BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 247/03 vom3. Februar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhrbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts inBremen vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt,daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich bei seinerEntscheidung im Rahmen der ihm durch § 529 Abs. 1 ZPO gezogenenGrenzen gehalten; den vorliegenden Gutachten des Sachverständigenist nicht zu entnehmen, daß die endotheliale Hornhautdekompensation,welche die Hornhautverpflanzungen als Nachoperationen erforderlichgemacht hat, als typisches und damit aufklärungspflichtiges Risiko derOperation bei der vorgegebenen Cornea guttata anzusehen war. DieNichtzulassungsbeschwerde zeigt einen entsprechenden Vortrag desKlägers vor dem Tatrichter zudem nicht auf. Von einer näherenBegründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 21.483,58 MüllerGreinerWellnerPaugeStöhr
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