BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 249/00 Verkündet am: 2. Mai 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger verlangen 160.670,99 DM wegen Überzahlung, Schadense r - satz, Minderung sowie Mängelbeseitigungskosten. Sie wollten sich vom B e - klagten ein Wohnhaus errichten lassen. Der Pauschalpreisvertrag ist vorzeitig beendet worden. Bis dahin hatten die Kläger auf den vereinbarten Gesamtpreis von 385.510 DM insgesamt 322.322,61 DM in Abschlägen bezahlt. Der B e - klagte hat den Bau nicht fertiggestellt. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision der Kläger verfolgt die geltend gemachten Ansprüche weiter. - 3 - Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das fr das Schuldverhltnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Ansprche der Klger nicht verjhrt sind. Die Klage kann nach Auffassung des Berufungsg e - richts trotzdem keinen Erfolg haben, weil die Klger ihre Ansprche nicht hi n - reichend substantiiert dargestellt htten. Die behauptete Überzahlung sei nicht nachvollziehbar; es fehle der zum Beleg einer rechtsgrundlosen Leistung im Sinne der §§ 812 ff BGB erforderliche Sachvortrag. Auch zum Schadense r - satzanspruch wegen Überschreitung des vereinbarten Pauschalpreises fehle detaillierter Vortrag. Schadensersatz wegen Überschreitung des Fertigste l - lungstermines komme nicht in Betracht, weil ein Verzug des Beklagten nicht dargetan sei. Minderung und Ersatz von Mngelbeseitigungskosten seien au s - geschlossen, weil die formalen Voraussetzungen der Fristsetzung mit Able h - nungsandrohung fehlten. II. - 4 - Das hlt der rechtlichen berprfung nicht stand. 1. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts lût sich bisher nicht entscheiden, ob die Klger mit ihren Abschlagszahlungen bereits zuviel fr die erbrachte Teilleistung bezahlt haben und dementsprechend eine berzahlung zurckfordern können. Im Gegensatz zur Auffassung des Ber u - fungsgerichts kommt ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Aus einer Vereinbarung von Abschlagszahlungen, wie die Parteien sie getroffen haben, folgt vielmehr der vertragliche Anspruch darauf, daû der Auftragnehmer a b - rechnet und einen berschuû auszahlt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1990 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, 372 ff; Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567 = WM 2002, 870). 2. Mit ihren Schadensersatzforderungen verlangen die Klger haup t - schlich den Ersatz von zustzlichen Kosten aus der Fertigstellung des Ba u - werkes durch Dritte. Ob ein solcher Schadensersatz berhaupt in Betracht kommt, hngt zunchst einmal davon ab, welche der beiderseitigen Kndigu n - gen den Werkvertrag beendet hat und ob es sich dabei um eine ordentliche oder auûerordentliche Kndigung gehandelt hat. Das Berufungsgericht hat diese Fragen offengelassen. Ohne die vom Berufungsgericht nachzuholende Klrung ist die Darlegungs- und Beweislast der Klger ungewiû. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht auch zu klren haben, welche Ansprche wegen mangelhafter Leistung geltend gemacht we r - den und welche wegen des vorzeitig beendeten Vertrages. Erst dann lût sich beurteilen, ob die Klger jeweils hinreichend vorgetragen haben und worauf sie gegebenenfalls noch hinzuweisen sind. Das Berufungsgericht spricht ohne die gebotene Differenzierung in bereinstimmung mit den Klgern auch dort von "berzahlung", wo es um Schadensersatz geht und von "berschreitung des ... - 5 - Pauschalfestpreises", wo es um nicht erbrachte Leistungen geht. Ferner ist von "Minderung" in Höhe von 40.000 DM gesondert die Rede, obwohl dieser P o - sten offenbar schon in dem als berzahlung bezeichneten Teilbetrag enthalten ist. Mit seinem Hinweis schlieûlich, die Klger htten zu der Minderung im ei n - zelnen die geltend gemachten Mngel bewerten mssen, bergeht das Ber u - fungsgericht den Vortrag der Klger in deren Schriftsatz vom 24. August 1994. III. Bei der erneuten Verhandlung zur Sache werden die Klger Gelegenheit haben, zu den Voraussetzungen ihrer verschiedenen Ansprche und insb e - sondere auch zu dem behaupteten Verzug des Beklagten ergnzend vorzutr a - gen. Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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