BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 248/08 Verk374ndet am: 24. November 2010 Bott Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AKB a.F. 247 12 (1) I b In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Sch344den nicht ersatzpflichtig, die nach einem missgl374ckten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Entt344uschung oder Ver344rgerung - verursacht worden sind. BGH, Urteil vom 24. November 2010 - IV ZR 248/08 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2010 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 16. Oktober 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kraftfahr-zeug-Teilversicherung wegen Besch344digung seines versicherten Motor-rollers in Anspruch. 1 Am Abend des 15. April 2007 stellte der Kl344ger den Roller mit ein-gerasteter Lenkradsperre auf einem Parkplatz ab. Nach Darstellung des Kl344gers versuchte ein Unbekannter in der Zeit bis zum n344chsten Morgen, den Roller zu entwenden. Dabei habe der T344ter den Roller umgeworfen und besch344digt und zudem versucht, das Lenkrad zu 374berdrehen, um das Fahrzeug zu entwenden. Aus Entt344uschung 374ber das Fehlschlagen des Entwendungsversuchs habe der T344ter weitere Besch344digungen an dem Roller verursacht. Auch diese Sch344den h344lt der Kl344ger f374r erstat- 2 - 3 - tungsf344hig gem344337 247 12 (1) I b der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach umfasst die Teilversicherung unter anderem den Ersatz von Besch344digungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl". Die Beklagte lehnte eine Regulierung insgesamt ab. Das Amtsgericht hat die unter anderem auf Zahlung von 453,53 200 (Reparaturkosten in H366he von 603,53 200 netto abz374glich 150 200 Selbstbe-teiligung) und auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Er-satz weiterer Reparaturkosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Beru-fung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 4 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts deckt die Teilkaskover-sicherung keine Sch344den, die nach einem missgl374ckten Entwendungs-versuch aufgrund mutwilligen Verhaltens des T344ters entstanden sind. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des 247 12 (1) II f AKB, der im Rah-men der Vollkaskoversicherung "dar374ber hinaus" durch mut- oder b366swil-lige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Sch344den aus-dr374cklich als ersatzf344hig anerkenne. Hingegen sehe 247 12 (1) I b AKB in der Teilkaskoversicherung Sch344den aufgrund mut- oder b366swilligen Ver-haltens Dritter gerade nicht als erstattungsf344hig an. Auch der Formulie-rung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung 5 - 4 - zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen d374rfe, der ledig-lich anl344sslich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr m374sse es einen 374ber die blo337e 304quivalenz und Ad344quanz hinausgehen-den Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem ver-ursachten Schaden geben. Die Besch344digung m374sse erforderlich sein, um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu k366nnen. Zum Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Sch344den am Roller des Kl344gers sei aber der Entwendungsversuch bereits gescheitert, mithin das Ziel der Tat nicht mehr erreichbar gewesen. Unmittelbar durch den Entwendungsversuch verursachte Sch344den habe der Kl344ger nicht schl374ssig dargelegt. Das von ihm vorgelegte Gut-achten st374tze nicht seine Behauptung, durch 334berdrehen des Lenkrads seien Sch344den am Z374nd- und Lenkschloss verursacht worden. 6 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 7 1. Der Kl344ger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz der Besch344digungen seines Rollers, die nach seinem - f374r das Revisi-onsverfahren als wahr zu unterstellenden - Vorbringen der unbekannte T344ter aus Entt344uschung oder Ver344rgerung 374ber das Scheitern des Ent-wendungsversuchs verursachte. Diese Sch344den sind nicht im Sinne von 247 12 (1) I b AKB "durch Entwendung" entstanden. 8 a) Diese Klausel ist - wie der Senat bereits in dem Urteil vom 17. Mai 2006 (IV ZR 212/05, VersR 2006, 968) entschieden hat - nach den ma337geblichen Verst344ndnism366glichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers so auszulegen, dass in der Kraftfahrzeug-Teil- 9 - 5 - versicherung (Teilkasko) bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahr-zeug nur die Sch344den am Fahrzeug ersatzpflichtig sind, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in ad344quatem Zu-sammenhang stehen. aa) Der um Verst344ndnis bem374hte Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut des 247 12 AKB aus und erkennt bei aufmerksamer Lekt374re, dass 247 12 (1) II f AKB in der Vollversicherung Versicherungsschutz auch f374r Sch344den am Fahrzeug verspricht, die durch b366s- oder mutwillige Hand-lungen betriebsfremder Personen entstanden sind, eine entsprechende Umschreibung des Umfangs der Teilversicherung aber fehlt. Zudem wird der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung dar374ber hinaus" in 247 12 (1) II AKB noch besonders hervorgehoben. Der Versicherungs-nehmer kann daraus nur den Schluss ziehen, dass er in