ECLI:DE:BGH:2017:300617UVZR248.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 248/16 Verkündet am: 30. Juni 2017 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 242 Ba Es gibt keinen allgemei nen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 15 8, 11). BGH, Urteil vom 30. Juni 2017 - V ZR 248/16 - OLG Zweibrücken LG Landau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. September 2016 wird auf Kosten der Klä gerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte teilte ein ihm gehörendes Wohn - und Geschäftshaus in drei Wohneinheiten und eine Teileigentumseinheit auf und verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom 31. Dezember 2005 die Teileigentumse inheit und zwei Wo h- nungseinheiten an die Klägerin. Eine Wohneinheit verblieb in seinem Eigentum. Als Kaufpre sich die Klägerin zur Zahlung einer Leibrente von 1.400 e- rung des Rentenanspruchs wurde vereinbarungsgemäß eine Sicherungshyp o- thek bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Die Klägerin bestellte zugunsten einer Bank eine erstrangige Grundschuld zum verpflichtete sich, die Grundschuld ausschließlich zur Finanzierung ein es ersten Kaufpreisanteils und von Renovierungsmaßnahmen zu nutzen, zu denen sie 1 - 3 - sich in dem Kaufvertrag verpflichtet hatte. Sie wurde als Eigentümerin der drei Einheiten in das Grundbuch eingetragen. Der Barkaufpreis ist vollständig b e- zahlt. Renovierungsa rbeiten wurden nicht durchgeführt. Die Klägerin beabsichtigt, ihre Miteigentumsanteile zu veräußern. Sie sieht sich hieran durch die zugunsten des Beklagten bestellte Sicherungshyp o- thek gehindert, weil diese bei Ablösung der erstrangigen Grundschuld an d ie erst Rangstelle vorrücken würde, Erwerbsinteressenten jedoch eine erstrangige Grundschuld als Sicherheit benötigten, um den Kaufpreis zu finanzieren. Sie verlangt daher die Löschung der Hypothek, Zug um Zug gegen Gestellung einer unbefristeten, unwiderr uflichen, unbedingten und selbstschuldnerischen Bür g- des Beklagten, in zweiter Instanz: hilfsweise) gegen Hinterlegung eines Betrags in dieser Höhe bei dem Amtsgericht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesg ericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffa ssung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Anspruch auf Austausch der Sicherheit nicht zu. Die Klägerin sei nach dem Kaufvertrag verpflichtet, eine Sicherungshypothek zu bestellen. Auf diese habe der Beklagte damit einen Anspruch, der durch die von der Klägerin angestellten Zweckm ä- ßigkeitsüberlegungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Die B e- 2 3 4 - 4 - schränkung der Verkehrsfähigkeit der Miteigentumsanteile sei von Anfang an absehbar gewesen . Das Verhalten des Beklagten verstoße nicht gegen den Grun dsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Weigerung, dem Austausch einer bestellten Sicherheit zuzustimmen, sei nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Sicherungsgeber ein berechtigtes Interesse an dem Austausch der Sicherheit habe, während dem Sicherung sgeber schutzwürdige eigene Intere s- sen an deren Beibehaltung fehlten. Das sei nicht der Fall. Es sei zweifelhaft, ob die angebotenen Austauschsicherheiten dem Beklagten eine in jeder Hinsicht gleichwertige Sicherheit böten. Jedenfalls ergebe eine Gesamtsch au der zw i- schen den Parteien gegebenen Anspruchs - und Vertragssituation ein schut z- würdiges Eigeninteresse des Beklagten an der Beibehaltung der Sicherungsh y- pothek. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Die Belastung de r Miteigentumsanteile der Klägerin mit der Sicherungshyp o- thek entspricht dem vertraglich Vereinbarten. Ein Anspruch auf Löschung Zug um Zug gegen Gestellung einer Austauschsicherheit kann nicht unter Rückgriff auf § 242 BGB begründet werden. 1. Ob ein An spruch der Klägerin auf Löschung der Sicherungshypothek besteht, beurteilt sich nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien. Die dazu in dem Kaufvertrag getroffene Sicherungsabrede sieht eine Löschung der Hypothek aber nicht vor. Für eine ergänzend e Vertragsauslegung (§ 157 BGB) ist kein Raum. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke des Vereinbarten . Eine solche kann nur angenommen werden, wenn die Parteien mit den getroffenen Regelungen ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies wegen der Lü ckenhaftigkeit des 5 6 7 - 5 - Vereinbarten aber nicht gelungen ist (vgl. Senat, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJW - RR 2013, 494 Rn. 9; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8). Hingegen darf die ergänzende Ve r- tragsauslegung nicht her angezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeit s- gründen einen zusätzlichen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinbaren wollten (vgl. Senat, Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, 2126 mwN; Urteil vom 22 . Januar 2010 - V ZR 170/08, NJW - RR 2010, 885 Rn. 14). Vorliegend fehlt jeglicher Anhalt s- punkt dafür, dass die Parteien im Fall der Veräußerung der Miteigentumsanteile durch die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründen wol l- ten. Nach dem Inhalt der Sicherungsabrede war nicht irgendeine Sicherheit vereinbart, sondern gerade die Eintragung einer Sicherungshypothek an den Miteigentumsanteilen der Klägerin an dem Grundstück, an dem der Beklagte ebenfalls einen Miteigentumsanteil hat. Das ents pricht dem vertraglich Verei n- barten. 2. Eine Modifizierung des vertraglich Vereinbarten käme nur wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht. Hierfür ist allerdings kein Raum, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, das nach der ve rtraglichen Regelung in den Risikobereich einer Partei fällt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 1. Juni 1979 - V ZR 80/77, BGHZ 74, 370, 373; Urteil vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 22). So ist es hier. Die Klägerin hat mit der Sicherungshypot hek und dem Revalutierungsverbot das Risiko der eing e- schränkten Verkehrsfähigkeit ihrer Miteigentumsanteile vertraglich überno m- men. Für sie war erkennbar, dass die Hypothek im Fall der Veräußerung der Miteigentumsanteile die erste Rangstelle erhalten würde . Mit der nunmehr b e- absichtigten Veräußerung verwirklicht sich das Risiko, das nach der vertragl i- chen Vereinbarung in ihren Risikobereich fällt. 8 - 6 - 3. Allgemeine Billigkeitsgesichtspunkte sind nicht geeignet, einen A n- spruch auf Löschung der Hypothek zu be gründen. Dem stehen die vertragliche Vereinbarung der Parteien und der durch sie gesetzte Rahmen entgegen. Die Möglichkeit zum Sicherheitenaustausch ist in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien nicht angelegt. Dann kann sie losgelöst davon auch nicht aus § 242 BGB hergeleitet werden. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann. Ein solc her Grundsatz ergibt sich auch nicht aus dem von der Revision angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 2004 (XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11). Danach kann ein Darlehensnehmer, der gegen die realkredi t- gebende Bank einen Anspruch auf Einwilligung in eine vorzeigte Darlehensa b- lösung gegen angemessene Vorfälligkeitsentschädigung hat, bei einer Verä u- ßerung des belasteten Grundstücks anstelle der Ablösung des Darlehens die Zustimmung zu einem bloßen Austausch der vereinbarten Sicherheiten verla n- gen, we nn eine von dem Darlehensnehmer als Ersatz angebotene Grundschuld das Risiko der realkreditgebenden Bank genauso gut abdeckt wie die der Bank vereinbarungsgemäß eingeräumte Grundschuld, der Darlehensnehmer bereit und in der Lage ist, alle mit dem Sicherung saustausch verbundenen Kosten zu tragen, und die Bank nicht befürchten muss, etwa bei der Verwaltung oder der Verwertung der Ersatzsicherheit irgendwelche Nachteile zu erleiden (BGH, Urteil vom 3. Februar 2004 - XI ZR 398/02, aaO S. 15). Die Situation der Kläg e- rin ist mit der eines Realkreditnehmers nicht vergleichbar. Die Möglichkeit des Austauschs der Sicherheit ist für den Realkreditnehmer in dem Vertragsverhäl t- nis mit der Bank angelegt. Er kann bei einer beabsichtigten Grundstückverä u- 9 10 - 7 - ßerung die vorzeit ige Ablösung des Darlehens und der Grundschuld verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 f.) und der Bank deshalb stattdessen eine gleichartige und gleichwertige Austauschs i- cherheit anbieten. Deren Sicherungsinteresse wird dadurch nicht berührt. Hier ist es in jeder Hinsicht anders. Die Parteien haben eine bestimmte Sicherheit vertraglich vereinbart , und die Klägerin hat bei dem beabsichtigten Verkauf der Mit eigentumsanteile keinen Anspruch auf vorzeitige Ablösung des Rentenve r- sprechens und der Sicherungshypothek. Unabhängig davon, dass die von der Klägerin angebotenen Austauschsicherheiten schon nicht gleichartig sind, weil es sich nicht um dingliche Sicherhe iten handelt, ist die Möglichkeit zum Siche r- heitenaustausch in der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gerade nicht angelegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanze n: LG Landau, Entscheidung vom 27.11.2015 - 2 O 192/15 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.09.2016 - 7 U 164/15 - 11
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