BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 248 /1 2 Verkündet am: 25. Februar 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch , Lehmann , die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer im schriftlichen Ve r- fahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schrifts atzfrist bis zu m 11 . Febru ar 2 015 fü r Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 8 . Z i- vilkammer des Landgerichts Dresden vom 11 . Juli 20 12 wird zurückgewiesen , soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f 2.649,37 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r aufgeschoben en Renten v ersicherung . Diese wurde mit Vertragsbeginn zu m 1. A ugust 200 7 n ach dem s o genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gült i- gen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschlossen . Im Juni 20 0 8 kündigt e d. VN den Vertrag un d der Versicherer zahlte den Rüc k- kaufswert aus. Mit Schreiben vom Januar 20 1 1 erklärte d . VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F. Mit der Klage verlangt d. VN insbesondere Rückzahlung al ler auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g e- zahlten Rückkaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht versto ßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Das Amts gericht hat die Klage soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung abgewiesen , d as Land gericht die hiergegen gerichtete Ber u- fung zurückgewiesen. Mit der Re vision verfolgt d . VN das Kl agebegehren weiter ( in der Hauptsache 2.649,37 . 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrü ckerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Ein etwaiges Widerrufs - oder W i- derspruchsrecht sei verwirkt. Im Übrigen sei der Vertrag jedenfalls g e- mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr ä- mie rückwirkend end gültig wirksam geworden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 4 99 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. bestehe nicht. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. 1. Erfolglos ist die Revision allerdings hinsichtlich eines Rückg e- währ an spruchs nach §§ 495, 355 BGB a.F. Mit U rteil vom 6. Februar 2013 ( IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) hat der Senat entschieden , dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Za h- lungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entge ltlichen Zahlungsaufschubs ist. Im Ergebnis steht das Ber u- fungsurteil in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil, dessen Au s- führung en hier entsprechend gelten. Gesichtspunkte, die eine abwe i- chende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtli ch. 2 . Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Er folgt 6 7 8 9 10 11 - 5 - vielmehr nach dem für die Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sac h- verhalt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist nach dem r e- visionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. D er Widerspruch war unge - achtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Ja h- resfrist rechtzeitig. aa ) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob d.VN ordnung s- gemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F. belehrt w orden war, und darauf abgestellt, dass das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie e r- loschen sei. Wenn d.VN was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsr echt belehrt worden ist, bestand dieses Recht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zei t- punkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestal t reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein W iderspruchsrecht fortbesteht, 12 13 14 - 6 - wenn d. VN nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch b e- lehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versich e- rungsbedingungen nicht erhalten hat. bb ) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.) u nd auch eine Verwi r- kung des Widerspruchsrechts scheidet aus (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wi rkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicher ungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist de r Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüc k- 15 16 17 18 - 7 - zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2011 - 114 C 1114/11 - LG Dresden, Entscheidung v om 11.07.2012 - 8 S 588/11 -
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