BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 247/05 Verk374ndet am: 28. September 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO 247 256 Abs. 2 Der Antrag des Kl344gers festzustellen, dass die von dem Beklagten zur Aufrechnung gestellte Forderung in H366he der Klageforderung bereits dem Grunde nach nicht be-steht, ist nicht als Zwischenfeststellungsklage zul344ssig. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - VII ZR 247/05 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Teil-Urteil des 8. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Oktober 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die Zwischenfeststel-lungsklage verworfen wird. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte beauftragte die Kl344gerin unter Vereinbarung der VOB/B mit dem sechsspurigen Ausbau einer Teilstrecke der BAB A 9. Das dazu benutzte Frostschutzmaterial erwies sich nach dem Einbau als nicht frostbest344ndig. Die Kl344gerin hat es deshalb auf Anforderung der Beklagten wieder ausgebaut und die Stra337e neu hergestellt. Sie macht aus ihrer am 30. September 2002 gestell-ten Schlussrechnung 374ber 2.508.726,35 200 einen Teilbetrag von 607.154,75 200 geltend. Die Beklagte hat mit Schadensersatzforderungen in gleicher H366he auf-gerechnet. Diese leitet sie daraus ab, dass es wegen der von der Kl344gerin vor-genommenen M344ngelbeseitigung zu einem ge344nderten und verz366gerten Bau-ablauf gekommen ist. 1 - 3 - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die zur Aufrechnung ge-stellten Gegenforderungen der Beklagten hat es als unsubstantiiert vorgetragen angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Die Kl344-gerin hat in der Berufungsinstanz ihre Klage erweitert. Sie hat beantragt festzu-stellen, dass die gegen den unstreitigen Werklohnanspruch aufgerechneten Gegenforderungen in H366he von insgesamt 607.154,75 200 der Beklagten bereits dem Grunde nach nicht zustehen. 2 Das Berufungsgericht hat mit Teilurteil diese Zwischenfeststellungsklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin die Feststellungsklage weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. Die Zwischenfeststellungsklage ist aller-dings nicht unbegr374ndet, sondern unzul344ssig. 4 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, die in der Berufungsinstanz erhobene negative Zwischenfeststellungsklage sei zul344ssig, in der Sache aber nicht er-folgreich, weil der Beklagten dem Grunde nach die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen zust374nden. 5 Als streitiges Rechtsverh344ltnis, 374ber das mit der Zwischenfeststellungs-klage rechtskr344ftig entschieden werden solle, sei die umstrittene Frage nach dem Anspruchsgrund der Gegenforderungen zu werten. 6 Die nach 247 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit des Rechtsver-h344ltnisses sei unter Ber374cksichtigung der prozess366konomischen Zielsetzung der Zwischenfeststellungsklage gegeben. Angesichts des 344u337erst komplexen 7 - 4 - Tatsachenstoffs und der Benennung verschiedener Beweismittel sei eine mehr-stufige und sukzessive durchzuf374hrende Beweisaufnahme erforderlich. Gem344337 247 301 Abs. 1 ZPO w344ren Teilurteile zu erlassen, soweit das Ergebnis der jewei-ligen Beweisaufnahme einen Teil der zur Aufrechnung gestellten Gegenforde-rungen zur Entscheidungsreife gebracht h344tte. Bereits daraus ergebe sich die Vorgreiflichkeit des genannten streitigen Rechtsverh344ltnisses. So habe der Bundesgerichtshof in st344ndiger Rechtsprechung eine Zwischenfeststellungskla-ge stets dann zugelassen, wenn mit der Hauptklage mehrere Anspr374che aus dem selben Rechtsverh344ltnis verfolgt w374rden, selbst wenn sie in ihrer Gesamt-heit alle denkbaren Anspr374che ersch366pften, da insoweit die M366glichkeit von Teilurteilen bestehe und die Zwischenfeststellung grundlegende Bedeutung f374r das Schlussurteil haben k366nne. 2. Diese Erw344gungen halten der revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 8 Die auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu pr374fenden Zul344s-sigkeitsvoraussetzungen der Zwischenfeststellungsklage (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1994 - VIII ZR 185/93, BGHZ 125, 251, 255) sind nicht erf374llt. 9 a) Eine negative Zwischenfeststellungsklage, die sich auf ein von dem Beklagten behauptetes Rechtsverh344ltnis bezieht, ist grunds344tzlich auch bei erstmaliger Erhebung in der Berufungsinstanz zul344ssig. Als streitiges Rechts-verh344ltnis kann angesehen werden, ob der Beklagten geldwerte Anspr374che zu-stehen, weil sich der Bauablauf wegen der von der Kl344gerin ausgef374hrten M344n-gelbeseitigungsarbeiten ge344ndert oder verz366gert hat. 10 b) Es fehlt jedoch an der nach 247 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreif-lichkeit des Rechtsverh344ltnisses f374r die Entscheidung des Rechtsstreits. 11 - 5 - aa) Mit der positiven oder negativen Zwischenfeststellungsklage wird es dem Kl344ger erm366glicht, neben einer rechtskr344ftigen Entscheidung 374ber seine Klage auch eine solche 374ber nach 247 322 Abs. 1 ZPO der Rechtskraft nicht f344hi-ge streitige Rechtsverh344ltnisse herbeizuf374hren, auf die es f374r die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich dementspre-chend auf einen Gegenstand beziehen, der 374ber den der Rechtskraft f344higen Gegenstand des Rechtsstreits hinausgeht. F374r eine Zwischenfeststellungsklage ist daher kein Raum, wenn mit dem Urteil 374ber die Hauptklage die Rechtsbe-ziehungen der Parteien ersch366pfend geregelt werden (Z366ller/Greger, ZPO, 25. Aufl., 247 256 Rdn. 26). 