BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 247/08 vom 3. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gr374nde: 1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Kl344gerin in I. , die sie zu-sammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 k374ndigte die Kl344gerin das Mietverh344ltnis zum 30. April 2007 mit der Begr374ndung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und dessen Ehefrau sowie zwei minderj344hrigen Kindern zur Verf374gung stellen; es bestehe zwischen den Familien ein besonders enger pers366nlicher Kontakt und deshalb ein Wunsch nach gr366337erer N344he, die sich durch einen Einzug in die bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse. 1 Das Amtsgericht hat der R344umungsklage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Beru-fungsgericht zu Unrecht einen 204besonders engen Kontakt223 zwischen der Kl344ge-rin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine 204moralische Verpflich-tung und sittliche Verantwortung223 der Kl344gerin, f374r den Wohnbedarf ihres Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Kl344gerin geltend gemachten Eigenbedarf f374r begr374ndet erachtet habe. 2 - 3 - Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der streitgegenst344ndlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Kl344gerin - mit Zu-stimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt er-kl344rt. 3 4 2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt haben, war 374ber die Kosten gem344337 247 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen. Das Berufungsgericht ist in 334bereinstimmung mit der in der Literatur und der Rechtsprechung der Instanzgerichte 374berwiegend vertretenen Auffassung zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begr374nden kann, wenn ein besonders enger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braun-schweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, 247 573 BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht 5 - 4 - nach pers366nlicher Anh366rung der Parteien in tatrichterlicher W374rdigung rechts-fehlerfrei bejaht. Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -
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