ECLI:DE:BGH:2018:060618UVIIIZR247.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 247/17 Verkündet am: 6. Ju n i 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StromGVV § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs . 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3; UKlaG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV legt dem Grundversorger unter anderem die Verpflichtung auf, in der brieflichen Mitteilung über Preisänderungen eine Gegenüberstellung sämtlicher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführter Kostenfaktoren vor und nach der Preisanpassung vorzunehmen. b) Unterlässt der Grundversorger diese Informationen, kann er gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. BGH, Urtei l vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie di e Richter Dr. Bünger und Kosziol für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2017 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil des Kl ä- gers entschieden wo rden ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10. Januar 2017 wird insgesamt zurückgewiesen, wobei die unter dem dritten Spiegelstrich im T e- nor des landgerichtlichen Urteils ausgesprochene Verurtei lung zur Unterlassung wie folgt neu gefasst wird : " und/oder ohne den Verbraucher gleichzeitig durch eine Gege n- überstellung des für jeden der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV genannten Kostenfaktoren (Stromsteuer, Ko n- zessionsabgabe, Umlagen un d Aufschläge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c StromGVV, Netzentgelte und Betreiberentgelte, Kostenanteil der Grundversorgung) vor und nach der Preisanpa s- sung geltenden Preises zu informieren. " Die Revision und die Anschlussrevis i on der Beklagten gege n das vorbezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts Hamm , erstere s o- weit sie nicht bereits durch Senatsbeschluss vom 10. April 2018 als unzulässig verworfen worden ist, werden zurückgewiesen. - 3 - Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. D ie Entscheidungsformel im Urteil des Oberlandesgerichts Hamm wird bezüglich der darin ausgesprochenen Verurteilung zur Unte r- lassung hinsichtlich der angegebenen Bestimmungen der StromGVV gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass sie wie folgt lautet: Die B eklagte bleibt verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnung s- geldes bis 250.000 , ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnung s- haft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäft s- führern der B eklagten, im Rahmen geschäftlicher Handlungen g e- genüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänd e- rungen wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl. 3 f. d. A.) geschehen, anzukündigen, a) ohne dem Verbraucher gleichzeitig v ollständig diejenigen Kostenfaktoren gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [ nicht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Satz 1 ] StromGVV (Stromsteuer, Konzession s- abgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c [nicht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c] StromGVV, Netzentg elte und Betreiberentgelte) und § 2 Abs. 3 S a tz 3 [ nicht § 2 Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 ] StromGVV (auf die Grun d- versorgung entfallender Kostenanteil) zu benennen, deren Veränderung in Form eines Anstiegs oder eines Absinkens Anlass für die Preisanpassung ist und/ oder - 4 - b) hierbei als Grund für die Preisanpassung einzelne Koste n- faktoren (in dem abgebildeten Schreiben als " Netznu t- zungsentgelte " , " Steuern " und " Abgaben " bezeichnet) zu benennen, die tatsächlich nicht Anlass für die Preisanpa s- sung sind . Von Rechts wegen Tatbestand : D er Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Energieversorgungsu n- ternehmen, dem die Grundversorgung für Strom im Dortmunder Stadtgebiet obliegt. Mit Schreibe n vom 4. November 2015 unterrichtete die Beklagte ihre Kunden über eine zum 1. Januar 2016 im Rahmen der Grundversorgung g e- plante Preiserhöhung . In diesem Schreiben heißt es unter anderem: " Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, zum 01.01.2016 werden di e Netznutzungsentgelte angepasst sowie ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben. Damit verändern sich au s- schließlich die Preisbestandteile, auf die wir keinerlei Einfluss haben. Sie machen inzwischen mehr als die Hälfte Ihres Strompreises aus. Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider nicht auffangen können, müssen wir die Preise anpassen. Für Sie bedeutet dies: Der Jahresgrundpreis steigt aufgrund der höheren Netzentgelte zum r- brauchspreis erhöht sich aufgrund der gestiegenen Steuern und Abgaben um 0,584 Cent/kWh von 28,440 Cent/kWh auf 29,024 Cent/kWh brutto. 1 2 - 5 - Detaillie rte Informationen zu den Preisen finden Sie auf der Rückseite u n- " Auf Seite 2 des genannten Schreibens werden die ab 1. Januar 2016 in die Bemessung des Grundpreises und des Verbrauchspreises einfließenden , von der Beklagten nicht be einflussbaren Preisbestandteile im Einzelnen der Höhe nach aufgeschlüsselt. Der Kläger forderte die Beklagte mit Abmahnschreiben vom 22. März 2016 auf, künftig die Informationspflichten nach der Stromgrundversorgung s- verordnung (StromGVV) einzuhalten, und verlangte die Abgabe einer strafb e- wehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer Abmahnpauschale in aus ihrer Sicht seien Rechtsverstöße nicht gegeben . Mit der vorli egenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in A n- spruch genommen, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Ve r- brauchern künftig zu unterlassen, Strompreisänderungen gegenüber Hau s- haltskunden in der Grundversorgung anzukündigen, (1) ohne dem Ve rbraucher die nach den Bestimmungen der StromGVV erforderlichen vollständigen Info r- mationen über die jenigen Kostenfaktoren zu erteilen, deren Veränderung A n- lass für die Preisanpassung ist, und/oder (2) ohne da bei Kostenfaktoren als A n- lass für die Preisanpa ssung anzuführen, die tatsächlich hierfür nicht Anlass g e- wesen sind , und/oder (3) ohne dem Verbraucher gleichzeitig die für jeden K o s- tenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Einzelp reise gegenübe r- zustellen. Weiter hat er die Zahlung einer Abmahn Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Verurteilung zur Unterlass ung von 3 4 5 6 - 6 - Preisänderungsa nkündigungen, denen eine Gegenüberstellung des für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preises fehlt ( Unte r- lassungsk lageantrag zu 3) , bestätigt. Insoweit hat es das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im Urteilstenor die Revision " beschränkt auf die in den Gründen genannten Fragen " zugelassen. In den Entscheidungsgrü n- den seines Urteils hat es ausgeführt, es sei geboten, die Revision zu den Fr a- gen zuzulassen, (1) ob im Falle e ines auf § 2 Abs. 1 UKlaG beruhenden Unte r- lassungsanspruchs wegen der Nichteinhaltung der Vorgaben der § 5 Abs. 2 Satz 2 , § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ein den Gesetzeswortlaut wiederholender Klageantrag dem Bestimmtheit s erfordernis aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genüge und ob (2) nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung geltenden Preise erforderlich sei. Gegen das Urteil des Ber u- fungsgerichts haben beide Sei ten, soweit sie unterlegen sind, Revision eing e- legt . Der Kläger erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagte eine vollständige Klageabweisung. Die Beklagte hat für den Fall, dass der Se nat eine wirksame Beschrä n- kung der Rev isionszulassung annimmt, vorsorglich Nichtzulassungsbeschwe r- de und hilfsweise - falls der Senat die se Beschwerde mangels Erreichens des gesetzlichen Beschwerdewerts als unzulässig verwerfen sollte - Anschlussrev i- sion eingelegt. Mit Beschluss vom 10. Apr il 2018 hat der Senat die Revision der Bekla g- ten, soweit sie sich gegen die Begründetheit der vom Berufungsgericht bestäti g- ten Verurteilung zur Unterlassung von inhaltlich unzureichenden oder unzutre f- fenden Preisänderungsankündigungen (Unterlassungsklagean träge zu 1 und 7 8 9 - 7 - zu 2) Abmahnkosten nebst Zinsen richtet , als unzulässig verworfen, weil die Revision insoweit vom Ber u- fungsgericht nicht zugelassen worden ist und auch die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts nach § 26 Nr. 8 EGZPO nicht zu einer Zulassung der Revision geführt hat. Aus di e- sem Grund