BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 247/13 Verkündet am: 26. Juni 2014 Seelinger - Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 273 Abs. 1; USt G § 14 a) Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsem p- fänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung erteilt (Anschluss an BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 VIII ZB 3/04, NJW - RR 2005, 1005, 1006). b) Ist ernstlich zweifelhaft, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistungsem p- fänger die Erteilung eine r Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausgewiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vorgang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303 ; Urteil vom 24. Februar 1988 VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.). c) Einer bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Klage des Lei s- tungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden z u- ständige F inanzamt auf Feststellung, dass der betreffende Umsatz steuerbar und steuerpflichtig ist, durch rechtskräftige Entscheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294). BGH, Urteil vom 26. Juni 2014 - VII ZR 247/13 - LG Neuruppin AG Oranienburg - 2 - Der V II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2014 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari und die Rich ter Halfmeier , Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit für Recht erkannt: Die Revision des Beklag ten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 24. Juli 2013 wird zurückgewi e- sen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin, die als Handelsmaklerin unter anderem betrieblic he und private Versicheru ngen vermittelt, schloss mit dem Beklagten am 21. März 2011 eine n als Handelsvertretervertrag bezeichneten Vertrag . Die Klägerin verpflic h- tete sich unter anderem dazu, den Beklagten bei dessen Vermittlungstätigkeit zu unterstützen und "z ur Erfüllung seiner Tätigkeiten kostenpflichtiges Adre s- s en material ( Leads ) zur Verfügung " zu stellen. Die Parteien schlossen am 21. März 2011 ferner eine "Zusatz - Vereinbarung Leads " . Nach § 1 Abs. 2 der genannten Zusatzvereinbarung stellt die Kläg erin dem Beklagten zur Erfüllung seiner Tätigkeiten qualifiziertes und teilweise terminiertes Adressenmaterial ( Leads ) zur Verfügung. Bei den durch die Leads bezeichneten Interessenten sollte der Beklagte Beratungstermine 1 2 - 3 - wahrnehmen und Versicherungsverträ ge für die Klägerin vermitteln. Die Parte i- en vereinbarten in § 2 der genannten Zusatzvereinbarung , dass die Lead s dem Beklag ten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden. Für ei nen Lead zu e i- ner privaten Krankenvollversicherung sollten 160 Klägerin gezahlt werden. D ie Klägerin übermittelte dem Beklagten verschiedene Leads für eine private Krankenvollversiche rung. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 stellt e sie dem Bekl agten für acht Leads einen Betrag von 1.280 in Rechnung. Eine Za h lung des Beklagten erfolgte nicht. Mit der Klage macht die Klägerin den genannten Zah lungsanspruch in Höhe von 1.280 Das Amtsgericht hat den Beklagten antrags gemäß verurteilt. Die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Klag e- abweisungsantrag weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben . Das Berufungsg e- richt hat die Revision zugelassen, soweit sie sich auf die dem Beklagten ve r- sa g te Geltendmachung des Recht s be zieht , die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 UStG zurückzuhalten . Mit der Revision verfolgt der Beklagte dieses Zurückbehaltungsrecht we i- ter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - I. Das Berufungsgericht hält den g eltend gemachten Anspruch auf Zahlung Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht w e- gen einer nicht den Vorgaben des § 14 UStG entsprechenden Rechnung. Zwar könne ein Anspruch auf Erteil ung einer Rechnung nach § 14 UStG dazu führen, dass der Empfänger die geschuldete Leistung nach § 273 Abs. 1 BGB zurüc k- halten könne , bis ihm die Rechnung erteilt werde. Die vorgelegten Rechnungen entspr ä chen auch offensichtlich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG. Indes sei dem Beklagten die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht verwehrt. Denn die Erteilung einer Rechnung nach Maßgabe des § 14 UStG könne gemäß § 242 BGB dann nicht verlangt werden, wenn - wie hier - die U m- satzsteuer ernstlich zweif elhaft sei und die zuständige Finanzbehörde den Vo r- gang noch nicht bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen habe. Hieran sei auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich sowohl durch die Rechtspr e- chung entwickelten als auch von § 14c UStG vorgesehe nen Korrekturmöglic h- keiten für unrichtige und unberechtigte Steuerausweise festzuhalten. Im Streitfall stoße e ine endgültige Beurteilung unter Berücksichtigung der Regelung in § 4 Nr. 11 UStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung auf besondere Schwie rigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art. II. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand . 7 8 9 10 - 5 - Zutreffend hat das Berufungsge richt angenommen, dass der Beklagte nicht das Re cht hat , die Zahlung bis zur Erteilung einer Rechnung gemäß § 14 US tG mit ges ondertem S t euerausw eis zu rückzuhalten. 1. Ein Unternehmer , der eine Lieferung oder sonstige Leistung nach § 1 A bs. 1 Nr. 1 UStG und dabei einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dess en Unternehmen aus führt, ist grundsätzlich verpflichtet, eine - d en Anford e- rungen des Ums atzsteuergesetzes entsprechende - Rechnung auszustellen , vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG . Eine solche Verpflichtung zur Au s- stellung einer Rechnung besteht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 UStG nicht, wenn der Umsatz n ach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei is t . Besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG, kann der Leistungsempfänger das von ihm geschuldete Entgelt grundsätzlich nach § 273 Abs. 1 BGB zurückhalten, bis der Leistende ihm die Rechnung e r- teilt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 I ZR 125/10, GRUR 2012, 711 Rn. 44 - Barmen Live; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04, NJW - RR 2005, 1005, 1006; Bunjes/Korn, UStG, 12. Aufl., § 14 Rn. 31). Ist indes ernstlich zweifelhaft, ob die Leis tung der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Leistung s- empfänger die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausg e- wiesener Steuer nur verlangen, wenn die zuständige Finanzbehörde den Vo r- gang bestandskräftig der Umsatzsteuer unterworfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303 = BauR 1989, 83 ; Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 64/87, BGHZ 103, 284, 291 ff.; Urteil vom 14. Januar 1980 - II ZR 76/79 , NJW 1980, 2710; offengelassen von BGH, Urteil vom 2. Nove mber 20 0 1 - V ZR 224/00, NJW - RR 2002, 376, 377 ). Einer solchen bestandskräftigen Unterwerfung kommt es im Ergebnis gleich, wenn einer Kl a- ge des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung g e- genüber dem Leistenden zuständige Finanzamt auf Feststellung, dass der b e- 11 12 13 - 6 - treffende Umsatz steuerbar und st euerpflichtig ist, durch rechtskräftige En t- scheidung stattgegeben wird (vgl. BFHE 183, 288, 294 ). Soweit der Leistung s- empfänger danach die Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesondert ausge wiesener Steuer nicht verlangen kann, steht ihm ein diesbezügliches Z u- rückbehaltungsrecht nicht zu. An der genannten Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 10. November 1988 VII ZR 137/87, NJW 1989, 302, 303 = BauR 1989, 83; Urteil vom 24. Februar 1988 VI II ZR 64/87, BGHZ 10 3, 284, 291 ff.; Urteil vom 14. Januar 1980 II ZR 76/79, NJW 1980, 2710) ist jedenfalls für den - hier gegebenen (vgl. nachsteh end unter 2. b) - Fall, dass ernstlich zweifelhaft ist, ob eine Steuerb e- freiung ein greift, auch unter Berüc ksichtigung der Regelungen zur Berichtigung bei zu Unrecht erfolgtem Steuerausweis (vgl. § 14c UStG) festzuhalten (offe n- gelassen bezüglich der Korrekturmöglichkeit en gemäß § 14 Abs. 2, Abs. 3 U StG a.F. von BGH, Urteil vom 2. November 20 0 1 V ZR 224/00, NJ W - RR 2002, 376, 377). Bei einer derartigen ernstlich zweifelhaften Steuerrechtslage ist es dem Leistenden regelmäßig nicht zuzumuten, eine Rechnung nach § 14 UStG mit gesondertem Steuerausweis auszustellen, die unter Umständen nach der Beurtei lung der zust ändigen Finanzbehörde zu Unrecht einen Steuerau s- weis enthält. Der Leistende wäre damit dem Risiko ausgesetzt, dass allein durch einen solchen Steuerausweis eine - ansonsten nicht bestehende - Ste u- erschuld ausgelöst wird (vgl. § 14c UStG). Die für den Leist enden grundsätzlich eröff nete n Korrekturmöglichkeit en gemäß § 14c UStG kom pensieren die mit diesem Risiko verbundene Belastung nicht hinreichend. Es kann in diesem Z u- sammenhang offenbleiben, ob und inwieweit derjenige, der von einem Zivilg e- richt rechtskräf tig zur Erteilung einer Rechnung nach § 14 UStG mit gesonde r- tem Steuerausweis verurteilt worden ist, zu einer Berichtigung der daraufhin erteilten Rechnung nach Maßgabe von § 14c UStG noch befugt wäre ( vgl. hie r- zu Bunjes/Korn , aaO , § 14 Rn. 26). Die mit de m genannte