BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 248/03 vom20. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsenund die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom17. Juli 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob § 828 Abs. 2 BGB n.F. fürAltfälle gilt, zu Recht verneint, denn Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGBbestimmt ausdrücklich, daß diese Vorschrift auf Schadensereignissenach dem 31. Juli 2002 anzuwenden ist. Diese Auffassung liegt auchdem Senatsurteil vom 23. April 2002 zugrunde (VI ZR 180/01 VersR2002, 911). Einer weiteren Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es dahernicht. Die Entscheidung des OLG Schleswig vom 18. Dezember 2002(MDR 2003, 264 = NJW-RR 2003, 459 = NZV 2003, 188) ist nichtGegenstand der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.Von einer nähren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2 Halbs.ZPO abgesehen.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 42.181,58 MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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