BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIV ZR 248/01Verkündet am: 25. September 2002Heinekamp,Justizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: nein_____________________AVB für Rechtsschutzversicherung § 4 (1) a) (ARB 94)Als ein Ereignis im Sinne von § 4 (1) a) ARB 94 kommen nur Ursachen in Be-tracht, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetztworden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemachthaben.BGH, Urteil vom 25. September 2002 - IV ZR 248/01 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richteram Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den RichterDr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richter Wendt und Felschauf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats desOberlandesgerichts Nürnberg vom 20. September 2001wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin verlangt von der Beklagten Versicherungsschutz auf-grund eines am 1. April 1999 abgeschlossenen Rechtsschutzversiche-rungsvertrages, dem die ARB 94 (vgl. VerBAV 1994, 97) zugrunde lie-gen. Danach war u.a. Schadensersatz-Rechtsschutz für die Geltendma-chung von Schadensersatzansprüchen vereinbart, soweit diese nicht aufeiner Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtesan Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen (§ 2 aARB 94). Die Parteien streiten über die Auslegung von § 4 (1) a)ARB 94; die Bestimmung lautet:"(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechts-schutzfalles - 3 -a) im Schadensersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem er-sten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurdeoder verursacht worden sein soll; ...Die Voraussetzungen nach a) bis c) müssen nach Beginn des Ver-sicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung ein-getreten sein. ..."In der Sendung "R " vom 13. Dezember 1999 berichtete derS. über den Geflügelzuchtbetrieb und die Geflügel-schlachterei der Klägerin. Dabei wurden die Art der Tierhaltung, die vondem Betrieb ausgehenden Emissionen und die schon seit Jahren gegenihn gerichteten Demonstrationen von Anwohnern und Tierschützern dar-gestellt. Die Berichterstattung bezog mithin auch Ereignisse aus der Zeitvor Abschluß des Versicherungsvertrages am 1. April 1999 ein. Wegenfalscher geschäftsschädigender Äußerungen verlangt die Klägerin mit ei-ner Klage beim Landgericht Mainz Schadensersatz vom S. .Die Beklagte hat eine Deckungszusage verweigert, weil ein vorvertragli-cher Versicherungsfall vorliege.Das Landgericht hat die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,für die Schadensersatzklage Versicherungsschutz zu gewähren. Die Be-rufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revisionerstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision war zurückzuweisen, weil die Vorinstanzen jedenfallsim Ergebnis der Klage mit Recht stattgegeben haben.1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist § 4 (1) a) ARB 94 zuweit gefaßt. Nach dem Wortlaut sei Vorvertraglichkeit anzunehmen,wenn für den Schaden auch nur ein entferntes, vor Vertragsschluß lie-gendes Ereignis mitursächlich geworden sei, selbst wenn diese Ursachenicht von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen gesetzt wordensei. Es sei aber absurd anzunehmen, daß kein Rechtsschutz für einenVerkehrsunfall gewährt werden solle, der sich nach Vertragsschluß zu-getragen habe, aber darauf zurückzuführen sei, daß die Bremsen wegeneines schon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorhandenenProduktionsfehlers versagt hätten. Ein sinnvolles Ergebnis könne im vor-liegenden Fall nur durch eine gesetzesähnliche Auslegung der Allgemei-nen Versicherungsbedingungen gewonnen werden. Nach § 14 (1)ARB 75 habe bei Schadensersatzansprüchen aufgrund gesetzlicherHaftpflichtbestimmungen als Versicherungsfall der Eintritt des dem An-spruch zugrunde liegenden Schadensereignisses gegolten. Um