BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 248/04 Verk374ndet am: 26. April 2006 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ VVG 247 38, 247 39 Abs. 1 S344tze 2 und 3 1. Die Vereinbarung einer erweiterten Einl366sungsklausel im Versicherungsver-trag schlie337t es nicht aus, dass die Vertragsparteien daneben einen Vertrag 374ber vorl344ufige Deckung schlie337en. 2. Zur Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer bei vereinbarter vor-l344ufiger Deckung 374ber die Rechtsfolgen einer versp344teten Zahlung der Erst-pr344mie zu belehren. BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 248/04 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. April 2006 f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2004 aufgehoben. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 wird zu-r374ckgewiesen. 3. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfah-ren einschlie337lich der Kosten der Streithelferin. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert als Institutszwangsverwalter einer im September 2002 in Besitz genommenen Liegenschaft in Dresden vom beklagten Geb344udeversicherer Versicherungsleistungen f374r Sch344den, die ab dem 12. August 2002 durch die so genannte Jahrhundertflut von Elbe und Wei337eritz entstanden sind. 1 - 3 - Der fr374here Eigent374mer des Grundst374cks, das im M344rz 2002 mit einem aus zwei verbundenen H344usern bestehenden Neubau zum Betrieb einer Seniorenwohnanlage bebaut worden war, hatte im April 2002 unter Vermittlung der als Versicherungsmaklerin t344tigen Streithelferin des Kl344-gers bei der Beklagten den Abschluss einer All Risks Geb344ude- und Mietverlustversicherung beantragt. 2 Zur Vermittlung des Geb344udeversicherungsvertrages sandte ein Mitarbeiter der Streithelferin am 22. April 2002 per Fax den mit "De-ckungsnote Geb344udeversicherung" 374berschriebenen Antrag, nach ihrer Behauptung versehen mit einem handschriftlichen, doppelt unterstriche-nen Vermerk "Maklerinkasso", an die Beklagte. Das Anschreiben zur Deckungsnote trug den Zusatz: 3 "Wir gehen davon aus, da337 f374r das nachstehende Risiko (s. anliegenden Antrag) per 22.04.2002, 12 Uhr mittags, bis zur Vorlage der Police Versicherungsschutz besteht. Bitte best344tigen Sie uns noch heute vorab per Fax die Deckung." Mit Fax vom gleichen Tage antwortete die Beklagte: 4 "205 wir best344tigen Ihnen die Annahme des Antrages und bedanken uns f374r das entgegengebrachte Vertrauen. Der Versicherungsschein geht Ihnen in K374rze zu." Zwei Tage sp344ter sandte die Streithelferin der Beklagten erneut ei-ne so genannte Deckungsnote zur Geb344udeversicherung zu mit der Bit-te, auch das Glasrisiko in den Versicherungsschutz einzuschlie337en. 5 - 4 - Unter dem 8. Mai 2002 374bersandte die Beklagte der Streithelferin den Versicherungsschein und die Aufforderung zur Zahlung der Erstpr344-mie. Die Pr344mienberechnung, in der der Versicherungsnehmer aufgefor-dert wurde, die Erstpr344mie auf ein n344her bezeichnetes Konto der Beklag-ten zu 374berweisen, schlie337t mit dem Hinweis: 6 "Beachten Sie bitte, dass nach den Bestimmungen eine et-wa erteilte 'Vorl344ufige Deckungszusage' r374ckwirkend au337er Kraft tritt, wenn die Pr344mienzahlung nicht unverz374glich er-folgt." Vor der Weiterleitung der Unterlagen an den Grundeigent374mer 344n-derte ein Mitarbeiter der Streithelferin die Pr344mienberechnung der Be-klagten insoweit, als er den Passus, der zur 334berweisung der Pr344mie auf ein Konto der Beklagten aufforderte, durchstrich. Stattdessen verfasste er ein eigenes Begleitschreiben, demzufolge die Erstpr344mie auf ein Kon-to der Streithelferin zu 374berweisen war. Infolgedessen wurde die Erst-pr344mie in zwei Raten am 4. Juli und 6. August 2002 auf das Konto der Streithelferin 374berwiesen. 