BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 248/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 249 Hd, 251, 253 Der zeitweilige Verlust der Gebrauchsm366glichkeit eines reinen Freizeitzwecken dienenden Wohnmobils begr374ndet keinen Anspruch auf abstrakte Nutzungsent-sch344digung. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Juni 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt nach einem Unfall, f374r dessen Folgen die Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfang haften, Nutzungsausfallentsch344digung we-gen der Besch344digung seines Wohnmobils. 1 Am 20. Oktober 2005 stie337 der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklag-ten zu 2 versicherten Fahrzeug gegen das ordnungsgem344337 geparkte Wohnmo-bil, bei dem es sich um eine den Freizeitbed374rfnissen des Kl344gers entspre-chende Spezialanfertigung handelt. Zur Bef366rderung und zum Transport im All-tag benutzt der Kl344ger seinen Pkw. F374r die Zeit der Reparatur des Wohnmobils vom 21. Oktober 2005 bis 24. November 2005 (35 Tage) macht er Nutzungs-ausfallentsch344digung in H366he von 150 200 pro Tag, insgesamt 5.250 200 geltend. 2 - 3 - Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kl344ger au337erdem Ersatz f374r andere Schadensposten verlangt hat, hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungs-ersatz abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren auf Ersatz von Nutzungsausfall weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus, der Kl344ger k366nne f374r den Nutzungsaus-fall seines Wohnmobils keine abstrakt berechnete Entsch344digung verlangen, denn es handle sich hierbei um einen immateriellen Schaden im Sinne des 247 253 Abs. 1 BGB, f374r den eine gesetzliche Ersatzpflicht nicht bestimmt sei. Das Wohnmobil diene ausschlie337lich der Freizeitgestaltung. Eine abstrakt be-rechnete Nutzungsausfallentsch344digung komme nur in Betracht, wenn ein Wohnmobil mangels eines weiteren Fahrzeugs atypisch wie ein Pkw, beispiels-weise f374r Fahrten zur Arbeitsst344tte oder f374r allt344gliche Besorgungen, genutzt werde. Das Oberlandesgericht D374sseldorf (VersR 2001, 208 ff.), das unabh344n-gig vom Benutzungszweck einen Anspruch auf abstrakt berechnete Nutzungs-ausfallentsch344digung bejahe, lasse au337er Betracht, dass der Eigent374mer eines Wohnmobils, der daneben 374ber einen seine allt344gliche Mobilit344t gew344hrleisten-den weiteren Pkw verf374ge, auf sein Freizeitgef344hrt f374r die eigenwirtschaftliche Lebensf374hrung nicht typischerweise angewiesen sei. Dessen vor374bergehender Entzug wirke sich deshalb auch nicht auf die materiale Grundlage der Lebens-haltung signifikant aus. Es sei lediglich eine Einbu337e in der Freiheit der Freizeit-gestaltung gegeben. Darin liege aber kein ersatzf344higer Verm366gensschaden. 4 - 4 - II. Das Berufungsurteil h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. 5 1. Die Gebrauchsm366glichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach allgemeiner Rechtsauffassung grunds344tzlich ein verm366genswertes Gut dar und ist als geld-werter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vor374bergehender Entziehung ein Verm366gensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verf374gbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und au337erhalb des Erwerbslebens ge-eignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeins-ten Sinn zu f366rdern (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 56, 214, 215; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl. Kap. 3 Rn. 95 ff.; M374nchKomm/Oetker, BGB, 5. Aufl. 247 249 Rn. 60 ff.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. vor 247 249 Rn. 20 ff.; Vieweg in: Staudinger/Eckpfeiler (2005) S. 380 f.; Wussow/Karczewski, Unfall-haftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 41, Rn. 43). 