n Risiko verbundene 14 - 7 - Belastung wird jedenfalls wege n der Komplexität der mit einer solchen Bericht i- gung verbundenen Verfahren nicht hinreichend kompen siert (vgl. Sölch/Ringleb /Wagner , Umsatzsteu er, 71 . Ergänzungsliefe rung , § 14 UStG Rn. 197). Im Ü brigen ist ein Leistungsempfänger, der einen Vorsteuerabzug ausüben möchte und hierfür eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung ben ö- tigt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG), in derartigen Fällen nicht rech t- los gestellt. Denn der Bundesfinanzhof (B FHE 1 83, 288 , 293 f. ) erachtet bei ernstlich zweifelhafter Steuerrechtslage eine Klage des Leistungsempfängers gegen das für die Umsatzsteuerfestsetzung gegenüber dem Leistenden z u- ständige Finanzamt auf Feststellung, dass ein bestimmter Umsatz steuerbar un d steuerpflichtig ist, für zu lässig. 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe steht dem Beklagten das ge l- tend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zu. a) Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass der streit i- ge Vorgang nicht durch di e zuständige Finanzbehörde bestandskräftig der U m- satzsteuer unterworfen ist. Der Beklagte hat auch nicht geltend gemacht , dass er Klage vor den Finanzgerichten auf Feststellung, dass der betreffende U m- satz steuerbar und steuerpflichtig ist , erhoben hätte. b) Rechtsfehlerfrei hat d as Berufungsgericht im Übrigen angenommen , dass ernstlich zweifelhaft ist, ob im Streitfall die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 11 UStG eingreift. Nach dieser Vorschrift sind unter anderem die Umsätze aus der Tätigkeit als V ersicherungsvertreter und Versicherungsmakler steuerfrei. § 4 Nr. 11 UStG dient der Umsetzung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/E G über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 ( ABl. EU Nr. L 347 S. 1, ber. ABl. EU 2007 Nr. L 335 S. 60; früher Art. 13 Teil B 15 16 17 18 - 8 - Buc hst. a Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsat z- steuern ) und ist konform mit dieser Richtlinie auszulegen . Nach dieser R ichtlin i- enbestimmung befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs - und Rückversich e- rungsumsätze einschließ lich der dazu gehörigen Dienstleistungen, die von Ve r- sicherungsmaklern und - vertretern erbracht wer den, von der Steuer. Di e von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/E G verwendeten Begriffe sind unionsrechtlich - autonom auszulegen, um eine in den Mitgliedstaaten unte r- schiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems zu verhindern (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 25 - Arthur Andersen ; BFHE 226, 172, 1 75). Nach d ieser Rechtsprechung i st es für die steuerfreie Versicherungsve r- mittlungstätigkeit wesentlich, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen (vgl. EuGH, UR 2005, 201 Rn. 36 - Ar thur Andersen; BFHE 226, 172, 175; BFHE 219, 237, 239 ) . Die Vermittlung kann in einer Nachweis - , einer Kontaktaufnahme - oder in einer Verhandlungstätigkeit best e- hen, wobei sich die Tätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, beziehen muss ( vgl. BFHE 226, 172 , 175 m.w.N. ). N icht steuerfrei sind hingegen Leistungen, die keinen spezifischen und wesentlichen Bezug zu ei n- zelnen Vermittlungsgeschäften aufweisen ( vgl. BFHE 226, 172 , 176 m.w.N. ). Der Umstand, dass ein Versicherungsmakler oder vertreter zu den Parteien des Versicherungs vertrags, zu dessen Abschluss er beiträgt, keine unmittelbare Verbindung, sondern nur eine mittelbare Verbindung über einen anderen Ste u- erpflichtigen unterhält, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien steht und mit dem der Versicher ungsmakler oder vertreter vertraglich verbunden ist, schließt es nicht aus , dass die von dem Letztgenannten erbrac h- te Leistung nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 2 9 - J.C.M. Beheer) . Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen , dass die Tätigkeit eines Versicherungsmaklers und - vertreters sich in verschiedene 19 - 9 - Dienstleistungen aufteilen lässt, die als solche unter den Begriff " zu den Vers i- cherungs - und Rückversicherungsumsätzen gehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und - vertretern erbracht werden " fallen (vgl. EuGH, BB 2008, 1152 Rn. 27 - J.C.M. Beheer). Die Reichweite des § 4 Nr. 11 UStG bei arbeitsteilig organisiertem Ve rtrieb ist nicht abschließend geklärt (vgl. BFHE 219, 237, 240 f. ). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 03.05.2012 - 22 C 84/11 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 24.07.2013 - 4 S 101/12 - 20
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