7 Ab dem 12. August 2002 stand das Grundst374ck etwa eine Woche lang unter bis zu zwei Meter hohem Flutwasser, wodurch die Geb344ude stark besch344digt wurden. 8 Die Bank, die das Bauvorhaben finanziert hatte und deren Kredite grundpfandrechtlich gesichert waren, 374berwies zur Sicherung der Leis-tungsanspr374che aus dem Versicherungsvertrag am 15. August 2002 die Erstpr344mie an die Beklagte. Erst am 27. September 2002 leitete auch die Streithelferin die von ihr eingezogene Erstpr344mie an die Beklagte weiter. 9 - 5 - Die Beklagte, die nach ihrer Behauptung mit Schreiben vom 25. Juni 2002 den R374cktritt vom Versicherungsvertrag erkl344rt hat, h344lt sich f374r leistungsfrei, und zwar auch deshalb, weil bei Eintritt des Versi-cherungsfalls die Erstpr344mie noch nicht gezahlt gewesen sei. 334ber diese Rechtsfolge der versp344teten Zahlung der Erstpr344mie habe sie den Versi-cherungsnehmer auch nicht belehren m374ssen. 10 Der Kl344ger, der Versicherungsleistungen wegen - der H366he nach jeweils streitiger - Sch344den an den Geb344uden und ausgefallener Pacht-einnahmen begehrt (Zahlung von 1.930.059 200 und Feststellung einer weiter gehenden Ersatzpflicht dem Grunde nach), bestreitet den Zugang des R374cktrittsschreibens beim Versicherungsnehmer. Er meint im 334bri-gen, die Beklagte m374sse die Zahlung der Erstpr344mie an die Streithelferin gegen sich gelten lassen. Jedenfalls habe sie den Versicherungsnehmer auch nicht ordnungsgem344337 dar374ber belehrt, dass der am 22. April 2002 zugesagte Versicherungsschutz bei Nichtzahlung der Erstpr344mie r374ck-wirkend entfalle. 11 Das Landgericht hat ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufol-ge die Zahlungsklage dem Grunde nach gerechtfertigt und die Beklagte weiter verpflichtet ist, dem Kl344ger die aufgrund des Hochwassers einge-tretenen Sch344den an den versicherten Geb344uden zu ersetzen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen richtet sich die von der Streithelferin des Kl344gers eingelegte Revision. 12 - 6 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel f374hrt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Grund- und Teilurteils. 13 I. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen R374cktritts vom Versicherungsvertrag verneint, weil sie keinen Beweis f374r den bestrittenen Zugang der R374cktrittserkl344rung angetreten habe. Leis-tungsfrei sei die Beklagte jedoch nach 247 38 Abs. 2 VVG, weil die Erst-pr344mie bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt gewesen sei. Die vor dem Versicherungsfall an die Streithelferin des Kl344gers 374berwiesene Zahlung, das sog. Maklerinkasso, stehe der geschuldeten Pr344mienzahlung an die Beklagte nicht gleich. Denn schon bei Begr374n-dung ihrer gesch344ftlichen Beziehung zur Streithelferin im Jahre 1999 ha-be die Beklagte ausdr374cklich darauf bestanden, das Pr344mieninkasso je-weils selbst durchzuf374hren. Eine wirksame 304nderung dieser Vereinba-rung sei hier nicht erfolgt. Dabei k366nne offen bleiben, ob die von der Streithelferin an die Beklagte 374bersandte Deckungsnote den handschrift-lichen