahl des Zahlungswegs und ohne Mindestvertragslaufzeit bleiben Sie jederzeit flexibel. 2 - 4 - Was ändert sich am Preis? Zum 01.01.2007 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung der Mehrwertste u- er von 16 % auf 19 % beschlossen. Nur aus diesem Grund zahlen Sie für den G . - Komfort im Vergleich zu Ihrem bisherigen Preisangebot etwas mehr. Mit anderen Worten: Ohne die Mehrwertsteuererhöhung wäre Ihr Preis gleich geblieben. Was müssen Sie jetzt tun? Nichts - Ihre Vertragsumstellung funktioniert automatisch. Sollten Sie uns eine Einzugserm ächtigung erteilt haben, werden wir diese weiterhin nutzen. Gibt es noch ein anderes Preisangebot? Ja - der neue " G . - Online " verbindet ein reines Internet - Angebot unseres Online - Services mit einem attraktiven Festpreis. Nach kurzer Registrierung u nter www.service.g . .de können Sie sich für den G . - Online entscheiden. Mit besten Grüßen Ihre G . A . P . H . W . Vorstand Vertrieb und Technik Leiter Handel/Vertrieb " Das Schreiben trägt vor den gedruckten Na men zwei Unterschriften. Der Beklagte bezog ab dem 1. Januar 2007 weiterhin Gas von der Kl ä- gerin. In der Folgezeit nahm die Klägerin mehrfach Preiserhöhungen und a n- schließend Preissenkungen des Arbeitspreises vor. Der Beklagte widersprach sämtlichen Prei serhöhungserklärungen der Klägerin. Die Klage , mit der die Klä gerin den Beklagten auf Zahlung rückständigen Entgelts für Gaslieferungen in Anspruch nimmt, hat vor dem Amtsgericht keinen Erfolg gehabt . Gegen das klageabweisende amtsgerichtliche Urteil hat die Kl ä- gerin Berufung eingelegt . Ihre Forderung hat sie im Berufungsverfahren auf den 3 4 5 - 5 - Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 26. April 2010, für den nach ihrer B e- bestehen, beschränkt. Das Landgericht hat auf die Berufung, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und den B e- klagten verurteilt, an die Klägerin 64 zahlen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein auf vol l- ständige Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsg ericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: . Der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende ( Norm - )S onderkunden - vertrag sei durch das Schreiben der Klägeri n vom 11. November 2006 , dessen Zugang als unstreitig anzusehen sei, wirksam zum 31. Dezember 2006 gekü n- digt worden. Da es an eine Vielzahl an Kunden gerichtet sei, sei das Schreiben nach seinem erkennbaren Sinn einheitlich auszulegen. Diese aus der Sicht e i- nes objektiven Empfängers vorzunehmende Auslegung ergebe, dass der Wille der Klägerin, den seit dem Jahr 2001 bestehen den Sonderkundenv ertrag zum 31. Dezember 2006 zu beenden, für einen verständigen und redlichen Kunden eindeutig erkennbar sei. 6 7 8 9 - 6 - Die mi t der Regelung des § 2 Nr. 2 der AGB der Klägerin vereinbarte Schriftform sei im Schreiben vom 11. November 2006 eingehalten worden. Denn das Schreiben trage den jeweiligen individuellen Namenszug der in der Unterschriftszeile genannten Personen, die für d en Inhalt des Schreibens Ve r- antwortung übernommen hätten. Selbst wenn es sich hierbei nicht um Origina l- unterschriften, sondern um Vervielfältigungen gehandelt haben sollte, ändere das nichts; auch in diesem Fall sei die Schriftform eingehalten worden. Denn gemäß § 127 Abs. 1 BGB gelte die Vorschrift des § 126 BGB nur im Zweifel. Vorrangig sei die Auslegung, welche Anforderungen die Parteien an die g e- wäh l te Schriftform hätten stellen wollen. Diese Auslegung führe zu dem einde u- tigen Ergebnis, dass die Parteie n für die Wahrung der Schriftform keine eige n- händigen Unterschriften der Vertreter der Klägerin für erforderlich gehalten hä t- ten. Da es für die Kündigung der Klägerin im Massenverkehr mit ihren Kunden ersichtlich darum gegangen sei, die Kündigung eindeutig und endgültig gege n- über den Kunden zu erklären, die Schriftform mithin Dokumentations - und B e- weiszwecken habe dien en sollen, führe die Auslegung der Schriftformklausel dazu, dass bei der massenhaften Versendung von Briefen an die Kunden eine eigenhändige Unterschrift der Mitarbeiter der Klägerin nicht erforderlich sei. Das schriftliche Angebot der Klägerin auf Neubegründung eines Gasli e- ferungsvertrags zum 1. Januar 2007 habe der Beklagte durch den weiteren Gasbezug von der Klägerin ab diesem Zeitpunkt angenommen. Zu diesem gegolten, der zum vereinbarten Preis geworden sei und an dem sich die Kläg e- rin auch für sämtliche streitgegenständlichen Abrechnungszeiträume festhalten lassen müsse. Denn unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis ab dem 1. Januar 2007 als Sonderkundenvertrag oder Tarifkundenvertrag einzuordnen sei, stehe der Klägerin kein Preiserhöhungsrecht zu, da § 5 GasGVV wegen Intransparenz ein Preiserhöhungsrecht nicht mehr entnommen werden könne. 