ECLI:DE:BGH:2016:240816BVIIZR248.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 248/15 vom 24. August 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Borris beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 14. Juli 201 6 gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 201 6 - VII ZR 248/15 wird auf Ko s- ten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) des B eklagten vom 14. Juli 2016 ist nicht begründet. a) Nach der vom Bundesverfassungsgericht ge teilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s könne n mit der Anhörungsrüge gegen einen B e- schluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2016 VII ZR 47/15 , juris Rn. 2; Beschluss vom 2 0 . November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG , NJW 2 008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). b) Nach diesen Grundsätzen liegt ein Verstoß des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat das Vorbrin gen des Beklagten in der Nich t- zulassungsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem U m- fa ng bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - c) Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerde b egrü n- dung vorgetragen sind (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - I ZR 141/12, juris Rn. 3). Das Vorbringen des Beklagten, aus dem nach Einreichung der Nich t- z u lassungsbeschwerde begründung und nach Ablauf der Frist hierfür ergang e- nen Urteil des Oberlandesge richts Köln vom 24. Juni 2016 19 U 181/15 (Anl a- ge 1 zum Schriftsatz vom 14. Juli 2016) ergebe sich, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Senatsbeschlusses vom 29. Juni 2016 VII ZR 248/15 die V o- raussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung e iner einheitlichen Rechtsprechung gegeben gewesen seien, ist deshalb zur Begründung der A n- hörungsrüge ungeeignet (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2013 I ZR 141/12, juris Rn. 3). 2. Im Übrigen vermag dieses nach Erlas s des Senatsbeschlusses vom 29. Ju n i 2016 VII ZR 248/15 geltend gemachte Vorbringen des Beklagten eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen . Es kann im Streitfall dahinstehen, ob aus einer nachträ g- lichen Divergenz im Einzelfall ein Zulassungsgrund resul tieren kann , etwa wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung des Ber u- fungsgerichts von einer nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwe r- debegründung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweicht und auf dieser Abweichung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2007 IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663 Rn. 2 , zur vergleichbaren Problematik bei § 574 A bs. 2 Nr. 2 ZPO ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. April 2007 XI ZR 343/05, BeckRS 2007, 0833 2 ). Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, wie sie vom Beklagten geltend gemacht wird, vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung j e- denfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Diverg enz erst geltend g e- 4 5 - 4 - macht wird, nachdem der Bundesgerichtshof wie hier über die Nichtzula s- sungsbeschwerde bereits entschieden hat. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.08.2013 - 13 O 249/12 - OLG Düssel dorf, Entscheidung vom 02.10.2015 - I - 16 U 182/13 -
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