BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 248/06 vom 30. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 2. August 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 2.000 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). 1 Durch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Kl344ger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet ist, einen n344her bezeichneten Privatweg auf dem Grundst374ck der Beklagten zu r344umen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Kl344gers handelt es sich um eine 226 je nach Witterung 226 in unregelm344337igen Zeitabschnitten wieder-kehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer nach 247 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf 2 - 3 - wiederkehrende Leistungen grunds344tzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert des einj344hrigen Bezugs berechnet. 3 Die Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der streitigen R344um- und Streuarbeiten an einen gewerblichen R344umdienst monat-liche Kosten in H366he von 72,80 200 entstehen w374rden. Es erscheint bereits zwei-felhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom 31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht 226 jedenfalls nicht eindeutig 226 auf das R344umen und Streuen des im Berufungsur-teil bezeichneten Privatweges beschr344nkt, sondern auf den Winterdienst "in der Wohnanlage" der Beklagten erstreckt und dar374ber hinaus noch die nicht im Streit befindliche "Reinigung/Sauberhaltung der Gr374nanlagen" umfasst. Letzt-lich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Ber374cksichtigung der von der Beschwerde angef374hrten Kosten von 72,80 200 im Monat der dreieinhalbfache Jahresbetrag lediglich 3.057,60 200 betr344gt und damit keinesfalls 20.000 200 374ber-steigt. Zu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zus344tzlich seien et-waige Schadensersatzanspr374che Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu ber374cksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Pri-vatweg zu Schaden kommen k366nnten. Abgesehen davon, dass der Winter-dienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen R344um-dienst gew344hrleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzanspr374-che durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abge-deckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nur unmittelbar aus dem Urteil flie337ende rechtliche Nachteile zu ber374cksichti-gen, Drittbeziehungen dagegen au337er Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 226 V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63, 67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 226 VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senats- 4 - 4 - beschluss vom 16. Juni 2008 226 VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund m374ssen nicht nur etwaige Schadensersatzanspr374che Dritter unber374cksichtigt bleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angef374hrten Auswir-kungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverh344ltnisse der Beklagten. Ball Wiechers Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 6 C 2635/05 - LG Ulm, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 S 37/06 -
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