ECLI:DE:BGH:2016:100516UVIZR247.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 247/15 Verkündet am: 10. Mai 2016 Holmes Justizangestellte als Urkundsbe amtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 823 Ac, I Auch bei der Behandlung eines Tieres durch einen Tierarzt führt ein grober B e- handlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretene n Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem G e- sundheitsschaden. BGH, Urteil vom 10. Mai 2016 - VI ZR 247/15 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 201 6 durch d ie Richter Stöhr und Wellner, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberla n- des gerichts Oldenburg vom 26. März 2015 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verle t- zung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruc h. Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstes. Am 8. Juli 2010 stellte sie das Pferd dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Der Beklagte verschloss die W unde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Am 11. Juli 2010 wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Dabei ergaben sich leichte Taktunreinheite n im Bereich des verletzten Beines , so dass das Reiten ein gestellt wurde . Am 14. Juli 2010 wu r- 1 2 - 3 - de eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert . Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde euthanasiert. Die Klägerin hat behauptet , die a m 8. Juli 2010 behandelte Verletzung sei durch d en Schlag einer Stute verursacht wor den. Dies er habe nicht nur zur Verletzung der Haut, sondern auch zu einer Fissur des darunterliegenden Kn o- chens geführt. Die Fissur habe sich innerhalb der folgenden Tage z u der am 14. Juli 2010 diagnostizierten Fraktur entwickelt. Der Beklagte habe behan d- lungsfehlerhaft auf eine Lahmheits - und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet. Dabei hätte die Fissur erkannt werden können. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagt en zu verurteilen, an sie 114.146,41 zahlen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiterg e- henden Schaden zu ersetzen , der dadurch entstanden ist, dass der Hengst e u- t hanasiert werden musste, soweit Ansprüche nicht beziffert oder auf Dritte übergegangen sind. Das Landgericht hat durch Grund - und Teilurteil den auf Schadensersatz gerichteten Klageantrag zu 1 dem Grunde nach für gerechtfe r- tigt erklärt und die Ersatzpflich t für darüber hinausgehende Schäden festg e- stellt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt w ird. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag , die Klage abzuweisen , weiter . 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensers atz wegen Pflichtverletzung aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag gemäß § 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zu . Gegen die Feststellung des Landgericht s , am 8. Juli 2010 habe eine Fissur der Tibia hinten rechts vorgelegen, die sich bis zum 14. Juli 2010 zu einer vol l- ständigen Fraktur entwickelt habe, und in deren Folge das Pferd habe euthan a- siert werden m ü ss en , sei nichts zu erinnern. D em Beklagten sei ein grober Ve r- stoß gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag zur Last zu legen. Es l iege ein Befunderhebungsfehler vor, weil er keine Lahmheitsunters u- chung i m Trab durchgeführt habe . Diese hätte mit hinreichender Wahrschei n- lichkeit eine Funktionsbeeinträchtigung der rechten Hinterhand des Pferdes e r- geben, was den Beklagten zu weiterer Dia gnostik und entsprechenden Vorke h- rungen hätte veranlassen müssen. Es wäre nach dem Befund der Funktionsb e- einträchtigung zwingend erforderlich gewesen, strikte Boxenruhe sowie Ma ß- nahmen zu verordnen, die geeignet gewesen wären, ein Hinlegen des Pferdes weit estgehend zu verhindern. Für den Fall, dass noch kein röntgenologischer Nachweis hätte erbracht werden können, hätte die Entwicklung der Lahmheit überwacht und ggf. einige Tage später eine Röntgenuntersuchung nachgeholt werden müssen. Das Unterlassen diese r Maßnahmen sei grob fehlerhaft gew e- sen. Bei der Fissur habe es sich um eine besonders naheliegende Verletzung s- folge mit der Gefahr