6 Auch f374r den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grunds344tze der subjektbezogenen Betrachtung des Schadens sowie des Berei-cherungsverbots (Senatsurteile BGHZ 45, 212, 219 f.; 162, 161, 165 m.w.N. und Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 - DAR 2008, 139). Dem be-troffenen Eigent374mer geb374hrt die Entsch344digung daher nicht unabh344ngig da-von, ob er seinen Wagen w344hrend der Reparaturzeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. So ist ein Nutzungsschaden nicht gegeben, wenn etwa wegen Erkrankung oder Ortsabwesenheit der allein f374r die Benutzung in Frage kom-menden Person der Gebrauch des Fahrzeugs ohnehin nicht m366glich war (Se-nat, BGHZ 45, 212, 219; Urteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 - VersR 1968, 803; BGHZ GSZ 98, 212, 220; BGHZ 40, 345, 353). Die Entbehrung der Nut-zung muss dar374ber hinaus auch deshalb "f374hlbar" geworden sein, weil der Ge- 7 - 5 - sch344digte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeuges f374r seine allt344gliche Lebensf374hrung wirklich gebraucht h344tte. Diese Einschr344n-kung stellt sicher, dass der Geldersatz f374r Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalie-rung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Verm366gen bezogenen Scha-densbetrachtung verhaftet bleibt. Der Nutzungsersatz kommt nur f374r einen der verm366gensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgu-tes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, verm366gensm344337ig erfassbaren Einsatz der betreffenden Sache in Betracht, denn der Ersatz f374r den Verlust der M366g-lichkeit zum Gebrauch einer Sache muss grunds344tzlich F344llen vorbehalten blei-ben, in denen die Funktionsst366rung sich typischerweise als solche auf die mate-riale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. Andernfalls best374nde die Gefahr, unter Verletzung des 247 253 BGB die Ersatzpflicht auf Nichtverm366-genssch344den auszudehnen. Auch w374rde dies mit den Erfordernissen von Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Schadens in Konflikt geraten. Des-halb beschr344nkt sich der Nutzungsausfallersatz auf Sachen, auf deren st344ndige Verf374gbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewie-sen ist und bei denen die Nutzungseinbu337en an objektiven Ma337st344ben gemes-sen werden k366nnen. Der Tatrichter soll den Schadensersatz nicht an unkontrol-lierbaren subjektiven Wertsch344tzungen festmachen m374ssen, die ihm der Ge-sch344digte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse an der konkreten Nutzung beimisst (vgl. BGHZ GSZ 98, 212, 222 ff.). Hierzu kann auf die Verkehrsanschauung abgehoben werden, wenn diese auch nicht dar374ber entscheiden kann, wo die Grenze des 247 253 BGB verl344uft (vgl. Senat, BGHZ 89, 60, 62 f. m.w.N.). Nach diesen Kriterien hat der Ersatzpflichtige f374r den vor374bergehenden Verlust der Nutzungsm366glichkeit eines Kraftfahrzeugs grunds344tzlich auch dann eine Entsch344digung zu leisten, wenn sich der Gesch344digte einen Ersatzwagen 8 - 6 - nicht beschafft hat. Wie oben dargelegt, ist die Verf374gbarkeit eines Kraftfahr-zeugs innerhalb und au337erhalb des Erwerbslebens grunds344tzlich geeignet, Zeit und Kraft zu sparen, so dass die dadurch gewonnenen Vorteile als "Geld" zu betrachten sind. Auch hat der Gesch344digte finanzielle Mittel zur Anschaffung und Haltung des Fahrzeugs eingesetzt, um den damit verbundenen "geldwer-ten" Vorteil zu erreichen (Senat, BGHZ 45, 212, 215; 55, 146, 149; 56, 214, 216; 89, 60, 63; 161, 151, 154). Dass der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs f374r den Benutzer daneben einen Gewinn an Bequemlichkeit bedeuten kann, steht bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise nicht im Vordergrund, weil Anschaffung und Unterhalt eines Kraftfahrzeugs in erster Linie um des wirt-schaftlichen Vorteils willen erfolgen, der in der Zeitersparnis liegt (vgl. Senat, BGHZ 45, 212, 215; 89, 60, 63; BGHZ 40, 345, 349). Bei der Pr374fung, ob nach der Verkehrsauffassung der vor374bergehende Verlust der Nutzungsm366glichkeit des besch344digten Gegenstandes als wirt-schaftlicher Schaden gewertet werden kann, ist ein strenger Ma337stab anzule-gen. Das verlangt die in 247 253 BGB getroffene gesetzgeberische Entscheidung, wonach immaterieller Schaden nur ausnahmsweise, n344mlich in den gesetzlich geregelten F344llen, zu ersetzen