Vermerk "Maklerinkasso" getragen habe, denn jedenfalls habe die Beklagte mit 334bersendung der Police und der beiliegenden Anforderung der Erstpr344mie klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit einem Pr344-mieneinzug durch die Maklerin nicht einverstanden gewesen sei. Dass der Versicherungsnehmer durch das weitere Verhalten eines Mitarbeiters der Streithelferin m366glicherweise den Eindruck habe gewinnen k366nnen, die Beklagte sei mit dem Maklerinkasso einverstanden, 344ndere nichts daran, dass dieses Einverst344ndnis in Wahrheit gefehlt habe. 14 - 7 - Die Beklagte k366nne sich auch auf Leistungsfreiheit aus 247 38 Abs. 2 VVG berufen; sie habe den Versicherungsnehmer insbesondere nicht 374ber die Rechtsfolgen einer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-leisteten Zahlung der Erstpr344mie belehren m374ssen. Insoweit hat das Be-rufungsgericht angenommen, die Parteien des Versicherungsvertrages h344tten keine vorl344ufige Deckung, sondern lediglich eine erweiterte Einl366-sungsklausel vereinbart. Das habe zur Folge, dass der Versicherungs-schutz nur bei rechtzeitiger Zahlung der Erstpr344mie r374ckwirkend gew344hrt werde. Eine Belehrung 374ber die Rechtsfolgen versp344teter Pr344mienzah-lung sei aber nur dort geboten, wo die Gefahr des unbemerkten Verlus-tes von bereits gew344hrtem Versicherungsschutz drohe. Das sei nur bei vereinbarter vorl344ufiger Deckung, nicht aber bei der erweiterten Einl366-sungsklausel der Fall. 15 Die Leistungsfreiheit entfalle schlie337lich auch nicht dadurch, dass die Beklagte sp344tere Pr344mienzahlungen entgegengenommen habe. 16 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 17 Das Berufungsgericht hat die am 22. April 2002 zwischen der Streithelferin des Kl344gers und der Beklagten gewechselten schriftlichen Erkl344rungen nicht ausgelegt und deshalb 374bersehen, dass hier eine vor-l344ufige Deckung bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins verein-bart worden ist (dazu 1). Demzufolge war der Versicherungsnehmer hier 374ber die rechtlichen Folgen einer versp344teten Zahlung der Erstpr344mie zu belehren. Dieser Belehrungspflicht hat die Beklagte nicht gen374gt; sie 18 - 8 - kann sich deshalb nicht auf Leistungsfreiheit nach 247 38 Abs. 2 VVG beru-fen (dazu 2). 1. Die Streithelferin hat - insoweit als Vertreterin des damaligen Grundst374ckeigent374mers handelnd - der Beklagten am 22. April 2002, dem Tage, an dem der als Deckungsnote bezeichnete Antrag auf Versi-cherungsschutz 374bermittelt worden war, unter Hinweis auf diesen Antrag per Fax mitgeteilt, man gehe davon aus, dass ab dem 22. April 2002, 12 Uhr mittags "bis zur Vorlage der Police" Versicherungsschutz bestehe. Auf die gleichzeitig ge344u337erte Bitte, die Deckung per Fax zu best344tigen, hat die Beklagte umgehend damit reagiert, dass sie die "Annahme des Antrags" best344tigt und eine 334bersendung des Versicherungsscheins "in K374rze" in Aussicht gestellt hat. Schon mit dem im Fax der Streithelferin ge344u337erten Wunsch nach Versicherungsschutz "bis zur Vorlage der Poli-ce" kommt zum Ausdruck, dass sie in erster Linie sicherstellen wollte, dass der Grundst374ckseigent374mer vom Tage der Antragstellung an bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins vorl344ufigen Deckungsschutz er-h344lt, w344hrend sie die Annahme ihres Versicherungsantrages erst mit 334bersendung der Police erwartete. Der Antrag der Streithelferin zielte