BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 247/09 vom 25. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richte-rinnen Harsdorf-Gebhardt und Dr. Brockm366ller am 25. Mai 2011 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Celle vom 19. November 2009 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gegenstandswert: bis 700.000 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der Beklagten als f374hrendem Versiche-rer anteilige Versicherungsleistungen aus einer von Unternehmen der H. -Gruppe (im Folgenden: H. -Gruppe) mit mehreren Versiche-rungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Ver-sicherungsbedingungen (im Folgenden: VB) in der Senatsentscheidung vom heutigen Tag im Parallelverfahren IV ZR 117/09 auszugsweise wie-dergegeben sind. 1 - 3 - Die Kl344gerin, die eine Drogeriekette mit mehr als 700 Filialen be-treibt, macht als Versicherte dieses Vertrages einen Schaden aus Bar-geldentsorgungen vom 17. und 18. Februar 2006 geltend. Hiermit waren zwei Unternehmen der H. -Gruppe - die H. T. GmbH und die N. G. GmbH - auf der Grundlage eines im Februar 1996 geschlossenen Rahmenvertrages "Geldtransport/Geldbear-beitung" beauftragt, der zu "Haftung/Versicherungsschutz" unter ande-rem folgende Regelungen enth344lt: 2 "1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber f374r Ver-lust, Vernichtung oder Besch344digung der ihm zur Bef366rde-rung 374bergebenen Gegenst344nde im Rahmen der beste-henden Versicherung. 2. Die Haftung beginnt mit der 334bergabe der Gegenst344nde nach vollzogener Quittungsleistung an den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter 205 und endet nach ordnungsge-m344337er 334bergabe der Gegenst344nde. 205" In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag wird bestimmt, dass die "Ein-zahlung der Gelder bei der LZB zugunsten der C. bzw. D. Bank AG" zum Umfang zu erbringenden Dienstleistungen geh366rt. 3 Dar374ber hinaus wird im "Leistungsverzeichnis Geldbearbeitung" unter anderem geregelt: 4 "1. Dienstleistungsumfang 205 Einzahlung des gez344hlten und bearbeiteten Geldes bei ei-nem Geldinstitut Ihrer Wahl. 205 - 4 - 4. Ausz344hlung 205 Nach Beendigung des Z344hlvorganges werden die Geldno-ten gem344337 den Richtlinien der Deutschen Bundesbank aufbereitet. Das Gesamtvolumen des ausgez344hlten Gel-des wird auf das Konto des Auftraggebers eingezahlt. 205" Die Versicherer der Police Nr. 7509 374bersandten eine "Versiche-rungsbest344tigung" 374ber den Abschluss einer Versicherung f374r die H. -Gruppe. Darin angegeben wurden unter anderem die versicher-ten Interessen, die Haftungsh366chstsummen sowie Umfang und Gegens-tand der Versicherung. 5 Im Februar 2006 kam es zum Zusammenbruch der H. -Grup-pe. Zahlreichen Auftraggebern, darunter nach ihrer Behauptung auch der Kl344gerin, wurde den H. -Gesellschaften Mitte Februar zur Entsor-gung 374berlassenes Bargeld nicht mehr (vollst344ndig) auf ihren Konten gutgeschrieben. Nachdem im April 2006 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der H. -Gruppe er366ffnet worden war, focht die Be-klagte den Versicherungsvertrag im Januar 2007 wegen arglistiger T344u-schung an. 6 Die Parteien streiten insbesondere dar374ber, ob diese Anfechtung wirksam und die Beklagte schon daher leistungsfrei ist, ferner dar374ber, ob die H. T. GmbH und die N. G. GmbH im Umgang mit dem ihnen anvertrauten Bargeld gegen vertragli-che Verpflichtungen versto337en und dadurch einen Versicherungsfall aus-gel366st haben. 7 - 5 - Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Beschwerde. 8 II. Die Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 9 1. Die von ihr aufgeworfenen grunds344tzlichen Fragen zur Reich-weite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind durch das Senatsurteil vom heutigen Tag im Paral-lelverfahren IV ZR 117/09, dem derselbe Versicherungsvertrag zugrunde lag, gekl344rt worden. 10 a) Danach ist durch den hier ebenfalls in Rede stehenden Vertrag 374ber eine Valorenversicherung nur das von der H. -Gruppe trans-portierte Bargeld gegen typische Transportrisiken bei und w344hrend des Transports bis zu dessen Abschluss versichert. Gesch374tzt ist das Sa-cherhaltungsinteresse des versicherten Auftraggebers; nicht vom Versi-cherungsschutz erfasst ist dagegen Buch- oder Giralgeld. Lediglich Sa-chen (z.B. Hartgeld, Banknoten), die sich im k366rperlichen Gewahrsam des Transporteurs befinden, sind nach Ziffer 2.1.1.1 VB im Sinne einer Allgefahrenversicherung gegen "jegliche Verluste und/oder Sch344den gleichviel aus welcher Ursache" versichert. Eingeschlossen werden nur Verluste und/oder Sch344den, die aus einer Veruntreuung nach 247 246 Abs. 2 StGB (veruntreuende Unterschlagung) oder einer "einfachen" Un-terschlagung nach 247 246 Abs. 1 StGB folgen. Nicht erfasst sind dagegen Sch344den, die lediglich aus einer Untreue nach 247 266 StGB folgen, und 11 - 6 - die Deckung der vertraglichen Haftung f374r den gesamten Transportbe-trieb der Versicherungsnehmerin im Sinne einer Haftpflichtversicherung. b) Der Senat hat damit das Verst344ndnis des Berufungsgerichts zu Gegenstand, Umfang und Dauer des hier gew344hrten Versicherungs-schutzes best344tigt. Das vorliegende Verfahren gibt insofern keinen An-lass f374r Abweichungen oder Erg344nzungen. 