12 bb) Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Erfolg der Klage h344ngt allein davon ab, ob und inwieweit die geltend gemachte (Teil-)Werklohnforderung in-folge der von der Beklagten erkl344rten Aufrechnung mit Gegenforderungen in gleicher H366he erloschen ist. Gem344337 247 322 Abs. 2 ZPO ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur H366he des Betrags, f374r den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft f344hig. Weiterer For-derungen aus einem ge344nderten und verz366gerten Bauablauf, die 374ber die zur Aufrechnung gestellten Forderungen hinausgehen, ber374hmt sich die Beklagte nicht. Die Kl344gerin macht auch nicht geltend, dass insoweit weitere Forderun-gen zu erwarten oder zu bef374rchten seien. Sie erstrebt mit der Zwischenfest-stellungsklage lediglich die Feststellung, dass der Beklagten hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen ein Anspruch dem Grunde nach nicht zusteht. Insoweit ist die nach 247 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflich-keit des dem Anspruch der Beklagten zugrunde liegenden Rechtsverh344ltnisses nicht gegeben. Denn 374ber die Gegenforderung der Beklagten ist ersch366pfend und der Rechtskraft f344hig bereits im Rahmen der Hauptklage zu entscheiden. 13 - 6 - cc) Aus der von dem Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17. Mai 1977 - VI ZR 174/74, BGHZ 69, 37) ergibt sich nichts anderes. Dort ist lediglich ausgef374hrt, dass bei der Zwischen-feststellungsklage grunds344tzlich schon die - hier weder behauptete noch sonst ersichtliche - M366glichkeit gen374gt, dass das inzidenter zu kl344rende Rechtsver-h344ltnis zwischen den Parteien noch 374ber den gegenw344rtigen Stand hinaus Be-deutung hat oder Bedeutung gewinnen kann. Das ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Kl344gerin nicht die allgemeine Feststellung des Nichtbestehens des von der Beklagten behaupteten Rechtsverh344ltnisses erstrebt, sondern le-diglich eine Entscheidung zum Grund der bezifferten Gegenforderungen, die in ihrer H366he derjenigen der Klageforderung entsprechen. 14 dd) Eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Oktober 1967 - V ZR 83/66, MDR 1968, 36) oder den dort in Bezug ge-nommenen Reichsgerichtsentscheidungen (RGZ 144, 54; 170, 328) vergleich-bare Konstellation liegt nicht vor. 15 In den reichsgerichtlichen Entscheidungen wurde eine Zwischenfeststel-lungsklage als zul344ssig angesehen, wenn mit der Hauptklage mehrere selb-st344ndige Anspr374che aus dem streitigen Rechtsverh344ltnis verfolgt werden, auch wenn sie in ihrer Gesamtheit die Anspr374che ersch366pfen, die sich aus ihm erge-ben k366nnen. Diesen Rechtsgrundsatz hat der Bundesgerichtshof in der genann-ten Entscheidung auf den Fall 374bertragen, dass die Parteien mit Klage und Wi-derklage mehrere selbst344ndige Anspr374che verfolgen, f374r die das streitige Rechtsverh344ltnis vorgreiflich ist. Dies wird damit begr374ndet, dass in beiden F344l-len Teilurteile ergehen k366nnen und deshalb die Entscheidungen 374ber das zugrunde liegende Rechtsverh344ltnis f374r nachfolgende Teilurteile und das Schlussurteil von Bedeutung sein k366nnen. 16 - 7 - Diese ausnahmsweise die Zul344ssigkeit einer Zwischenfeststellungsklage erweiternden 334berlegungen k366nnen auf die hier zu beurteilende Sachlage nicht 374bertragen werden. Ein Erfolg des Zwischenfeststellungsantrags der Kl344gerin w374rde gerade nicht die M366glichkeit f374r Teilurteile er366ffnen. Denn im Fall der Be-gr374ndetheit der Zwischenfeststellungsklage w344re der Hauptsacheklage ohne weiteres stattzugeben; ein Ausspruch 374ber den Zwischenfeststellungsantrag k366nnte keine weitergehende rechtliche Bedeutung haben. 17 Der von der Kl344gerin gestellte Zwischenfeststellungsantrag zielt in der Sache lediglich darauf ab, eine Vorabentscheidung 374ber den Grund der zur Auf-rechnung gestellten Gegenforderung zu erreichen, was das Verfahrensrecht im Rahmen des 247 304 ZPO gerade nicht vorsieht (vgl. Z366ller/Vollkommer, ZPO, 18 - 8 - 25. Aufl. 247 304 Rdn. 3). Auch unter Ber374cksichtigung prozess366konomischer Er-w344gungen ist es nicht gerechtfertigt, hierf374r auf dem Wege einer negativen Zwi-schenfeststellungsklage des Aufrechnungsgegners 374ber 247 256 Abs. 2 ZPO eine Ersatzm366glichkeit zu er366ffnen. Dressler Ha337 Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 26.08.2004 - 7 O 1043/02 - OLG Jena, Entscheidung vom 11.10.2005 - 8 U 849/04 - - 9 - BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 247/05 vom 12. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 10 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Das Urteil vom 28. September 2006 wird im Tenor wegen offenba-rer Unrichtigkeit gem344337 247 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Zwischenfeststellungsklage nicht 204verworfen223, sondern 204als un-zul344ssig abgewiesen223 wird. Dressler Ha337 Kuffer Bauner Safari Chabestari
Full & Egal Universal Law Academy