zu ver-meiden, daß ein Versicherungsnehmer, der einen Schadensfall schonmehr oder weniger voraussehe, noch Rechtsschutz dafür erlangen kön-ne, sei die Neuregelung in § 4 (1) a) ARB 94 getroffen worden. Aus die-ser Entstehungsgeschichte folge, daß vom Versicherungsschutz nurFälle hätten ausgenommen werden sollen, in denen der Haftungstatbe-stand von einer bestimmten, später vom Versicherungsnehmer in An-spruch genommenen Person bereits vor Abschluß des Versicherungs-vertrages verwirklicht worden sei und nur die konkreten Auswirkungen - 5 -des Haftungstatbestandes erst nach Vertragsschluß eingetreten seien.Dagegen erfordere der Zweck des § 4 (1) a) ARB 94 nicht, Versiche-rungsschutz auch in Fällen zu versagen, in denen ein vor Vertragsschlußliegendes Verhalten dritter Personen mitursächlich geworden sei, dieaußerhalb des Haftpflichtverhältnisses stünden, für das Rechtsschutzbegehrt werde. Außerhalb des Schadensersatz-Rechtsschutzes kommees gemäß § 4 (1) c) ARB 94 darauf an, ob der Pflichtverstoß des Versi-cherungsnehmers oder eines anderen vor oder nach Abschluß desRechtsschutzversicherungsvertrages liege. Damit führe auch die syste-matische Auslegung zu dem Ergebnis, daß es auf die Beteiligten desHaftpflichtanspruchs ankomme, für den Rechtsschutz begehrt werde. Ei-ne andere Auslegung gerate auch in Widerspruch zu der zwingenden ge-setzlichen Regelung der §§ 16 ff., 34 a VVG.Mithin komme es im vorliegenden Fall nicht auf die schon vor Ver-tragsschluß laut gewordene Kritik an dem Unternehmen der Klägerin unddas Verhalten von Demonstranten an, sondern allein auf die Sendung"R. " vom 13. Dezember 1999. Diese Sendung sei aufgrund der Er-eignisse vor Vertragsschluß nicht schon mit Sicherheit zu erwarten ge-wesen.2. a) Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht - wiees nicht verkannt hat - mit dieser Begründung von der ständigen Recht-sprechung des Senats abweicht, daß Allgemeine Versicherungsbedin-gungen so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht undBerücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muß;dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs- - 6 -nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit- auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Für eine an diesenGrundsätzen orientierte Auslegung hat die Entstehungsgeschichte derBedingungen, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt,außer Betracht zu bleiben, auch wenn ihre Berücksichtigung zu einemdem Versicherungsnehmer günstigen Ergebnis führen könnte; dies giltauch bei Risikoausschlußklauseln, die grundsätzlich eng und nicht weiterauszulegen sind, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichenZwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (Senat, Urteil vom17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 a, b und cm.krit. Anm. Lorenz). Ohne Bedeutung für die Auslegung bleiben auchGesichtspunkte, die etwa aus der Systematik der §§ 16 ff. VVG abgelei-tet werden können, weil sie sich dem Versicherungsnehmer ohne versi-cherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei Durchsicht und Würdigung derVersicherungsbedingungen nicht erschließen (Senat, Urteil vom21. Februar 2001 - IV ZR 259/99 - VersR 2001, 489 unter 2). An dieserRechtsprechung hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest.b) Der Senat kann die streitige Klausel selbst auslegen(BGHZ 112, 204, 210; Urteil vom 18. Dezember 1995 - II ZR 193/94 -NJW-RR 1996, 537 unter II 1).aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlautder Klausel aus. Danach muß schon das erste Ereignis, durch das derSchaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll, nach Be-ginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetretensein. Mithin kommen schon vor Abschluß des Versicherungsvertragesdurchgeführte Protestaktionen gegen den Betrieb der Klägerin, ja sogar - 7 -der Betrieb der Klägerin selbst als erste