mithin auf einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag zu trennenden selbstst344ndigen Vertrag, der dem k374nftigen Versicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages vorl344ufigen Versicherungs-schutz gew344hren sollte (vgl. dazu BGHZ 2, 87, 91; BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 a). Dem ent-spricht es, dass die Beklagte nicht aufgefordert wurde, den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages anzunehmen, sondern lediglich die Deckung ab dem 22. April 2002, 12.00 Uhr mittags, zu best344tigen. Die Annameerkl344rung der Beklagten konnte die Streithelferin deshalb nur 19 - 9 - dahin verstehen, dass die begehrte vorl344ufige Deckung gew344hrt werde. Dass die Antwort der Beklagten sich bereits auf den Hauptantrag auf Ab-schluss des Versicherungsvertrages bezog und diesen Abschluss bewir-ken sollte, liegt schon deshalb fern, weil innerhalb der kurzen Frist, bin-nen derer die beiden Schreiben per Fax gewechselt worden waren, mit einer ordnungsgem344337en Risikopr374fung durch die Beklagte nicht zu rech-nen war und sie demgem344337 auch die Ausstellung des Versicherungs-scheins f374r einen sp344teren, wenn auch zeitlich nahen Zeitpunkt in Aus-sicht gestellt hatte. Nach allem haben die Parteien des Versicherungsvertrages im Schriftwechsel vom 22. April 2002 vorl344ufigen Versicherungsschutz bis zur Ausstellung des Versicherungsscheins vereinbart. Entgegen der Auf-fassung des Berufungsgerichts war dieser - auf gesonderter vertraglicher Grundlage beruhende - Versicherungsschutz nicht abh344ngig von einer erweiterten Einl366sungsklausel im Hauptvertrag und gelangte deshalb auch nicht erst mit Zahlung der Erstpr344mie zur Entstehung. Vielmehr konnte die Nichtzahlung der Erstpr344mie allenfalls bewirken, dass die be-reits gew344hrte vorl344ufige Deckung wieder erlosch. 20 2. Die vorl344ufige Deckung endet ihrer Zweckbestimmung entspre-chend regelm344337ig mit dem Abschluss des endg374ltigen Versicherungsver-trages und Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus diesem Vertrag. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Regelung des 247 38 Abs. 2 VVG von den Vertragsparteien abbedungen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1995 aaO unter 2 b; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 38 Rdn. 24; R366mer in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor 247 1 Rdn. 31 und 247 38 Rdn. 21 a.E.). Wird der Versicherungsschein - wie hier - dem Versi- 21 - 10 - cherungsnehmer vor Zahlung der Erstpr344mie ausgeh344ndigt, so endet die vorl344ufige Deckung erst nach Ablauf einer angemessenen Zahlungsfrist, die gegebenenfalls die Widerrufsfrist des 247 5a VVG zu ber374cksichtigen hat (BK/Schwintowski, 247 5a VVG Rdn. 111; Pr366lss in Pr366lss/Martin, aaO Zusatz zu 247 1 Rdn. 6; Hermanns in Beckmann/Matuschke-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 247 7 Rdn. 61; OLG Hamm VersR 1999, 1224). a) Ob eine solche angemessene Zahlungsfrist bei Zahlung der Erstpr344mie durch die Bank bereits verstrichen war, kann im Ergebnis of-fen bleiben. Denn jedenfalls kann sich die Beklagte deshalb nicht auf die Beendigung der vorl344ufigen Deckung berufen, weil sie den Versiche-rungsnehmer bei Anforderung der Erstpr344mie nicht ordnungsgem344337 dar-374ber belehrt hat, welche Rechtsfolgen eine versp344tete Pr344mienzahlung f374r die vorl344ufige Deckung haben konnte. 