ist. Dieser strenge Ma337stab hat dazu gef374hrt, dass der Bundesgerichtshof mehrfach f374r den Nutzungsausfall von anderen Gegenst344nden als Kraftfahrzeugen eine Entsch344digungspflicht verneint hat (vgl. BGHZ 63, 393 - Pelzmantel; BGHZ 76, 179 - privates Schwimmbad; BGHZ 86, 128 - Wohnwagen; BGHZ 89, 60 - Sportmotorboot). In den genannten F344llen ist die Zuerkennung eines Entsch344digungsanspruchs f374r den Nutzungsverlust letztlich daran gescheitert, dass sich der zeitweise Verlust unter Ber374cksichti-gung der Verkehrsauffassung nicht als wirtschaftlicher Schaden dargestellt hat, sondern als individuelle Genussschm344lerung und damit als nicht verm366gens-rechtlicher Schaden. 9 - 7 - Dies gilt auch f374r den Streitfall. 2. Anders als bei einem f374r den allt344glichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Wohnmobils f374r den Kl344ger nach sei-nem eigenen Vortrag zwar ein die Lebensqualit344t erh366hender Vorteil, der je-doch keinen ersatzf344higen materiellen Wert darstellt. Die Wertsch344tzung des Wohnmobils st374tzt der Kl344ger auf die M366glichkeit, seine Freizeit aufgrund der besonderen Mobilit344t besonders intensiv gestalten zu k366nnen. Dieser Gesichts-punkt betrifft indes nicht die allt344gliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensf374hrung und entzieht sich einer verm366gensrechtlichen Bewertung. Ent-gegen der Auffassung der Revision ist die vorliegende Interessenlage durchaus mit der im sogenannten Sportmotorbootfall vergleichbar (Senat, BGHZ 89, 60, 64). 10 Zwar ist der Revision zuzugeben, dass anders als beim Wohnanh344nger (BGHZ 86, 128, 133) das Wohnmobil auch der Personenbef366rderung dient. Doch musste der Kl344ger diese Nutzung nicht infolge der Besch344digung entbeh-ren, da ihm daf374r ein Pkw zur Verf374gung steht. Das Argument der Revision, dass die Nutzungsm366glichkeit eines Wohnmobils nach heutiger Verkehrsauf-fassung kommerzialisiert sei, legt ebenfalls keine andere Betrachtung nahe. Zwar kann es f374r die Annahme eines Verm366gensschadens sprechen, wenn ein Markt f374r den betreffenden Gegenstand besteht und anerkannte Ma337st344be zur geldm344337igen Bemessung einer vor374bergehend entzogenen Gebrauchsm366glich-keit zur Verf374gung stehen (BGHZ 63, 393 ff.; 45, 212, 217; 86, 128). Die Aner-kennung einer Gebrauchsm366glichkeit als Verm366gensgut bedeutet indes nicht, dass jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbu337e an Freizeit und jede Beeintr344chtigung von Genussm366glichkeiten als ersatzf344higer Verm366gensscha-den anzuerkennen w344ren. Genussm366glichkeiten lassen sich heute weitgehend mit Geld erkaufen. Soll die in 247 253 BGB getroffene Regelung nicht v366llig aus- 11 - 8 - geh366hlt werden, bedarf es der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte ber374cksichtigenden Abw344gung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung die Benutzbarkeit einer Sache als selbst344ndiger Verm366genswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und ob deshalb die Beeintr344chtigung der Gebrauchsm366glichkeit als solcher einen Verm366gensschaden darstellt (Se-nat BGHZ 45, 212, 215 f.; BGHZ 63, 393; 76, 179; 86, 128, 131). Nach diesen Kriterien begegnet es keinen Bedenken, dass das Beru-fungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls die Nutzung des reinen Frei-zeitzwecken dienenden Wohnmobils nicht als verm366genswerten Vorteil ange-sehen hat. Ob anderes gilt, wenn mangels eines Pkws das Wohnmobil zur Be-w344ltigung allt344glicher Transportaufgaben genutzt wird (vgl. OLG Hamm, VersR 90, 864; LG Kiel, VersR 1988, 47; AG Augsburg, ZfS 1988, 8 f.; AG Dresden Schaden-Praxis 1999, 54 f.), muss vom Senat in diesem Fall nicht entschieden werden. Da Vortrag zu konkreten Unkosten und Aufwendungen, die der Kl344ger infolge der Besch344digung des Wohnmobils get344tigt hat, fehlt, muss die Klage auf Nutzungsersatz erfolglos bleiben. 12 - 9 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2006 - 2/12 O 42/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.09.2007 - 1 U 224/06 -
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