hat der Senat in dem genannten Beschluss auch die Nichtzula s- sungsbeschw erde als unzulässig verworfen. Entscheidungsgründe : Weder di e Revision der Beklagten - soweit sie vom Senat nicht bereits als unzulässig verworfen worden ist - noch d eren zulässig erhobene Anschlus s- revision haben Erfolg. Dagegen ist die Revision des Klägers begründet. A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung s einer Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Das Unterlassungsbegehren des Klägers genüge entgegen der Auffa s- sung der Beklagten den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Danach dü rfe ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt seien , sich die Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen könne und letztlich d ie Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten sei, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibe. Daher seien Unterlassungsanträge , die lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiede r- ho l ten, regelmäßig als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen. A b- we ichendes könne aber dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche 10 11 12 - 8 - Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt sei , sowie auch dann, wenn der Kl äger hinreichend deutlich mache, dass er sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiere. Vorliegend nehme der Kläger die Beklagte auf Unterlassung der Nich t- einhaltung der Informationspflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 2 , § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV in Anspruch. Diese seien im Gesetzestatbestand so konkret gefasst, dass sich daraus eindeutig ergebe, inwieweit das beansta n- dete Verhalten der Beklagten mit den gesetzlichen Vorgaben unvereinbar g e- wesen sei und welches Verhalten sie künftig als strafbewehrt zu unterlassen habe. Das Unterlassungsbegehren sei - mit Ausnahme der vom Kläger gefo r- derten Unterlassung von Preisankündigungen, die eine Gegenüberstellung der auf die einzelnen Kostenfaktoren vor und na ch der Preisanpassung entfalle n- den Einzelpreise nicht enth ie lten - auch begründet. Die Beklagte habe den Vo r- schriften der § 5 Abs. 2 Satz 2 , § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV zuwider gehandelt. Bei den dort normierten , zur Umsetzung der Transpare n z- a n forderungen der EU - Richtlinien 2003/55/EG und 2009/72/EG geschaffenen Informationspflichten handele es sich um verbraucherschützende Bestimmu n- gen im Sinne des § 2 Abs. 2 UKlaG. Das den Anlass des Unterlassungsbegehrens bildende Schreiben der Beklag ten vom 4. November 2015 verstoße in zweierlei Hinsicht gegen die e i- nem Grundversorger von der StromGVV auferlegten Informationspflichten bei Preisanpassungen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 StromG VV habe der Grundverso r- ger bei der Bekanntgabe von Preisänderungen Umfang, Anlass und Vorausse t- 13 14 15 - 9 - zungen für die Änderung zu benennen, auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 StromGVV (Sonderkündigungsrecht) hinzuweisen und schließlich die A llgemeinen Preise sowie die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV er gebenden Kostenfaktoren ( unter anderem Stromsteuer, Konzess i- onsabgabe, Umlagen/Aufschläge nach dem EEG und KWKG, Netzentgelte, Entgelte für die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und für die Messste l- lenbetreiber sowie für die Messung , auf die Grundvers orgung entfallender Ne t- tok ostenanteil) im Einzelnen auszuwei sen. Die Beklagte habe unter Verstoß gegen diese Bestimmungen diejenigen Kostenfaktoren, die Anlass für die Preisänderung gewesen seien, nicht vollständig angegeben und darüber hinaus unrichtige I nformationen darüber erteilt, welche Kosten belastungen zu der Preisänderung geführt hätten. Es bestehe die widerlegliche, von der Beklagten aber nicht entkräftete Vermutung, dass sie ihren Kunden gegenüber solch fe h- lerhafte Preisankündigungen künftig wiede rhole n werde . Die Anforderungen, die an die Darstellung des Anlasses für eine Prei s- änderung zu stellen seien, ergäben sich aufgrund einer Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV im Lichte der dieser Vorschrift zugrundeliegenden EU - Richtlinien, der Re chtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bu n- desgerichtshofs sowie der Gesetzesmaterialien (BR - Drucks. 402/14, S. 22). Ausgangspunkt für die Darlegung des Anlasses der Preisänderung sei das in Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 und Anhang A der Richtlinie 2003 /54/EG normierte Tran s- parenzgebot. In Ansehung dessen, dass den Informationen über Anlass, Voraussetzungen und Umfang von Preisänderungen eine herausragende B e- deutung zugemessen werde, seien solche Informationen in übersichtlicher (Text - ) Form konkret und inhaltlich korrekt dem Kunden mitzuteilen. In diesem Sinne sei auch die Begründung des Norm gebers zur Ergänzung des § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV um den letzten Halbsatz zu verstehen, die deshalb erfolgt sei, um den Kunden über den Rechtsgrund der Änderung un d den Anlass zu 16 - 10 - unterrichten, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt werde. Anzugeben sei daher jeder Preisbestandteil, der sich verändert habe. Dies schließe auch die Angabe der Preisbestandteile mit ein, die gesunken se i- en und dadurch die Preiskalkulation beeinflussten, denn nur in diesem Falle sei die Preisgestaltung transparent. Ferner setze eine transparente Preisgestaltung voraus, dass alle Grundversorger bei jedem Anlass die vom Gesetz vorgeseh e- nen Bezeic hnungen verwendeten. Diesen Anforderungen sei die Beklagte in dem beanstandeten Schreiben nicht gerecht geworden, so dass der von dem Kläger gestellte Unterlassung s- antrag Ziffer 1 begründet sei. Entgegen der durch dieses Schreiben dokume n- tierten Praxis der Beklagten reiche es nicht aus, sämtliche Preisbestandteile tabellarisch aufzulisten und es dem Kunden zu überlassen, daraus Umfang, Anlass und Voraussetzung für die Preisanpassung durch einen Abgleich der Preisbestandteile selbst zu ermitteln. Auc h der Unterlassungsantrag Ziffer 2 sei begründet. Aus der beschri e- benen Bedeutung der Informationen über Anlass, Umfang und Voraussetzu n- gen der Preiserhöhun g für den Kunden folge zugleich, dass die erfolgten Mitte i- lungen richtig sein müssten. Die Beklagte habe es daher zu unterlassen, als Grund für die angekündigte Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem beanstandeten Schreiben als " Netznutzungsentgelte " , " Steuern " und " Abgaben " bezeichnet) anzuführen, die tatsächlich aber nicht Anlass für die Preisa npa s- sung gewesen seien. Gegen dieses Gebot habe die Beklagte verstoßen, indem sie angegeben habe, " ein Teil der Steuern " und die " Abgaben " seien angepasst worden, obwohl die maßgeblichen Steuern (Strom - und Umsatzsteuer) und die Konzessionsabgabe unverände rt geblieben seien. 17 18 19 - 11 - Dagegen könne der Kläger von der Beklagten weder nach § 2 Abs. 2 UKlaG noch nach § 3 a UWG die Unterlassung von Preisankündigungen verla n- ge n , de nen eine Gegenüberstellung der für jeden Kostenfaktor vor und nach der Preisanpassung ge ltenden Einzelpreise fehle. Zwar werde im Schrifttum teilweise zur Transparenz der Preisentwicklung eine entsprechende Gege n- überstellung für notwendig erachtet. Der Norm geber habe aber ein Bedürfnis für eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen E inzelpreise für jeden Kostenfaktor nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 Satz 3 StromGVV nicht gesehen. Er habe in der Begründung zu § 2 Abs. 3 StromGVV ein Muster für eine gebotene Information über die Preiszusammensetzung vorgestellt, in dem nur die An gabe der geänderten, nicht aber der bisherigen Preise vorgesehen sei. Nur bezüglich der neu geltenden Preise für die einzelnen Kostenfaktoren bestehe ein Informationsbedürfnis des Kunden. Denn dieser könne mit zumu t- barem Aufwand die geänderten Preisbestand teile identifizieren und vergleichen, weil er die aktuell vor der Preiserhöhung geltenden Preise seinen Vertragsu n- te r lagen entnehmen und zudem auf der Internetseite des Grundversorgers frei zugänglich abrufen könne. B . Diese Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. D as Berufungsgericht hat zwar zutreffend einen Anspruch des Klägers aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV dahin bejaht, d ass die Beklagte künftig davon abzusehen hat, gegenüber Haushaltskunden (Verbra u- chern) Preisänderungen anzukündigen, in denen keine vollständige n Angaben dazu enthalten sind, welche der von der Beklagten nicht beeinflussbaren Ko s- t enfaktoren Anlass für die Preisanpassung sind, und/oder in denen unzutreffend einzelne dieser Kostenfaktoren als Grund für die Preisänderung angeführt we r- 20 21 - 12 - den . Rechtsfehlerhaft hat es jedoch diesen Vorschriften nicht auch einen A n- spruch des Klägers auf Unterlassung solcher Preisankü ndigungen entnommen, die keine Gegenüberstellung der vor und nach der Preisanpassung gültigen Höhe d ieser Kostenbelastungen aufweisen. I. Zur Revision der Beklagten 1. Da der Senat die Revision der Beklagten mit Beschluss vom 10. April 2018 als unzul ässig verworfen hat, soweit sie sich gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 und die Verurteilung zur Zahlung einer Abmahnpauschale nebst Zinsen richtet, ist vorliegend im Rahmen der Revision der Beklagten allein zu prüfen, ob die von ihr erhobenen Einwände gegen die Zulässigkeit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 durchgreifen. Dies ist nicht der Fall; das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass das in diese Anträge gekleidete Unterlassungsbegehren des Klägers d en B e- stimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt . a) Das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dient dazu, den Streitgegenstand ab zu grenzen und zugleich die Grundlage für eine etwa erfo r- derlich werdende Zwangsvollstreckung zu s chaffen. Nach ständiger Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs darf ein Verbotsantrag daher nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar ab ge grenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe ( vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rn. 16; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, GRUR 2012, 407 Rn. 15; v om 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, NJW 2011, 2211 Rn. 17; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 13; vom 2. Dezember 22 23 24 - 13 - 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14; vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 , GRUR 2016, 1076 Rn. 11; jeweils mwN ). Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholen, grun d- sätzlich als zu unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. N ovember 2006 - I ZR 191/03, aaO; vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10, aaO; vom 13. Januar 2011 - I ZR 111/08, aaO ; vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, aaO ). b) Im Streitfall erschöpfen sich die Unterlassungsanträge zu 1 und 2 j e- doch nicht in der bloßen Wied er gabe der in den Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 S t romGVV im Einzelnen vorgegeb e- nen Preisbestandteile . Denn beide Anträge nehmen auf die beanstandete Preisänderungsankündigung der Beklagten vom 4. November 2015, also auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug , deren Inhalt nicht im Streit steht ( zur Konkretisierung eines Unterlassungsbegehrens durch Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform vgl. BGH, Urteil e vom 17. September 2015 I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 14 ; vom 21. September 2017 - I ZR 53/16, juris Rn. 12 f. ). So heißt es in dem Unterlassungsklageantrag zu 1 ausdrücklich: " wie in dem als Anlage 1 abgebildeten Schreiben vom 04.11.2015 (Bl. 3 f. d. A.) g e- schehen " . An den Inhalt dieses Schreibens knüpft auch der Unterlassungskl a- geantrag zu 2 durch die Verwendung des Begriffes " hierbei " an. Weiter ist - auch im Rahmen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - zu berüc k- sic h tigen, dass Inhalt und Reichweite eines Klagebegehrens nicht allein durch den Wortlaut des gestellt en Klageantrags bestimmt wer den; vielmehr ist dieser unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (BGH, Urteile vom 21. Februar 2012 - X ZR 111/09, NJW - RR 2012, 872 Rn. 23; vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 mwN; vom 21. März 2 018 - VIII ZR 84/17, WuM 2018, 278 Rn. 36 mwN ). Dementsprechend ist auch bei einem U n- 25 26 - 14 - terlassungsantrag zur Klärung der Frage, welches Verhalten der beklagten Pa r- tei künftig untersagt werden soll, ergänzend der zu seiner Begründung gehalt e- ne Klagevortrag he ranzuziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, aaO Rn. 14; vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23; jeweils mwN). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich unmissverständlich , dass die Beklagte davon abgeha lten werden soll, Kunden gegenüber Preisänderungsankündigungen vorzunehmen , in denen diese nicht bezüglich jede r Veränderung (Anstieg oder Absinken) der in den genannten Vorschriften der StromGVV aufgeführten Kostenfaktoren , die Anlass für die b e- absichtigt e Preisänderung ist, vollständig (Unterlassungsklageantrag zu 1) und zutreffend (Unterlassungsklageantrag zu 2 ) unterrichtet werden . Damit ist dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. c) Anders als die Revision der Beklagten meint , ergibt sich aus dem B e- stimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht die Verpflichtung, das zu unterlassende Verhalten so genau zu beschreiben , dass der Beklagten klar wird , wie sie Preis änderungs ankündigungen in Zukunft formulieren soll . Denn die Bes timmtheit eines Unterlassungsklagebegehrens setzt nicht voraus, dass der Kläger dem Beklagten im Einzelnen aufzeigt, welche Schritte dies er unte r- nehmen muss, um dem erfolgsbezogenen Klageantrag Genüge zu tun. Vie l- mehr ist es im Falle der Verurteilung Sache des jeweiligen Beklagten, einen Weg zu finden, wie er das beanstandete Verhalten zukünftig vermeidet ( vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 - I ZR 204/96, NJW 1999, 3638 unter I mwN). 2. Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten fehlt es auch ni cht deswegen an einer hinreichenden Bestimmtheit der Unterlassungsklag e- anträge zu 1 und 2, weil es sich hierbei in Wahrheit um einen " verkappten Lei s- tungsantrag " handel t e. Denn dieser Einwand betrifft allein die Frage der B e- gründetheit der Klage. Verfolgt der Kläger nämlich keinen Unterlassungsa n- 27 28 - 15 - spruch (§ 2 Abs. 1 UKlaG), sondern einen Leistungsanspruch, wäre die Klage mangels einschlägiger Anspruchsgrundlage nicht begründet. Aus dem von der Revision der Beklagten angeführten Urteil des Oberlandesgerichts K öln ( Urteil vom 28. April 2017 - 6 U 152/16, juris Rn. 27) ergibt sich nichts anderes. D enn d as Oberlandesgericht Köln hat sich darin mit der Frage der Bestimmtheitsa n- forderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht befasst. Vielmehr beruhte die von ihm ausges prochene Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweil i- gen Verfügung als unzulässig allein darauf, dass es das in einen Unterla s- sungsantrag gekleidete Begehren des Antragstellers als Leistungsantrag au s- g e legt und die an eine einstweilige Leistungsverf ügung zu stellenden besonders strengen Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgrunds als nicht erfüllt angesehen hat (OLG Köln, aaO Rn. 21, 28 ff. ). D ie allein bezüglich der Frage der Zulässigkeit der Unterlassungsklag e- anträge zu 1 und 2 eröffn ete Revision der Beklagten ist damit als unbegründet zurückzuweisen. II. Zur Anschlussrevision der Beklagten 1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlus srevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69 mwN). Da si ch die form - und fristg e- recht (§ 554 A bs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Begründetheit der Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2 richtet und sich diese - ebenso wie der von der Revision des Klägers erfasste Unterla s- sungsklageantrag zu 3 - auf das vom Kläger beanstandete Schreiben vom 4. November 2015 stütz t , steht die Anschlussrevision der Beklagten auch in 29 30 31 - 16 - einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der Revision des Klägers (vgl. zu diesem Erfordernis BGH , Urteile vom 22. November 2007 I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 36 ff. ; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, WM 2017, 2324 Rn. 27 ; jeweils mwN ). 