22 b) Nach st344ndiger Rechtsprechung hat der Versicherer, wenn er mit dem Versicherungsnehmer eine vorl344ufige Deckung vereinbart hat und danach die Zahlung der zun344chst gestundeten Erstpr344mie verlangt, in der Zahlungsaufforderung auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die bei nicht unverz374glicher Zahlung insbesondere hinsichtlich der vorl344ufigen Deckung eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1985 - IVa ZR 113/83 - VersR 1985, 981 unter II 3 b m.w.N.; R366mer, aaO 247 38 Rdn. 21; Knapp-mann in Pr366lss/Martin, aaO 247 38 Rdn. 29). Das gilt nicht nur dann, wenn nach den Versicherungsbedingungen (etwa nach 247 1 Abs. 4 der Allge-meinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung - AKB) ein r374ckwir-kender Verlust der vorl344ufigen Deckung droht (vgl. dazu BGHZ 47, 352, 361 ff.; OLG Hamm VersR 1991, 220 und r+s 1995, 403), sondern auch 23 - 11 - dann, wenn die nicht unverz374gliche Zahlung der Erstpr344mie lediglich die vorl344ufige Deckung f374r die Zukunft beendet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1973 - IV ZR 28/72 - VersR 1973, 811 unter III; R366mer, aaO; Her-manns, aaO Rdn. 68). Das hat seinen Grund darin, dass der Versiche-rungsnehmer dann, wenn ihm der Entzug bereits gew344hrten Versiche-rungsschutzes infolge versp344teter Zahlung der Erstpr344mie droht, in glei-cher Weise schutzw374rdig erscheint wie ein Versicherungsnehmer, der den Versicherungsschutz durch versp344tete Zahlung einer Folgepr344mie verliert. Das Belehrungserfordernis des 247 39 Abs. 1 Satz 2 VVG gilt des-halb entsprechend. c) Die Belehrung muss nach den von der Rechtsprechung zur Be-lehrungspflicht nach 247 39 Abs. 1 Satz 2 VVG entwickelten Grunds344tzen (BGH, Urteile vom 9. M344rz 1988 - IVa ZR 225/86 - VersR 1988, 484 unter 2 b und vom 6. Oktober 1999 - IV ZR 118/98 - VersR 1999, 1525 unter 2 a) umfassend und vollst344ndig erfolgen, das hei337t auch, dass sie die Rechtsfolgen versp344teter Erstpr344mienzahlung zutreffend angeben muss. Sie muss weiter darauf hinweisen, dass die nachteiligen Rechtsfolgen nur bei verschuldeter versp344teter Zahlung eintreten und der Versiche-rungsnehmer bei unverschuldeter Versp344tung die M366glichkeit hat, sich durch Nachzahlung der Erstpr344mie den Versicherungsschutz zu erhalten (BGH, Urteil vom 9. M344rz 1988 aaO; OLG Hamm aaO). 24 d) Die dem Versicherungsnehmer in der mit dem Versicherungs-schein 374bersandten Erstpr344mienanforderung erteilte Belehrung gen374gt diesen Anforderungen nicht. 25 - 12 - Ihre Aussage, dass "nach den Bestimmungen" eine etwa erteilte vorl344ufige Deckungszusage r374ckwirkend au337er Kraft trete, wenn die Pr344-mienzahlung nicht unverz374glich erfolge, ist nicht zutreffend. 26 Will der Versicherer es erreichen, dass eine versp344tete Erstpr344-mienzahlung zum r374ckwirkenden Verlust vorl344ufigen Versicherungs-schutzes f374hrt, so muss dies vertraglich ausdr374cklich vereinbart, im Re-gelfall also Inhalt der vereinbarten Versicherungsbedingungen sein (vgl. z.B. die Regelung in 247 1 Abs. 4 AKB). Nach allgemeinen Grunds344tzen tritt ein r374ckwirkender Verlust der vorl344ufigen Deckung demgegen374ber nicht ein. Die hier in Rede stehenden Versicherungsbedingungen enthal-ten keine dem 247 1 Abs. 4 AKB entsprechende Bestimmung 374ber den r374ckwirkenden Verlust vorl344ufiger Deckung. 