12 2. Mit Blick darauf, dass die vorgenannten Rechtsfragen erst durch das Senatsurteil vom heutigen Tage in der Sache IV ZR 117/09 gekl344rt worden sind, die Revision deshalb im Zeitpunkt der Einlegung der Nicht-zulassungsbeschwerde h344tte zugelassen werden m374ssen, hat der Senat im Weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision ge-pr374ft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter II 2 m.w.N.) und verneint, weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Kl344gerin enth344lt. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zur374ck-zuweisen (vgl. Senat aaO). 13 a) Die Beanstandungen der Beschwerdef374hrerin zur Reichweite des Versicherungsschutzes und zur Verteilung der Darlegungs- und Be-weislast k366nnen aus den im Senatsurteil in der Sache IV ZR 117/09 ge-nannten Gr374nden keinen Erfolg haben. Dabei gr374ndet das Verst344ndnis des Berufungsgerichts insbesondere nicht auf einem Grundrechtsversto337 (Art. 103 Abs. 1 GG), da nichts f374r die Auslegung des Versicherungsver-trages Relevantes unber374cksichtigt geblieben ist. Unerheblich sind inso-fern von der Kl344gerin vorgelegte Dokumente, die mit an die D. Bank und die C. gerichteten besonderen Versicherungsbes- 14 - 7 - t344tigungen in Zusammenhang stehen, da sich damit keine generelle, auch zugunsten der Kl344gerin wirkende Erweiterung des Schutzbereichs der Valorenversicherung begr374nden l344sst. b) Einen von Ziffer 2.1.1.1 VB vorausgesetzten Verlust von Bar-geld innerhalb des nach den Ziffern 3.1 und 3.2 VB versicherten Zeit-raums hat die Kl344gerin nicht nachgewiesen. 15 aa) Nach der Behauptung der Beklagten ist das von der Versiche-rungsnehmerin zum Transport 374bernommene Geld vollst344ndig auf ein bei der Deutschen Bundesbank gef374hrtes Konto der H. -Gruppe einge-zahlt worden. Dem hat die Kl344gerin nicht substantiiert widersprochen. Sie hat nur dargelegt, dass das betreffende Bargeld an die H. -Gruppe 374bergeben wurde, sich im Weiteren aber im Wesentlichen darauf beschr344nkt, den Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung - zum Teil mit Nichtwissen - zu bestreiten. Dar374ber hinaus hat die Kl344ge-rin lediglich die Vermutung ge344u337ert, es bestehe die M366glichkeit, dass der H. -Gruppe zum Transport 374berlassenes Bargeld vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank verschwunden sei, nichts spreche daf374r, dass sich unter den eingezahlten Geldern auch alle Gelder der Kl344gerin befunden h344tten. Damit hat sie ihrer Darlegungslast nicht gen374gt. Daher ist der Vortrag der Beklagten zum Ablauf der Geldentsorgung zugrunde zu legen. 16 bb) Bei einer Einzahlung des zu entsorgenden Bargeldes auf ein Konto der H. -Gruppe bei der Deutschen Bundesbank l344sst sich ein bedingungsgem344337er Verlust des Transportguts i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB nicht feststellen. 17 - 8 - (1) Nach Ziffer 3.2 VB endet die Versicherung, wenn die versicher-ten G374ter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer au-torisierten Person 374bergeben werden. Hier ist davon auszugehen, dass der Transportvertrag jedenfalls insoweit erf374llt worden ist. Denn der Ver-sicherungsnehmerin war es nicht untersagt, angeliefertes Bargeld im Wege des kontogebundenen 334berweisungsverfahrens (Pooling-Verfah-rens) zun344chst auf ein f374r sie bei der Deutschen Bundesbank eingerich-tetes Kontos verbuchen zu lassen. 18 Der von der Kl344gerin behauptete Verlust ist erst dadurch eingetre-ten, dass die nachfolgend anstehenden 334berweisungen auf ihr Konto pflichtwidrig unterblieben sind. Darin liegt aber kein stofflicher Zugriff auf versicherte - k366rperliche - Sachen, sondern lediglich ein treuwidriger Umgang mit - nach Ende des Versicherungsschutzes nicht mehr versi-chertem - Buchgeld. 19 (2) Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, dass die H. T. GmbH und die N. G. GmbH weder aus dem Rahmenvertrag noch aus dem Leistungsverzeichnis ver-pflichtet waren, das Geld unmittelbar auf ein Konto der Kl344gerin einzu-zahlen. 