2. Die Anschlussrevision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Unterlassungsans pr üche des Klägers nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV dahin bejaht, dass die Beklagte künftig d a- von abzusehen hat, gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) Preisänd e- rungen anzukündigen, bei denen diejenigen in den genannten Bestimmungen aufgeführten Kostenfaktoren , die - sei es in Form eines Anstiegs, sei es in Form eines Absinkens - Anlass für die Preisanpassung sind, nicht vo llständig benannt werden (Unterlassungsklageantrag zu 1), und bei denen als Grund für die Preisanpassung einzelne Kostenfaktoren (in dem Schreiben vom 4. November 2015 als " Netznutzungsentgelte " , " Steuern " und " Abgaben " bezeichnet) ang e- geben werden, die ta tsächlich nicht Anlass für die Preisanpassung sind (Unte r- lassungsklageantrag zu 2). a) Anders als die Anschlussrevision meint, macht der Kläger mit diesen Anträgen keine " verkappte (n) Leistungsanträge " geltend, sondern verfolgt j e- weils ein Unterlassun gsbegehren. Denn der Beklagten soll untersagt werden, Preisankündigungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vo r- zunehmen, die nicht den vom Kläger geforderten inhaltlichen Anforderungen (vollständige und zutreffende Angaben zu den genannten Ko stenfaktoren) g e- nügen. Dass die geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung (notwendige r- weise) zugleich auch die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung umfasst (hier: Nennung aller von der Beklagten nicht beeinflussbaren Preisbestandteile, 32 33 - 17 - die Anlass fü r die Preisanpassung sind ), ändert nichts daran, dass nach der Zielsetzung des Klagebegehrens Unterlassungsanspr üche verfolgt w erden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f.; B e- schluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, G RUR 2017, 208 Rn. 24). b) Bei den aufgeführten Bestimmungen in der StromGVV handelt es sich um verbraucherschutzgesetzliche Regelungen nach § 2 Abs. 1 UKlaG. Unter Vorschriften in diesem Sinne sind alle in der Bundesrepublik Deutschland ge l- tenden Recht snormen zu verstehen, also nicht nur förmliche Gesetze, sondern auch Verordnungen (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 2 UKlaG Rn. 2). Sie müssen nach ihrem Regelungszweck (auch) dazu di e- nen, Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu schützen. Dazu zählen insbesondere Regelungen, die den Schutz der Verbraucher im vertraglichen Bereich, etwa durch Aufstellung von Informationspflichten, bezwecken (Köhler, aaO). Solche Verpflichtungen legen auch die Bestimmungen der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV dem Grundversorger g e- genüber dem Haushaltskunden auf. Sie sollen gewährleisten, dass den Ve r- brauchern sowohl bei Vertragsschluss als auch bei einer Änderung des Stromentgelts zusätzliche Informationen über die H öhe der einzelnen Preisb e- standteile bereitgestellt werden, um für sie die Transparenz zu erhöhen und sie besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen de r Al l- gemeinen Preise der Grundversorgung zu bewerten (BR - Drucks. 402/14, S. 1 f. [Ein leitung] ). c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die B e- klagte bei ihrer Preis änderungs ankündigung vom 4. November 2015 gegen die ihr als Grundversorger von den einschlägigen Bestimmungen in der StromGVV auferlegten Informationspf lichten verstoßen und damit die - von der Beklagten nicht entkräftete - Vermutung einer Wiederholungsgefahr (vgl. hierzu Köhler, 34 35 - 18 - aaO Rn. 37) begründet hat. Die hiergegen von der Anschlussrevision der B e- klagten gerichteten Angriffe bleiben ohne Erfolg. a a) § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV verpflichtet den Grundversorger dazu, zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe von beabsichtigten Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen eine briefliche Mitte i- lung an den Kunden zu versenden und d ie Änderungen auf der Internetseite zu veröffentlichen. Hierbei hat der Grundversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV in übersichtlicher Form anzugeben. Die let ztg e- nannten Bestimmungen regeln an sich die bei Abfassung des Grundverso r- gungsvertrag s oder bei der Bestätigung des Vertrags erforderlichen Angaben. Durch den in § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV enthaltenen Verweis sind diese A n- forderungen aber auch bei Preisänd erungsankündigungen zu beachten. Bei den von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StromGVV (dort für den Grundve r- sorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrags) verlangten Angaben ha n- delt es sich um die Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 des Ene rgiewirtschaftsgesetzes, wobei folgende Belastungen, soweit sie Kalkulat i- onsbestandteil der geltenden Allgemeinen Preise sind, gesondert auszuweisen sind: a) die Stromsteuer nach § 3 des Strom steuer gesetzes vom 24. März 1999 ssung, b) die Konzessionsabgabe nach Maßg a- be des § 4 Abs. 1, 2 der Konzessionsabgabeverordnung vom 9. Januar 1992 Erneuerbare - Energien - Gesetzes, § 26 des Kraft - Wärme - Kopplung sg esetze s, § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung, § 17f Abs. 5 des Energiewir t- schaftsgesetzes und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012, d) jeweils gesondert die Netzentgelte und die Entgelte der Betreiber von Energieversorgungsnet zen für den Messstellenbetrieb und die 36 37 - 19 - Messung. § 2 Abs. 3 Satz 3 StromGVV sieht vor, dass der Grundversorger z u- sätzlich zu diesen Angaben den auf die Grundversorgung entfallenden Koste n- anteil anzugeben hat, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach Satz 1 Nr. 5 von dem Allgemeinen Preis ergibt, und di e- sen Kostenanteil getrennt zu benennen hat. bb) Die genannten Bestimmungen sind durch die Verordnung zur tran s- parenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisb estandteile in der Strom - und Gasgrundversorgung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) eingefügt worden. (1) Der Verordnungsgeber wollte den Grundversorger verpflichten, Haushaltskunden gegenüber nicht nur d ie Allgemeinen Preis e anzugeben, so n- dern zusätzlich " die in die Kalkulation des Grundversorgungspreises eingeflo s- senen gesetzlich oder durch den Netzzugang veranlassten Kostenbelastungen auszuweisen " (BR - Drucks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung] ) . Bei die sen Kostenfakt o- ren handelt es sich zum einen um die in den Nettoendpreis kalkulatorisch ei n- fließende n Preisbestandteile, die ihren Ursprung in gesetzlichen Regelungen haben oder als Netzentgelte für den Grundversorger in seiner Funktion als Energielieferan ten nicht unmittelbar beeinflussbar sind , und zum anderen um die zusätzlich zum Nettoendpreis anfallende Umsatzsteuer (BR - Drucks. aaO S. 1 [Einleitung] ). Dass die Höhe der genannten Preisbestandte i le sich " im Grundsatz aus gesetzlichen Regelungen und öffen tlich verfügbaren Angaben " ergibt, erschien dem Verordnungsgeber nicht ausreichend, um eine angeme s- sene Unterrichtung der Haushaltskunden zu gewährleisten (BR - Drucks. aaO , S. 1 [Einleitung] , S. 17 [Begründung Besonderer Teil] ). Ihm war daran gelegen, durch die Bereitstellung zusätzlicher Informationen bei den Haushaltskunden die Transparenz der Preiskalkulation zu erhöhen und diese besser in die Lage zu versetzen, Zusammensetzung und Änderungen des Allgemeinen Preises der 38 39 - 20 - Grundversorgung zu bewerten (BR - Dru cks. aaO , S. 1 f. [Einleitung] , S. 7 , S. 11 f. [Allgemeine Begründung] ). Dies wiederum sollte die Haushaltskunden " zu einer aktiveren Teilhabe am Marktgeschehen ermuntern " (BR - Drucks. aaO S. 22 [Begründung Besonderer Teil] ). (2) Zur Verwirklichung des a ngestrebten Regelungszwecks sah der Ve r- ordnungsentwurf unter anderem vor, dass der Grundversorger bei Abschluss eines Stromlieferungsvertrags oder bei einer Bestätigung des Vertrags die nun in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten Angabe n über die staatlich vorgegebenen Preisbestandteile und Netzzugangskosten zu machen hat. Außerdem sollte der Stromgrundversorger bei beabsichtigten Preisänd e- rungen verpflichtet sein, den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderungen anzugeben s owie einen Hinweis auf die Rechte des Haushalt s- kunden nach § 5 Abs. 3 StromGVV (Kündigung, Unwirksamkeit der Preiserh ö- hung bei eingeleitetem Versorgerwechsel) zu erteilen. Im Verordnungsentwurf selbst war allerdings noch nicht die im späteren Verlauf des V erordnungsg e- bungsverfahrens hinzu gekommene Forderung aufgeführt, bei einer Preisänd e- rung erneut eine D arstellung der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV genannten Kostenfaktoren vorzunehmen (vgl. hierzu BR - Drucks. 