247 11 Nr. 1 der Bedingungen verweist wegen der Rechtsfolgen versp344teter Erstpr344mienzahlung ledig-lich auf die Nummer 3 der Klausel sowie auf die 247247 38, 39 und 91 VVG. 247 11 Nr. 3 der Bedingungen regelt nur den Fall der so genannten erwei-terten Einl366sungsklausel. Die Haftung des Versicherers soll danach mit dem vereinbarten Zeitpunkt beginnen, und zwar auch dann, wenn zur Beitragszahlung erst sp344ter aufgefordert und der Beitrag sodann unver-z374glich gezahlt werde. Zur Frage, welche Auswirkungen eine versp344tete Erstpr344mienzahlung auf eine losgel366st vom Hauptvertrag vereinbarte vor-l344ufige Deckung haben soll, 344u337ert sich die Klausel aber nicht. 27 Soweit die von der Beklagten erteilte Belehrung auf die "Bestim-mungen" Bezug nimmt, geht dieser Hinweis jedenfalls fehl, soweit damit die Bestimmungen der vereinbarten Bedingungen gemeint sein sollen. Im 334brigen bleibt f374r den Versicherungsnehmer v366llig offen, nach welchen anderen "Bestimmungen" die versp344tete Erstpr344mienzahlung - wie in der 28 - 13 - Belehrung behauptet - zum r374ckwirkenden Verlust der vorl344ufigen De-ckung f374hren soll. Weiter macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer auch nicht hinreichend deutlich, dass nur eine verschuldete Versp344tung der Erst-pr344mienzahlung zum Verlust der vorl344ufigen Deckung f374hrt, w344hrend bei unverschuldeter S344umnis der Versicherungsschutz durch rechtzeitige Nachzahlung erhalten bleibt. Der blo337e Hinweis darauf, dass der Rechtsverlust eintrete, wenn die Erstpr344mie nicht "unverz374glich" gezahlt werde, reicht insoweit nicht aus (vgl. dazu OLG Hamm VersR 1991, 220 f.), denn dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer macht diese Formulierung nicht ausreichend deutlich, dass nicht schon eine objektiv versp344tete Zahlung zum Verlust der vorl344ufigen Deckung f374hrt, sondern Verschulden des Versicherungsnehmers hinzutreten muss. Soweit der Versicherungsantrag nach dem Policenmodell zustande gekommen sein sollte, w344re im 334brigen die Widerrufsfrist des 247 5a VVG zu beachten ge-wesen (Hermanns, aaO Rdn. 61). 29 e) Die Frage, ob dar374ber hinaus an die drucktechnische Gestal-tung der Belehrung besondere Anforderungen zu stellen sind und ob die-se hier erf374llt w344ren, kann nach allem offen bleiben. 30 f) Darauf, ob die M344ngel der Belehrung im Einzelfall zu einer f374r die versp344tete Pr344mienzahlung urs344chlichen Fehlvorstellung des Versi-cherungsnehmers gef374hrt haben, kommt es nicht an. Vielmehr ergibt sich aus 247 39 Abs. 1 Satz 3 VVG, dass der Versicherer die M366glichkeit, sich auf die Versp344tung zu berufen, schon deshalb verliert, weil er es seiner-seits unterl344sst, den Versicherungsnehmer ordnungsgem344337 zu belehren. 31 - 14 - Der darin vom Gesetz zum Ausdruck gebrachte Verwirkungsgedanke soll die ordnungsgem344337e Belehrung in jedem Falle sicherstellen, ohne dem Versicherer Gelegenheit zu geben, Belehrungsm344ngel mit Hilfe eines Kausalit344tsgegenbeweises zu beheben (vgl. dazu auch Knappmann in Pr366lss/Martin, aaO 247 39 Rdn. 21 m.w.N.). Soweit die Revisionserwide-rung geltend macht, selbst bei Annahme einer fehlerhaften Belehrung habe diese weder das unberechtigte Maklerinkasso der Streithelferin noch die versp344tete Weiterleitung der Pr344mie an die Beklagte verursacht, kann sie damit keinen Erfolg haben. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.11.2003 - 2/19 O 92/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.10.2004 - 7 U 233/03 -
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