Ereignisse im Sinne der Klauselin Betracht. Die streitige Klausel setzt dagegen nicht voraus, daß einFortsetzungszusammenhang zwischen der ersten Ursache und demSchadenseintritt bestehen müsse oder daß der Schaden erst nach Ver-tragsschluß vorhersehbar geworden sei; sie verlangt nach ihrem Wortlautnicht einmal, daß das erste Kausalereignis von dem Haftpflichtigen ge-setzt worden ist, der auf Schadensersatz in Anspruch genommen werdensoll. Damit nimmt die Klausel in außerordentlich weitem Umfang, derauch durch das Erfordernis der Adäquanz des Kausalzusammenhangsnicht wesentlich eingeschränkt wird, Schäden von der Versicherbarkeit inder Rechtsschutzversicherung aus (Prölss in Prölss/Martin, Versiche-rungsvertragsgesetz, 26. Aufl. § 4 ARB 94 Rdn. 2; Harbauer, Rechts-schutzversicherung, 6. Aufl., § 4 ARB 94 Rdn. 3).Bei diesem ersten Ergebnis einer Auslegung der Klausel nach ih-rem Wortlaut wird es der verständige Versicherungsnehmer nicht be-wenden lassen. Er wird es vielmehr für ausgeschlossen halten, keinenSchadensersatz-Rechtsschutz zu bekommen, wenn einzelne Umständeschon vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorgelegen haben,durch die er später zum Opfer eines Angriffs geworden ist. Es muß ihmgeradezu absurd erscheinen, daß Rechtsschutz für Schadensersatzan-sprüche etwa aus Anlaß eines Einbruchs oder Raubüberfalles nach Ver-tragsschluß nicht gewährt werden solle, nur weil die Wertgegenstände,auf die es der Täter abgesehen hatte und die deshalb für den Schadenmitursächlich geworden sind, dem Versicherungsnehmer schon vor Ver-tragsschluß gehörten. Auch das vom Berufungsgericht angeführte Bei-spiel eines Schadensersatzanspruchs aus Anlaß eines Verkehrsunfalls,für den ein Produktionsfehler des gegnerischen Fahrzeugs mitursächlich - 8 -geworden ist, belegt, daß eine solche am Wortlaut haftende Auslegungabwegig ) Dem Versicherungsnehmer wird sich daher die Frage nachdem Sinn der Klausel aufdrängen. Ausgehend von der in § 4 (1) a)ARB 94 ausdrücklich zitierten Bestimmung des § 2 a ARB 94 wird er sichvergegenwärtigen, daß die auszulegende Klausel den Rechtsschutz fürdas Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen betrifft.(1) Unter diesem Blickwinkel wird der Versicherungsnehmer als fürden Beginn des Versicherungsschutzes maßgebende erste Ereignissenur solche Ursachen verstehen, die der Schadensersatzpflichtige, gegenden er Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat. Folgerichtig wird erdie in den Bedingungen vorgesehene Einschränkung auf Ursachen, dienach Beginn und vor Beendigung des Versicherungsschutzes eingetretensind, nicht auf Ursachen beziehen, die etwa von ihm selbst oder von au-ßerhalb des Haftpflichtverhältnisses stehenden Dritten stammen (vgl.Prölss aaO Rdn. 3).(2) Der Versicherungsnehmer entnimmt mithin dem Sinnzusam-menhang, daß in § 4 (1) a) ARB 94 nicht schlechthin von jedem denSchaden mitverursachenden Ereignis die Rede ist. Da der Schadenser-satz-Rechtsschutz erst im Hinblick auf den Eintritt eines Schadens über-haupt sinnvoll ist, wird der Versicherungsnehmer unter einer ersten Ur-sache im Sinne dieser Regelung nicht schon jeden Umstand verstehen,der den Eintritt eines Schadens vorbereiten kann, mag er auch eine da-für notwendige Bedingung darstellen. Er wird allenfalls solche, vom Haft-pflichtigen zurechenbar gesetzte Ursachen für Erstereignisse im Sinne - 9 -der Klausel halten, die den Eintritt jedenfalls irgendeines Schadens nachder Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen.c) Danach ist im vorliegenden Fall Schadensersatz-Rechtsschutzschon deshalb zu gewähren, weil der S. als der von derKlägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommene Haftpflichtige vorVertragsschluß noch keinerlei Ursache für den geltend gemachten Scha-den gesetzt hatte.Seiffert Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch
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