BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 248/11 vom 10. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 201 3 durch den Richter Dr. Eick , die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier, Dr. Kartz ke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. November 2011 wird auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert : 842.795,89 Gründe: I. Die Klägerin begehrt Zahlung von Restwerklohn für Montagearbeiten am Bauvorhaben V. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben . Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zuge lassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin , die mit der Revision ihren Klageantrag in voller Höhe weiterverfolgen möchte. Die Beklagte hält die Beschwerde für unzulässig. Das ergebe sich aus einem vom Landgericht F. am 4. Juli 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestel l- ten Vergleich . Die jetzige Beklagte war in jenem Rechtsstreit Klägerin, Beklagte war die V. Bank, Streithelferin der dortigen Beklagten war die hiesige Klägerin. Der Vergleich lautet : 1 2 3 - 3 - "1. Die Beklagte gibt das Original der Vor auszahlungsbür g- schaftsurkunde vom 24.02.2000 an die Klägerin zurück. 2. Die Beklagte verpflichtet sich den in der Vorauszahlungsbür g- schaft ausgewiesenen Betrag in Höhe von 102.258,38 oder teilweise auf erste Anforderung in der Höhe an die Kläg e- rin zu zahlen, in der in dem derzeit am Landgericht M. anhä n- [erste Instanz des vorli e- genden Rechtstreits] ein Betrag einschließlich Kosten gegen die Firma T. [jetzige Klägerin] zugunsten der Klägerin recht s- kräftig ausgeurteilt wird. Beide Parteien verzichten bereits jetzt auf die Einlegung der Revision gegen ein etwaiges Ber u- fungsurteil des OLG M. 3. Die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gilt auch für den Fall, dass die Firma T. in dem Verfahren in M . im Vergleichswege eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin anerkennt und eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Ve r- gleichs vorgelegt wird. 4. Sofern eine Zahlungsverpflichtung der Firma T. im Verfahren in M. nicht festgestellt wird, verpflichtet sich die Kläg erin nach Rechtskraft des Landgerichts - , OLG - Urteils die Bürgschaftsu r- kunde vom 24.02.2000 an die Beklagte herauszugeben. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde besteht ebenfalls dann, wenn in dem Verfahren in M. im Ve r- gleichswege eine Za hlungsverpflichtung der Klägerin gege n- über der Firma T. festgestellt oder aber wechselseitig auf A n- sprüche verzichtet wird. - 4 - 5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt jede Hauptpartei die Hälfte, jede Hauptpartei trägt darüber hinaus ihre eigenen a u- ßergeri chtlichen Kosten selbst. Eine Erstattung außergerichtl i- cher Kosten an die beigetretene Streitverkündete [jetzige Kl ä- gerin] erfolgt nicht, vielmehr trägt diese ebenfalls ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. Sollte in dem Verfahren in M. auf keine Zahlungsverpflichtung der Firma T. erkannt werden, so übernimmt die Klägerin die außerge richtlichen Kosten incl. Mehrwertsteuer der Beklagten zur Hälfte." II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn der mit einer Revisi on beabsichtigte Antrag könnte keinen Erfolg haben. Eine Revision der Klägerin wäre unzulässig, weil die Parteien vereinbart haben, eine Revision gegen das Berufungsurteil nicht einzulegen. Eine solche Verei n- barung enthält der Vergleich vor dem Landgericht F. vom 4. Juli 2005 unter Nr. 2. 1. Parteien eines Rechtsstreits können materiell - rechtlich bindende Ve r- einbarungen über einen Rechtsmittelverzicht treffen. Hält sich die Partei nicht an eine in dieser Hinsicht wirksam eingegangene Verpflichtung, kann d er Ve r- tragspartner dies im Wege der Einrede geltend machen; denn zu seinem vo - rausgegangenen rechtsgeschäftlichen Verhalten darf sich niemand prozessual in Widerspruch setzen (vgl. BGH, Urteil v om 13. Februar 1989 II ZR 110/88, NJWRR 1989, 802 Rn. 8 bei juris m . w . N .). So liegt der Fall hier. 4 5 - 5 - 2. Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Revisionsgericht von Amts w e- gen selbständig zu prüfen und notfalls im Wege des Freibeweises festzuste llen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. April 2001 V I ZR 258/00, NJW 2001, 2722 Rn. 13 f. bei juris m.w.N.). Den Abschluss des Vergleichs sowie dessen Entstehung hat die Bekla g- te durch Vorlage von Kopien des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem La ndgericht F. vom 20. April 2005, des Schriftsatzes der V. Bank in jenem Verfahren vom 1. März 2005, der Schriftsätze der Firma T. vom 14. April 2005, vom 7. Juni 2005 und vom 10. Juni 2005 sowie des Vergleichsvorschlags des Landgerichts F. vom 8. Juni 2005 und des Beschlusses des Landgerichts F. vom 4. Juli 2005 im Einzelnen dargelegt. Dies hat die Klägerin nicht substant i- iert bestritten. Der Senat ist unbeschadet der Tatsache, dass die Verfahrensa k- ten bereits vernichtet worden sind, von der Richtigkeit der vorgelegten Kopien überzeugt. Die Klägerin wendet im Wesentlichen nur noch ein, dass in Nr. 2 des Vergleichs nicht sie, sondern die Parteien des dortigen Rechtsstreits auf die Einlegung der Revision verzichtet hätten. Das seien die jetzige Beklagte und die V. Bank gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin, der damaligen Streithelferin, finde sich in dem Vergleich nicht. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Vergleich ist dahin auszulegen , dass mit der Bezeichnung "beide Parteien verzichten auf die Ei nlegung der Rev i- sion " die Parteien des damals vor dem Landgericht M. anhängigen , vorliege n- den Rechtsstreits gemeint waren. Eine andere Auslegung ergibt keinen Sinn. Zwar sind im übrigen Text des Vergleichs die damaligen Parteien mit "Beklagte" und "Klä gerin" bezeichnet. Die jetzige Klägerin ist dort im Übrigen 6 7 8 9 10 - 6 - entweder mit "Firma T." oder mit "Streithelferin" bezeichnet. Jedoch bezieht sich der Begriff der Parteien im letzten Satz unter Nr. 2 auf das unmittelbar zuvor genannte "anhängige Verfahren" vor dem Landgericht M. Denn nur die Parteien jenes Verfahrens konnten auf ein Rechtsmittel gegen ein etwaiges Berufungsu r- teil des Oberlandesgerichts M. verzichten. Die V. Bank war nicht in der Lage, ein Rechtsmittel in jenem Verfahren einzulegen. Die jetzige K lägerin war au s- drücklich sowohl dem damaligen Rechtsstreit als auch dem Vergleich beigetr e- ten. Dies macht nur Sinn, wenn sie in dem Vergleich in irgendeiner Weise b e- rechtigt oder verpflichtet werden sollte. Dafür kommt nur diese Verp flichtung im letzten Sa tz von Nr. 2 in Betracht. Eine sonstige Verpflichtung oder Berecht i- gung enthält der Vergleich in Bezug auf die damalige Streithelferin nicht. Die Streithelferin hat sich aktiv an der Gestaltung des Vergleichs beteiligt und ihm ausdrücklich zugestimmt. Sinn des gesamten Vergleichs war auswei s- lich seines Inhalts offensichtlich, dass der Streit um die Berechtigung von Fo r- derungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nicht zweimal, nämlich auch noch im Rahmen der Bürgschaftsverpflichtung der V. Bank, geführt we r- den sollte. In diesem Zusammenhang wollte man sich ersichtlich darauf einigen, dass der Streit in höchstens zwei Instanzen rechtskräftig vor dem Landgericht M. und unter Umständen noch vor dem Oberlandesgericht M. entschieden we r- den sollte. 11 - 7 - II I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Safari Chabestari Halfmeier Kartzke Jurgeleit Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.01.2010 - 15 HKO 20577/01 - OLG München, Entscheidung vom 22.11.2011 - 9 U 1976/10 - 12
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