10 11 - 7 - Eine Billigkeitsüberprüfung dieses Preises finde nicht mehr statt, da es sich um einen vereinbarten Preis handele. Soweit die Klägerin im streitgegenständlichen e- älten allerdings zugunsten des B e- klagten diese niedrigeren P reise; die Klägerin sei aber in den zwischen dem 1. Janu ar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträ u- men zur " Wiedergeltendmachung " des vereinbarten Preis es berechtigt gewesen. II. Diese Be urteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Zwar hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass der zw i- schen den Parteien bestehende (Norm - ) Sonderkundenvertrag du rch die Künd i- gung der Klägerin vom 11. November 2006 zum 31. Deze mber 2007 beendet und zum 1. Januar 2007 ein Grundversorgungsvertrag geschlossen wurde. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist hingegen die Auffassung des Beru fungsgerichts, die Klägerin sei , nachdem sie den Arbeitspreis für Gaslieferungen zwischenzeitlich auf 0 ,0 ohne Weiteres berechtigt gewesen, i n den vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2009 liegenden Abrechnungszei t- räumen jedenfalls den zu B eginn des Grundversorgungsvertrages vereinbarten Arbeitspreis von 0,048 " wieder gel tend " zu machen . 1. Die von dem Streitfall zu der vertraglichen Grundlage der Lieferbezi e- hungen der Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den Senat mit Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, ZNER 2016, 326 ) erörtert und bean t- wortet worden. Zwar betrifft das genannte Urteil ein Lieferverhältnis der Klägerin zu einem anderen Kunden, der - ebenso wie der hiesige Beklagte - zunächst im Sondertarif " Vario 2 " versorgt worden war und während der Vertragslaufzeit das 12 13 - 8 - im Tatbestand wiedergegebene Sch reiben der Klägerin vom 11. November 2006 erhalten hat te; die dort zur Entscheidung stehenden Rechtsfragen bezü g- lich Inhalt, Wirksamkeit und Rechtsfolgen des Schreibens der Klägerin vom 11. November 2006 sind hier indes in gleicher Weise zu entscheiden , d a die tatsächlichen G rundlagen der Beurteilung identisch sind. Zusammenfassend ist zu der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsgrundlage auszuführen: a) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens der Klägerin vom 11. November 20 06, die der uneingeschränkten revision s- rechtlichen Nachprüfung unterliegt, ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dem Schreiben vom 11. November 2006 rechtsfehlerfrei den für einen verst ändigen und redlichen Kunden der Klägerin erkennbaren Willen zur Kündigung des Sonderkundenvertrags mit der Bekla g- ten zum 31. Dezember 2006 entnommen (vgl. Senatsurteil vom 27. Ap ril 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 17 ff.). Soweit die Revision demgegenüber meint, das Berufungsgericht habe den Text des Schreibens, der einen Kündigungswillen fraglich erscheinen lasse, nicht hinsichtlich seines gesamten Inhalts in die B e- trachtung einbezogen, jedenfalls aber rechtlich nicht haltbare Schlussfolgeru n- gen aus dem Sc hreiben gezogen, trifft dies aus den vom Senat im Urteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO) angeführten Gründen nicht zu. b) Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revision auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass das Schreiben der Klä gerin vom 11. November 2006 die nach § 2 Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine wirksame Kündigung einzuhalte n- de Schriftform auch in dem Fall wahrt, in dem - wovon revisionsrechtlich ausz u- gehen ist - es sich bei den Unterschriften der Verantwortlichen der Klägerin 14 15 16 - 9 - nicht um Originale handelt. Insoweit kann auch hier auf das Senatsurteil vom 27. April 2016 (VIII ZR 46/15, aaO Rn. 23 ff.) verwiesen werden, in dem sich der Senat mit den gegen diese Beurteilung gericht eten Argumenten der Revis i- on, die im Streitfall in gleicher Weise vorgebracht werden, im Einzelnen ause i- nandergesetzt hat. c) Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht a usg e- führt , dass zwischen den Parteien auch nach der am 31. Dezember 2006 e r- fol g ten Beendigung des Sonderkundenvertrags ein Gasversorgungsvertrag b e- stand, der die Grundlage der vom Berufungsgericht angenommenen Zahlung s- verpflichtung des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum dar stellt. Denn der Beklagte hat , ind em er von der Klägerin ab dem 1. Januar 2007 we i- ter Gas bezog, das für ihn als solches erke nnbare Angebot der Klägerin, ihn zu dem G . - Komfort - Tarif zu versorgen, durch schlüssiges Verhalten ang e- nommen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO Rn. 30) . Damit ist zwischen den Parteien zum 1. Januar 2007 ein Grund ver sorgung s- ver hältnis begründet und der zu Vertragsbeginn gel tende Preis von 0,048 (netto) zum vereinbarten Preis geworden, der einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht unterliegt ( vgl. Senatsurteil vom 27. April 2016 - VIII ZR 46/15, aaO mwN). 