schwerwiegender Komplikationen gehandelt, da eine vol l- ständige Tibiafraktur regelmäßig zu einem tödlichen Verlauf führe. A uch wenn man der Auffassung des Beklagten folg t e, am 8. Juli 2010 sei eine Lahmheitsuntersuchung im Trab nicht indiziert gewesen, ergäbe sich keine 5 6 - 5 - abweichende Beurteilung. Dann hätte dem Beklagten wegen des großen Ris i- kos späterer Komplikationen und eines dann letztlich letalen Verlaufs eine b e- sondere Beratungs - und Hinweispflicht oblegen, wenn er auf eine sofortige we i- tere Untersuchung habe verzichten wolle n . Er hätte die Klägerin über die zur Vermeidung einer Fraktur zwingend gebotenen Haltungsbedingunge n informi e- ren müssen. Aufgrund der Unaufklärbarkeit des Kausalverlaufs sei davon auszug e- hen, dass die fehlerhafte Behandlung des Beklagten kausal für die Ausbildung der vollständigen Fraktur geworden sei. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin für die haftungsbegründende Kausalität sei geboten. Dies folge zwar nicht aus einer analogen Anwendung des § 630h Abs. 5 BGB auf den veter i- närmedizinischen Behandlungsvertrag, weil es für die Annahme einer Analogie an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Anhaltspunkte dafür ließen sich der Gesetzesbegründung zum Patientenrechtegesetz (BT - Drucks. 17/10488) nicht entnehmen und sei en auch aufgrund der Inten t ion des Gesetzgebers, die Rechte der Patienten zu verbessern, nicht ersichtlich. Zudem sprächen gewic h- t ige Gründe gegen eine pauschale Übernahme der für den humanmedizin i- schen Behandlungsvertrag entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr bei Vorliegen eines groben Behandlungs - oder Befunderhebungsfehlers für eine tierärztliche Behandlung . Anders als bei e inem Menschen sei der behandelnde Tierarzt in weit größerem Maß auf indirekte Rückschlüsse zur Krankheits - bzw. Verletzungsursache und zu m Behandlungsverlauf angewiesen. Zudem könnten die Haltungsbedingungen sowie das unwillkürliche und - je nach Art des T i e- res - nur begrenzt steuerbare Verhalten den Erfolg von Behandlungsmaßna h- men erheblich erschweren. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Gründe, die beim human ärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastu m- kehr rechtfertigten, auch im ko nkreten tierärztlichen Behandlungsvertrag eine Beweislastumkehr zu begründen vermögen. Dies sei hier zu bejahen. 7 - 6 - II. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Übe r- prüfung stand. 1. Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist si e - anders als die Revis i- onserwiderung meint - im Sinne des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a ZPO ausre i- chend begründet worden. Nach der genannten Vorschrift muss die Revision s- begründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsv erletzung ergibt. Erforderlich ist, dass sich die Revisionsb e- gründung mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinandersetzt und konkret darlegt, aus welchen Gründen das Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidun g auf mehrere voneinander una b- hängige , selbständig tragende Erwägungen gestützt, muss der Revisionskläger für jede dieser Begründungen darlegen, warum sie keinen Bestand haben kö n- nen; anderenfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. Senatsb e- sch luss vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, VersR 2006, 285 Rn. 8 ; BGH, Urteil e vom 20. Mai 2011 - V ZR 250/10, WuM 2011, 543 Rn. 6 ; vom 22. Juni 2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040 Rn. 12 ; Beschluss vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 Rn. 10 ). Diese Anforderungen sind e r füllt, weil sich die Revision allgemein gegen die Bejahung der Kausalität durch das Ber u- fungsgericht aufgrund der Annahme einer Beweislastumkehr wendet. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Beweislastumkehr zu Gun s- ten der Klägerin wegen eines groben Verstoßes gegen die Pflichten aus dem tierärztlichen Behandlungsvertrag - im Sinne eines Befunderhebungsfehlers des Beklagten - angenommen. Insoweit wendet sich die Revision nicht gegen die diesbezüglich en Feststellungen und di e Beurteilung, der Behandlungsfehler sei grob . Sie macht aber geltend, es sei rechtsfehlerhaft , eine Beweislastumkehr zu 8 9 10 - 7 - Gunsten de s geschädigten Tierhalters bzw. Tiereigentümers anzunehmen. D ie für die humanmedizinische Behandlung von der Rechtsprechung e ntwickelten und nunmehr in § 630h Abs. 5 BGB übernommenen Grundsätze zur Bewei s- lastumkehr bei einem groben Behandlungsfehler oder einem Befunderhebung s- fehler könnten nicht auf die veterinärmedizinische Behandlung übertragen we r- den . a) Im humanmedizini schen Bereich führt ein grobe r Behandlungsfehler , der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizufü h- ren, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Z u- sammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ges undheitsschaden (vgl. etwa Senat, Urteile vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 54; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, VersR 2005, 228, 229; vom 8. Januar 2008 - VI ZR 118/06, VersR 2008, 490 Rn. 11). Bei einem Befunderhebung s- fe h ler tritt eine Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Ka u- salität ei n, wenn bereits d i e Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebot e- nen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 13. Januar 1998 - VI ZR 242/96, B GHZ 138, 1, 5 f.; vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08, VersR 2010, 115 Rn. 8; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554 / 12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Zudem kann auch eine nicht grob fehlerhafte Unterlassung der Befunderhebung dann zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Gesun dheitsschaden führen, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktion s- pflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses B e- fundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf a ls grob fehlerhaft da r- stellen würden, und diese Fehler generell geeignet sind, den tatsächlich eing e- 11 - 8 - tretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. Senat, Urteile vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 56; vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10, VersR 2011, 1400 Rn. 8; vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 20; vom 24. Februar 2015 - VI ZR 106/13, VersR 2015, 712 Rn. 15). Die beweisrechtl i- chen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen fo l- ge n nicht aus dem Gebot der prozessrechtlichen Waffengleichheit. Sie knüpfen vielmehr daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen B e- handlungsg eschehens wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfe h- lers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben - also aus Billigkeitsgründen - dem Pat i- enten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumu ten kann. Die Beweislastu m- kehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schäd i- gung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung de s Fehler s besonders verbreitert oder verschoben worden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. September 1982 - VI ZR 302/80, BGHZ 85, 212, 21 6 f. ; vom 3. Februar 1987 - VI ZR 56/86, BGHZ 99, 391, 396 f f.; vom 13. Februar 1996 - VI ZR 402/94, BGHZ 132, 47, 52; vom 6. Oktober 2009 - VI ZR 24/09, VersR 2009, 1668 Rn. 14 mwN ; vom 26. März 2013 - VI ZR 109/12, VersR 2013, 1000 Rn. 31 ). b) Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte geht nahezu einhellig davon aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hi n- sichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, au f die tierärztliche Behandlung zu übertr a- gen sind (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13. Februar 1989 - 1 U 15/88, VersR 1989, 714; OLG München, Urteil vom 9. März 1989 - 24 U 262/88, VersR 1989, 714 f. ; OLG Stuttgart, Urteil vo m 14. Juni 1995 - 14 U 26/94, VersR 1996, 1029 , 1030 ; 12 - 9 - OLG Hamm, Urteil vom 3. Dezember 2003 - 3 U 108/02, OLGR Hamm 2004, 62 , 64 f. mit Zurückweisungsbeschluss des BGH vom 5. April 2005 - VI ZR 23/04; OLG Schleswig, Urteil vom 14. Januar 2011 - 4 U 86/07, SchlHA 2011, 234 , 230 ; OLG Frankfurt, Urteil vom 1. Februar 2011 - 8 U 118/10, NJW - RR 2011, 1246; OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 2011 - 20 U 2/09, NJW - RR 2011, 1357 , 1358; OLG Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 - 12 U 166/10, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 21. Februar 2014 - 26 U 3/11, RdL 2014, 158 , 159 ; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 10 U 73/08, VersR 2009, 1503 , 1504; offenlassend OLG Koblenz, Beschluss vom 21. A u- gust 2014 - 5 U 554/14, MDR 2015, 29 f. ). Diese Auffassung wir d im Schrifttum geteilt (vgl. Adolph s en in Terbille/Clausen /Schroe d er - Printzen, Münchener A n- waltshandbuch Medizinrecht, 2. Aufl., § 16 Rn. 305; Bau r , VersR 2010, 406; Bl eckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, 2014, S. 414 ff., 425 f.; MüKoBGB/Wa gner, BGB, 6. Aufl., § 823 Rn. 736, 848; Oexmann, Pferdekauf Tierarzthaftung, 1992, S. 120; Oexmann/Wiemer, Forensische Probleme der Tierarzthaftung, 2007, S. 35 f.; Schulze, Die zivilrechtliche Haftung des Tierar z- tes, 1991, S. 144 f.; Staudinger/Hager (20 09) BGB, § 823 Rn. I 13). c) Die Frage, ob die Grundsätze über die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch im Bereich der Veterinärmedizin g e lt en , hat der e r- kennende Senat noch nicht abschließend geklärt. Er hat allerdings in seinem Zurückwe isungsbeschluss vom 5. April 2005 (VI ZR 23/04) zum Urteil des OLG Hamm vom 3. Dezember 2003 (3 U 108/02, OLG R Hamm 2004, 62) ausg e- führt, nach de n im Senatsurteil vom 15. März 1977 (VI ZR 201/75, VersR 1977, 546) dargelegten Grundsätzen begegne die vom Ber ufungsgericht angeno m- mene Umkehr der Beweislast infolge groben tierärztlichen Versagens für den Streitfall keinen Bedenken. In d ies em Urteil hat er ausgeführt , nur ein Vergleich der Funktionen könne ergeben, inwieweit Tierarzt und Humanmediziner rech t- lich verschieden oder gleich zu behandeln s e i e n. Einerseits stimme die Tätigkeit 13 - 10 - des Tierarztes als solche, die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organi s- mus, mit derjenigen des Humanarztes weitgehend überein. Andererseits sei die wirtschaftliche und rechtlic he Zweckrichtung dieser Tätigkeit verschieden, weil sie sich beim Tierarzt auf Sachen (so das damalige Recht, vgl. jetzt § 90a BGB) , ja vielfach " W aren" beziehe, und deshalb - begrenzt nur durch die rech t- lichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes - weit hin nach wirtschaftlichen Erwägungen richten müsse, die in der Humanmedizin im Rahmen des M ögl i- chen zurückzudrängen seien. d ) Nach dem vorzunehmende n Vergleich der Funktionen ist - wie bereits im Beschluss vom 5. April 2005 aufgezeigt - die Auffassung r ichtig, dass auch bei der veterinärmedizinischen Behandlung bei einem groben Behandlungsfe h- ler, insbesondere auch bei einem Befunderhebungsfehler, die für die huma n- medizinische Behandlung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr A n- wendung finden. aa ) Beide Tätigkeit en beziehen sich auf einen lebenden Organismus, bei dem der Arzt zwar das Bemühen um Helfen und Heilung, nicht aber den Erfolg schulden kann. Gerade wegen der Eigengesetzlichkeit und weitgehenden U n- durchschaubarkeit des lebenden Organismus kann ein Fehlschlag oder Zw i- schenfall nicht allgemein ein Fehlverhalten oder Verschulden des Arztes indizi e- ren (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75, aaO , 547 ). Im Hinblick darauf kommt dem Gesichtspunkt, die Beweislastumkehr soll e einen Aus gleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht komme n- den Ursachen wegen der elementaren Bedeutung de s Fehler s besonders ve r- breitert oder verschoben worden ist, auch bei der tierärztlichen Behandlung e i- ne besondere Bedeutung zu. A uch der grob fehlerhaft handelnde Tierarzt hat durch einen schwerwiegenden Verstoß gegen die anerkannten Regeln der tie r- ärztlichen Kunst Aufklärungserschwernisse in das Geschehen hineingetragen 14 15 - 11 - und dadurch die Beweisnot auf Seiten des Geschädigten ver tief t . Mithin sind bei grob fehlerhaften tiermedizinischen Behandlungen die gleichen Sachprobleme gegeben wie bei solchen Maßnahmen der Humanmedizin. Die im Senatsurteil vom 15. März 1977 angesprochenen wirtschaftlichen Erwägungen spielen - anders als bei der tierärztlichen Aufklärungspflicht (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 39/79, VersR 1980, 652 , 653 ) - bei der Frage einer B e- weislastumkehr nach einem groben Behandlungsfehler keine Rolle, weil es hier nicht darum geht , dass der Auftraggeber ab wägen kann, welche der vorg e- schlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert sind und in welche Eingriffe des Tierarztes er de m- gemäß einwilligen will. bb) Das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienti nnen und P a- tienten vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277) steht de m nicht entgegen. Zwar fallen Behandlungsverträge mit Veterinärmedizinern über die Behandlung von Tieren nicht unter die §§ 630a ff. BGB, weil Patient im Sinne des § 630a Abs. 1 BGB nur ein M ensch ist und die §§ 630a ff. BGB speziell auf die besonderen Bedürfnisse des Menschen und des Schutzes seines Selbstbestimmungsrec h- tes zugeschnitten sind (BT - Drucks. 17/10488 S. 18). In der Gesetzesbegrü n- dung zu § 630a BGB wird aber ausdrücklich darauf hi ngewiesen, dass die T ä- tigkeit des Tierarztes mit der medizinischen Behandlung durch einen Huma n- mediziner vergleichbar sei, soweit es um die Heilung und Erhaltung eines l e- benden Organismus gehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, fortgeführt vo n Oberlandesgerichten, würden deshalb die im Bereich der H u- manmedizin entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung auch im Bereich der Veterinärmedizin angewendet. Die Rechtsprechung bleibe durch die g e- set z lichen Regelungen zum Behandlungsvertrag insow eit nicht gehindert, hi e- ran festzuhalten (vgl. BT - Drucks. 17/10488 S. 18). Für eine Gleichbehandlung in dem hier entschiedenen Umfang spricht im Übrigen auch das Gesetz zur 16 - 12 - Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20. August 199 0 (BGBl. I S. 1762), durch das der zentrale Grundgedanke eines ethisch fundierten Tierschutzes, dass der Mensch für das Tier als einem Mitg e- schöpf und schmerzempfindenden Wesen Verantwortung trägt, auch im bürge r- lichen Recht, u.a. durch § 90a, § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB deutlicher hervorg e- hoben werden sollte (vgl. BT - Drucks. 11/7369 S. 1, 5). cc ) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt ein grober B e- handlungsfehler bei einer veterinärmedizinischen Behandlung grundsätzlich zu einer Beweislastumkeh r, ohne dass dem Tatrichter insoweit ein Ermessen im Einzelfall zukäme . Zwar ist richtig, dass der behandelnde Tierarzt anders als bei einem Menschen bei einem Tier in weit größerem Maß auf indirekte Rüc k- schlüsse zur Krankheits - bzw. Verletzungsursache und zu m Behandlungsve r- lauf angewiesen ist. Zudem könn en die Haltungsbedingungen sowie das unwil l- kürliche und - je nach Art des Tieres - nur begrenzt steuerbare Verhalten die Behandlung erschweren. Die s ist indes bereits bei der Wertung, ob ein grober Behandlu ngsfehler vorliegt, also ein Fehler, der aus objektiv tierärztlicher Sicht nicht mehr verständlich ist, weil er einem Tierarzt schlechterdings nicht unte r- laufen darf, zu berücksichtig en . Dadurch wird eine flexible und angemessene Lösung unter Berücksichtig ung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls g e- wäh r leistet. A us Gründen der Rechtssicherheit kann hingegen bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts nicht erneut hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Beweis lastumkehr e r- folgt, auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abgestellt werden. E in "E r- messen" des Tatrichters würde bei der Anwendung von Beweislastregeln dem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen. Dan ach mü ss en der Rechtssuche n- de bzw. sein Anwalt i n der Lage sein, das Prozessrisiko in tatsächlicher Hinsicht abzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 5 5 f.). 17 - 13 - e) Da die Hauptbegründung des Berufungsgerichts die Entscheidung trägt, kommt es auf die Hilfsbegründun g nicht an. Stöhr Wellner von Pentz Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 12.09.2014 - 3 O 1494/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.03.2015 - 14 U 100/14 - 18
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