402/1/14, S. 1 f.; BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]). Dieser Gesichtspunkt ist j e- doch nur für die Beurteilung des Unterlassungsklageantrags zu 3 (dazu später unter III) von Bedeutung. cc) Gemessen an den im Lichte der vorstehend aufgeführten Regelung s- zwecke auszulegenden Vorschriften der § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ang e- nommen, dass die Angaben der Beklagten im Schreiben vom 4. November 2015 über eine beabsichtigte Stromp reiserhöhung den von diesen Bestimmu n- gen aufgestellten Informationsanforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht g e- 40 41 - 21 - nügen und daher Unterlassungsansprüche des Klägers (Unterlassungsklagea n- trag zu 1 und zu 2) begründen. Dabei bedarf es allerdings zur Bestimmung des vom Verordnungsgeber angestrebt en Transparenzniveaus nicht eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Ab l . Nr. L 211, S. 55), deren Umsetzung die Verordnung zur transparenten Ausweitung staa t- lich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom - und Gasgrun d- versorgung (unter anderem) dient (vgl. BR - Drucks. 402/14, S. 6 [Allgemeine Begründung]) , oder gar einer Heranziehung der früheren Richtlinie 2003/54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 (Abl. L 176, S. 37) . Denn ausweislich der Materialien zur Verordnung verlangt bereits der nationale Verordnungsgeber - dem dies nach der genannten Richtlinie, die l e- diglich Mindeststandards vor schreibt (vgl. Erwägungsgrund 50), unbenommen war - vom Grundversorger bei Preisankündigungen das vom Berufungsgericht bei seinen Ausführungen zu den Unterlassungsklageanträgen zu 1 und zu 2 angenommene hohe Maß an Transparenz (vgl. insbesondere BR - Drucks. aaO, S. 1 f. [Einleitung], S. 7, S. 9, S. 11 f. [Allgemeine Begründung], S. 22 [Begrü n- dung Besonderer Teil]). Diese Anforderungen haben auch im Wortlaut de s § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV ihren Niederschlag gefunden , der dem Grundversorger aufgibt, n e- ben U mfang, Anlass und Voraussetzungen der Preisänderung auch die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 StromGVV aufgeführten Einzelangaben in übersich t- licher Form mitzuteilen. Die von der Anschlussrevision der Beklagten gegen eine Ableitung der von § 5 Abs. 2 Sat z 2 StromGVV aufgestellten Transp a- renzerfordernisse aus den dieser Vorschrift " zugrunde liegenden EU - Richtlinie " 42 43 - 22 - erhobenen Einwände sind daher für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Belang. (1) Die Beklagte hat diese Vorgaben - unabhängig von der s päter zu e r- örternden Frage, ob sie den Anlass der Preisänderung unzutreffend beschri e- ben hat (dazu nachfolgend unter (2)), - nur teilweise erfüllt. Daher hat das Ber u- fungsgericht dem Unterlassungsklageantrag zu 1 rechtsfehlerfrei stattgegeben. D ie Beklagte hat auf Seite 2 ihres S chreiben s vom 4. November 2015 den ab 1. Januar 2016 geltenden Strompreis (Grundpreis und Verbrauchspreis je Kil o- wattstunde brutto) angegeben und in einer Tabelle auch die darin jeweils en t- haltenen, von ihr nicht beeinflussbaren Kos tenfaktoren nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV (Stromsteuer, Konzessionsabgabe, Umlagen und Aufschläge nach § 60 Abs. 1 EEG, § 26 K WKG, § 19 StromNEV, § 17f EnWG und § 18 AbLaV , das Netznutzungsentgelt, den Grundpreis Netznutzung, den Abrechn ungspreis Messstellenbetrieb, die Eintarifzähler Mess s tellenbetrieb und Messung sowie den Grundversorgeranteil und die Umsatzsteuer ) aufgelistet. Welche dieser Kostenfaktoren sich konkret - sei es in Form einer Erh ö- hung, sei es in Form eines Absinkens - verändert haben und damit Anlass für die beabsichtigte Preiserhöhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch - a n- ders als die Anschlussrevision der Beklagten meint - nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens aus zuführen, zum 1. Januar 2016 würden " die Netznutzungsentgelte " und " ein Teil der gesetzl i- chen Steuern und Abgaben " und somit ausschließlich Preisbestandteile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg " dieser U m- lagen " leider nicht auffangen könne, müsse eine Preisanpassung vorgenommen werden. 44 45 - 23 - Die verwendeten Bezeichnungen sind aber - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht ausreichend transparent , so dass die von § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV geforderten A ngaben nicht vollständig erfolgt sind . Dem Haushaltskunden erschließt sich durch die Angaben auf Seite 1 des bea n- standeten S chreiben s nicht, welch e der auf Seite 2 genannten Preisbestandte i- le sich auf welche Weise verändert haben. Dies gilt umso mehr , als die Bekla g- te hierbei nicht durchgängig die gesetzliche Terminologie einhält, sondern Netz ( nutzungs ) entgelte ( vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d StromGVV) und gesetzliche Steuern und Abgaben ( vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a und b) unter dem Oberb egriff " Umlagen " ( vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c StromGVV) zusammenfasst und dabei mehrere Kategorien unterschiedlicher und getrennt auszuweisender Kostenfaktoren miteinander vermengt. Die b e- schriebene Intransparenz wird entgegen der Auffassung der Anschlussrevision der Beklagten nicht durch den auf Seite 1 des Schreibens enthaltenen Hinweis auf die Angaben auf Seite 2 behoben. Denn in der Tabelle auf Seite 2 der Preisänderungsmitteilung ist nur die künftige Zusammensetzung des ab 1. Januar 2016 gel tenden Strompreises ausgewiesen, dagegen sind dort nicht die notwendigen Angaben zu den Veränderungen bei den konkret maßgebl i- chen Kostenfaktoren enthalten. ( a ) Um die v om Verordnungsgeber angestrebte Kostentransparenz zu gewährleisten , ist es erforde rlich , dass sich dem Kunden aus der brieflichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grundversorger nicht beeinflussb a- ren Preis faktoren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben . Denn der Bundesrat hat - was der Veror dnungsgeber aufg e- nommen hat - eine bloße Information der Haushaltskunden über Umfang, A n- lass und Voraussetzungen der Preisänderung gerade nicht für ausreichend e r- achtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preisfakt o- ren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er ke i- 46 47 - 24 - ne anbieterübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten hat (B R - Drucks. 402/14 [Beschluss]). Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufgeführten Kostenfaktoren in die Lage versetzt wird, die jeweiligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswirkungen auf den Stro m- preis sowie die Ursache der Preisänderung nachzuvollziehen (BR - Drucks. aaO). ( a a ) Der Verordnungsgeber verfolgte - wie bereits ausgeführt - die Zie l- setzung, de n Haushaltsk unden im Falle einer Preisänderung vorab eine bess e- re Einschätzung der energiewirtschaftlichen Leistung seines Grundversorgers und der von diesem nicht beeinflussb aren Kostenfaktoren zu ermöglichen (BR - Drucks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung] ; 7 f. 11 f. [Allgemeine Begründung] ) und ihm in einer brieflichen Mitteilung alle für einen Preisvergleich zwischen seinem bi s- herigen Versorger und möglichen Konkurrenzanbieter n er forderlichen Inform a- tionen zur Verfügung zu stellen , wobei ihm eigene Nachforschungen (weites t- gehend) erspar t bleiben sollen (vgl. BR - Drucks. 402/14, S. 1 f.; BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]) . Dieser Regelungszweck kann aber - wie das B e- r u fungsgericht rechts fehlerfrei ausgeführt hat - nur dann verwirklicht werden, wenn der Grundversorger den Haushaltskunden (neben weiteren Informati o- nen; dazu nachfolgend unter (2) sowie unter III 2 b) im Rahmen der Mitteilung sämtlicher von ihm nicht beeinflussbarer Kostenfak toren, die sich gegenüber dem bisherigen Preisniveau verändert haben, die jeweiligen Änderungen kon k- ret an g ibt. (bb) Dies setzt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, regelm ä- ßig voraus, dass der Grundversorger dabei die Terminologie in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV verwendet. Denn ein Kunde, dem - wie in dieser Vorschrift angeordnet - die dort genannten Kostenfaktoren mit der dort 48 49 - 25 - vorgesehenen Bezeichnung aufgeschlüsselt werden, dem dann aber zugleich verallgemeinernd mitgeteilt wi rd, dass die (Gesamt - ) Entwicklung der vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile zu der geplanten Preisänderung führ e , kann der brieflichen Mitteilung nicht die vom Veror d- nungsgeber für essentiell erachtete Information entnehmen, welche d i eser Ko s- tenfaktoren sich konkret geändert haben. Er müsste hierzu weitere Nachfo r- schungen anstellen . Ein solcher Aufwand soll dem Kunden aber gerade erspart werden (BR - Drucks. 