BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 2 4 8 / 13 vom 28 . J anuar 20 14 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28 . Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de r Kläger in wird das Urteil des 22 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1 8 . April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch ü ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 7 0 . 793,52 Gründe: 1. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Sozialversicherungsträger die Rückzahlung von Schadensersatzleistungen , die sie als einstandspflichtiger Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall vom 29. November 1996 e r- brachte, bei dem die Versicherte S. der Beklagten verletzt worden war. Die von S. im Jahr 2002 gegen die jetzige Klägerin erhobene Klage auf Ersatz weiteren Schadens wies das L andgericht München mit Urteil vom 11. Januar 2007 ab, 1 - 3 - weil eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nur in einem Zeitraum von höchstens acht Wochen nach dem Unfall vorgelegen habe. Die gegen dieses Urteil eing e- legte Berufung nahm S. am 15. Mai 2007 zurück. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr über den Zeitraum von sechs bis acht Wochen ab dem Unfall hinaus berechneten und von der Klägerin ersetzten Beträge zurückzuzahlen. Im Zuge der na chfolgend zwischen den Pa r- teien geführten Korrespondenz erhob die Beklagte am 17. September 2008 die Einrede der Verjährung. Am 31. Januar 2011 hat die Klägerin gegen die B e- kla g e- rung wie folgt bezeichnet ist: " Ungerechtfertigte Bereicherung gem. Schre i ben - 06.03.2009 vom 29.11.96 70.793,53 EUR " . In diesem in Bezug geno m menen Schreiben heißt es u.a.: " Da die un fallbedingte Arbeitsunfähigkeit rec h nerisch am 24.01.1997 endete, bestand für maximal 14 Tage ein Anspruch I h rerseits gemäß § 119 SGB X. Nach unseren Berechnungen haben wir 70.793,52 EUR ohne rechtlichen Grund an Sie geleistet. " Nach erfolgtem Widerspruch der B e- klagten macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe ihrer Versicherten S. für den Zeitraum vom 16. September 1997 bis zum 15. September 1999 Übe r- gangsgeld in Höhe von 50.958,45 DM gezahlt und die Kläg e rin insoweit gemäß § 116 SGB X sowie hinsichtli ch gezahlter Sozialversich e rungsbeiträge gemäß § 119 SGB VII in Regress genommen. Sie, die Klägerin, habe an die Beklagte in dem Zeitraum von März 2000 bis 23. Oktober 2002 ohne Rechtsgrund l tend, die Klägerin von Mai 1999 bis Ende 2002. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Obe r- landesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Klage be reits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsb e- 2 - 4 - schwerde. Sie möchte ihr Begehren mit der Revision in vollem Umfang weite r- verfolgen. 2. Die Nichtzulassungs beschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. D as Berufungsurteil hält der revis i- onsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Kl ägerin in ihrem A n- spruch auf rechtliches Gehör. a) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass das Berufungsgericht die Berufung nicht zurückweisen durfte, ohne der Klägerin zuvor die von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung beantrag te Schriftsat z- frist zu gewähren. aa) Ein Berufungsgericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürso r- gepflicht gemäß § 139 Abs. 4 ZPO Hinweise auf seiner Ansicht nach entsche i- dungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erte i- len, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzuric h- ten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu e r- gänzen und die danach erfo rderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hi n- weis entgegen § 139 Abs. 4 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der münd lichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Berufungsgericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme z u geben. Erlässt das Berufungsgericht in diesem Fall ein Urteil, ohne die Sache vertagt zu haben, verstößt es gegen den Anspruch der Partei 3 4 5 - 5 - auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 192/11, BauR 2013, 1727 Rn. 7 mw N). So liegt der Fall hier. bb) Der Vorsitzende des in der Berufungsinstanz mit der Sache befas s- ten Zivilsenats ha t in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2013 ausg e- führt , dass die Klage mangels Aufschlüsselung der Gesamtforderung nicht g e- mäß § 253 A bs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und daher unzulässig sein dürfte. Ferner sei aus diesem Grund bislang im Rechtsstreit keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 1 BGB eingetreten. Des Weiteren sei eine Hemmung nach § 203 BGB nicht anzunehmen, weil die Beklagte sich auf Ve r- handlungen schon nicht eingelassen, sondern stets den Anspruch zurückg e- wiesen habe. Schließlich sei zum geltend gemachten Anspruch nicht schlüssig unter Beweisantritt das Fehlen eines Rechtsgrunds vorgetragen worden. Der Prozessbe vollmächtigte des Klägers hat hierzu eine Erklärungsfrist bean tragt. Diesem Antrag hat das Berufungsgericht nicht entsprochen, sondern a m Schluss der Sitzung das angegriffene Urteil verkündet. c c) Das B erufungsurteil beruht auf der Verletzung rechtlichen Gehörs. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob d ie Klage unzulässig gewesen ist . Jede n- falls hätte die Klägerin, wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg geltend macht, den vom Berufungsgericht für gegeben erachteten Mangel nach Erte i- lung des gerichtlich en Hinweises beheben können. (1) Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehr e- ren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substant i- ierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfa h- ren nachgeholt werden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 155/11, NJW 2013, 3509 Rn. 16). Nur wenn der im Mahnbescheid geltend gemachte 6 7 8 - 6 - Betrag mehrere, nicht auf einem einheitlichen Ans pruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen umfasst, bedarf es bereits einer Aufschlüss e- lung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach A b- lauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11 und vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, VersR 2010, 223 Rn. 18). (2) Nach diesen Grundsätzen war vorl iegend eine nähere Aufschlüss e- lung der Forderung im Mahnbescheid für die Zulässigkeit der Klage nicht erfo r- derlich. Die erforderliche Substantiierung hätte die Klägerin im Rechtsstreit nachholen können. Wie die N ichtzulassungsbeschwerde geltend macht, hätt e die Klägerin, wenn ihr dazu nach der Erteilung des Hinweises durch das B er u- fungsgericht Gelegenheit ge geben worden wäre, vorgetragen, dass die von der Beklagten im Einzelnen dargelegte Aufschlüsselung zutreffend sei und insg e- en seien. ( Der N ichtzulassungsbeschwerde sind bei der Umrechnung der DM - Beträge in Euro - Beträge allerdings zwei Reche n- e- zahlt worden. Die am 11. Juni 2001 erfolgte Zahlung belief sich umgerechnet ) . Hätte die Klägerin sich diesen Vortrag der Beklagten zu Eigen gemacht, wäre die Klageforderung ausreichend individualisiert gewesen. Die Klage hätte in diesem Fall nicht als unzulässig a b- gewiesen werden dürfen. b ) Die Zurückweisung der Berufung erweist sich auch nicht deshalb als zutreffend, weil das B erufungsgericht die Klageforderung für verjährt gehalten und weiter gemeint hat, jedenfalls berufe sich die Beklagte mit Erfolg aus and e- ren Gründe n darauf, die geforderte Leistung nach Eintritt der Verjährung zu 9 10 - 7 - verweigern, weil die Verjährung über den 31. Dezember 2010 hinaus nicht durch Verhandlungen im Sinne von § 203 Satz 1 BGB gehemmt gewesen sei . Die vom Berufungsgericht hilfsweise gemachten A usführungen zur Begründe t- heit der Klage sind vom Revisionsgericht nicht zu beachten. Denn wenn das Gericht - wie hier - eine Klage als unzulässig ansieht, darf es sie nicht daneben oder stattdessen als unbegründet abweisen; die Ausführungen zur fehlenden B egründetheit gelten in einem solchen Fall als nicht geschrieben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 25. November 1966 - V ZR 30/64, BGHZ 46, 281, 284 f.; vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261 mwN und vom 3. Juli 2009 - V ZR 58/08, RNotZ 20 10, 133). 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des von der Klägerin gegebenenfalls nachg e- holten Vortrags zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das angefochtene Urteil a ufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gelegenheit haben, 11 - 8 - auch das weitere wechselseitige Vorbringen der Parteien in der Revision s- instanz zu berücksichtigen. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 20.03.2012 - 9 O 327/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.04.2013 - 22 U 129/12 -
Full & Egal Universal Law Academy