20 Seine tatrichterliche Auslegung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschr344nkten 334berpr374fung darauf, ob gesetzliche oder allge-mein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff au337er Acht gelassen wurde (vgl. nur BGH, Vers344umnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, 21 - 9 - NJW 2005, 3205 unter II 2 a; Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581 unter II 2 a bb (2)). Das ist nicht der Fall. (a) Das Berufungsgericht hat sowohl den Vertragswortlaut und den darin zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen hinreichend ber374cksichtigt (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14; Vers344umnisurteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205 unter II 2 a aa) als auch den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung beachtet (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 - IX ZR 214/08, NJW-RR 2010, 773 Rn. 14 m.w.N.). 22 (b) Die gegen dieses Auslegungsergebnis gerichteten R374gen ver-meintlicher Grundrechtsverst366337e (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) greifen nicht durch. 23 Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, das Berufungsge-richt habe den Vortrag der Kl344gerin 374bergangen, sie habe erst nach Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens erfahren, dass die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe erfolgt seien, und sich auch nicht mit der Zu-sammenfassung von Geldern unterschiedlicher H. -Kunden einver-standen erkl344rt, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine Ei-nigung auf das Nicht-Konto-Verfahren nicht dargetan ist. 24 F374r einen derartigen Willen der Parteien des Rahmenvertrages bei dessen Abschluss ist auch sonst nichts ersichtlich. Weder dort noch im Leistungsverzeichnis ist die Art und Weise der Einzahlung konkret vor-geschrieben. Dar374ber hinaus hat die Kl344gerin nicht substantiiert vorge- 25 - 10 - tragen, ob und inwieweit gerade die Einzelheiten der Einzahlungsabwick-lung Gegenstand der Vertragsgespr344che mit der H. T. GmbH und der N. G. GmbH waren und inwiefern es den Vertragswortlaut - von Beginn an - erg344nzende Absprachen ge-geben haben kann, nachdem Ziffer 6 des Rahmenvertrages ausdr374cklich bestimmt, dass s344mtliche 304nderungen der Schriftform bed374rfen. Die Kl344gerin r344umt ein, es sei ihr darum gegangen, dass die bei den unterschiedlichen Filialen abgeholten Betr344ge in einer Summe an sie weitergeleitet w374rden. Gerade das wurde aber durch eine Einzahlung im kontogebundenen 334berweisungsverfahren gew344hrleistet, das einen nach den damaligen Regularien der Deutschen Bundesbank zul344ssigen Weg der Geldentsorgung darstellte. Ob eine andere Vorgehensweise m366glich und zul344ssig gewesen w344re, ist insofern unerheblich. 26 (3) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde kommt es f374r die Frage, inwieweit die Versicherungsnehmerin bei Ablie-ferung des Bargeldes stofflich darauf Zugriff genommen hat, auch nicht darauf an, ob eine Einwilligung der Kl344gerin in das kontogebundene Ver-fahren in dem Moment entfallen sein kann, in dem die Einzahlungen auf ein Konto der H. -Gruppe nicht mehr im ordnungsgem344337en Ge-sch344ftsgang erfolgten und nur eigenen Zwecken dienten. 27 c) Dass die H. T. GmbH die f374r die Kl344gerin zu ent-sorgenden Bargelder vor Einzahlung bei der Deutschen Bundesbank m366glicherweise mit denen anderer Auftraggeber vermischt hat, vermag einen Versicherungsfall i.S. von Ziffer 2.1.1.1 VB ebenfalls nicht zu be-gr374nden, denn allein dadurch kann ein Verlust der versicherten Sache 28 - 11 - nicht eingetreten sein. Am erforderlichen stofflichen Zugriff fehlt es inso-weit schon deswegen, weil trotz des Verlustes des Alleineigentums infol-ge der Vermischung (247247 948, 947 BGB) das zu transportierende Bargeld weiterhin vorhanden blieb und der tats344chliche Zugriff der Kl344gerin dar-auf nicht ausgeschlossen war. d) Da eine Einzahlung im kontogebundenen 334berweisungsverfah-ren hier nicht untersagt war, kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall auch deshalb zu verneinen w344re, weil nach der Behauptung der Beklag-ten die Geldentsorgung 374ber ein H. -Konto von der Kl344gerin l344ngere Zeit hingenommen wurde. 29 e) Der geltend gemachte Anspruch steht der Kl344gerin auch nicht aufgrund der von der Beklagten abgegebenen Versicherungsbest344tigung zu. Denn deren Beschreibung von Gegenstand, Umfang und Dauer der Versicherung stimmt mit dem Versicherungsvertrag 374berein. Auch da-nach konnte Versicherungsschutz nur f374r den Fall erwartet werden, dass es zu einem stofflichen Zugriff auf eine versicherte Sache auf der Trans-portstrecke kam. Daran fehlt es. 30 - 12 - f) Auf Fragen der Vertragsanfechtung kommt es nach allem nicht mehr an. 31 Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 21.01.2009 - 6 O 198/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 24/09 -
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