2. Hinsichtlich der Höhe des mit der Klage verlangten Liefere ntgelts ist die Beu rteilung des Berufungsgerichts indes nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass sich die Kl ä- gerin bei sämtlichen ab dem 1. Januar 2008 vorgen ommenen Preiserhöhung en nicht auf § 5 Abs. 2 Ga sGVV in der bis zum 29. Oktober 2014 geltenden Fa s- sung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) stützen konnte. Denn dieser Vo r- schrift kann, wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - in jüngerer Zeit 17 18 19 - 10 - mehrfach entschieden hat, ein Preisänderungsrecht des Gasgrundversorgers nicht (mehr) entnommen werden (grundlegend: Senatsurteil e vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 33, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 35 ; bestätigt unter anderem durch Senatsurteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/1 2, EnWZ 2016, 166 Rn. 14; vom 6. April 2016 - VIII ZR 236/10 , ZIP 2016, 1342 Rn. 21). b) Wie der Senat in diesen Urteilen weiter entschieden hat, steht dem Gasversorger in der Grundversorgung von Haushaltskunden bei - wie auch hier - auf unbestimmte D auer angelegten Lieferungsverträgen ein Preisänd e- rungsrecht (nur) in engen Grenzen zu. Denn aus der gebotenen und an dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszuric h- tenden ergänzenden Auslegung (§§ 157, 133 BGB) eines auf u nbestimmte Dauer angelegten Energielieferungsvertrags ergibt sich, dass der Grundverso r- ger berechtigt ist, Steigerungen seiner (Bezugs - )Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und er verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Ko s- tenerhöhungen. Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten Preis (Senatsurteile vom 28. Okto ber 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 71, 80, 84, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 73, 82, 86; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 208/12, aaO Rn. 22 f.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, ZIP 2016, 1025 Rn. 15; Senatsbeschluss vom 6. April 2016 - VIII ZR 324/12, juris Rn. 19). Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs - )Kosten - steigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns di e- nen, werden von dem Preisänderungsrecht hingegen nicht erfasst (Senatsurte i- le vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 85, und VIII ZR 13/12, aaO Rn. 87). 20 - 11 - c) D ie Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe in sämtl i- chen zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. September 2009 liegenden Abrechnungszeiträume n jedenfalls den zu Vertragsbeginn vereinbar ten A r- beitsp reis von 0,048 fen, ist, ausgehend von vorstehenden rechtlichen Grundlagen , nicht haltbar. Die Revision rügt vielmehr zu Recht, dass es für eine - nach vorangegangenen Preissenkung en - " Wiederge lten d- machung " des zu Beginn des Grundver sorgungsvertrags geltenden Arbeit spre i- ses von e- versorger, der den Arbeitspreis in der Grundversorgung unter den zuvor gelte n- den Preis absenkt, eine Erhö hung dieses (abgesenkten) Preises nur unter Wahrung der oben beschriebenen Voraussetzungen verlangen. d ) Di es bedeutet für den Streitfall F olgendes: Für den ersten der hier streitgegenständlichen Abrechnungszei träume vom 1. Januar 2007 bis 30. April 2007 rechnete die Klägerin zu dem vereinba r- raum vom 1. Mai 2007 bis 31. Dezember 2007 lag ein gegenüber dem vereinbarten Preis h- nung zu ei nem niedrigeren Preis als de m Aus gangspreis ist revisi onsrechtlich nichts zu erinnern ; G leiche s gilt für den im letzten hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitrum (1. Oktober 2009 bis 26. April 2010) verlangten Arbeit s- fangspreis li egt. Anhalt s- punkte dafür, dass die Klägerin insoweit Kostensenkungen nicht in einer der oben genannten Rech t sprechung des Senats (vgl. nur Sena tsurteil vom 28. O k- tober 2015 - VIII ZR 158/11, aaO Rn. 7 1, 80) entsprechend en Weise weiterg e- geben hätte, sind we der festgestellt noch ersichtlich. 21 22 23 - 12 - Anders liegt es bei den von der Klägerin im streitgegenständlichen Zei t- raum vorgenommenen Preiserhöhungen. Diese wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänztem Sachvortrag der Parteien - darauf zu überpr ü- fen haben, ob die vom Senat aufgestellten Maßstäbe eingehalten sind. III. Nach alle de m kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, zu r neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 13.12.2011 - 104 C 102/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2015 - 57 S 17/12 - 24 25
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