BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 247/10 vom 4. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockm366ller am 4. Mai 2011 beschlossen: Die Erinnerung der Kl344gerin gegen den Ansatz der Ge-richtskosten in der Kostenrechnung vom 7. M344rz 2011 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Mit Beschluss vom 2. M344rz 2011 hat der Senat der Kl344gerin die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt, nachdem diese zu-r374ckgenommen worden war. 1 Gegen den Ansatz der Gerichtskosten aus der Kostenrechnung vom 7. M344rz 2011 hat sich die Kl344gerin mit Schreiben vom 11. M344rz 2011 und vom 4. April 2011 gewandt. Der Kostenbeamte hat diese Eingaben als Erinnerung nach 247 66 GKG gewertet und dieser nicht abgeholfen. 334ber die Erinnerung hat nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurB374ro 2008, 43). 2 - 3 - 3 Die zul344ssige, insbesondere statthafte (247 66 Abs. 1 GKG) Erinne-rung ist unbegr374ndet. Sie kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gest374tzt werden (BGH aaO). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Kl344gerin lediglich geltend macht, ihrem Rechtsanwalt keine Vollmacht f374r die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde erteilt zu haben. Im 334brigen ist der nach Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG erfolgte Kostenansatz nicht zu beanstanden. 4 Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei, 247 66 Abs. 8 GKG. 5 Dr. Kessal-Wulf Wendt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockm366ller Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 28.01.2010 - 6 O 1591/06 - OLG Bremen, Entscheidung vom 11.10.2010 - 3 U 11/10 -
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