402/14, S. 1; BR - D rucks. 402/14 [Beschluss]). Dem liegt ersichtlich die Erwägung zugrund e, dass ein Haushaltskunde, der keinen z u- sätzlichen Aufwand betreiben muss, um die Zusammensetzung des Strompre i- ses und die Veränderung einzelner Kostenfaktoren zu erfahren, eher dazu e r- muntert wird, " Interesse an energiewirtschaftlichen Zusammenhä ngen " zu ze i- gen und aktiver am Mark t geschehen teilzunehmen (vgl. hierzu BR - Drucks. 402/14, S. 22 [Begründung Besonderer Teil] ). ( b ) Anders als die Anschlussrevision der Beklagte n meint, gelten die vo r- stehend aufgezeigten Grundsätze nicht nur bezüglich der Preisfaktoren, die sich erhöht haben. Vielmehr sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausg e- führt hat - auch Angaben dazu erforderlich, welche Kostenfaktoren gesunken sind . Zwar hatte de r Bundesrat, der bei § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV au f die Au fnahme eines Verweis es auf die Angaben in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV bestanden hat, in erster Linie den Fall einer Preiserhöhung im Blick (BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]). Er hat aber in seiner Begründung zum Beschluss die dabei von ihm als notwendig erachteten Angaben nicht auf die Kostenfaktoren beschränkt wissen wollen, die sich erhöht haben, sondern vielmehr ausgeführt, dem Kunden müsse bei einer Preiserhöhung ein " Ve r- gleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile " ermöglicht werden ( BR - 50 51 - 26 - Drucks. aaO). Ansonsten könne der Kunde nicht erkennen, " auf welchen Prei s- faktoren die Erhöhung im Einzelnen beruh t und ha t folglich auch keine anbi e- terübergreifenden Vergleichsmöglichkeiten " (BR - Drucks. aaO). Im Einklang mit diesem umfassenden Informat ionsbedürfnis hinsichtlich sämtlicher veränderter Preisfaktoren hat d er Bundesrat den von ihm geforderten Zusatz " Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 un d Satz 3 in übersichtlicher Form " nicht auf eine Preiserhöhung beschränk t , sondern hat diesen Zusa tz auf die in § 5 Abs. 2 StromGVV genannten " Änderungen der Allgemeinen Preise " und damit auch auf Kostensenkungen bezogen. Daher ist es sowohl bei einer Erhöhung als auch bei einer Senkung des Strompreises für eine ausreichende Beschre i- bung des Anlasses d er Preisanpassung erforderlich, sämtliche Kostenfaktoren anzugeben, die sich - in die eine oder die andere Richtung - verändert haben ( vgl. auch § 5a Abs. 1 Satz 2 StromGVV) . Der Bundesrat wollte ersichtlich das vom Verordnungsgeber angestrebte Transpar enzniveau nicht herabsetzen, sondern im Gegenteil durch die von ihm geforderte Ergänzung sicherstellen, dass die vom Verordnungsgeber verfolgten Zielsetzungen auch tatsächlich erreicht werden. Ausweislich der Materialien zur Verordnung sollte gewährleistet werden, dass die vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Preisbestandteile " kontinuierlich transparent werden, soweit diese in ihrer jeweiligen Höhe kalkulatorisch in die Endpreis e der Grundverso r- gung einfließen " (BR - Drucks. 402/14, S. 9 [Allgemeine Begr ündung] ). Der Haushaltskunde soll te hierdurch besser in die Lage versetzt werden, die Z u- sammensetzung und Änderung der Allgemeinen Preise sowie den Wert der energiewirtschaftlichen Leistung des Grundversorgers bewerten zu können (BR - Drucks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung] ; S. 7 f., 11 f. [Allgemeine Begründung] ) und hierdurch angeregt werden, aktiver am Marktgeschehen teilzunehmen. Dem Verordnungsgeber war - anders als die Anschlussrevision der Beklagten offenbar meint - nicht daran gelegen, den Kunden zu ermu ntern, einen Anbi e- 52 - 27 - terwechsel allein wegen eines nicht näher aufgeschlüsselten Anstieg s der Ko s- tenbelastungen im Saldo vorzunehmen. Vielmehr wollte er ersichtlich erreichen, dass d er Haushaltskunde aufgrund einer umfassenden Unterrichtung über die Zusammens etzung des Strompreises und die konkret eingetretenen Entwic k- lungen bei den vom Grundversorger nicht beeinflussbaren Kostenbelastungen zuverlässig beur teilen kann, ob ein Versorgerwechsel sinnvoll ist oder nicht. (2) Die Beklagte hat aber in ihrer Preis änderungsankündigung vom 4. November 2015 nicht nur die erforderlichen Angaben un vollständig aufg e- führt (Unterlassungsklageantrag zu 1), sondern auch - wie das Berufungsg e- richt rechtsfehlerfrei angenommen hat - den Anlass der Preisänderung insoweit unzutre ffend beschrieben, als sie als Grund für die Preiserhöhung Veränderu n- gen bei einzelnen Kostenfaktoren angegeben hat, die tatsächlich nicht eingetr e- ten sind (Unterlassungsklageantrag zu 2). (a) Sie hat auf Seite 1 ihrer Preis änderungsankündigung vom 4. N ovember 2015 ausgeführt, zum 1. Januar 2016 würden die " Netznutzung s- entgelte " sowie " ein Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben " angepasst. Weiter heißt es in dem Schreiben: " Da wir den Anstieg dieser Umlagen leider nicht auffangen können, müssen wir di e Preise anpassen. " Auf Seite 2 des Schreibens sind dann die jeweiligen in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV genannten Kostenfaktoren mit ihrer korrekten Bezeichnung aufg e- führt. Durch die Verwendung der auf Seite 1 des Ankündigungsschreibens der Beklagten gewählten Bezeichnungen, die sich mit Ergänzungen auch in der auf Seite 2 abgedruckten Tabelle wiederfinden (dort Umsatzsteuer und Stromste u- er, Konzessionsabgabe, Netznutzungsentgelte, Umlagen nach EEG, Stro m- NEV, EnWG, AbLaV) wird beim Kunden der Eindruck erweckt, es hätten sich die in der Tabelle konkret aufgeführten Preisbestandteile geändert und zu der angekündigten Preiserhöhung geführt. 53 54 - 28 - (b) Dies er Eindruck ist aber - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - un zutreffend. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision der Beklagten handelt es sich bei den auf Seite 1 ihres Schreibens verwend e- ten Begriffe n " Netznutzungsentgelte " , " Steuern und Abgaben " , " Umlagen " nicht um verallgemeinernde " Oberbegriffe " für die in der Stromg rundversorgungsve r- ordnung genannten Kostenfaktoren. Vielmehr unterscheidet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV ausdrücklich die Kategorien Steuern (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Satz 3 StromGVV), Abgaben (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. b S t ro mGVV), Umlagen und Aufschläge (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. c StromGVV ) sowie Netz - und Betreiberentgelte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d StromGVV). (aa) Diese - auf Seite 2 ihres Schreibens nachvollzogene - Untersche i- dung lässt die Beklagte auf Seite 1 ihres Schreibens außer Acht, wenn sie au s- führt, die beabsichtigte Preiserhöhung sei durch eine Veränderung der Steuern, Abgabe n und Netznutzungsentgelte veranlasst, die sie unter dem Begriff " U m- lagen " zusammenfasst. Dem Kunden erschließt sich aus d iesen Angaben - a n- ders als dies die Anschlussrevision der Beklagten verstanden wissen will - nicht, dass damit eine Unterrichtung über eine Erhöhung der auf Seite 2 des Schreibens getrennt von den Kostenfaktoren Steuern, Abgaben und Netznu t- zungsentgelte au fgeführten weiteren Preisbestandteile, nämlich - so die A n- schlussrevision der Beklagten - der EEG - Umlage, des KWKG - Aufschlag s sowie der Umlagen nach § 19 StromNEV und § 17f EnWG, erfolgen sollte. Vielmehr beziehen sich diese Angaben - unter Zugrundelegung der allgemein gültigen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) und ausgehend vom objektiven Empfä n- gerhorizont - auf die auf Seite 2 des Schreibens der Beklagten vom 4. Nove m- ber 2015 aufgeführte Strom - und Umsatzsteuer sowie auf die dort genannte ( n ) Konzessionsa bgabe und Netznutzungsentgelte , die unstreitig unverändert g e- blieben sind . 