BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 247 / 1 0 vom 1 0 . November 20 1 1 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat am 1 0 . November 20 1 1 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , d i e Richter in Dr. Stresemann, den Richter Dr. Rot h und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die B eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil de s 3 . Zivil senats des Oberl and es gerichts München vom 3 . November 20 10 wird auf Kosten de r Beklagten als unzulässig verworfe n . Der Gegenstandswert de s B eschwerde verfahrens beträgt 6 . 0 00 . Gründe: I. Die Beklagten wenden sich gegen die Nichtzulassung der Revision in e i- nem Urtei l, durch das sie verurteilt worden sind, einer veränderten Teilungse r- klärung (§ 8 WEG) Zug um Zug zuzustimmen . II. D ie Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be schwer 20.000 r- steigt. 1 2 - 3 - D er Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sic h nach dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteil s ; dieses ist u n- ter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bew erten (Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZR 154/07, juris mwN in Rn. 5). Bei der Verurteilung , eine Willenserklärung abzugebe n, ist das wirtschaftliche Interesse an dem Nichtei n- tritt der mit der Erklärung verbundenen Folgen maßgeblich und nach § 3 zu schätzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 " Willenserklärung " ). Dass dieses hier 20 .000 Die Beklagten haben nicht dargelegt, ob und inwieweit der Verkehrsw ert ihres Wohnungseigentums durch die Neufassung der Teilungserklärung verä n- dert wird. Hierzu wäre ein Vergleich des Werts auf der Basis d er Teilungserkl ä- rung aus dem Jahr 1991 (Sondernutzungsfläche von 435 qm nebst eine r G e- meinschaftsfläche von 545 qm ) mit dem Wert erforderlich, den ihr Wohnung s- eigentum auf der Grundlage der Teilungserklärung von 1998 hat (Sondernu t- zungsfläche von 564 qm oh ne zusätzlich nutzbare Gemeinschaftsfläche). En t- sprechende Wertansätze enthält das v orgeleg te G utachten nicht. Auf das von den Beklagten in den Vordergrund gestellte Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu der ihnen durch die Teilungserklärung zugewiese nen Sondernutzungsfläche bzw. auf die hieraus errechnete Differenz von 123,61 qm kommt es nicht an. Denn für die Bemessung der Beschwer ist nicht maßgeblich , welche Aufteilung der Sondernutzungsfläche die Beklagten für geboten erachten . Entscheidend ist, i nwieweit der bisherige Zustand durch die angefochtene Verurteilung nachteili g v eränder t worden ist . Ein en solche n Nac h teil stellt der Verlust des Rechts dar, die frühere Gemeinschaftsfläche (neben den anderen Miteigentümern) zu nutzen. Ausweislich des Guta chtens steht dem allerdings eine um 129 qm vergrößert e Sondernutzungsfläche der Beklagten gegenüber . Bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist ohne 3 4 5 - 4 - weiteres vorstellbar, dass dieser Zugewinn an Sondernutzungsfläche den Ve r- lust der Möglichkeit aufwie gt , die frühere Gemeinschaftsfläche (mit) zu nutzen. I II . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG) hat der Senat den Wert de s A usgleichsanspruchs eingerechnet, welcher mit der Widerklage für den Fall weiterverfolgt werden sollte , dass die entspreche n- de Verpflichtung der Kläger aus der Zug - um - Zug - Verurteilung bei eine r Aufh e- bung der Verurteilung der Beklagten entfallen wäre . Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.04.2000 - 29 O 7116/99 - OLG München, Entscheidung vom 03.11.2010 - 3 U 4040/00 - 6
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