BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 248/05 Verk374ndet am: 16. Januar 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 254 Abs. 1 Cb, StVG 247 17 Abs. 1, StVO 247 4 Abs. 1 Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitver-ursacht, ist der Versto337 gegen 247 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsanteile grunds344tzlich gegen374ber jedem Mitverur-sacher zu ber374cksichtigen. BGH, Urteil vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - LG Oldenburg AG Vechta - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 16. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landge-richts Oldenburg vom 3. November 2005 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28. Juni 2004 in S.. Der Kl344ger befuhr mit seinem PKW die D.-Stra337e aus Richtung S. kommend. Vor ihm fuhr Frau H. mit ihrem PKW. Der Beklagte zu 1 kam mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW aus einer Grundst374cksausfahrt. Er wollte vor dem herannahenden PKW von Frau H. nach links in die D.-Stra337e in Richtung S. einbiegen. Frau H. leitete eine Vollbrem-sung ein und lenkte ihr Fahrzeug nach links. Auf diese Weise gelang es ihr, ei-nen Zusammensto337 mit dem PKW des Erstbeklagten zu vermeiden. Der Kl344ger bremste ebenfalls und versuchte nach links auszuweichen. Dabei kollidierte sein PKW mit dem von Frau H.. Den Schaden des Kl344gers hat die Zweitbeklag-te in H366he von 1.668,06 200 ersetzt. Mit der Klage hat der Kl344ger Zahlung weite-rer 1.668,04 200 begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom 1 - 3 - Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegeh-ren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 2 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, den Kl344ger treffe an dem Unfall ein h344lftiges Mitverschulden. Es spreche der Beweis des ersten Anscheins da-f374r, dass er den erforderlichen Mindestabstand (247 4 StVO) zu dem vorausfah-renden Fahrzeug von Frau H. nicht eingehalten habe oder es an der gebotenen Aufmerksamkeit habe fehlen lassen. Der Ber374cksichtigung eines Mitverschul-dens stehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen, dass der Schutzbereich von 247 4 StVO den verkehrswidrig auf eine Stra337e Auffahren-den nicht umfasse. Ein Mitverschulden des Auffahrenden gegen374ber dem Un-fallverursacher komme vielmehr auch dann in Betracht, wenn der Vorausfah-rende ohne eigenes Verschulden durch einen unter Missachtung der Vorfahrt einbiegenden oder einen den Fahrstreifen wechselnden Unfallverursacher zum Abbremsen veranlasst werde. II. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision stand. 3 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklag-te den Verkehrsunfall verschuldet hat, als er aus einer Grundst374cksausfahrt in die D.-Stra337e einfuhr, ohne die herannahenden Fahrzeuge zu beachten. Diese Vorfahrtsverletzung veranlasste Frau H. zu dem Brems- und Ausweichman366ver, 4 - 4 - das zu der Kollision mit dem PKW des Kl344gers f374hrte. Der Erstbeklagte hat da-mit gegen 247 10 Satz 1 StVO versto337en. Nach dieser Vorschrift hat sich derjeni-ge, der aus einem Grundst374ck auf die Stra337e einfahren will, so zu verhalten, dass eine Gef344hrdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 5 2. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass der Verkehrsunfall von dem Kl344ger mitverursacht worden ist. Wer im Stra337enver-kehr auf den Vorausfahrenden auff344hrt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Daf374r spricht der Beweis des ersten Anscheins (Senatsurtei-le vom 6. April 1982 - VI ZR 152/80 - VersR 1982, 672; vom 23. Juni 1987 - VI ZR 188/86 - VersR 1987, 1241 und vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - VersR 1989, 54). Dieser wird nach allgemeinen Grunds344tzen nur dadurch er-sch374ttert, dass ein atypischer Verlauf, der die Verschuldensfrage in einem an-deren Lichte erscheinen l344sst, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird (Senatsurteil vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 223/87 - aaO). Dies kommt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats etwa dann in Betracht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass ein Fahrzeug vorausgefahren ist, wel-ches nach seiner Beschaffenheit geeignet war, dem Nachfahrenden die Sicht auf das Hindernis zu versperren, dieses Fahrzeug erst unmittelbar vor dem Hindernis die Fahrspur gewechselt hat und dem Nachfahrenden ein Auswei-chen nicht mehr m366glich oder erheblich erschwert war (Senatsurteil vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - VersR 1987, 358, 359 f.). Von einem ver-gleichbaren Sachverhalt kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann auch dann ersch374ttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne Aussch366pfung des Anhalteweges "ruckartig" - etwa infolge einer Kollision - zum Stehen gekommen und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist (Senatsurteil 6 - 5 - vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO; vgl. Lepa, NZV 1992, 129, 132). Daran fehlt es aber, wenn das vorausfahrende Fahrzeug - wie hier der PKW von Frau H. - durch eine Vollbremsung oder Notbremsung zum Stillstand kommt, denn ein pl366tzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grunds344tzlich einkalkulieren (BGHSt 17, 223, 225; Senatsurteile vom 23. April 1968 - VI ZR 17/67 - VersR 1968, 670, 672 und vom 9. Dezember 1986 - VI ZR 138/85 - aaO, m.w.N.). 3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht das Mitverschulden des Kl344gers im Rahmen der Abw344gung der beider-seitigen Verursachungsanteile gem344337 247 17 Abs. 1 StVG ber374cksichtigt hat. 7 a) Die Entscheidung 374ber eine Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB oder des 247 17 StVG ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revi-sionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Um-st344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344s-sige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238 f.; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 und vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371, jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). Die Abw344gung ist aufgrund aller festgestellten Umst344nde des Einzelfalles vor-zunehmen. In erster Linie ist hierbei nach st344ndiger h366chstrichterlicher Recht-sprechung das Ma337 der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abw344gung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.). 8 - 6 - b) Diesen Grunds344tzen wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Abw344gung gerecht. Der Umstand, dass der Kl344ger nach den getroffenen Fest-stellungen entweder den gem344337 247 4 Abs. 1 StVO erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden PKW nicht eingehalten hat oder aber nicht aufmerksam genug war (vgl. 247 1 Abs. 1 und 2 StVO), hat ma337geblich zu dem Unfallgeschehen bei-getragen und ist deshalb im Rahmen der Abw344gung der beiderseitigen Verur-sachungsanteile zu ber374cksichtigen. Dem steht nicht entgegen, dass die Einhal-tung des Sicherheitsabstands Auffahrunf344lle vermeiden soll und der Schutz des 247 4 StVO deshalb in erster Linie dem Vorausfahrenden zugute kommt. Die Ein-haltung des Abstandes dient n344mlich nicht allein dem Schutz des Vorausfah-renden. Die Vorschriften der StVO haben den Zweck, die Gefahren des Stra-337enverkehrs abzuwehren und Verkehrsunf344lle zu verhindern. Die hierf374r aufge-stellten Regeln beruhen auf der durch Erfahrung und 334berlegung gewonnenen Erkenntnis, welche typischen Gefahren der Stra337enverkehr mit sich bringt und welches Verkehrsverhalten diesen Gefahren am besten begegnet. Damit besa-gen die Verkehrsvorschriften zugleich, dass ihre Nichteinhaltung die Gefahr eines Unfalles in den Bereich des M366glichen r374ckt (BGH, Urteil vom 19. Sep-tember 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37). Auch 247 4 Abs. 1 StVO dient der Sicherheit des Stra337enverkehrs. Die Vorschrift soll nicht nur Auffahrunf344lle ver-meiden, sondern bezweckt auch, die 334bersicht des Kraftfahrers 374ber die Fahr-bahn zu verbessern und ihm eine ausreichende Reaktionszeit zur Begegnung von Gefahren zu erm366glichen (OLG M374nchen, VersR 1968, 480). Hat die Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands den Unfall mitverursacht, ist der Versto337 gegen 247 4 Abs. 1 StVO im Rahmen der Abw344gung der beider-seitigen Verursachungsanteile grunds344tzlich zu ber374cksichtigen. Dies gilt ent-gegen der Auffassung der Revision unabh344ngig davon, ob der andere Unfall-verursacher in den Schutzbereich dieser Vorschrift einbezogen ist. 9 - 7 - c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, vorliegend sei eine h344lftige Schadensteilung angemessen, weil die Verkehrsverst366337e des Kl344gers und des Erstbeklagten in gleichem Ma337e den Unfall verursacht h344tten, beruht auf einer tatrichterlichen W374rdigung des konkreten Unfallgeschehens, die aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden ist und von der Revision auch nicht angegriffen wird. 10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: AG Vechta, Entscheidung vom 14.06.2005 - 11 C 193/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.11.2005 - 9 S 458/05 -
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