55 56 - 29 - (bb) D ie nicht auf einer tragfähigen Grundlage beruhende Annahme de r Anschlussrevision der Beklagten, " der Durchschnittskunde " sei aufgrund eines Vergleichs der auf Seite 1 und Seite 2 der Preisankündigung anzutreffenden Bezeichnungen " in der Lage, zu erkennen, dass die Beklagte sich insoweit zur Vereinfachung der Darstellung des Anlasses der Preiserhöhung einer einfach e- ren, verallgemeinernden Sprache bedient [habe] , also gerade nicht eine " tec h- nische " oder " juristische " Terminologie bzw. die sich aus der StromGVV erg e- benden Fachbegriffe verwendet [habe] " , trifft nicht zu. Richtig daran ist allein, dass dem Kunden häufig der genaue Inhalt der auf Seite 2 des Ankündigung s- schreibens verwendeten Fachbegriffe nicht geläufig sein wird. Greift aber ein Grundversorger bei der Erläuterung der Gründe für eine Preisanpassung auf Begriffe ( " Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben " , " Netznutzungsentgelte " ) zurück , die eine große Ähnlichkeit mit den bei der Aufschlüsselung der einze l- nen Preisbestandteile verwendeten Fachbegriffe n " Stromsteuer " , " Umsatzste u- er " , " Konzessionsabgabe " und " Netznutzungsentgelt " aufweisen, trägt er nicht zur besseren Verständlichkeit bei. Vielmehr ruft er beim Ku nden zwangsläufig den unzutreffenden Eindruck hervor, die konkret mit Fachbegriffen bezeichneten Kostenfaktoren hätten sich erhöht und die beabsichtigte Preiserhöhung ausgelöst. Die zusätzlich verwe n- dete Bezeichnung " Umlagen " , die die Beklagte auf Seite 1 ihres Schreibens als Sammelbegriff für einen " Teil der gesetzlichen Steuern und Abgaben " und die " Netznutzungsentgelte " verstanden wissen will, löst bei objektiver und verstä n- diger Betrachtung beim Kunden ebenfalls nicht die Erkenntnis aus, dass die Preisv eränderungen nicht bei den Steuern, Abgaben und Netznutzungsentge l- ten eingetreten sind, sondern bei den in der Tabelle auf Seite 2 des Schreibens hiervon getrennt aufgelisteten Umlagen und Aufschlägen . Da sich zudem de n Angaben auf Seite 2 des Schreibens d er Beklagten die tatsächlich eingetret e- nen Veränderungen bei einzelnen Kostenp ositionen nicht entnehmen l assen , 57 58 - 30 - weil dort nur die ab 1. Januar 2016, nicht dagegen auch die aktuell geltenden Preise aufgelistet sind, wird dieses Missverständnis auch nicht au fgeklärt. Es ist daher aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Erläuterungen der Beklagten zum Anlass der Preise r- höhung als unrichtig bewertet und dem Unterlassungsklageantrag zu 2 stattg e- geben hat. I II. Zu r Revision des Klägers 1. Der vom Berufungsgericht abgewiesene Unterlassungsklageantrag zu 3 (keine Preisankündigungen ohne Gegenüberstellung der jeweiligen Preisb e- standteile vor und nach der Preisanpassung) genügt, was auch die Beklagte in ihrer Revisi onserwiderung nicht in Frage stellt, den Bestimmtheitsanforderu n- gen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s ist der geltend g e- machte Unterlassungsantrag auch begründet. Dem Kläger steht gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1 UKlaG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2, § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV auch ein Anspruch da rauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, gegenüber Haushaltskunden (Verbrauchern) Prei s- änderungsankündigungen vorzunehmen, die eine Ge genüberstellung der in den genannten Bestimmungen aufgeführten Preisbestandteile (Kostenfaktoren) vor und nach der Preisanpassung vermissen lassen. a) Auch mit dem Unterlassungsklageantrag zu 3 verfolgt der Kläger ke i- nen " verkappten Leistungsantrag " , so ndern ein Unterlassungsbegehren. Ins o- weit so ll es der Beklagten ebenfalls verboten werden, Preisankündigungen g e- genüber Haushaltskunden in der Grundversorgung vorzunehmen, die nicht den vom Kläger verlangten Inhalt aufweisen. 59 60 61 62 63 - 31 - b) Die Beklagte hat auch da durch gegen die angeführten Vorschriften in der StromGVV verstoßen , dass sie in der vom Kläger beanstandeten Preisä n- derungsankündigung vom 4. November 2015 keine Gegenüberstellung der vor und nach der Preis anpassung geltenden staatlich veranlasste n Preisbe standte i- le und Netzentgelte , die Bestandteile des Strompreises sind, vorgenommen hat . Da es sich hierbei - wie oben unter B II 2 b aufgezeigt - um verbraucherschü t- zende Bestimmungen im Sinne von § 2 Abs. 1 UKlaG handelt, steht dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG ein Anspruch auf Unterlassung solcher Preisankündigungen zu, die eine entsprechende Gegenüberstel lung der g e- nannt en Kostenfaktoren nicht aufweisen. Offen bleiben kann, ob dem Kläger daneben ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs . 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit den genannten Bestimmungen der StromGVV zusteht. aa) Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV er legt dem Grun d- versorger nicht nur die bereits beschriebene Verpflichtung auf, bei Preisänd e- rungsankünd igungen den Anlass, den Umfang und die Voraussetzungen einer Änderung der Allgemeinen Preise anzugeben. Vielmehr wurde diese Regelung im Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens um den Zusatz ergänzt, dass der Grundversorger " in übersichtlicher Form " die n ach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 StromGVV erforderlichen Informationen anzugeben hat. (1) Diese Ergänzungen beruhen auf einer Empfehlung des Bundesrat s- ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz vom 26. September 2014 (BR - Drucks. 402/1/14, S. 1 f.), der der Bundesrat in seinem am 10. Oktober 2014 gefassten Beschluss zur Zustimmung zu der geplanten Verordnung g e- folgt ist (BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]) ; sie haben dem entsprechend Eingang in die Verordnung gefunden . Ausschuss und Bundesrat hi elten diese Angaben bei beabsichtigten Preisänderungen zusätzlich für notwendig, " um dem Kunden 64 65 66 - 32 - bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisb e- standteile zu ermöglichen " . Erhalte der Kunde - wie im Verordnungsentwurf vorgesehen - l ediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzu n- gen der Änderung, könne er nicht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die E r- höhung im Einzelnen beruhe und habe folglich auch keine anbieterübergreife n- den Vergleichsmöglichkeiten. Daher seien bei ei ner Erhöhung die einzelnen Preisbestandteile, " so wie sie nach Art ikel 1 N ummer 1 Buchst abe a und b (§ 2 Abs atz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 StromGVV - E) sowie nach Artikel 2 Nummer 1 Buchst abe a (§ 2 Abs atz 3 Satz 1 Nummer 7 GasGVV - E) bereits bei Vertragss chluss anzugeben " seien, " erneut darzustellen, sodass der Kunde die jeweiligen Änderungen vergleichen und die Auswirkungen auf den Preis sowie die Ursache der Preisänderung nachvollziehen " könne. Die Darstellung habe dabei " in übersichtlicher Form zu erfol gen, etwa in einer Tabelle, die die jeweil i- gen Preisbestandteile gegenüberstellt " (BR - Drucks. 402/1/14, aaO; 402/14, aaO). Diese Bestrebungen haben in § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV durch den Zusatz " die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und Satz 3 in übe r- sichtlicher Form anzugeben " ihren Niederschlag gefunden. (2) Anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserw i- derung der Beklagten mein en , hat der Verordnungsgeber hierdurch auch die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der bisheri gen und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kostenfaktoren anerkannt (vgl. auch de Wyl/Eder / Hartmann , Praxiskommentar Netzanschluss - und Grundversorgungsverordnu n- gen, 2. Aufl., § 5 StromGVV /GasGVV Rn. 26; Eder/Rumpf, IR 2015, 270, 273). D ies ergibt sich unmissverständlich aus der in der Beschlussbegründung ang e- führten Zielsetzung, dem Kunden " einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen " , sowie aus den zum Erreichen dieser Zie l- setzung vom Bundesrat für erforderlich erachteten Maßnahmen, die darin b e- stehen, dem Kunden die bereits bei Vertragsschluss zu erteilenden Informati o- 67 - 33 - nen " erneut darzustellen " und die jeweiligen Preisbestandteile " gegenüberz u- stellen " . D arin kommt zum Ausdruck, dass dem Kunden alle Informationen, die für se ine Entscheidung von Bedeutung sein können, auf einen Blick zur Verf ü- gung stehen sollen und er nicht gezwungen ist, die vor der beabsichtigten Preiserhöhung geltenden Einzelpreise selbst zu ermitteln oder aus früher übe r- sandten Unterlagen herauszusuchen. D ieses Bestreben steht im Einklang mit dem bereits in dem Verordnungsentwurf beschriebenen