BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 247/05 Verk374ndet am: 26. September 2006 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Bb, 254 Cb Bei einer anteiligen Haftung muss der Gesch344digte vor Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung grunds344tzlich nicht die Mitteilung 374ber die Regulierungsbereit-schaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten. BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Wellner, Pauge, St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zwischen dem Fahrzeug des Kl344gers und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003 zu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig. 1 Der Kl344ger rechnete seinen Schaden 374ber seine Vollkaskoversicherung ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit, dass f374r das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in 2 - 3 - Anspruch genommen werde, und bat, nicht sp344ter als zum 15. August 2003 den Umfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen. 3 Wegen der Erh366hung der Versicherungspr344mie auf 100 % 374bernahm der Kl344ger das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskoversicherungsvertrag, der zu 30 % gef374hrt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % f374r s344mtliche Sch344den, die aus der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers wurde zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob der Kl344ger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag 374bernommen habe. Es k366nne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kl344ger selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung f374r den Unfall ohnehin zur374ckgestuft worden w344re. 5 Die Berufung sei schon deswegen unbegr374ndet, weil der Gesch344digte dem Sch344diger grunds344tzlich Gelegenheit geben m374sse, die entstehenden Kos-ten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in An-spruch nehme. Warte der Gesch344digte - wie hier - nicht die Regulierungsbereit-schaft des Haftpflichtversicherers des Sch344digers ab, liege regelm344337ig ein Ver- 6 - 4 - sto337 gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies f374hre dazu, dass die Auf-wendungen, die aus der R374ckstufung entst374nden, nicht erforderlich gewesen und deshalb nicht zu ersetzen seien. II. 7 Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision nicht stand. 8 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist die R374ckstufung in der Vollkasko-versicherung f374r den Gesch344digten eine Folge seines unfallbedingten Fahr-zeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387 und vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - VersR 2006, 1139, 1140; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Sch344diger auch bei nur anteiliger Schadensverursachung f374r den R374ckstufungsschaden haftet, hat der erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25. April 2006 (VI ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil n344her ausgef374hrt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der R374ckstu-fungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Gesch344digten selbst zu tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine Miturs344chlichkeit einer Alleinurs344chlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl. Senatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ersatzan-spruch des Kl344gers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Inanspruchnahme seiner Vollkas- 9 - 5 - koversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers des Beklagten zu 2 abgewartet hat. 10 Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelm344337ig ein Versto337 ge-gen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Gesch344digte nicht die Regu-lierungsbereitschaft des Sch344digers (Versicherers) abwarte, weil die Inan-spruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht erforderlich sei, wenn der Sch344diger die Schadensregulierung unverz374glich an-biete (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1544; B366hme/Biela, Kraftverkehrshaft-pflichtsch344den, 23. Aufl., Rn. D 105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114; Sanden/V366ltz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Gesch344digte - wie hier - wegen einer Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm, aaO, 1545). In solchen F344llen wird der Kaskoversicherte regelm344337ig seine Kas-koversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensan-teils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtver-sicherer unverz374glich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbie-tet. Anders als in den F344llen, in denen der Gesch344digte voll haftet, verbleibt n344mlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem Ge-sch344digten. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den Unfallgegner auch hinsichtlich des R374ckstufungsschadens in der Vollkaskover-sicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO). Des-halb ist es unerheblich, ob der Gesch344digte die Mitteilung 374ber die Regulie-rungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners f374r dessen Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet, oder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenm344337ig - hier zu 50 % - ausgeglichen wird. In beiden F344llen tritt der R374ckstufungsschaden ein mit der Folge, dass in derartigen F344llen der R374ckstufungsschaden vom Sch344di- - 6 - ger unabh344ngig von dessen Regulierungsverhalten regelm344337ig anteilig zu er-setzen ist (vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36). III. 11 Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kl344ger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat oder noch erleiden kann, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag 374bernahm und deshalb bei Abschluss eines neuen Vertrages ein Schaden ein-treten kann, kann der Senat nicht abschlie337end entscheiden. Daher ist das Be-rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 70 C 34/04 - LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 3 S 10/05 -
Full & Egal Universal Law Academy