der Teilversiche-rung Sch344den am Fahrzeug, die auf mut- oder b366swilligen Handlungen beruhen, nicht ersetzt verlangen kann, sondern nur solche, die, wie 247 12 (1) I b AKB voraussetzt, "durch die Entwendung" entstanden sind. Dem am Wortlaut der Klausel orientierten durchschnittlichen Versicherungs-nehmer wird mit der Formulierung "Besch344digung 205 des Fahrzeugs 205 durch Entwendung, insbesondere Diebstahl 205" das Erfordernis eines besonderen kausalen Zusammenhangs zwischen Entwendungshandlung und Schaden nahe gebracht, der den Grad 344quivalenter Kausalit344t zwi-schen Entwendungshandlung und Schaden 374berschreitet. In der Teilver-sicherung sind danach nur solche Sch344den am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl erm366glicht wurde oder die damit in ad344quatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Ent-wendungshandlung (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 9 m.w.N.). 10 - 6 - 11 bb) Da in dem seinerzeit entschiedenen Fall die Entwendungs-handlung erfolgreich war, konnte der Senat offenlassen, ob ein ad344qua-ter Kausalzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden dann zu bejahen ist, wenn der T344ter die Besch344digungen am Fahrzeug aus Ver344rgerung und Wut 374ber eine fehlgeschlagene Tat oder zu geringe Tatbeute verursacht hat (Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 11). Diese hier entscheidungserhebliche Frage verneint der Senat (so auch OLG Frankfurt VersR 2002, 1232; LG Mainz r+s 2009, 10 f.; LG Kiel VersR 1999, 1361; LG Karlsruhe VersR 1984, 979; AG D374sseldorf Scha-den-Praxis 2008, 406; AG Mainz r+s 2009, 10; Schaden-Praxis 1998, 294, 295; AG Essen VersR 1997, 352, 353; Jacobsen in Feyock/Jacob-sen/Lemor, AKB 3. Aufl. 247 12 AKB Rn. 49, anders noch 2. Aufl. Rn. 49; Stadler in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB A Rn. 80; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 247 12 AKB Rn. 43; a.A. LG Essen VersR 1995, 955 f.; Knappmann in Pr366lss/Martin, VVG 28. Aufl. A.2.2 AKB 2008 Rn. 8; 27. Aufl. 247 12 AKB Rn. 15; Maier, r+s 1998, 1, 2 f.). Zwar versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer das Tatbestandsmerkmal "durch die Entwendung" in 247 12 (1) I b AKB so, dass damit jede Entwendungshandlung, also nicht nur eine erfolgreiche Entwendung, sondern auch ein Entwendungsversuch gemeint ist. Jedoch wird er Sch344den, die nach einem missgl374ckten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht worden sind, nicht der Entwendungshandlung selbst zurechnen. Denn in einem solchen Fall fehlt es f374r ihn erkennbar an dem erforderlichen ad344quaten Ursachenzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden. Solche Besch344digungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern be-ruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabh344ngigen, regel- 12 - 7 - m344337ig spontanen Verhalten des T344ters (vgl. Senatsurteil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 10). Der T344ter besch344digt das Fahrzeug nicht, um es oder ein mitversichertes Teil zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabh344ngigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Entt344uschung 374ber das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgel366st wurde, kann f374r die Kraftfahrzeug-Teilversicherung, die grunds344tzlich keinen Versi-cherungsschutz f374r b366s- und mutwillige Besch344digungen gew344hrt, keinen Unterschied machen. b) Durch die Besch344digung eines Fahrzeugs nach einem erfolglo-sen Entwendungsversuch verwirklicht sich auch kein der Entwendungs-handlung innewohnendes typisches Risiko. Dieses hat der Senat zwar bejaht, wenn ein entwendetes Fahrzeug w344hrend der Benutzung durch den T344ter in einen Unfall verwickelt und infolgedessen besch344digt wor-den ist (Senatsurteil vom 27. November 1974 - IV ZR 117/73, VersR 1975, 225, 226). Ein solches Risiko erf374llt sich auch, wenn Besch344di-gungen bei der Spurenbeseitigung durch den T344ter entstehen (Senatsur-teil vom 17. Mai 2006 aaO Rn. 10). Solche Besch344digungen des Fahr-zeugs werden durch die Entwendung erst erm366glicht; diese begr374ndet f374r den Versicherungsnehmer auch die Gefahr, das entwendete Fahrzeug mit Unfallspuren oder sonstigen nutzungsbedingten Sch344den zur374ckzu-erhalten. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber kein vergleich-barer Zusammenhang zwischen erfolgloser Entwendungshandlung und Sch344den gegeben, die der T344ter nach seinem Scheitern aus Mut- oder B366swilligkeit verursacht. Insbesondere haftet einem Diebstahlsversuch nicht regelm344337ig das Risiko an, dass der T344ter aus Entt344uschung dem Fahrzeug weitere Sch344den zuf374gt. 13 - 8 - 14 2. Auch unmittelbar durch den behaupteten Entwendungsversuch verursachte Sch344den kann der Kl344ger nicht ersetzt verlangen. Die Vorin-stanzen haben insoweit zu Recht schl374ssigen Vortrag vermisst. Der von dem Kl344ger beauftragte Gutachter konnte die geltend gemachten Be-sch344digungen am Lenk-/Z374ndschloss nicht feststellen. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 01.02.2008 - 527 C 14979/07 - LG Hannover, Entscheidung vom 16.10.2008 - 8 S 15/08 -
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