Anliegen, dem Kunden eigene Ermittlungen zu den einzelnen Preisbestandteilen abzunehmen und ihn so eher zu ermuntern, aktiver am Marktgeschehen teilzunehmen (BR - Druck s. 402/14, S. 1 f. [Einleitung], S. 22 [ Begründung Besonderer Teil ]) . Die Revisionserwiderung der Beklagten , die der Begründung des Bu n- desrats nur das Erfordernis einer Angabe der künftig geltenden Höhe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGV V genannten Kostenfaktoren, nicht d a- gegen auch einer Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Kostenb e- la s tungen entnehmen will, blendet sowohl den Wortlaut der Begründung als auch den mehrschichtigen Regelungszweck aus, der mit der verlangten Ergä n- zu ng verfolgt werden sollte. Sie fokussiert ihre gegenteilige Sichtweise allein auf das Bestreben des Bundesrats, dem Haushaltskunden " anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeiten " einzuräumen , und meint, hierfür sei a usschließlich die künftige Höhe der Pre isbestandteile relevant, während die bisherigen Preise der Kostenpositionen unerheblich sei en . Sie lässt dabei aber außer Acht, dass der Bundesrat nicht allein die Gewährleistung anbieterübergreifender Vergleich s- möglichkeiten in den Blick genommen hat . Vie lmehr wollte er daneben auch sicherstellen , dass der Kunde erkennen kann, " auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht " (BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]). Diese E r- kenntnis ist nach den Vorstellungen des Bundesrats, denen sich der Veror d- nungsge ber angeschlossen hat, ein notwendiger Schritt auf dem Weg zu einem anbieterübergreifenden Vergleich. Hierfür hielt er Angaben zu Anlass, Umfang 68 - 34 - und Voraussetzungen der Preisänderungen für sich genommen nicht für au s- reichend (BR - Drucks. aaO). Wird aber nur die künftig geltende Höhe der Prei s- faktoren angegeben, erschließt sich dem Kunden gerade nicht, inwieweit diese sich verändert haben . Dementsprechend schließt die Begründung des Bunde s- rats mit der Feststellung, dass die jeweiligen Preisbestandteile gegenü berz u- stellen sind (BR - Drucks. aaO). (3) Den vorstehend unter (1) und (2) beschriebenen Umständen hat sich auch das Berufungsgericht verschlossen. Es meint, der Verordnungsgeber h a- be eine Gegenüberstellung der bisherigen und künftigen Höhe der einzelnen Preisbestandteile nicht für nötig gehalten, denn er habe bei der in der Begrü n- dung zum Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Mustertabelle für die Au f- schlüsselung de r Allgemeinen Preise durch den Grundversorger eine solche gerade nicht vorgesehen (vgl. BR - Dr ucks. 402/14, S. 22 f. [Begründung Beso n- derer Teil ]) . Hierbei verkennt es, dass sich diese Tabelle allein auf die Angaben bezieht, die der Grundversorger im Versorgungsvertrag oder in der Bestätigung des Vertragsschlusses gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Stro mGVV anzugeben hat. Wie die Revision des Klägers zu Recht geltend macht, betreffen die dort in der Begründung zum Verordnungsentwurf niedergelegten Ausführungen natu r- gemäß nicht die erst im späteren Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens auf Verlangen de s Bundesrats aufgenommene Verpflichtung des Grundverso r- gers, Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV auch bei späteren Änderungen der Allgemeinen Preise - unter Gegenüberstellung der bisherig und künftig geltenden Höhe der einzelnen Kosten faktoren - zu machen. (4 ) Anders als das Berufungsgericht weiter meint, besteht aus Sicht des Haushaltskunden auch ein praktisches Bedürfnis, die einzelnen Kostenfaktoren nicht nur hinsichtlich des künftig, sondern auch bezüglich des bislang geltenden Strompreises aufzuschlüsseln. Denn während der Grundversorger diese Info r- 69 70 - 35 - mationen, die er für seine Preiskalkulation benötigt hat, mit einem geringen zei t- lichen Aufwand abrufen kann (vgl. BR - Drucks. 402/14, S. 13 [Allgemeine B e- gründung]), muss der Kunde se ine Vertragsunterlagen beziehungsweise spät e- re Preisänderungsmitteilungen heraussuchen oder gegebenenfalls im Internet recherchieren, um für jeden Kostenfaktor den derzeit geltenden Einzelpreis in Erfahrung zu bringen. Ein solcher Aufwand ist geeignet, den Haushaltskunden von entsprechenden Nachforschungen ab sehen zu lassen und einen Anbiete r- wechsel nicht weiter in Erwägung zu ziehen. Dadurch würde aber die vom Ve r- ordnungsgeber verfolgte Zielsetzung unterlaufen , den Kunden zu einer " aktiv e- ren Teilhabe am Ma rktgeschehen zu ermuntern " (BR - Drucks. 402/14, S. 22 [ Begründung Besonderer Teil ] ). bb ) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung der Beklagten e r- streckt sich die vom Bundesrat für notwendig gehaltene " Gegenüberstellung der jeweiligen Preisbestand teile " nicht nur auf die Kostenfaktoren, die sich verä n- dert haben, sondern auf sämtliche in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV vorgesehenen Angaben (so auch de Wyl/Eder /Hartmann , aaO; Eder/Rumpf, aaO) . In der Beschlussbegründung heißt es unter and erem: " Die Ergänzungen sind notwendig, um dem Kunden bei einer Preiserhöhung einen Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandteile zu ermöglichen. Erhält der Kunde lediglich Informationen über Umfang, Anlass und Voraussetzung der Änderung, kann er nic ht erkennen, auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung im Einzelnen beruht und hat folglich keine anbieterübergreifenden Vergleichsmö g- lichkeiten. " D ie Wendung " Vergleich der einzelnen geänderten Preisbestandte i- le " und d er Passus " auf welchen Preisfaktoren die Erhöhung beruht " könnte n zwar nahelegen, dass nur diejenigen Kostenfaktoren gegenüberzustellen sind, die sich verändert haben. 71 - 36 - Der Bundesrat wollte aber nicht nur weitgehende Kosten transparenz e r- zielen, sondern hierdurch als weiteren Schritt dem Kund en einen anbieterübe r- greifende n Vergleich ermöglich en . W ird dem Kunden der bisher geltende Strompreis aber vom Grundversorger nur teilweise aufgeschlüsselt, muss er bezüglich der übrigen Kostenfaktoren eigene Nachforschungen anstellen, um einerseits festzu stellen, ob diese sich tatsächlich nicht verändert haben, und um andererseits zu ermitteln, wie sich das Verhältnis zwischen der Summe sämtl i- cher in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV genannter Preisfaktoren einerseits und der energiewirtschaftlic hen Leistung des Versorgers andererseits verändert hat. Nachforschungen über die Zusammensetzung der Allgemeinen Preise sollen dem Kunden aber nach dem Regelungszweck der Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbes tandteile in der Strom - und Gasgrundversorgung - wie bereits ausgeführt - gerade abg e- nommen werden (BR - Drucks. 402/14, S. 1 f. [Einleitung]). Die Begründung zum Beschluss des Bundesrats endet dementsprechend nicht mit den oben b e- schriebenen Aussagen. Vielmehr heißt es dort weiter : " Daher sind bei einer E r- atz 3 Satz 1 N ummer 5 und Satz 3 StromGVV - n- zugeben sind, erneut darzustellen " (BR - Drucks. 402/14 [Beschluss]). Es ist also weder in der Begründung noch in dem in § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV aufg e- nommenen Verweis auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV eine Ei n- schränkung dahin erfolgt, dass bei einer Preiserhöhung nur diejeni gen Koste n- faktoren anzuge b en sind, auf denen die angekündigte Preisanpassung beruht. C. Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtl i- chen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der 72 73 - 37 - Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Revision des Klägers zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils (Unterlassungskl a- geantrag zu 3) und - unter gänzlicher Zurückweis ung der Berufung der Bekla g- ten - zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Bezüglich der bereits vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verurte i- lung der Beklagten (Unterlassungsklageanträge zu 1 und 2) war - wie gesch e- hen - wegen offenbarer Un richtigkeit von Amts wegen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO eine Berichtigung hinsichtlich der vom Berufungsgericht fehlerhaft angegeb e- nen Vorschriften der StromGVV vorzunehmen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Dortmund, Entsc heidung vom 10.01.2017 - 25 O 176/16 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.09.2017 - I - 2 U 24/17 - 74
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